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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 9 Sa 972/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 613 a
1. Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach "die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung als vereinbart gelten" ist dahin auszulegen, dass die nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost zwischen der Deutschen Telekom AG als Rechtsnachfolgerin im Kommunikationsbereich und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden.

2. Dagegen verweist die Bezugnahmeklausel nicht auf die Bestimmungen in Firmentarifverträgen, die ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, das im Zuge der Konzernaufgliederung nach § 613 a BGB in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist, mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat.


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.07.2008 - 4 Ca 626/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Tarifwerk der D T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 weiter auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft v ist, war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29. August 1975 mit Ergänzungen vom 26. September 1977, 17. November 1981, 14. August 1991, 30. Oktober 2000, 19. November 2002 und 3. November 2004 bei der D T AG bzw. deren Rechtsvorgängerin, der D B , als Vollzeitbeschäftigter tätig.

In dem Arbeitsvertrag ist u. a. bestimmt:

"Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der D B gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart."

Im Jahr 1990 entstanden im Zuge der Postreform I aus der D B drei öffentliche Unternehmen, u. a. die D B T , in deren Geschäftsbereich der Kläger tätig war.

Mit der Privatisierung dieser Unternehmen durch die Postreform II wurde zum 1. Januar 1995 durch § 21 Postpersonalrechtsgesetz die Überleitung der Arbeitsverhältnisse von dem Unternehmen D B T auf die D T AG und die Weitergeltung der Tarifverträge der D B bis zum Abschluss neuer Tarifverträge geregelt.

In der Folgezeit vereinbarte die D T AG mit der Gewerkschaft v Verbesserungen der nach dem TV Arb geltenden Arbeits- und Entgeltbedingungen, die Einführung eines neues Entgeltsystems NBBS mit Wirkung zum 1. Juli 2001 und im Jahr 2004 eine Absenkung der Regelarbeitszeit bei nur teilweisem Lohnausgleich. Soweit das Arbeitsverhältnis des Klägers dem Geltungsbereich der Tarifänderungen unterfiel, wurden sie mit seinem Einverständnis umgesetzt.

Aufgrund eines Betriebsübergangs trat die Beklagte am 25. Juni 2007 in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der D T AG gemäß § 613 a BGB ein. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht.

Die Beklagte schloss unter dem 24. Juni 2007 mit der Gewerkschaft v Firmentarifverträge ab, die von den Tarifverträgen der D T AG u. a. bei der Arbeitszeit und beim Entgelt zu Lasten der Arbeitnehmer abweichen.

Während der Kläger die Ansicht vertritt, aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel fänden die Tarifverträge der D T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 auch nach dem Betriebsübergang weiter Anwendung, ist die Beklagte der Meinung, es seien ausschließlich die Bestimmungen der von ihr abgeschlossenen Firmentarifverträge anzuwenden.

Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 23. Juli 2008 der Klage auf Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) Anwendung finden, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Regelung im Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1975 handle es sich um eine sog. kleine dynamische Bezugnahmekklausel. Dagegen handle es sich nicht um eine Tarifwechselklausel. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei sie als vertragliche Gleichstellungsabrede auszulegen, die unabhängig davon gelte, welche Tarifverträge normativ auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fänden. Aufgrund der Gleichstellungsabrede seien nichtorganisierte Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglieder gleich zu behandeln. Sie bedeute nicht, dass die durch Betriebsübergang übernommenen Arbeitnehmer mit den beim Erwerber bereits beschäftigten Arbeitnehmern gleichzustellen seien. Der Kläger handle auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die Anwendbarkeit des Tarifwerks der D T AG mit dem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gegebenen Tarifstand geltend mache.

Das Urteil ist der Beklagten am 29. Juli 2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 14. August 2008 Berufung einlegen und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Oktober 2008 - am 28. Oktober 2008 begründen lassen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht Klarheit darüber verschaffe, welche Tarifverträge der D T anwendbar seien. Diese Tarifregelungen seien nicht durchweg günstiger als die Regelungen in ihren Firmentarifverträgen.

Die Klage sei aber auch unbegründet, da mit dem Betriebsübergang die damals bei der D T AG geltenden Tarifbestimmungen durch die bei ihr geltenden Firmentarifverträge ersetzt worden seien.

Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei dahin auszulegen, dass die im Konzern der D T AG abgeschlossenen Tarifverträge zur Anwendung kommen sollten, soweit sie den TV Arb der D B funktionsgleich ersetzten.

Der im Arbeitsvertrag genannte TV Arb der D B habe für die Arbeiter der D B aus allen Geschäftsbereichen gegolten und damit einen weiten Anwendungsbereich gehabt. Daneben habe eine Reihe von Ergänzungstarifverträgen gegolten, die u. a. die betriebliche Altersversorgung und den Rationalisierungsschutz betroffen hätten. Auch für diese Tarifverträge habe nach dem Verständnis beider Tarifvertragsparteien und auch der betroffenen Arbeitnehmer die Bezugnahmeklausel gegolten.

Nach der Aufgliederung der D B in eigenständige privatrechtliche Unternehmen sei dieser TV Arb durch für die jeweilige Nachfolgegesellschaft geltende Firmentarifverträge ersetzt worden. Dabei handle mit der Gewerkschaft v stets die Gewerkschaft, die früher als DPG den TV Arb mit der Rechtsvorgängerin abgeschlossen habe. Dadurch sei eine Kontinuität und eine sinnvolle auf die Unternehmen des Konzerns abgestimmte Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit einer Anpassung an privatwirtschaftliche Markterfordernisse sichergestellt. Diese Tarifsukzession setze sich mit der Aufgliederung in immer kleinere Konzerngesellschaften fort. Dagegen gehe es nicht um die Geltung von Tarifverträgen nach einem Branchenwechsel. Vergleichbar sei vielmehr der für den Bereich des öffentlichen Dienstes erfolgte Wechsel vom BAT zum TVöD/TV-L.

Sofern eine Tarifsukzession nicht zu bejahen sei, sei jedenfalls aufgrund dieser Umstände die Bezugnahmeklausel im Wege einer ergänzenden Auslegung dahin zu verstehen, dass damit auch ein Tarifwechsel zu Firmentarifverträgen konzernangehöriger Unternehmen einbezogen sei.

Im Übrigen sei die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes vereinbarte Bezugnahmeklausel unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu werten. Dann könne sie aber nicht den Regelungen in den Firmentarifverträgen vorgehen, die auf das Arbeitsverhältnis des Klägers normativ Anwendung fänden. Ihr Sinn sei vielmehr, gleiche Arbeitsbedingungen in dem jeweiligen Konzernunternehmen der D T AG sicherzustellen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 23. Juli 2008 - 4 Ca 626/08 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. hilfsweise festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen der Tarifverträge der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden, soweit sie günstiger sind als die Tarifverträge der D T Kundenservice GmbH,

3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass

4. sich die wöchentliche Arbeitszeit nach dem Manteltarifvertrag der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) richtet und 34 Stunden wöchentlich beträgt (und nicht 38 Stunden wöchentlich entsprechend dem Tarifvertrag der D T Kundenservice GmbH),

5. die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 2007 ein monatliches Entgelt nach Lohngruppe T 4, Besoldungsgruppe V 1, nach dem Entgelttarifvertrag der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) zuzüglich Funktions- und etwaiger anderer Einsatzzulagen entsprechend dem Entgelttarifvertrag der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) zu zahlen,

6. der Samstag kein Regelarbeitstag gemäß dem Manteltarifvertrag der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) ist (und nicht Regelarbeitstag im Sinne des Manteltarifvertrages der D T Kundenservice GmbH),

7. Heiligabend, Silvester sowie der Samstag vor Ostersonntag und Pfingstsonntag keine regulären Arbeitstage gemäß dem Manteltarifvertrag der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) sind (entgegen dem Manteltarifvertrag der D T Kundenservice GmbH),

8. Samstag und Sonntag zusammenhängende, reguläre, freie Arbeitstage pro Woche gemäß den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) sind (entgegen den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der D T Kundenservice GmbH),

9. es keinen sogenannten optimierten Dienstantritt gemäß dem Manteltarifvertrag der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) gibt (entgegen dem Manteltarifvertrag der D T Kundenservice GmbH),

10. der Kläger besonderen tariflichen Kündigungsschutz gemäß § 26 des Manteltarifvertrages der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) hat,

11. es für Samstagsarbeit die Zuschläge gemäß Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag der D T AG gibt (und sie nicht wegfallen gemäß den Bestimmungen in den Tarifverträgen der D T Kundenservice GmbH),

12. es nicht die Möglichkeit der Umbuchung von geleisteten Arbeitsstunden in das Langzeitkonto gemäß den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) gibt (entgegen den Bestimmungen im Manteltarifvertrag der D T Kundenservice GmbH),

13. die 4,19 Minuten persönliche Erholzeit gemäß Tarifvertrag Erholzeit der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) nicht wegfällt.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen.

Die Klage sei auch mit dem Hauptantrag zulässig, da damit die Anwendbarkeit der Tarifverträge der D T AG auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis grundsätzlich geklärt werde. Mit dem zweiten Hilfsantrag seien die tariflichen Bestimmungen in den Tarifverträgen der D T mit Tarifstand 24. Juni 2007, die günstiger als die bei der Beklagten geltenden Firmentarifverträge seien, nicht abschließend bezeichnet worden.

Die Klage sei auch begründet, da die arbeitsvertragliche Regelung als kleine dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen sei. Da die D T AG kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin des öffentlichen Unternehmens D B T sei, würden die von ihr seit 1995 abgeschlossenen neuen Tarifverträge ohne weiteres von der Bezugnahmeklausel erfasst. Mit TV Arb sei nicht ein einzelner Tarifvertrag, sondern das Tarifwerk der D B und später der D T AG gemeint. So sei auch stets bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte am 25. Juni 2007 verfahren worden, unabhängig davon, ob die neuen tariflichen Regelungen günstiger oder ungünstiger für den Kläger gewesen seien.

Diese Tarifverträge seien nicht durch die Firmentarifverträge der Beklagten im Wege einer Tarifsukzession ersetzt worden. In der Klausel sei die Geltung von "ersetzenden Tarifverträge" nicht vorgesehen. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die über den Wortlaut hinaus eine Auslegung der Bezugnahmeklausel als Tarifwechselklausel rechtfertigten. Der Umstand, dass es sich um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung handle, genüge nicht, um von einer Bezugnahme auf die für den Betrieb fachlich geltenden Tarifverträge auszugehen. Die Konkurrenz zwischen dem vertraglich weitergeltenden Tarifwerk der D T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 und dem normativ geltenden Tarifwerk der Beklagten sei nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG zu lösen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1, 5 ArbGG eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht Bonn festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der D T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 Anwendung finden.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 -).

Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) besteht für die Klage, weil mit ihr geklärt werden kann, ob sich das Arbeitsverhältnis, wie der Kläger geltend macht, nach dem Tarifwerk der D T AG mit Tarifstand 24. Juni 2007 richtet. Diese Tarifverträge sind in der Gesamtschau für den Kläger günstiger als die Firmentarifverträge, die die Beklagte abgeschlossen hat (vgl. zum Günstigkeitsprinzip: HWK-Henssler, 3. Aufl., § 4 TVG Rdn. 29 ff.). Die von dem Kläger erstrebte Feststellung ist für viele Rechtsansprüche nach dem Tarifwerk der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) - deren Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis vorausgesetzt - bedeutsam (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 4 AZR 506/99 - und Urteil vom 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 -).

2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

Die Tarifverträge der D T AG (Tarifstand 24. Juni 2007) finden auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis kraft vertraglicher Abmachung Anwendung.

Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 29. August 1975, der mit der Rechtsvorgängerin, der D B , abgeschlossen wurde, ist dahin auszulegen.

a. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 -).

b. Nach dem Arbeitsvertrag vom 29. August 1975 galt zunächst das gesamte Tarifwerk der D B in seiner jeweiligen Fassung kraft der Bezugnahmeklausel.

Die Klausel nimmt die "Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der D B ... in ihrer jeweiligen Fassung" in Bezug. Als der Arbeitsvertrag im Jahr 1975 abgeschlossen wurde, hegte jeder Arbeitnehmer, der bei der D B eingestellt wurde, die berechtigte Erwartung, dass die Arbeitgeberin alle nach dem persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifverträge - unabhängig von seiner etwaigen Tarifbindung als Mitglied der tarifabschließenden Gewerkschaft - auf das Arbeitsverhältnis anwenden würde. Daher ist die Klausel dahin zu verstehen, dass sie alle für Arbeiter bei der D B einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung in den Arbeitsvertrag einbeziehen sollte (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 -).

Dies ist zwischen den Parteien in der Folgezeit auch so praktiziert worden und wird von ihnen im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Frage gestellt.

c. Es ist bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt worden, dass diese Klausel einer Kontrolle nach AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) standhält, insbesondere auch dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. dazu im Einzelnen: BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 -).

d. Auch nach der Gründung des öffentlichen Unternehmens D B T im Zuge der Postreform I erfasste die Bezugnahmeklausel das Tarifwerk der D B in seiner jeweiligen Fassung, sofern es vom persönlichen Geltungsbereich her für den Kläger einschlägig war.

e. Gleiches galt nach der Privatisierung des öffentlichen Unternehmens D B T und der Gründung der privatrechtlichen D T AG, die nach § 21 Postpersonalrechtsgesetz in das Arbeitsverhältnis des Klägers eintrat.

In die Geltung des Tarifwerks der D B in seiner jeweiligen Fassung aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel wurde nicht eingegriffen. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch § 21 Postpersonalrechtsgesetz ausdrücklich die weitere Anwendbarkeit der damals geltenden Tarifverträge der D B bis zum Abschluss neuer Tarifverträge und damit - entsprechend der Bezugnahmeklausel - dynamisch festgelegt.

Da es sich bei der D T AG um die Rechtsnachfolgerin der D B im Beschäftigungsbereich des Klägers handelt, veränderte sich der in der Bezugnahmeklausel genannte Geltungsbereich nicht. Sie galt weiterhin für das Tarifwerk der D B mit den Änderungen und Ergänzungen, die in Tarifverträgen mit der D T AG vereinbart wurden.

Dies entsprach auch dem Willen der Vertragsparteien. Denn sie haben seit 1995 die von der Rechtsnachfolgerin abgeschlossenen Tarifverträge ohne weiteres umgesetzt, unabhängig davon, ob es sich um günstigere oder verschlechternde Bedingungen für den Kläger handelte.

f. Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass die Bezugnahmeklausel als sog. Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts zu werten ist. Danach bezweckt die in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten und vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf ein Tarifwerk, an das der Arbeitgeber selbst gebunden ist, regelmäßig die Gleichstellung der bei ihm beschäftigten nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen.

Dies hat zur Folge, dass die vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet, wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet. Sie endet beispielsweise, wenn die Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite dadurch nicht mehr fortbesteht, dass die Betriebsinhaberschaft nach § 613 a BGB auf einen nicht an das Tarifwerk gebundenen Erwerber übergeht (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 -). Das in Bezug genommene Tarifwerk kann nur noch statisch weitergelten.

g. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält die Bezugnahmeklausel keine Verweisung auf die von der Beklagten abgeschlossenen Firmentarifverträge.

Die Parteien haben keine sog. Tarifwechselklausel vereinbart. Auch der mit der Bezugnahmeklausel verfolgte Gleichstellungszweck rechtfertigt nicht eine solche Auslegung.

aa. Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel gibt keine Hinweise darauf, dass eine Tarifwechselklausel vereinbart worden ist. In der Bezugnahmeklausel wird nur auf das Tarifwerk der D B und - wie vorstehend ausgeführt - ihrer Rechtsnachfolgerin für den Beschäftigungsbereich des Klägers verwiesen. Die Firmentarifverträge der Beklagten sind nicht an die Stelle dieses Tarifwerks getreten. Sie haben sie nicht abgelöst, wie etwa für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Bestimmungen des TVöD/TV-L die Regelungen des BAT ersetzt haben. Die Firmentarifverträge sind auf Arbeitgeberseite nicht von der D T AG als Rechtsnachfolgerin der D B , sondern von der Beklagten und damit einer anderen Tarifvertragspartei abgeschlossen worden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 -).

bb. Die Anwendbarkeit der Bezugnahmeklausel ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es sich um einen Betriebsübergang im Zuge der Aufgliederung des D T Konzerns handelte und dieser Betriebsübergang auf ein Tochterunternehmen der D T AG erfolgte. Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits erwähnten Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - herausgestellt, dass es hier um die Auslegung einer vertraglichen Abrede geht und für deren Auslegung grundsätzlich ohne Bedeutung ist, weshalb die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers sich änderte.

Nach Ansicht der Kammer kann auch nicht maßgebend sein, dass die Beklagte die Firmentarifverträge mit der Gewerkschaft v abgeschlossen hat, die ebenfalls mit der D T AG deren Tarifverträge vereinbart hat. Ein Arbeitnehmer kann sich gezielt um eine Anstellung bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bemüht haben, um dessen tarifliche Arbeitsbedingungen zu erhalten (vgl. auch BAG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 4 AZR 308/07 -). Stellt sich der Übergang auf eine privatrechtliche Rechtsnachfolgerin noch als vertragsimmanente Entwicklung dar, so brauchte er jedenfalls nicht damit zu rechnen, anstelle dieser tariflichen Arbeitsbedingungen die verschlechterten Tarifbedingungen einer konzernangehörigen oder konzernfremden Betriebserwerberin über die Bezugnahmeklausel akzeptieren zu müssen.

Es liegen auch keine weiteren besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung des Parteiwillens rechtfertigen könnten, so dass es auch hier bei der Regel verbleibt, wonach sich der Inhalt einer auf ein bestimmtes Tarifwerk verweisenden Gleichstellungsabrede darin erschöpft, für das Arbeitsverhältnis nur die genannten Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung einschließlich etwaiger Ergänzungen anwendbar zu machen (vgl. BAG, Urteil vom 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 -).

h. Der statischen Weitergeltung des Tarifwerks der D T AG steht nicht die normative Bindung des tarifgebundenen Klägers an die Firmentarifverträge der Beklagten entgegen.

Die individualrechtliche Bezugnahme eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine Bestimmungen im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach dem tarifrechtlichen Spezialitätsprinzip verdrängt werden können. Es handelt sich vielmehr um eine konstitutive einzelvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen, so dass es nicht um die Konkurrenz zweier Normenverträge geht. Ist der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG (vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 -). Es gilt auch, wenn sich die Bezugnahmeklausel in dem Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers findet, der - wie der Kläger - an das bisherige Tarifwerk kraft Mitgliedschaft gebunden war. Auch in diesem Fall ist die arbeitsvertragliche Verweisung auf ein bestimmtes Tarifwerk nicht nur deklaratorisch, sondern konstitutiv. Auch diese Arbeitnehmer können sich vertraglich nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 TVG auf den für sie nicht mehr normativ geltenden Tarifvertrag stützen (vgl. dazu: Bepler in Brennpunkte des Arbeitsrechts 2007, S. 139).

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von

Revision

eingelegt werden.



Ende der Entscheidung

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