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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 9 TaBV 8/08
Rechtsgebiete: BetrVG, AGG


Vorschriften:

BetrVG § 40
AGG § 13
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Sicherung eines Mitbestimmungsrechts bei der Errichtung und Besetzung der betrieblichen Beschwerdestelle nach § 13 AGG entstanden sind.
Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 5. Dezember 2007 - 2 BV 107/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers (Antragsgegners) zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsrat für den Bezirk H (Antragsteller) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entstanden sind.

Im Oktober 2006/November 2006 wies der Arbeitgeber in einem Aushang in den Verkaufsstellen, auch denen des Bezirks H , auf das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hin. In dem Aushang erklärte er u. a., er habe eine betriebliche Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG eingerichtet. Er forderte die Beschäftigten auf, alle das AGG betreffenden Beschwerden an das für sie zuständige Verkaufsbüro zu richten. Der Gesetzestext sei in der Verkaufsstelle hinterlegt. Die Mitarbeiter sollten schriftlich die Kenntnisnahme bestätigen.

Am 15. Januar 2007 beschloss der antragstellende Betriebsrat, ein Beschlussverfahren einzuleiten, da die betriebliche Beschwerdestelle ohne seine Zustimmung eingerichtet worden sei. Er habe nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht, weil es bei der Benachteiligung von Arbeitnehmern typischerweise um Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer gehe.

Am 16. Februar 2007 ging beim Arbeitsgericht Siegburg der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem der Betriebsrat begehrte, dem Arbeitgeber zu untersagen, eine betriebliche Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG einseitig einzurichten und ohne Zustimmung des Betriebsrats die Arbeitnehmer aufzufordern, alle das AGG betreffende Beschwerden an das für sie zuständige Verkaufsbüro zu richten. Durch Beschluss vom 22. Februar 2007 wies das Arbeitsgericht Siegburg den Antrag zurück mit der Begründung, es fehle der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund. Sie sei nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile für die Beschäftigten abzuwenden. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Betriebsrat erst einen Monat nach dem Beschluss über die Einleitung eines Beschlussverfahrens den Eilantrag beim Arbeitsgericht Siegburg eingereicht habe. Zudem könnten sich die Beschäftigten weiterhin nach § 85 BetrVG an den Betriebsrat wenden, wenn sie eine nicht angemessene Behandlung durch die vom Arbeitgeber bestellten Mitglieder der betrieblichen Beschwerdestelle befürchteten.

Daraufhin hat der Betriebsrat am 9. März 2007 beim Arbeitsgericht Siegburg ein Beschlussverfahren mit den Unterlassungsanträgen anhängig gemacht. Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Beschluss vom 5. April 2007 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, der Betriebsrat habe kein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung und Besetzung der betrieblichen Beschwerdestelle nach § 13 AGG. Der Arbeitgeber habe durch den Aushang nicht untersagt, Beschwerden an den Betriebsrat zu richten. Im Übrigen bleibe es dem Betriebsrat unbenommen, seinerseits die Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass auch er Beschwerden wegen Benachteiligung oder Ungleichbehandlung nach § 85 BetrVG entgegennehme und auf Abhilfe beim Arbeitgeber hinwirke.

Während der Arbeitgeber die durch die Vertretung des Betriebsrats im Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten übernommen hat, verweigert er die Übernahme der durch die Vertretung des Betriebsrats im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das Arbeitsgericht Siegburg hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 den am 28. August 2007 eingegangenen Antrag des Betriebsrats auf Verpflichtung des Arbeitgebers, ihn von den im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 844,31 freizustellen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, hätte der Betriebsrat das einstweilige Verfügungsverfahren nicht einleiten dürfen. Es habe offensichtlich kein Verfügungsgrund vorgelegen. Dazu hat es im Wesentlichen auf die Gründe abgestellt, die bereits zur Abweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung geführt hatten.

Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 14. Dezember 2007 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 14. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 14. März 2008 - am 14. März 2008 begründen lassen.

Der Betriebsrat ist der Ansicht, sein Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos oder mutwillig gewesen. Es sei umstritten, inwiefern dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach dem AGG zustünden. Er habe erst nach intensiver Prüfung beschlossen, das gerichtliche Eilverfahren einzuleiten. Die betriebliche Beschwerdestelle sei ausschließlich mit Männern besetzt worden, die zudem Vorgesetztenaufgaben wahrzunehmen hätten.

Er habe am 14. August 2007 ordnungsgemäß beschlossen, das vorliegende Beschlussverfahren auf Kostenerstattung einzuleiten. Damals seien von den 7 ordentlichen Betriebsratsmitgliedern 4 abwesend gewesen. Von den 4 geladenen Ersatzmitgliedern habe 1 Ersatzmitglied erst kurz vor Beginn der Sitzung abgesagt wegen der Einführung eines Kindes in den Kindergarten. Das danach zuständige Ersatzmitglied habe nicht geladen werden können, weil es sich als einzige Kraft in einer Verkaufsstelle aufgehalten habe, die 42 km vom Sitzungsort entfernt sei.

Der Betriebsrat beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 5. Dezember 2007 - 2 BV 107/07 - den Arbeitgeber zu verpflichten, ihn von Kosten in Höhe von EUR 844,31 gegenüber den Rechtsanwälten T , L straße , K , freizustellen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er rügt, das vorliegende Verfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, weil bei der Beschlussfassung nur 6 Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen seien.

Abgesehen davon sei der Antrag auf Kostenersatz auch unbegründet. Zum einen bestehe grundsätzlich kein Freistellungsanspruch. Zum anderen sei die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos gewesen, weil auch nicht ansatzweise ein Verfügungsgrund bestanden habe.

Soweit Fahrtkosten für die Anreise der anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht würden, sei einzuwenden, dass der Betriebsrat einen in S ansässigen Rechtsanwalt hätte einschalten können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

Sie ist von den Rechtsanwälten T für den Betriebsrat eingelegt worden. Die ihnen erteilte Vollmacht umfasste auch die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 -). Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats zugrunde lag. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten (vgl. BAG, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 7 ABR 62/05 -).

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht einen Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verneint.

a. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Kostenfreistellung überhaupt zulässig ist.

Soweit der Arbeitgeber einwendet, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der den Rechtsanwälten T erteilten Vollmacht für das vorliegende Verfahren kein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats zugrunde liege, ist festzuhalten, dass der Betriebsrat in der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht dargelegt hat, weshalb nur 3 ordentliche Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder den Beschluss am 14. August 2007 gefasst haben. Es ist anerkannt, dass eine Ausnahme von der Pflicht zur Ladung eines Ersatzmitgliedes zu machen ist, wenn ein geladenes Betriebsratsmitglied plötzlich verhindert ist und es dem Betriebsrat nicht mehr möglich ist, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (vgl. BAG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 7 ABR 25/05 -). Ob das von dem Arbeitgeber mit Nichtwissen bestrittene Vorbringen des Betriebsrats zutrifft, braucht nicht aufgeklärt zu werden.

b. Denn jedenfalls ist der Antrag unbegründet.

aa. Soweit der Arbeitgeber einwendet, bereits nach den Grundsätzen in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2003 - 7 ABR 42/02 - sei der Antrag unbegründet, ist Folgendes festzuhalten: Aus der Kostenrechnung, die der Antragsschrift beigefügt ist, ergibt sich nur, dass die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber ihre Gebühren geltend gemacht haben. Es ist nicht erkennbar, dass sie den Betriebsrat selbst wegen dieser Kostenrechnung in Anspruch genommen haben, was Voraussetzung für einen Freistellungsanspruch ist.

bb. Der Antrag ist aber auch unbegründet, weil die Rechtsanwaltskosten nicht zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich waren.

aaa. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, wozu auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt gehören, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat für erforderlich halten durfte (vgl. zuletzt: BAG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 7 ABR 25/05 -). Dabei ist die Erforderlichkeit der Kostenverursachung nicht rückblickend nach einem rein objektiven Maßstab, sondern vom Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebsrats aus zu beurteilen. Grundsätzlich ist die Erforderlichkeit zu bejahen, wenn der Betriebsrat wie ein vernünftiger Dritter bei gewissenhafter Überlegung und verständiger und ruhiger Abwägung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangen durfte, der noch zu verursachende Kostenaufwand sei für die Betriebsratstätigkeit notwendig. Die Meinungsverschiedenheit betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts darf nicht auf andere Weise mit dem Arbeitgeber geklärt werden können. Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn das Verfahren ohne hinreichenden Anlass eingeleitet, ohne Aussicht auf Erfolg mutwillig durchgeführt oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet wird. Dabei steht dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Der Betriebsrat muss Maßstäbe einhalten, die er gegebenenfalls anwenden würde, wenn er selbst - oder seine beschließenden Mitglieder - die Kosten zu tragen hätte (vgl. BAG, Beschluss vom 28. August 1991 - 7 ABR 72/90 -).

bbb. Nach diesen Grundsätzen durfte der Betriebsrat die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 16. Februar 2007 weder zur Sicherung des kollektiven betriebsverfassungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 85 BetrVG noch zur Sicherung eines etwaigen Mitbestimmungsrechts bei der Errichtung und Besetzung der betrieblichen Beschwerdestelle nach § 13 AGG für erforderlich halten.

Der Gefahr, dass einzelne Arbeitnehmer den Aushang des Arbeitgebers dahin missverstanden, Beschwerden nach dem AGG dürften nur noch bei der betrieblichen Beschwerdestelle eingereicht werden, konnte er sofort ohne gerichtliches Verfahren dadurch begegnen, dass er selbst durch einen Aushang auf das nach § 13 Abs. 2 AGG unberührt bleibende Beschwerdeverfahren nach § 85 BetrVG hinwies. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine solche Gefahr überhaupt bestand. Jedenfalls hat der Betriebsrat keinen Arbeitnehmer benannt, bei dem sich ein solches Missverständnis ergeben hatte. Auffällig ist auch, dass in dem Beschluss des Betriebsrats vom 15. Januar 2007 über die Einleitung eines Beschlussverfahrens dieser Punkt überhaupt nicht erwähnt wird. Vielmehr geht es darin ausschließlich um die Sicherung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG bei der Errichtung/Besetzung der betrieblichen Einigungsstelle nach § 13 Abs. 1 AGG. Gleiches gilt für den vom Betriebsrat eingereichten ergänzenden Beschluss vom 22. Januar 2007 über die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Bestätigt wird dies auch durch die Erklärung der Betriebsratsvorsitzenden in der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht, wonach die Kenntnisnahme einer in der Literatur geäußerten Rechtsansicht über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Errichtung/Besetzung der Einigungsstelle zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschlussverfahrens geführt hat.

Soweit mit den Anträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht worden ist, der Arbeitgeber habe es zu unterlassen, die Arbeitnehmer aufzufordern, alle Beschwerden nach dem AGG bei der betrieblichen Beschwerdestelle einzureichen, ist daher eine Kostenerstattung zusätzlich mit der Begründung abzulehnen, insoweit sei das Verfahren nicht aufgrund eines ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschlusses eingeleitet worden (vgl. dazu: BAG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 7 ABR 25/05 -).

Auch soweit es um die Sicherung eines etwaigen Mitbestimmungsrechts bei der Errichtung/Besetzung der betrieblichen Beschwerdestelle ging, durfte der Betriebsrat die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens am 16. Februar 2007 nicht (mehr) für erforderlich halten. Dem Betriebsrat ist zuzugeben, dass er angesichts der ungeklärten Rechtslage nach dem erst im August 2006 in Kraft getretenen AGG zunächst abwarten durfte bis die ersten Gerichtsentscheidungen und/oder Aufsätze in der Literatur veröffentlicht waren, um sodann einen eigenen Rechtsstandpunkt zu beziehen. Dies war nach seinen Angaben am 15. Januar 2006 der Fall, als er die Einleitung eines Beschlussverfahrens beschloss, das er damals offensichtlich zur Sicherung seiner Rechte für ausreichend erachtete. Erst die unzutreffende Erklärung der Rechtsanwältin T , ein Beschlussverfahren werde bis zur Entscheidung "mehrere Monate" andauern, führte dazu, die Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens zu beschließen und es auch anhängig zu machen, allerdings erst einen Monat nach der ersten Beschlussfassung. Zutreffend ist sowohl bereits in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22. Februar 2007 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, als auch in dem hier angegriffenen Beschluss dieses Gerichts vom 5. Dezember 2007 darauf hingewiesen worden, dass für die Sicherung eines etwaigen Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG bei der Errichtung/Besetzung der betrieblichen Beschwerdestelle keine besondere Dringlichkeit bestand.

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG ist dem Betriebsrat wie auch die anderen Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG zum Schutze der Belegschaft zugewiesen. Soweit daraus ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen ohne seine vorherige Zustimmung herzuleiten ist, ist dieser regelmäßig im Beschlussverfahren zu verfolgen. Ein summarisches Eilverfahren kann die betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit nicht abschließend klären. Daher sind bei den Anforderungen, die an den Verfügungsgrund zu stellen sind, das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 -).

Außer dem Interesse des Betriebsrats an einer schnellen Klärung der umstrittenen Rechtsfrage bestand kein Anlass, ein summarisches Eilverfahren einzuleiten. Es sind keine konkreten Nachteile dargelegt worden, die sich für die Belegschaft daraus ergaben, dass die betriebliche Beschwerdestelle errichtet worden war. Im Gegenteil diente sie doch dem Zweck, etwaigen Beschwerden von Arbeitnehmern nach dem AGG nachzugehen. Sofern sich Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer nicht an die betriebliche Beschwerdestelle wenden wollten, verblieb ihnen das zusätzliche Recht zur Beschwerde beim Betriebsrat. Diese Überlegungen waren so naheliegend, dass die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht nur als offensichtlich aussichtslos, sondern sogar als mutwillig bezeichnet werden muss. Mutwillig war die Verfahrenseinleitung, weil ein vernünftiger Dritter, der die Kosten selber zu tragen hätte, von vornherein zu dem Schluss hätte gelangen müssen, die angestrebte Klärung könne nur einem Beschlussverfahren erzielt werden und bis dahin ergäben sich keine irreparablen Nachteile für die zu schützenden Arbeitnehmer.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es stellten sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind.

Ende der Entscheidung

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