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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 1258/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 612 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72a
Anspruch auf Überstundenvergütung - Anforderungen an die erforderliche "Anordnung" geleisteter Überstunden, auch hinsichtlich einer vom Arbeitgeber verlangten vorherigen Genehmigung von Mehrarbeit
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 1258/04

Verkündet am: 14. April 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Ries und Kleiber für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07. Oktober 2004 - 25 Ca 4775/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten als seiner früheren Arbeitgeberin die Vergütung geleisteter Überstunden.

Der Kläger war im Zeitraum vom 01.12.2000 bis 29.02.2004, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung beendet wurde, bei der Beklagten als Betriebsleiter für den Geschäftszweig L mit einer Bruttovergütung von zuletzt 3.897,-- €/Monat beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17.11.2000 (Anlage K 1, Bl. 6/Rückseite d. A.) betrug seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden, "wobei bis zu zehn Überstunden pro Monat" durch sein Gehalt abgegolten sein sollten (dort 7. und 6.). Nach einem Revers der Beklagten vom 31.10.2001 (Anlage B 1, Bl. 49 d. A.) erhielt der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eine pauschale Überstundenabgeltung in Höhe von 3.000,-- DM.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Vergütung für im Einzelnen, unter Vorlage der jeweiligen Stempelkarten, aufgelistete 460,25 Überstunden, betreffend den Zeitraum vom 07.01.2002 bis 17.02.2004, geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichtes München vom 07.10.2004, das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.11.2004 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses der Klage in vollem Umfang - mit Ausnahme weitergehend geltend gemachter Prozesszinsen - mit der Begründung stattgegeben hat, dass eine Grundvergütung für Überstunden gemäß § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart gegolten habe und sich im Übrigen auch aus dem Umkehrschluss zur arbeitsvertraglichen Regelung ergebe. Die geleisteten Überstunden seien auch notwendig gewesen, da der Kläger als Betriebsleiter verpflichtet gewesen sei, für die rechtzeitige Fertigstellung der anfallenden Arbeit zu sorgen, weshalb es keiner ausdrücklichen Überstundenanordnung bedurft, sondern vielmehr genügt habe, dass dem Kläger Arbeit in einer Menge, die er in der regelmäßigen Zeit nicht erledigen habe können, zugewiesen worden sei. Ihre streitige Behauptung, dass der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 22.10.2001 erhalten habe, habe diese nicht unter Beweis gestellt. Auch das Vorbringen des Klägers, dass er die Beklagte rechtzeitig und wiederholt auf die Menge der aufgelaufenen Überstunden hingewiesen habe, habe diese nicht, wie erforderlich, in qualifizierter Weise bestritten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.11.2004, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie fristgemäß vorgetragen hat, dass hinsichtlich der Notwendigkeit der Überstundenableistung lediglich eine inzidente und pauschale Behauptung des Klägers vorgelegen habe, weshalb es seine Aufgabe gewesen wäre, näher darzulegen, welche konkreten Arbeiten außerhalb der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zu leisten und weshalb diese jeweils notwendig gewesen wären, was nicht geschehen sei. Die Beklagte habe erstinstanzlich auch ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt gehabt, dass der Kläger das Schreiben vom 22.10.2001 erhalten und zur Kenntnis genommen gehabt habe, mit dem angeordnet worden sei, dass in Zukunft Überstunden nur dann von der Beklagten vergütet würden, wenn sie vorher von der Geschäftsleitung genehmigt worden seien. Hiermit hätten erkennbar gerade auch solche Überstundenvergütungsansprüche ausgeschlossen werden sollen, die sich aus der Duldung von Überstunden oder der Zuweisung von Arbeit durch die Beklagte ergeben hätten können. Ein fehlendes Einverständnis mit dieser Regelung hätte der Kläger auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht der Beklagten mitteilen müssen - da dies nicht geschehen sei, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Kläger die Überstunden freiwillig und ohne Vergütung leiste; die vom Kläger nach Zugang des Schreibens vom 22.10.2001 in Kenntnis der Genehmigungspflicht geleisteten Überstunden seien der Beklagten demnach aufgedrängt worden und damit nicht zu vergüten. Es stelle auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar, Überstunden in der gegenständlichen Größenordnung auflaufen zu lassen, die Beklagte gleichzeitig im berechtigten Glauben zu lassen, diese würden freiwillig und ohne Vergütung geleistet, und erstmals nach monatelangem und zum Teil jahrelangen Warten deren Vergütung zu verlangen, sodass etwaige Vergütungsansprüche jedenfalls verwirkt wären. Der Beklagten sei es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs verwehrt, sich auf die fehlende Genehmigung der Überstunden zu berufen, da er, wie im Schreiben der Beklagten vom 22.10.2001 vorgesehen, sich diese im Vorfeld von der Geschäftsführung genehmigen lassen oder die Ableistung von Überstunden künftig gänzlich unterlassen hätte können.

Die Beklagte beantragt,

das am 07.10.2004 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts München - 25 Ca 4775/04 - aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass die von ihm geleisteten Überstunden notwendig gewesen seien, da er als Betriebsleiter verpflichtet gewesen sei, Mehrarbeit zu leisten, um die rechtzeitige Fertigstellung der anfallenden Arbeiten zu gewährleisten. Auf Grund der Zuweisung von Arbeit in einem Umfang, welcher nicht in der regelmäßigen Arbeitszeit erledigt hätte werden können, habe es keiner zusätzlichen ausdrücklichen Anordnung durch die Beklagte mehr bedurft. Er habe die Beklagte mit dem erstinstanzlich vorgelegten Schreiben vom 17.03.2003 auch um Stellungnahme gebeten gehabt, wie mit den geleisteten Überstunden verfahren werden solle, und dabei auf die bestehende personelle Situation hingewiesen; obendrein habe die Beklagte durch die rechtzeitige monatliche Übergabe seiner Arbeitszeitstempelkarten seitens des Klägers fortwährend Kenntnis über seine tatsächlichen Arbeitszeiten gehabt. Hinsichtlich des Schreibens der Beklagten vom 22.10.2001 fehle es unverändert an einem schlüssigen und damit beweiserheblichen Vorbringen, dass dem Kläger dieses Schreiben bekannt gegeben worden sei - auch dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren zuletzt hierzu könne nicht entnommen werden, dass der Kläger an der dort in Bezug genommenen Besprechung des damaligen Geschäftsführers mit den Abteilungsleitern teilgenommen habe. Die Beklagte hätte die genauen Umstände, unter denen die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen festgestellt werden könnte, vortragen und darlegen müssen, wie der Kläger konkret Kenntnis von diesem Schreiben erlangt haben hätte sollen. Im Übrigen komme es auf dieses Schreiben vom 22.10.2001 nicht an, da selbst dann, wenn der Kläger dieses Schreiben erhalten und zur Kenntnis genommen hätte, es der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit verwehrt wäre, sich im Nachhinein auf eine fehlende vorherige Genehmigung der Überstunden zu berufen, da sie sehenden Auges die über mehr als zwei Jahre hinweg bestehende betriebliche Praxis geduldet habe, dass der Kläger den ihm zugewiesenen erheblichen Arbeitsumfang nur durch die Ableistung von Überstunden bewältigen habe können. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger als Betriebsleiter zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes und zur Erledigung der ihm zugewiesenen Arbeit und Aufgaben gezwungen gewesen sei, Überstunden zu leisten, wobei er den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten in den Jahren 2002 und 2003 überdies mehrfach mündlich auf diese Problematik hingewiesen habe.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 21.01.2005, vom 28.02.2005 und vom 06.04.2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.04.2005.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung - auf die zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG) - entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Vergütung für die tatsächlich geleisteten, dem Grunde und der Höhe nach im Einzelnen schlüssig und substantiiert dargelegten und als solche unstreitigen, Überstunden im Zeitraum vom 07.01.2002 bis 17.02.2004 in der streitgegenständlichen Höhe, nebst der entschiedenen Prozesszinsen, hat. Im Hinblick auf die Ausführungen der Parteien in der Berufung wird ergänzend und zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen:

1. Bei der Klage auf Vergütung für Überstunden/Mehrarbeit muss der Arbeitnehmer nicht nur - wie hier durch die vorgelegte Aufstellung unter Bezugnahme auf die ebenfalls vorgelegten Stempelkarten des Klägers geschehen - die geleistete Mehrarbeit im Einzelnen substantiiert darlegen, sondern auch ausführen, dass diese vom Arbeitgeber jeweils angeordnet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich oder zumindest vom Arbeitgeber gebilligt - dieser, der zuständige Vorgesetzte, mit ihrer Leistung einverstanden - war oder er sie geduldet hat. Auch Letzteres, die tatsächliche Leistung selbst nicht notwendiger, aber mit Einverständnis oder jedenfalls Duldung des Arbeitgebers erbrachter Mehrarbeit, reicht insoweit für die Annahme einer erforderlichen Anordnung und damit Vergütungsfähigkeit der Überstunden grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt etwa U. v. 03.11.2004, 5 AZR 648/03, u. a. ZTR 2005, S. 218 (LS); U. v. 28.01.2004, AP Nr. 10 zu § 611 BGB Bereitschaftsdienst - II. 2. a der Gründe -; U. v. 17.04.2002, AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung - II. 3. der Gründe -).

2. a) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Wenn der Kläger - nachdem die in 2001 geleisteten Überstunden nach dem von der Beklagten vorgelegten Revers des damaligen Geschäftsführers der Beklagten vom 31.10.2001 (Anlage B 1, Bl. 49 d. A.) mit einem Betrag von 3.000,-- DM pauschal abgegolten worden waren - als Betriebsleiter/Werkstattleiter in Kenntnis der Beklagten Überstunden wie die hier streitgegenständlichen leistet (nach seiner nicht bestrittenen Aufstellung und den in Kopie vorgelegten Stempelkarten täglich regelmäßig von kurz nach 7.00 Uhr bis (deutlich) nach 18.00 Uhr arbeitet), war wenn schon nicht von einer entsprechenden konkludenten Anordnung qua Notwendigkeit zu verrichtender Arbeit, so doch jedenfalls von einem Einverständnis mit dieser (Mehr-)Arbeitsleistung bzw. im Mindesten deren Duldung seitens der Beklagten auszugehen.

b) Daran würde auch nichts ändern, falls dem Kläger, was er unverändert bestreitet und was im Ergebnis offen bleiben kann, die "Interne Mitteilung" des damaligen Geschäftsführers Lohmann vom 22.10.2001, wonach "ohne vorherige Genehmigung der Geschäftsleitung keine Überstunden eingereicht oder vergütet werden können", zur Kenntnis gelangt gewesen wäre (weil ohne Auswirkung auf die Entscheidung wird deshalb lediglich ergänzend und in der hiernach gebotenen Kürze darauf hingewiesen, dass die erstinstanzliche allgemeine Behauptung der Beklagten, der Kläger habe dieses Schreiben erhalten, allerdings unsubstantiiert war - wann, unter welchen Umständen soll dies erfolgt sein ? - und auch in der Berufungsbegründung nicht konkretisiert wurde und selbst dem Vorbringen der Beklagten erst zuletzt im Schriftsatz vom 06.04.2005 nicht eindeutig zu entnehmen gewesen wäre, dass auch der Kläger an der dort angezogenen Besprechung in zeitlichem Zusammenhang mit der Mitteilung vom 22.10.2001 teilgenommen gehabt hätte ...):

Das dort vorgegebene Erfordernis (vorheriger) Genehmigung von Überstunden als Voraussetzung deren Vergütung/"Einreichung" dient Beweiszwecken und soll ersichtlich (§ 133 BGB) - so auch die Argumentation der Beklagten in der Berufungsbegründung zur Intention dieses Schreibens - zur Vermeidung eines Missbrauchs/einer "Aufdrängung" nicht-erforderlicher Überstunden eine Kontrolle bewirken bzw. jedenfalls deren Duldung im vorstehenden Sinn ausschließen. Hierauf kann sich der Arbeitgeber jedoch nicht berufen, wenn ihm die tatsächlich erfolgte Leistung der Überstunden bekannt ist und er hiergegen nicht einschreitet, sondern diese zumal über einen langen Zeitraum hinnimmt - dann kann er sich den Vergütungsansprüchen für geleistete zusätzliche Arbeitszeit nicht verschließen, indem er sich auf das Fehlen einer Einzelgenehmigung beruft (vgl. BAG, U. v. 06.05.1981, 5 AZR 73/79, nv (dokumentiert in Juris) - hinsichtlich dort sowohl im anwendbaren Tarifvertrag als auch im Arbeitsvertrag geregelter Erforderlichkeit zumindest nachträglicher Genehmigung von Überstunden und Pflicht zur unverzüglichen Gegenzeichnung geleisteter Mehrarbeit - ; vgl. auch LAG Hamm, U. v. 31.05.1990, DB 1990, S. 1623 (LS); ArbG Marburg, U. v. 26.04.1991, EzBAT Nr. 8 zu § 17 = NZA 1992, S. 424 (LS) ; s. a. LAG Frankfurt, U. v. 29.10.1992, DB 1994, S. 382/383 = ZTR 1993, S. 288; ArbG Limburg, U. v. 05.08.2002, DB 2003, S. 778 f).

So liegt es hier: Der Kläger hat mehrfach, unwidersprochen (im Schriftsatz vom 06.04.2005 - dort Seite 6, unter 3. - sogar ausdrücklich zugestanden), vorgetragen, dass er der Beklagten monatlich seine Stempelkarten mit den Arbeitszeitaufzeichnungen übergeben, diese also von seinen - umfangreichen - Arbeitszeiten in Kenntnis gesetzt habe. Wenn die Beklagte sonach nicht wenigstens, zeitnah, hiergegen Einwendungen erhebt oder einschreitet, sondern über den gesamten, mehrjährigen, streitgegenständlichen Zeitraum die Leistung derart umfangreicher Arbeitszeiten durch den Kläger hinnimmt, zumal angesichts der eindeutigen arbeitsvertraglichen Vereinbarung über die Dauer der geschuldeten Wochenarbeitszeit und eines fehlenden Vergütungsanspruches für lediglich zehn Überstunden/Monat, kann sie sich nicht nachträglich auf das Fehlen einer erforderlichen Genehmigung als selbst gesetzter formaler Zusatzvoraussetzung hierfür berufen und sich damit Vergütungsansprüchen für die zusätzliche Arbeitszeit entziehen (BAG, U. v. 06.05.1981, aaO - II. 2. und 3. der Gründe -) - erst recht, wenn der Kläger allerdings, wiederum unstreitig, die Beklagte bereits mit Schreiben vom 17.03.2003 (Anlage K 6, Bl. 42 d. A.) unter Übergabe seiner Überstundenaufstellung 2002 - und unter gleichzeitigem ausdrücklichen Hinweis auf die arbeitsvertragliche Regelung hinsichtlich (lediglich) zehn nicht zu vergütender Überstunden und die schwierige personelle Situation der von ihm betreuten Abteilung/Werkstatt - um Mitteilung gebeten hatte, wie diese "mit den aufgelaufenen Stunden verfahren" wolle. Unter diesen Umständen wäre auch unter Berücksichtigung einer früher verlangten Einzelgenehmigung von Überstunden als Voraussetzung deren Anerkennung/Vergütung gemäß Schreiben vom 22.10.2001 zumindest von einem stillschweigenden Einverständnis bzw. einer Duldung der geleisteten Überstunden auszugehen - jedenfalls könnte sich die Beklagte auf deren fehlende Genehmigung im förmlichen Sinne nicht berufen (§ 242 BGB - unzulässige Rechtsausübung in Form widersprüchlichen Verhaltens -).

Aus den gleichen Gründen müsste auch eine Verwirkung von Überstundenansprüchen schon am fehlenden Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes scheitern.

3. Deshalb ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

III.

Die Beklagte hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72a ArbGG die Beklagte hingewiesen werden, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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