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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 9 Sa 312/05
Rechtsgebiete: ETV-Arb


Vorschriften:

ETV-Arb vom 20. Oktober 2000
1. Nach dem Entgelttarifvertrag vom 20. Oktober 2000 erfolgt die Eingruppierung unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Obersätzen) und Richtbeispielen. Dabei sind die Obersätze maßgebend. Den Richtbeispielen, die ergänzenden Charakter haben, kommt allerdings ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie erfüllt sind. Es gilt dann der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Obersätze) als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst ist.

2. Ob ein Kraftfahrzeugmechaniker im Sinne der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb Tätigkeiten verrichtet, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen bzw. durch entsprechend anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können, beurteilt sich nach dem heute gültigen Berufsbild für Kraftfahrzeugmechaniker und nicht nach den Ausbildungsinhalten während seiner längere Zeit zurückliegenden Lehre.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2004 - 20 Ca 7954/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, geboren am 13. September 1958, ist seit dem 18. August 1980 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Entgelttarifvertrag (ETV-Arb) vom 20. Oktober 2000 für die D P AG Anwendung.

Der Kläger verfügt über eine im Jahr 1980 abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechaniker.

In einer vom Vorgesetzten des Klägers erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 23. Juli 2002 heißt es u. a., der Kläger führe Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Wechselbehältern der Niederlassung Produktion E K durch. Kraftfahrzeuge setze er instand, soweit es sich um Gewalt- und Bagatellschäden handle. Bei dringendem Bedarf beschaffe er ggf. die erforderlichen Ersatzteile. Werde außerhalb des Betriebsgeländes ein Schaden an einem Betriebsfahrzeug festgestellt, so werde er in Eilfällen ggf. mit der Instandsetzung betraut. Der Kläger müsse die von ihm erbrachten Leistungen einschließlich des Materialverbrauchs in ein elektronisches System zu Abrechnungszwecken eingeben.

Der Kläger erhält Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 ETV-Arb. Er macht geltend, ihm stehe ab dem 1. Januar 2002 Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb zu.

Der Kläger hat vorgetragen, überwiegend setze er Kraftfahrzeuge instand. Dafür benötige er Kenntnisse und Fertigkeiten sowohl der Kraftfahrzeugmechanik als auch der - elektronik. Die letzteren Kenntnisse habe er im Selbststudium erworben. Seine Fertigkeiten und Kenntnisse qualifizierten ihn, neben den Aufgaben eines Kraftfahrzeugmechanikers auch Arbeiten eines Kraftfahrzeugelektronikers zu erledigen. Er habe im September 1983 an einer 4-tägigen Fortbildungsmaßnahme bei der Daimler Benz AG in Stuttgart (Unterweisung für kraftfahrtechnisches Fachpersonal), im Oktober 1992 an einer 4-tägigen Fortbildungsmaßnahme bei der Volkswagen AG in Wolfsburg (Firmenunterweisung über das Warten von Kraftfahrzeugen) und im Mai 1998 an einer aufgabenbezogenen Qualifizierungsmaßnahme in R -W teilgenommen. Ferner habe er im Jahr 1983 zwei Grundlehrgänge PT 1 MK und PT 2 MK absolviert.

Zudem baue er Sektional-Toren an Wechselbehältern (Paketdienst-Container) ein und aus, warte diese Wechselbehälter, wobei er die Unfallverhütungsvorschriften stets zu beachten habe. Er habe im September 2002 an einem Lehrgang "Containertechnik" teilgenommen. Schließlich warte er Unfalldatenspeicher und analysiere die Daten, nachdem er im Jahr 1999 an einem eintägigen Lehrgang bei der V K Vertrieb und Service GmbH teilgenommen habe.

Oftmals helfe er an der betriebstechnischen Paketverteilanlage aus. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer verrichteten nicht höherwertige Arbeiten als er, seien aber in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb eingruppiert.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er ab dem 1. Januar 2002 in die Entgeltgruppe 4 des Entgelttarifvertrages für Arbeiter der D P AG vom 20. Oktober 2000 eingruppiert ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die vom Vorgesetzten des Klägers erstellte Arbeitsplatzbeschreibung treffe zu. Der Kläger erledige nur Arbeiten, die zum Berufsbild eines Kraftfahrzeugmechanikers gehörten. Durch die Fortbildungsmaßnahmen seien die vorauszusetzenden Kenntnisse nur aufgefrischt und auf den aktuellen Stand gebracht worden.

Der Kläger übe die Tätigkeit einer Servicekraft 2 aus und erfülle damit die Tätigkeitsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 3 ETV-Arb. Demgegenüber führten die Servicekräfte 1, die in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb eingestuft seien, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der betriebstechnischen Paketverteilanlage aus. Sie hätten Störungen der Steuerungsabläufe festzustellen und zu beheben, ggf. durch computerunterstützte Änderung des Steuerungsablaufs. Zudem hätten sie den Verlauf der Pakettransporte auf der Anlage zu überwachen, Statistiken über Fehleranalyse und -behebung zu führen und die Bedienkräfte einzuweisen und zu beraten. Sie müssten Fachkräfte für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen sein (VDE 0100 und 0105). Zudem benötigten sie Kenntnisse über speicherprogrammierte Steuerung (SPS).

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 24. November 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tarifvertragsparteien hätten den Servicekräften 1 und 2 jeweils bestimmte Aufgabenbereiche zugeordnet. Für den Bereich Niederlassung Produktion E hätten sie festgelegt, dass als Servicekräfte 1 nur Arbeitnehmer gelten könnten, die an der betriebstechnischen Paketverteilanlage Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten durchführten. Da der Kläger Kraftfahrzeuge und Container instand setze und damit nicht als Servicekraft 1 gelte, sei er zutreffend eingruppiert. Ein anderes Ergebnis lasse sich nicht feststellen, wenn auf die Obersätze in der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb abgestellt werde. Der Kläger habe nicht dargetan, in welchem Umfang er Reparaturen an der Elektronik der Kraftfahrzeuge durchführe.

Das Urteil ist dem Kläger am 28. Januar 2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 28. Februar 2005 Berufung einlegen und diese am 29. März 2005 (Osterdienstag) begründen lassen.

Er trägt vor, maßgeblich sei auf die in der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb genannten Eingruppierungsmerkmale abzustellen und nicht auf die den Entgeltgruppen zugeordneten Richtbeispiele. Zur Ausübung seiner Tätigkeit benötige er Fach- und Spezialkenntnisse, die er durch Fortbildungsmaßnahmen und Selbststudium erworben habe. Er habe anhand der vom Bordcomputer des jeweiligen Kraftfahrzeugs angezeigten Meldungen Fehler festzustellen und Reparaturen durchzuführen. Elektronikteile habe er zu beschaffen und vorzuhalten. Zudem habe er die Bearbeitung der Rechnungen vorzubereiten. Er übe die Tätigkeit eines Kraftfahrzeug-Mechatronikers aus und verfüge damit über eine Qualifikation, die während seiner Ausbildung vor 20 Jahren noch nicht habe erworben werden können.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 13. September 2005 hat der Kläger erklärt, seine Dienststelle verfüge nicht über eine Werkstatt mit Grube und Wagenheber. Größere Reparaturen, die z. B. den Ausbau einer Fahrzeugkupplung oder eines Motors erforderten, könnten deshalb nicht vorgenommen werden. Mit solchen Reparaturen würden Fachwerkstätten beauftragt. Fachwerkstätten hätten zudem während der Garantiefristen auftretende Mängel zu beseitigen. Elektronikmessgeräte z. B. für Abgasmessungen seien in der Dienststelle nicht vorhanden. Er wechsle Module aus, wenn im Display des Bordcomputers das defekte Teil des Kraftfahrzeugs angezeigt werde.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2004 - 20 Ca 7954/03 - entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, der Kläger übe die Tätigkeit einer Servicekraft 2 aus und sei deshalb zutreffend in die Entgeltgruppe 3 ETV-Arb eingruppiert. Er verfüge nicht über besondere Fach- und Spezialkenntnisse und habe insbesondere nicht die Qualifikation eines Kraftfahrzeug-Mechatronikers.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb.

A. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch im Bereich der Privatwirtschaft allgemein üblich ist und keinen prozessrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 -).

B. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Entgelttarifvertrag (ETV-Arb) vom 20. Oktober 2000 für die D P AG unmittelbar und zwingend Anwendung.

2. Zur Beurteilung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb sind deshalb folgende tarifliche Bestimmungen heranzuziehen:

"§ 3 Eingruppierung in die Entgeltgruppen

(1) Der Arbeiter wird nach der von ihm ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert. § 5 bleibt unberührt. Die Eingruppierung ist dem Arbeiter schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Obersätze in Verbindung mit den jeweils in der Entgeltgruppe aufgeführten Richtbeispielen.

Ein Arbeiter, dessen Tätigkeit nicht als Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zugeordnet ist, ist entsprechend der Tätigkeit nach den Obersätzen in eine Entgeltgruppe einzugruppieren.

(3) Übt ein Arbeiter Tätigkeiten mehrerer Entgeltgruppen aus, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeit mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit beträgt.

Beträgt kein Anteil dieser Tätigkeiten mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit, so ist für die Eingruppierung des Arbeiters die Entgeltgruppe maßgebend, bei der 50 % der Wochenarbeitszeit überschritten werden. Hierzu sind die Vomhundertsätze für die einzelnen Entgeltgruppe, beginnend mit der höchsten Entgeltgruppe, zusammen zu zählen.....

Protokollnotiz zu Abs. 2: Die Tätigkeitsmerkmale beschreiben die für die Arbeitsausführung geforderten Kenntnisse.

Entgeltgruppen gemäß Anlage 1 (Verzeichnis der Entgeltgruppen):

Entgeltgruppe 2

Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Grundkenntnisse erfordern, die in einer kurzen Anlernzeit durch Einarbeitung erworben werden können.

Richtbeispiele:

... Lagerist, Lagerverwalter ...

Entgeltgruppe 3

Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können.

Richtbeispiele:

... Servicekraft 2

Entgeltgruppe 4

Tätigkeiten, die Fach- und Spezialkenntnisse erfordern, die durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen beziehungsweise durch entsprechend anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können.

Richtbeispiel: Servicekraft 1"

3. Nach § 3 Abs. 1, 4 ETV-Arb ist für die tarifliche Eingruppierung die vom Arbeitnehmer überwiegend verrichtete Tätigkeit maßgebend. Dies ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Die Einstufung erfolgt unter Verwendung von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Obersätzen) und Richtbeispielen. Nach § 3 Abs. 2 ETV-Arb sind die Obersätze maßgebend. Die Richtbeispiele haben ergänzenden Charakter. Ihnen kommt allerdings ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie erfüllt sind. In diesen Fällen gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Obersätze) als erfüllt anzusehen sind. Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale muss zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Richtbeispiel nicht oder nicht voll erfasst ist (§ 3 Abs. 2, 2. Absatz ETV-Arb). Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind die Richtbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen. Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Richtbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Lohngruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten Lohngruppe subsumiert werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 -).

4. Die überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die in der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb genannten Voraussetzungen.

Zunächst ist vorrangig zu prüfen, ob die überwiegende Tätigkeit des Klägers einem Richtbeispiel einer Entgeltgruppe zuzuordnen ist. Erfüllt er das Richtbeispiel "Servicekraft 1" der Entgeltgruppe 4 ETV-Arb, dann steht ihm die begehrte Vergütung zu. Erfüllt er mit seiner überwiegenden Tätigkeit das Richtbeispiel einer niedrigeren Entgeltgruppe, dann kann die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb nicht mit den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe begründet werden.

a. Der Kläger erfüllt nicht das Richtbeispiel "Servicekraft 1".

Als der Entgelttarifvertrag am 1. Januar 2001 in Kraft trat, hatten die Tarifvertragsparteien mit einer übereinstimmend bestätigten Ergebnisniederschrift Nr. 10/2000 abgestimmt, dass für bestimmte Bereiche Aufgabenträger den Richtbeispielen zugeordnet waren (vgl. Bl. 155 ff., 169 d.A.). Für den Beschäftigungsbereich N P E , dem der Kläger zugewiesen ist, hatten sie bestimmt, dass nur "Instandhaltungskräfte BTA (Handwerker)" als Servicekraft 1 anzusehen waren. Mit "BTA" war dabei die betriebstechnische Paketverteilanlage gemeint, an der der Kläger nicht überwiegend arbeitet.

Aus Anlass des Inkrafttretens des gemeinsamen Entgelttarifvertrages für Arbeiter und Angestellte zum 1. September 2003 haben die Tarifvertragsparteien in einer gemeinsam abgestimmten Ergebnisniederschrift Nr. 4/2003 festgehalten, dass Grundlage für die Zuordnung der Richtbeispiele zu Entgeltgruppen und Obersätzen Stellenbeschreibungen seien. In der allgemeinen Stellenbeschreibung für die Servicekraft 1 (Bl. 118 d.A.) werden die Aufgaben wie folgt beschrieben: Ausführung von Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, Koordination der Störungsmeldungen, laufende Feststellung des Anlagenzustandes und Überwachung der Produktion hinsichtlich der technischen Daten, IT-mäßige Dokumentation der Instandhaltung und Wartung, Einweisung und Beratung der Bedienkräfte. Als Ausbildungsvoraussetzung wird darin angegeben: Abgeschlossene Berufsausbildung in einem Handwerksberuf mit Meisterbrief oder vergleichbare Zusatzqualifikation.

Auch nach dieser Stellenbeschreibung wird eine überwiegende Tätigkeit an der betriebstechnischen Paketverteilanlage vorausgesetzt.

Dementsprechend hat der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht, er übe überwiegend die Tätigkeit einer Servicekraft 1 im Sinne des Entgelttarifvertrages aus.

b. Der Kläger ist aber auch nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Obersätzen) in die Entgeltgruppe 4 ETV-Arb einzustufen.

Dabei kann dahinstehen, ob nicht die überwiegende Tätigkeit des Klägers dem Richtbeispiel "Servicekraft 2" der niedrigeren Entgeltgruppe 3 ETV-Arb zuzuordnen ist und/oder ob nicht die Lagerverwaltertätigkeit des Klägers unter das entsprechende Richtbeispiel der Entgeltgruppe 2 ETV-Arb zu subsumieren ist.

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass seine überwiegende Tätigkeit nicht dem Richtbeispiel einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist und daher auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen abzustellen ist, ist das Eingruppierungsbegehren des Klägers nicht gerechtfertigt.

Der Kläger verrichtet überwiegend Tätigkeiten, die aufgabenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden können (Entgeltgruppe 3). Er benötigt nicht die in der Entgeltgruppe 4 darüber hinaus geforderten Fach- und Spezialkenntnisse, die durch zusätzliche spezifische aufgabenbezogene Fortbildungsmaßnahmen bzw. durch entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben werden können.

Der Kläger setzt überwiegend Kraftfahrzeuge und Wechselbehälter instand und wartet sie. Es kann dahinstehen, ob dabei ein höherer Arbeitszeitanteil auf Arbeiten an Kraftfahrzeugen - so der Kläger - oder an Wechselbehältern - so die Beklagte - anfällt. Die vom Kläger geschilderten Tätigkeiten gehen nicht über das hinaus, was nach dem heute gültigen Berufsbild von einem Kraftfahrzeugmechaniker gefordert werden kann, ohne dass dieser über Fach- und Spezialkenntnisse verfügen muss, die neben der Berufsausbildung die Teilnahme an zusätzlichen spezifischen aufgabenbezogenen Fortbildungsmaßnahmen voraussetzen.

Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker vom 4. März 1989 (BGBl. 1989, Teil I, S. 353) gehören zum Ausbildungsberufsbild des Kraftfahrzeugmechanikers u.a.

- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs (u.a. Teilebedarf abschätzen und bereitstellen) sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

- Elektrotechnik, Elektronik,

- Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen bei der Instandhaltung von Kraftfahrzeugen,

- Warten von Kraftfahrzeugen,

- Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,

- Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,

- Instandsetzen von Systemen und Anlagen an Kraftfahrzeugen,

- Ausrüsten und Umrüsten von Kraftfahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

- Beurteilen von Schäden an Kraftfahrzeugen,

- Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche.

Damit sind sämtliche vom Kläger vorgetragenen Anforderungen abgedeckt. Zu diesen Anforderungen ist festzustellen, dass angesichts der beschränkten Ausstattung der Dienststelle (keine Werkstatt mit Grube und Wagenheber) größere Arbeiten ohnehin von Fachwerkstätten erledigt werden müssen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sein vor 20 Jahren in der Lehre erworbenes Wissen durch Selbststudium und die Teilnahme an mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen erweitert, weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass damit das durch die Berufsausbildung erworbene Fachwissen (nur) aktualisiert worden ist. Dies gehört zu den Kenntnissen, die in der Entgeltgruppe 3 vorausgesetzt werden. Denn sie beziehen sich auf den Wissenstand, wie er derzeit durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben wird, nicht auf einen veralterten Wissensstand.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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