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Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.03.2009
Aktenzeichen: 9 TaBV 80/08
Rechtsgebiete: ERTV, TV SR


Vorschriften:

ERTV § 11
TV SR § 11
1. Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG, die am 1. Juli 2001 für die Dauer einer Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen beurlaubt waren, sind bei der Rückkehr zur Deutschen Telekom AG in die ab 1. Juli 2001 geltende neue Entgeltordnung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) einzugruppieren.

2. Bei der Gruppenstufenzuordnung sind die ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den in § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen.


Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.07.2008 - 3 BV 16/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Arbeitnehmerin M S .

Die Antragstellerin (im Weiteren: Arbeitgeberin) ist die T AG. Mit ihrem Betrieb V betreibt sie Personalüberhang- und Vermittlungsmanagement. In diesem Betrieb wird Frau S als Arbeitnehmerin beschäftigt. Der Antragsgegner ist der im Betrieb V gebildete Betriebsrat.

Frau S ist seit dem 19. September 1988 bei der Arbeitgeberin beschäftigt.

Sie war vom zweiten Halbjahr 1999 bis zum 31. August 2005 beurlaubt mit einer Rückkehrgarantie zunächst für eine Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin, der K D GmbH, und später für die Regionalgesellschaft K B GmbH & Co. KG (K B ). Während dieser Zeit ruhte das zwischen Frau S und der Arbeitgeberin bestehende Arbeitsverhältnis.

Die K B wurde von der Arbeitgeberin im Jahr 2002 durch Verkauf der Gesellschafteranteile aus dem Konzern ausgegliedert. Mit der Beurlaubung von Frau S und anderen Arbeitnehmern wurde bezweckt, die Tochtergesellschaften im Bereich Kabel mit ausreichend qualifiziertem Personal auszustatten.

Zum 1. Juli 2001 führte die Arbeitgeberin das "Neue Bezahlungs- und Bewertungssystem" (NBBS) ein.

Dazu wurde ein Entgeltrahmentarifvertrag, der ERTV, abgeschlossen, der zum 1. Juli 2001 in Kraft trat.

In dem Entgeltrahmentarifvertrag ist unter § 11 bestimmt:

(1) Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner Beschäftigungszeit innerhalb derselben Entgeltgruppe einer Gruppenstufe zugeordnet (Gruppenstufenzugehörigkeit).

(2) Es erhalten Arbeitnehmer mit einer Gruppenstufenzugehörigkeit

bis zu 1 Jahr das Monatsentgelt der Stufe 1,

von mehr als 1 Jahr das Monatsentgelt der Stufe 2,

von mehr als 2 Jahren das Monatsentgelt der Stufe 3,

von mehr als 3 Jahren das Monatsentgelt der Stufe 4.

(3) Als Dauer der Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 gelten die Zeiten einer Beschäftigung in der Eingruppierungsentgeltgruppe seit dem Zeitpunkt der Eingruppierung sowie einer während dieser Zeit erfolgten vorübergehenden Beschäftigung in einer anderen Entgeltgruppe ....

(4) Als Dauer der Beschäftigung in der jeweiligen Entgeltgruppe gelten auch solche Beschäftigungszeiten, die unmittelbar vor der Einstellung nachweislich in einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem inländischen Konzernunternehmen der D T AG vergangen waren.

Protokollnotiz zu Absatz 4: Inländische Konzernunternehmen i. S. des Absatzes 2 sind Unternehmen, an denen die D T AG eine Mehrheitsbeteiligung hält und die eine vergleichbare tarifvertragliche Eingruppierungsregelung haben. Liegt zwischen der Beendigung der gleichwertigen Tätigkeit beim inländischen Konzernunternehmen und der Einstellung bei der DTAG eine Unterbrechung von nicht mehr als 4 Wochen, so gilt dies als "unmittelbar vor der Einstellung" erbrachte Beschäftigungszeit.

(5) Als Dauer der Beschäftigung in der jeweiligen Entgeltgruppe können auch solche Beschäftigungszeiten anerkannt werden, die unmittelbar vor der Einstellung bei einem anderen Tochterunternehmen der D T AG oder anderen Unternehmen nachweislich in einer gleichwertigen Tätigkeit vergangen waren.

...

Ebenfalls trat zum 1. Juli 2001 der Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR) in Kraft, der für Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gilt, die am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen. Darin ist u. a. bestimmt:

§ 11 Erstmalige Zuordnung zu Gruppenstufen

(1) Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des § 1 fallen, werden zum 1.7.2001 der Gruppenstufe zugeordnet, in der das Monatsentgelt am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt nach § 10 liegt, jedoch mindestens in Gruppenstufe 1.

(2) Die Zuordnung zur Gruppenstufe erfolgt auf der Basis der Vollbeschäftigung. Die für diese Gruppenstufe geforderte zeitliche Mindestzugehörigkeit gilt als erfüllt.

...

(5) Die Zeit der Gruppenstufenzugehörigkeit beginnt frühestens ab dem 1. Juli 2001.

Zu § 11 ERTV hat die Arbeitgeberin in Abstimmung mit der tarifabschließenden Gewerkschaft ver.di ein Tarif-Info Nr. 6 zur Unterrichtung der Mitarbeiter herausgegeben, in dem es heißt:

"... Beschäftigte, die zu Töchtern beurlaubt sind, fallen unter den Geltungsbereich des TV SR. Sie werden erst dann im NBBS eingruppiert, wenn die Beurlaubung endet. Für die betroffenen beurlaubten Arbeitnehmer wurde ein Monatsbezugsgehalt gebildet. Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses bei der D T AG erfolgt die Zuordnung zu der Gruppenstufe, in der das Monatsentgelt am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt liegt, jedoch mindestens in Gruppenstufe 1. Eine Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 2001 liegenden Zeiten bei der Gruppenstufenzuordnung ist ausgeschlossen. Die Berücksichtigung von Zeiten ab dem 1. Juli 2001 richtet sich nach § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV..."

Zum TV SR hat die Arbeitgeberin ebenfalls in Abstimmung mit der Gewerkschaft ver.di ein Tarif-Info Nr. 1 herausgegeben, in dem es u. a. heißt:

"... Verfahrensablauf der Implementierung (§ 9)

Für Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch ohne Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohnes beurlaubt sind, wird ein Monatsbezugsgehalt (s. § 10 TV SR) gebildet. Eine Eingruppierung erfolgt erst nach Rückkehr aus der Beurlaubung auf Grund der dann auszuübenden Gesamttätigkeit...

Erstmalige Zuordnung zu Gruppenstufen (§ 11)

Die erstmalige Einstufung in eine Gruppenstufe (Ersteinstufung) erfolgt nicht nach der Beschäftigungszeit (siehe § 11 ERTV), sondern nach dem Monatsbezugsgehalt. Die Arbeitnehmer werden zum 1. Juli 2001 hierbei der Gruppenstufe zugeordnet, bei der das Monatsentgelt gemäß § 7 ERTV am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt (siehe § 10 TV SR) liegt, mindestens jedoch der Gruppenstufe 1 der für ihn maßgeblichen Entgeltgruppe (Ersteinstufung). Bei einer Zuordnung zur Gruppenstufe 1, 2 oder 3 wird eine ggf. verbleibende Differenz zum Monatsbezugsgehalt (siehe Erläuterungen zum TV SR, Abschnitt III) als Stufenzulage bis zum Aufrücken in die nächste Gruppenstufe gezahlt (§ 11 Abs. 3 TV SR). Die Stufenzulage ist Bestandteil des Monatsentgelts."

Am 8. August 2002 schloss die Arbeitgeberin mit der K D GmbH und den noch im Konzern verbliebenen Regionalgesellschaften, zu denen die zuvor ausgegliederten K B , i N und i H GmbH nicht mehr gehörten, eine schuldrechtliche Vereinbarung, mit der die Arbeitgeberin den am 1. Oktober 2002 beurlaubten Arbeitnehmern befristete Rückkehrrechte zur Arbeitgeberin einräumte. Darin ist auch bestimmt, dass im Falle der Rückkehr die Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt werden, als wären sie ohne Unterbrechung bei der Arbeitgeberin weiter beschäftigt worden.

Die Arbeitgeberin vertritt die Auffassung, Frau S sei in die Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe T 5 einzustufen. Demgegenüber vertritt der Betriebsrat die Ansicht, die Arbeitnehmerin sei in die Gruppenstufe 4 der Entgeltgruppe T 5 einzustufen.

Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Beschluss vom 31. Juli 2008 den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in die Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe T 5 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die bei der K D GmbH und der K B ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien bei der Zuordnung der Gruppenstufe anzurechnen, so dass Frau S in die Gruppenstufe 4 hätte eingestuft werden müssen. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 5 ERTV.

Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 20. August 2008 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 17. September 2008 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 20. November 2008 - am 13. November 2008 begründet.

Sie trägt vor, in § 11 ERTV sei nur die Eingruppierung geregelt für die Arbeitnehmer, die am 1. Juli 2001 in den Betrieben der Arbeitgeberin tatsächlich beschäftigt worden seien. Die erstmalige Eingruppierung der damals noch beurlaubten Rückkehrer bestimme sich dagegen nach § 11 Abs. 5 TV SR. Stichtag für den Beginn der Gruppenzugehörigkeit sei danach der Tag der Rückkehr. § 11 Abs. 4 und 5 ERTV kämen nicht zur Anwendung. Ohnehin sehe § 11 Abs. 4 ERTV nur eine Anrechenbarkeit von Beschäftigungszeit bei einem Konzernunternehmen der Arbeitgeberin vor. § 11 Abs. 5 ERTV setze voraus, dass die Beschäftigungszeiten vor der "Einstellung" gelegen hätten. Bei einer Rückkehr aus der Beurlaubung liege aber keine Einstellung vor. Aus der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 8. August 2008 könne nichts hergeleitet werden, weil die K B nicht zu den Vertragspartnern gehört habe.

In der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 4. März 2008 hat die Antragstellerin erklärt, sie habe aus Wettbewerbsgründen den Bereich Kabel zunächst durch die Gründung der K D GmbH und später von Regionalgesellschaften verselbständigt.

Die Arbeitgeberin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 31. Juli 2007 - 3 BV 16/08 - die Zustimmung des Betriebsrats zur Zuordnung der Arbeitnehmerin M S zur Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe T 5 zum Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) zu ersetzen.

Der Betriebsrat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er verteidigt mit Rechtsausführungen den erstinstanzlichen Beschluss. § 11 TV SR schließe die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 4 und 5 ERTV bei Rückkehrern nicht aus. Er verweist auf das Tarif-Info Nr. 6 zum ERTV. Bei der Rückkehr liege auch eine Einstellung im Sinne des § 11 Abs. 4 und 5 ERTV vor. Er macht weiter geltend, die Einstufung in die Gruppenstufe 4 der Entgeltgruppe T 5 habe zudem aufgrund von Zusagen über eine Weitergabe der Gehaltsentwicklung an die Rückkehrer und auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu erfolgen.

Er hat in der mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht am 4. März 2008 erklärt, auch nach dem vor dem 1. Juli 2001 bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifrecht seien zugunsten der beurlaubten Arbeitnehmer die Beschäftigungszeiten bei Tochtergesellschaften der Arbeitgeberin anerkannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. A. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

B. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht Bonn hat zutreffend den Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin Frau S in die Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe T 5 ERTV zurückgewiesen.

1. Der Betriebsrat hat form- und fristgerecht der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass er die Zustimmung zu der Gruppeneinstufung verweigert (§ 99 Abs. 3 BetrVG).

2. Der Betriebsrat ist nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berechtigt, der Eingruppierung zu widersprechen, weil sie gegen Tarifrecht verstößt.

Nach § 11 ERTV i.V.m. § 11 TV SR ist Frau S in die Gruppenstufe 4 der Entgeltgruppe T 5 einzustufen.

a. Soweit eine Auslegung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen erforderlich ist, folgt diese nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 10 AZR 264/08 - ).

b. Nach § 11 ERTV sind die tariflich beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend ihrer Beschäftigungszeit innerhalb derselben Entgeltgruppe einer Gruppenstufe zugeordnet (Gruppenzugehörigkeit).

aa. Für die Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin standen, gilt für die Dauer dieses fortbestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 1 TV SR), dass sie zum 1. Juli 2001 der Gruppenstufe zuzuordnen sind, in der das Monatsentgelt am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt nach § 10 TV SR liegt, jedoch mindestens in Gruppenstufe 1 (§ 11 Abs. 1 TV SR).

bb. Rückkehrer, die - wie Frau S - zwar auch am 30. Juni 2001 schon und am 1. Juli 2001 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin standen, aber beurlaubt waren, sind erst dann einzugruppieren, wenn die Beurlaubung endet. Dies ist aus dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 9 TV SR herzuleiten und ist sowohl in dem Tarifinfo Nr. 1 zum TV SR als auch in dem Tarifinfo Nr. 6 zum ERTV von den Tarifvertragsparteien erläutert worden. Auch bei ihnen hat die Zuordnung zu der Gruppenstufe zu erfolgen, in der das Monatsentgelt am nächsten unter dem Monatsbezugsgehalt liegt, jedoch mindestens in Gruppenstufe 1. Maßgebend bei dieser erstmaligen Eingruppierung ist die nach der Rückkehr auszuübende Gesamttätigkeit. Für die Anrechnung von vor der Rückkehr liegenden Beschäftigungszeiten bei der Gruppenstufenordnung gilt: Soweit sie vor dem 1. Juli 2001 liegen, werden sie generell nicht berücksichtigt. Soweit sie ab dem 1. Juli 2001 bis zur Rückkehr liegen, richtet sich die Anrechnung nach § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV.

cc. Diese Auslegung wird bestätigt durch § 11 Abs. 5 TV SR, worin bestimmt ist, dass die Zeit der Gruppenzugehörigkeit "frühestens ab dem 1. Juli 2001 beginnt". Diese Tarifnorm gilt sowohl für die durchgehend bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer als auch für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Vergütungsordnung NBBS am 1. Juli 2001 beurlaubten Arbeitnehmer. Für diese letzteren Arbeitnehmer beginnt bei weiterhin gleichwertiger Tätigkeit die Gruppenstufenzugehörigkeit nur dann mit dem 1. Juli 2001, wenn ihnen Beschäftigungszeiten nach § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV für den gesamten Zeitraum ab dem 1. Juli 2001 bis zur Rückkehr anzurechnen sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Gruppenstufenzugehörigkeit erst später, ggf. erst mit dem Zeitpunkt der Rückkehr.

2. Nach § 11 Abs. 4 und 5 ERTV sind die von Frau S erbrachten Beschäftigungszeiten bei der D K GmbH und der B K bei der Berechnung der Gruppenstufenzugehörigkeit zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzustellen, dass § 11 TV SR die Regelung unter § 11 ERTV für die erstmalige Zuordnung zu Gruppenstufen insoweit modifiziert, als sich die Gruppenstufe nach einem Monatsbezugsgehalt richtet. Dagegen werden andere Regelungen in § 11 ERTV nicht berührt, insbesondere nicht die Bestimmungen über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei Tochterunternehmen und fremden Unternehmen. Insoweit ist die Überleitungsvorschrift des § 11 TV SR ohne jeden Regelungsgehalt.

Zudem ist festzuhalten, dass die Rückkehr eines beurlaubten Arbeitnehmers von einem Tochterunternehmen oder anderen Unternehmen als "Einstellung" im Sinne des § 11 Abs. 4 und 5 ERTV anzusehen ist. Erkennbar haben die Tarifvertragsparteien den Begriff "Einstellung" nicht auf die Begründung von neuen Arbeitsverhältnissen beschränken wollen, sondern damit die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung gemeint (vgl. zum Begriff "Einstellung": Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 99 Rdn. 30 m.w.N.). Dies ergibt sich zwingend aus den von den Tarifvertragsparteien herausgegebenen Erläuterungen durch das Tarifinfo Nr. 6 zu § 11 ERTV. Ausdrücklich ist darin für die erstmalige Eingruppierung der Rückkehrer bestimmt, dass sich die Berücksichtigung von Zeiten ab dem 1. Juli 2001 nach § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV richtet. Derartige Erläuterungen können zur Auslegung des Tarifvertrags herangezogen werden, wenn sie - wie hier - nicht im Widerspruch zu den Tarifvorschriften stehen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 -).

Frau S hat vor ihrer Rückkehr bei der D K GmbH und der K B in einer gleichwertigen Tätigkeit gearbeitet.

Die D K GmbH ist weiterhin eine Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin. Die K B ist seit 2002 aus dem Konzern der Arbeitgeberin ausgegliedert, also ein anderes Unternehmen. Es lag im Interesse der Arbeitgeberin, dass Frau S als qualifizierte Kraft bei diesen Unternehmen tätig wurde. Die Unternehmen hatte sie als Tochtergesellschaften gegründet, nachdem sie aus Wettbewerbsgründen den Bereich Kabel verselbständigen musste. Die eingearbeiteten Fachkräfte erhöhten bei der späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile der K B deren Verkaufswert.

Die Beschäftigung bei der D K GmbH und der K B erfolgte ohne Unterbrechung und endete unmittelbar vor der Rückkehr zur Arbeitgeberin. Sie gilt als einheitliche Beschäftigungszeit.

Soweit sie vor der Ausgliederung der K B im Jahr 2002 zurückgelegt worden ist, findet zwingend eine Anrechnung nach § 11 Abs. 4 ERTV statt, da bis dahin die Beschäftigung bei inländischen Konzernunternehmen der Arbeitgeberin erfolgte.

Auch die weitere Beschäftigungszeit nach Ausgliederung der K B hat nach § 11 Abs. 5 ERTV als Beschäftigungszeit zu gelten.

Zwar hat der Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 5 ERTV nur einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin nach den Grundsätzen billigen Ermessens überprüft, ob eine Anrechnung erfolgt. Dies wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Kontrolle(§ 315 BGB).

Der Betriebsrat führt an, angesichts des von der Arbeitgeberin mit dem Verbleib von Frau Samsen bei der K B verfolgten Zwecks, nämlich der Erhöhung des Verkaufswerts ihrer Gesellschaftsanteile durch die Überlassung einer eingearbeiteten Belegschaft an den Erwerber, entspreche nur die Anrechnung als Beschäftigungszeit billigem Ermessen. Er will damit ersichtlich eine einheitliche Anwendung der Tarifvorschrift für die Rückkehrer erreichen und dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung tragen. Da die Arbeitgeberin keine anderen Umstände vorgetragen hat, die generell bei den Rückkehrern eine andere Betrachtung als berechtigt erscheinen lassen, und auch keine auf Frau S bezogenen besonderen Gründe vorliegen, kann bei einer fehlerfreien Ermessensentscheidung nur die Anrechnung das Prüfungsergebnis sein (vgl. zu den Grundsätzen einer Ermessensausübung: BAG, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - und vom 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - ).

4. Dieses sich aus dem Tarifwortlaut, aus dem Tarifzusammenhang und aus den nach Abstimmung der Tarifvertragsparteien bekanntgegebenen Erläuterungen (Tarifinfo Nr. 6 zum ERTV und Tarifinfo Nr. 1 zum TV SR) ergebende Verständnis der Tarifnormen führt zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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