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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 9 Sa 888/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 615

Entscheidung wurde am 07.04.2007 korrigiert: das Verkündungsdatum muß "07.11.2006" statt "07.11.2007" lauten
1. Zur Verpflichtung einer Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes, einen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Arbeitnehmer auf einen geeigneten Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle innerhalb des Landes oder sogar des Bundes zu versetzen.

2. Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass sich die Arbeitgeberin in Annahmeverzug befindet.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. Mai 2006 - 3 Ca 9197/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 4 % .

3. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug ist und ob sie ihm deshalb für die Monate September 2005 bis November 2005 Lohn zu zahlen hat.

Der Kläger, geboren am 27. Juni 1965, ist geprüfte Werkschutzkraft. Er leidet an chronischen Beschwerden im Lendenwirbelbereich.

Er ist bei der B D als Arbeitnehmer seit dem 01. Oktober 1993 beschäftigt. Er wurde zunächst bis zum 31. März 1995 als Arbeiter beim B f A a F eingesetzt. Er war dort als Amtsbote tätig und hatte zudem das Schriftgut zu sortieren, zuzuordnen und zu transportieren. Vom 01. April 1995 bis zum 26. Dezember 2000 wurde er als Büroangestellter beim B f o und i S eingesetzt. Er war zunächst für die Mikroverfilmung von Zeitungen und später für den Botendienst zuständig. Schließlich war ihm die Leitung der Poststelle und der Telefonzentrale übertragen.

Nachdem das B f o und i S aufgelöst worden war, wurde der Kläger mit Wirkung zum 27. Dezember 2000 zum B K (jetzt: B K , B - B - K ) versetzt. Er war dort als Verwaltungsangestellter in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2003 und bot dem Kläger gleichzeitig eine Weiterbeschäftigung ab dem 01. Juli 2003 als Arbeiter unter Einstufung in die Lohngruppe 2 Allgemeiner Teil des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe selbst einfache Materialanforderungen nicht fehlerfrei ausgeführt. Er sei zur Überprüfung seiner Leistungsfähigkeit in dem Sachgebiet Wirtschaftsverwaltung mit folgenden Aufgaben eingesetzt worden: Ausfüllen von Bestellzetteln über Vergabeaufträge, schriftliche und telefonische Warenbestellung, Warenannahme und Überprüfung sowie Lagerung, Warenausgabe, Erstellen von Statistiken sowie Überprüfung von Zahlungsbelegen und Vertretung des Bürosachbearbeiters. Nachdem er auch dort einfache Schreibleistungen nicht fehlerfrei ausgeführt und auch telefonisch falsche Angaben gemacht habe, könne sie ihn als Verwaltungsangestellten nicht mehr weiterbeschäftigen. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die durch gerichtlichen Vergleich vom 04. Dezember 2003 - 1 Ca 2830/03 Arbeitsgericht Köln - dahin beigelegt wurde, dass der Kläger gemäß einem von der Beklagten angebotenen Änderungsvertrag (Bl. 5 - 6 d. A.) als Arbeiter unter Einstufung in die Lohngruppe 2 MTArb weiterbeschäftigt wurde, wobei der Änderungsvertrag erst mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft trat.

Der Kläger war ab Dezember 2003 bis Juni 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 14. Juni 2004 bis zum 29. Oktober 2004 nahm der Kläger an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teil, wobei er zunächst mit dem Ausfüllen von Bestellscheinen, leichten Botengängen und Versorgungsfahrten betraut wurde. Gemäß ärztlicher Anordnung waren dabei keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen auszuführen. Zudem durften vom Kläger keine Gewichte über jeweils 10 kg gehoben oder getragen werden. Weiterhin hatte er häufiges Bücken zu vermeiden.

Ab dem 01. September 2004 wurde der Kläger mit der Begründung, er sei für einfache Bürotätigkeiten nicht geeignet, als Fachkraft für Fahrzeugwartung und Liegenschaftsarbeiter bei dem B K eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörten: Wartung und Pflege des gesamten Fahrzeugbestandes, Durchführung von Kleinreparaturen und Instandsetzungen, Beseitigung von Lackschäden, Reinigung der Fahrzeuge, Liegenschaftsarbeiten, Kleinreparaturen, Transport von Unterkunftsgerät, Auswechseln von Leuchtmitteln.

Der Kläger wurde am 13. Oktober 2004 durch den Amtsarzt und am 13. Januar 2005 durch einen Orthopäden untersucht. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 teilte der Amtsarzt mit, aufgrund von Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule dürfe der Kläger nicht mit gedrehtem Oberkörper Lasten heben. Zudem solle er nicht Lasten von mehr als 10 kg ohne Hilfsmittel heben und bewegen. Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Nässe oder Kälte oder im Durchzug seien nicht möglich. Die Reinigung von Autoinnenräumen stelle eine starke Belastung dar, weshalb der Kläger sie nicht ausführen könne. Der A D d B W bestätigte unter dem 03. Juni 2005 diese Leistungseinschränkung. Er führte aus, dem Kläger seien nur noch folgende Tätigkeiten zuzumuten: Postein- und -ausgang, Telefonzentrale und Pförtnerdienst. Der Kläger könne kein Dienstkraftfahrzeug führen.

Daraufhin stellte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 06. Juni 2005 von der Arbeit frei und teilte ihm mit, er sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, die Aufgaben als Fachkraft für Fahrzeugwartung und als Liegenschaftsarbeiter zu verrichten. Da sie über keinen Arbeitsplatz verfüge, an dem der Kläger mit den vom A D genannten Aufgaben beschäftigt werden könne, sei die Erbringung der Arbeitsleistung nicht mehr möglich. Der Kläger erhalte von ihr Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zur Dauer von 26 Wochen nach der Freistellung. Danach habe er Anspruch auf Krankengeld. Die Beklagte empfahl dem Kläger, sich krankschreiben zu lassen. Sie werde sich bemühen, einen geeigneten Arbeitsplatz für den Kläger zu finden. Allerdings zeichne sich ab, dass dies nicht gelingen werde.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, sein Hausarzt habe festgestellt, dass er nicht arbeitsunfähig sei. Er biete daher ausdrücklich seine Arbeitskraft an und verlange von der Beklagten, ihm einen Arbeitsplatz zuzuweisen, der seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung trage.

Die Beklagte gewährte dem Kläger bis Ende August 2005 Entgeltfortzahlung.

Durch Schreiben vom 04. Mai 2006 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2006 gekündigt mit der Begründung, der Kläger sei aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht mehr im B K einsetzbar. Auch mehrere andere B im K -B Raum hätten auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, sie hätten keinen geeigneten freien Arbeitsplatz, auf dem Kläger weiterbeschäftigt werden könne.

Mit der vorliegenden Klage, die am 30. September 2005 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verlangt der Kläger von der Beklagten, ihm den Lohn für die Monate September 2005 bis November 2005 zu zahlen unter Berücksichtigung des Anspruchsübergangs auf die Arbeitsgemeinschaft K wegen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte könne ihn mit den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen weiterbeschäftigen. Er habe sowohl nach der Versetzung zum B K als auch während der Wiedereingliederung die ihm übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit des zuständigen Vorgesetzten verrichtet. Auch könne er im Sicherungsdienst als Pförtner oder Wachmann eingesetzt werden. Gegebenenfalls müsse die Beklagte einen Arbeitsplatz durch Versetzung eines anderen Mitarbeiters oder durch Kündigung des an einen privaten Sicherheitsdienst vergebenen Auftrags frei machen. Auch sei zu prüfen, ob er nicht in anderen Dienststellen der Beklagten eingesetzt werden könne. Die Aufgaben in der Fahrzeugwartung könne er aufgrund seiner Erkrankung nicht verrichten.

Der Kläger hat - soweit dies für die Entscheidung noch von Interesse ist - beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Lohn für September 2005 EUR 2.112,47 brutto abzüglich am 14. September 2005 von der Beklagten gezahlter EUR 308,71 netto sowie abzüglich am 27. September 2005 von der Arbeitsgemeinschaft Köln gezahlter EUR 445,92 und gezahlter EUR 293,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2005 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Lohn für Oktober 2005 EUR 2.112,47 brutto abzüglich von der Arbeitsgemeinschaft Köln am 27. September 2005 gezahlter EUR 675,01 und gezahlter EUR 587,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2005 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Lohn für November 2005 EUR 2.112,47 brutto abzüglich von der Arbeitsgemeinschaft K mitgeteilter Leistung in Höhe von EUR 1.262,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2005 zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug mit den Arbeitsleistungen des Klägers befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger sei für die Aufgaben eines Büroangestellten persönlich und fachlich nicht geeignet. Ihm falle es schwer, Büroarbeiten ohne Anleitung zu verrichten, Arbeitsabläufe zu erfassen und Probleme zu lösen. Aus dem Grund sei der Änderungsvertrag mit Wirkung zum 01. Januar 2004 geschlossen worden. Auch während der Wiedereingliederungsmaßnahme habe sich gezeigt, dass der Kläger nicht einmal einfachste Bürotätigkeiten wie das Ausfüllen von Bestellscheinen fehlerfrei erledigen könne. Die Arbeiten als Fachkraft für Fahrzeugwartung und Liegenschaftsarbeiter könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten. Für die nach ärztlicher Auskunft noch möglichen Arbeiten im Postein- und -ausgang sowie in der Telefonzentrale und im Pförtnerdienst stehe ihr kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Pförtnerdienste habe das Z als zuständige Verwalterin der Liegenschaft an einen privaten Sicherheitsdienst vergeben. Die Poststelle sei mit einer Verwaltungsangestellten besetzt. Zudem fehlten dem Kläger die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Beschäftigung auf der Poststelle. Sie hat eine Dienstpostenbesetzungsliste mit Schriftsatz vom 09. März 2006 eingereicht.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 24. Mai 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte befinde sich nicht in Annahmeverzug. Der Kläger könne aus gesundheitlichen Gründen mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2 MTArb nicht mehr betraut werden, da dabei regelmäßig körperliche Arbeiten verrichtet werden müssten. Die Beklagte habe im Übrigen dargelegt, dass kein Arbeitsplatz frei sei, für den der Kläger fachlich geeignet sei.

Das Urteil ist dem Kläger am 4. Juli 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 02. August 2006 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei gehalten, ihn als Arbeiter mit den Arbeiten zu betrauen, die er seit 1993 bis zu seiner Versetzung zum B K verrichtet habe. Er meint, die Beklagte müsse darlegen, dass bundesweit in keiner ihrer Dienststellen ein Arbeitsplatz frei sei, der mit ihm besetzt werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass er nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten in den Jahren 1993/1994 bei einem Arbeitsunfall einen Zwerchfellbruch erlitten habe. Im Jahr 1995 habe er einen zweiten Arbeitsunfall erlitten, als er eine Kellertreppe hinuntergefallen sei und sich einen Kapselausriss im rechten Fuß zugezogen habe. Er habe auch danach zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten seine Tätigkeiten verrichtet. Nach der Versetzung zum B K sei er von seinem dortigen Vorgesetzten schikaniert worden. Er habe Umzugskartons ausladen müssen. Dabei habe er sich einen Bandscheibenvorfall zugezogen. Er habe sich einer Operation unterziehen müssen und sei 12 Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24. Mai 2006 - 3 Ca 9197/05 - entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt weiterhin vor, sie könne dem Kläger keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz anbieten. Da ihm die Grundkenntnisse der deutschen Rechtschreibung und Grammatik fehlten, sei ein weiterer Einsatz als Büroangestellter der Vergütungsgruppe VIII BAT ausgeschieden. Als Fachkraft für Fahrzeugwartung und Liegenschaftsarbeiter könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht beschäftigt werden. In den vom A D genannten Aufgabengebieten (Pförtner, Telefonzentrale und Postein- und -ausgang) sei kein freier Arbeitsplatz vorhanden. Sie habe bei 18 anderen Dienststellen aus dem Bereich der inneren V des B in K und Umgebung angefragt, ob sie einen für den Kläger geeigneten Arbeitsplatz hätten. Sämtliche Dienststellen hätten die Anfrage negativ beschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Köln hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Annahmeverzugslohn für die Monate September 2005 bis November 2005 hat. Zurecht hat es auch den Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug befindet, abgewiesen.

1. Nach § 615 S. 1 BGB hat der Arbeitgeber die nach § 611 BGB vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach §§ 293 ff. BGB. Nach § 296 S. 1 BGB obliegt es dem Arbeitgeber als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Die dem Arbeitgeber obliegende Handlung besteht darin, die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung hinreichend zu bestimmen und durch Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes zu ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 -).

Die Beklagte hat dem Kläger keine Arbeit zugewiesen, sondern durch Schreiben vom 06. Juni 2005 eine Weiterbeschäftigung mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nur noch im Postein- und -ausgang, in der Telefonzentrale oder ihm Pförtnerdienst einsetzbar, über einen derartigen Arbeitsplatz verfüge sie aber nicht.

2. Die unterlassene Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes führt nicht zu einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn, wenn die Voraussetzungen des § 297 BGB vorliegen, d. h. dem Arbeitnehmer die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht möglich ist. Unmöglichkeit und Annahmeverzug schließen sich aus (vgl. BAG, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 2 AZR 422/00 -, Urteil vom 4. Dezember 2005 - 9 AZR 632/04 -).

Unstreitig kann der Kläger die zuletzt verrichtete Tätigkeit in der Fahrzeugwartung und als Liegenschaftsarbeiter aufgrund seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkung nicht mehr ausüben.

3. Eine den Annahmeverzug ausschließende Unmöglichkeit ist jedoch nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Arbeitsnehmer aus Gründen in seiner Person nur einen Teil, nicht aber alle Arbeiten verrichten kann, die zum Spektrum der vertraglich vereinbarten Tätigkeit gehören. Allenfalls bliebe außer Acht, dass der Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben und dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Ist es dem Arbeitgeber ohne Vertragsänderung und ohne Auswirkungen auf die Höhe des Vergütungsanspruchs möglich und zumutbar, dem nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer Arbeiten zuzuweisen, die seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit entsprechen, ist die Zuweisung anderer Arbeiten nach § 106 Satz 1 GewO unbillig (vgl. BAG, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 2 AZR 422/00 - und vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 -).

Nach diesen Grundsätzen war es nicht unbillig, dem Kläger weder Tätigkeiten im Bürodienst, noch im Postein- und -ausgang, noch in der Telefonzentrale und im Pförtnerdienst zuzuweisen.

a. Die Zuweisung einer Tätigkeit im Bürodienst ist vom Direktionsrecht der Beklagten nicht umfasst.

Die dem Arbeitgeber nach § 296 S. 1 BGB obliegende Mitwirkungshandlung verpflichtet ihn aber nicht zur Vertragsänderung mit dem Ziel, eine Beschäftigung des in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Arbeitnehmers zu ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 6. Dezember 2001 - 2 AZR 422/00 - und vom 4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 -).

aa. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft vertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung. Nach § 8 Abs. 1 dieses Tarifvertrages hat der Arbeiter die ihm übertragenen Arbeiten, die sich ihrer Art nach grundsätzlich in dem bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten oder sich aus den näheren Umständen ergebenden Rahmen zu halten haben, auszuführen.

bb. Der Kläger schuldet nach dem Änderungsvertrag vom 29. Januar 2003 eine Tätigkeit nach der Lohngruppe 2 TVLohngrV Allgemeiner Teil. Danach gehören Verwaltungsarbeiten wie Warenbestellung, Erstellen von Statistiken und Prüfung von Zahlungsbelegen nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten. Die mit gerichtlichem Vergleich vom 04. Dezember 2003 festgelegte Vertragsänderung hatte gerade zum Inhalt, dass der Kläger ab dem 01. Januar 2004 nicht mehr als Angestellter diese Verwaltungsarbeiten durchführte, sondern als Arbeiter mit anderer Tätigkeit weiterbeschäftigt wurde.

b. Auch die Zuweisung von Tätigkeiten im Postein- und -ausgang war danach nicht vom Direktionsrecht umfasst. Die Beklagte hat dargelegt, dass es sich um eine (höherwertige) Angestelltentätigkeit handelt. Es kommt hinzu, dass der Arbeitsplatz ohnehin besetzt ist. Eine Verpflichtung, einen Arbeitsplatz für den Kläger frei zu machen, besteht ebenso wenig wie eine Verpflichtung auf Einrichtung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes (vgl. BAG, Urteil vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 -).

c. Die Zuweisung von Tätigkeiten in der Telefonzentrale und im Pförtnerdienst hätte zwar im Wege des Direktionsrechts erfolgen können, da es sich um Arbeitertätigkeiten im Sinne der genannten Lohngruppe 2 handelt, die nach eingehender Einarbeitung verrichtet werden können.

aa. Jedoch hat die Beklagte unter Vorlage der Dienstpostenbesetzungsliste dargelegt, dass ihr eine solche Beschäftigung des Klägers beim B K schon deshalb nicht möglich ist, weil sie dort über keinen derartigen Arbeitsplatz verfügt. Der Pförtnerdienst wird verrichtet von einem privaten Sicherheitsunternehmen, das von dem Z als Liegenschaftsverwalterin beauftragt worden ist.

bb. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte hätte ihn bundesweit zu einer anderen Dienststelle mit einem freien Arbeitsplatz in der Telefonzentrale oder an der Pforte versetzen müssen.

Nach § 8 Abs. 6 MTArb kann ein Arbeiter abgeordnet oder versetzt werden, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe es erfordern. Versetzungen sind nur im Geschäftsbereich des Arbeitgebers möglich. Der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber kann nur durch Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber erfolgen.

Ob die in der Person des Klägers liegende Leistungseinschränkung überhaupt als dienstlicher Grund für eine Versetzung anzuerkennen ist, kann dahinstehen.

Jedenfalls hat die Beklagte dargelegt, dass sie sich nach Eingang des Gutachtens des Arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 03. Juni 2005 bemüht hat, den Kläger in anderen Dienststellen der inneren V des B in K und Umgebung unterzubringen. Sämtliche Anfragen sind dahin beschieden worden, dass es für den Kläger geeignete Einsatzmöglichkeiten nicht gebe.

Zu einer Prüfung, ob landes- oder sogar bundesweit in einer Dienststelle der Beklagten eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger gegeben war, bestand für die Beklagte vor und im Klagezeitraum September 2005 bis November 2005 keine Veranlassung. Der Kläger hat im vorliegenden Klageverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006 ausdrücklich geltend gemacht hat, er könne über den K Bereich hinaus versetzt werden. Es verstand sich nicht von selbst, dass der verheiratete Kläger, der bislang nur in Dienststellen im K Raum eingesetzt worden war, zu einem solchen Ortswechsel bereit war. Abgesehen davon hätte eine solche Anfrage bei allen Dienststellen im Geschäftsbereich der inneren V zu einem nicht zumutbaren Verwaltungsaufwand geführt. Zudem ist zu beachten, dass nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz Versetzungen nur mit Zustimmung des zuständigen Personalrats erfolgen können. Der Gesamtpersonalrat beim B K hat aber wie die Beklagte eine Versetzungsmöglichkeit nicht gesehen, da er der entsprechend begründeten Kündigung vom 04. Mai 2006 zugestimmt hat.

4. Die Klage auf Feststellung, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet, ist bereits unzulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Der Annahmeverzug ist aber kein Rechtsverhältnis, sondern lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663; Thomas-Putzo-Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rdn. 10).

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich beantwortet.

Ende der Entscheidung

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