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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 9 Ta 440/08
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 61 Abs. 1
Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung nicht statthaft, sofern das Arbeitsgericht ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht gleichzeitig auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat.
Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2008 - 10 Ca 3163/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere Anfechtung regelmäßig nicht statthaft. Denn die Festsetzung des Streitwerts im Urteil (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist nur für die Zulässigkeit der Berufung von Bedeutung (Rechtsmittelstreitwert). Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig (vgl. BAG EzA Nr. 12 zu § 64 ArbGG 1979; LAG Köln EzA Nr. 13 zu § 64 ArbGG und Beschluss vom 13. April 2006 - 9 Ta 151/06 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 2000 - 7 Ta 39/00 -; juris ; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 61 Rdn 15 ; Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, 2. Aufl., § 61 Rdn. 13 a).

Aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsgericht ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht etwa gleichzeitig auch den Gebührenstreitwert festgesetzt hat (vgl. dazu: LAG Düsseldorf a.a.O.). Das Arbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Streitwertfestsetzung im Urteil nach § 61 Abs.1 ArbGG erfolgt ist.

Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die gesonderte Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG oder nach § 33 RVG beim Arbeitsgericht Köln beantragen kann. Gegen die dann erfolgte Festsetzung kann er ggf. auch Rechtsmittel nach § 68 GKG bzw. § 33 Abs. 3 RVG einlegen (vgl. Schwab/Weth/Berscheid, a.a.O., § 61 Rdn. 13 a).

Gleichwohl besteht er auf der Entscheidung über die Beschwerde, obwohl deren Zurückweisung als unstatthaft in dem Schreiben vom 6. November 2008 bereits angekündigt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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