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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 489/03
Rechtsgebiete: BGB, BAT, MAVO


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 611
BAT § 53 Abs. 3
BAT § 55 Abs. 2
MAVO § 30
MAVO § 31
Es sind Fälle denkbar, in denen auch einem nach § 55 BAT unkündbaren Angestellten des kirchlichen Dienstes nach § 626 BGB unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist außerordentlich betriebsbedingt gekündigt werden kann.

Der Verband der Diözesen Deutschlands ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts und kein Dachverband katholischer Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 489/03

Verkündet am: 25. Januar 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Hans Aicham-Bomhard und Horst Haug für Recht erkannt:

Tenor: 1. Auf die Berufung des Beklagten vom 2. Mai 2003 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14. November 2002 (Az. 14 Ca 14921/01) abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung mit Auslauffrist.

Der im Januar 1947 geborene Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07. September 1983 (Blatt 3 bis 5 der Akte) zum 1. Oktober 1983 als Archivar in die Dienste des Beklagten getreten. Dabei hatten die Parteien u.a. auch die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und der zur Ergänzung sowie Änderung bisher abgeschlossenen Tarifverträge (insbesondere des Versorgungs-TV vom 4. November 1966 i.d.F. vom 23. November 1967) für die Angestellten des Bundes arbeitsvertraglich vereinbart.

Der beklagte Verband der Diözesen Deutschlands, eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit satzungsgemäßem Sitz in München, hat seine Zentrale in Bonn, wo sich auch das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz befindet. Der Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz ist zu­gleich Geschäftsführer des Beklagten.

Der Beklagte sowie die Deutsche Bischofskonferenz hatten bislang im Haus des Beklagten ein Archiv mit ca. 650 Metern Archivgut unterhalten. Der Kläger ist/war der einzige Archivar bei der Beklagten, weitere Mitarbeiter waren im Archiv nicht beschäftigt, dem Kläger auch nicht zugeordnet gewesen. Zu seinen Aufgaben gehörte die Betreuung des im Archiv befindlichen Schriftgutes, wissenschaftliche oder publizistische Aufgaben sind hier nicht wahrgenommen worden.

Im Jahre 2000/2001 hatte der Beklagte durch die Unternehmensberatung McKinsey & Company eine umfassende Strukturuntersuchung durchführen lassen. Die Deutsche Bischofskonferenz beschloss daraufhin am 27. August 2001 eine neue Organisationsstruktur für das Sekretariat. Damit verbunden bestand die Notwendigkeit zu Mitteleinsparungen im Haushalt um ca. 15 %.

Eine Empfehlung dieser Strukturuntersuchung war gewesen, das Archiv im Hause der Deutschen Bischofskonferenz und des Beklagten an das Historische Archiv des Erzbistums Köln auszulagern. Der Beklagte folgte dieser Empfehlung und schloss das bisher bei ihm geführte Archiv endgültig.

Da das Erzbischöfliche Archiv Köln nur das Archivgut, nicht aber auch den Kläger übernommen hat, erhielt dieser mit Schreiben vom 21. September 2001 (Blatt 8 der Akte) eine außerordentliche Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist zum 31. März 2002 ausgesprochen.

Der Kläger hat dagegen mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 26. September 2001 Kündigungsschutzklage erheben lassen, die vor dem angerufenen Arbeitsgericht München erfolgreich war. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 14. November 2002 wird Bezug genommen.

Mit der am 9. Mai 2003 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 24. Juli 2003 zugestellte Entscheidung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 12. August 2003 eingegangen. Darin wird den Ausführungen des Erstgerichts widersprochen und ausgeführt, das Bundesarbeitsgericht habe im Anwendungsbereich des § 55 BAT eine außerordentliche Beendigungskündigung aus betrieblichen Gründen keineswegs in jedem denkbaren Fall ausgeschlossen. § 55 Abs. 2 und Abs. 1 BAT nähere das Arbeitsverhältnis eines Angestellten im Öffentlichen Dienst nach der erforderlichen Beschäftigungszeit zwar auf die Intensität der Bindung bezogen einem Beamtenverhältnis an, das dürfe aber nicht so weit gehen, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über einen langen Zeitraum hinweg allein noch durch Gehaltszahlungen aufrecht zu erhalten. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auch auf die Vereinbarungen der Tarifpartner im Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987.

Bei der vom Erstgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2002 (2 AZR 367/01 - BB 2003, 314) stehe das Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst im Mittelpunkt, angesprochen sei die Einheit des Öffentlichen Dienstes in Deutschland. Diese Grundsätze könnten auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers beim Beklagten jedoch nur eingeschränkt übertragen werden. Der Beklagte habe verglichen mit dem Öffentlichen Dienst kleinere Organisationseinheiten und damit auch nicht die Handlungsmöglichkeiten einer Öffentlichen Verwaltung. Das Landesarbeitsgericht Köln habe diese Verhältnisse in seiner Entscheidung vom 5. September 2000 - 7 (13) Sa 168/00 zutreffend gewürdigt, der Beklagte pflichtet diesen Ausführungen bei. All das habe das Erstgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen.

Der Beklagte habe die rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten der Deutschen Bischofskonferenz wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang gehe es u.a. um die Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, die gegenseitige Beratung, die notwendige Koordinierung der kirchlichen Arbeit, die Pflege der Verbindung zu anderen Bischofskonferenzen sowie den Kontakt zum Apostolischen Stuhl. Dazu beschäftige der Beklagte ca. 180 Mitarbeiter mit durch seinen Auftrag begrenztem Aufgabenbereich. Die Möglichkeiten anderweitiger Verwendung eines Mitarbeiters, der eine so spezielle Funktion wie der Kläger innehat und über eine so spezielle Ausbildung verfügt, sei damit begrenzt, der Kläger habe erstinstanzlich auch keinerlei Tätigkeiten benannt, die er sich als Aufgabe beim Beklagten hätte vorstellen können.

Soweit die Rechtsprechung vom Arbeitgeber fordere, mit allen zumutbaren Mitteln eine Weiterbeschäftigung im Betrieb bzw. Unternehmen zu versuchen, lässt der Beklagte seine im Ergebnis erfolglos gebliebenen Bemühungen dazu vortragen. Auch der vom Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 garantiere nicht in jedem Fall die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte habe bereits aus Rechtsgründen keine Möglichkeit, auf Personalentscheidungen anderer kirchlicher Arbeitgeber Einfluss zu nehmen. Er sei wie jede Diözese und jede Kirchengemeinde eine eigenständige juristische Person des Öffentlichen Rechts. Die Vorstellungen des Erstgerichts vom Beklagten als Dachverband katholischer Arbeitgeber werden zurückgewiesen.

Die Berufungsanträge lauten damit:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14.11.2002 (Az. 14 Ca 14921/01) abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger lässt beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Den Überlegungen des Erstgerichts pflichtet er bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt er entgegen. Ergänzend dazu wird weiterhin vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ausgehend vom codex iuris canonici auch in die kirchenrechtliche Verfasstheit der Deutschen Bischofskonferenz und des Beklagten gemäß deren Statut und Satzung mit jeweiliger Geschäftsordnung eingebunden gewesen sei. Damit bleibe bestritten, dass es eine der streitgegenständlichen Kündigung vom 21. September 2001 vorausgehende notwendige Willensbildung und Beschlusslage gegeben habe, wonach das Archiv geschlossen werde und insbesondere dem Kläger zu kündigen sei, zumal dieses Archiv vom Beklagten, beziehungsweise dessen Geschäftsführer, eigenverantwortlich geführt worden sei.

Des Weiteren lässt der Kläger vortragen, dass ausweislich des Protokolls vom 1. Dezember 1976 der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz die Neuschaffung der Planstelle des Archivleiters beschlossen worden war, die der Kläger zum 1. Oktober 1983 erhalten hatte. Diesem Leiter des Archivs und damit dem Kläger habe dann im Wesentlichen die verantwortliche Leitung der gesamten Schriftgutverwaltung, Archiv und Registratur einschließlich der Bibliothek oblegen. Das ergebe sich beispielhaft aus einem Schreiben vom 1. Oktober 1982 (Blatt 348/349 der Akte) an einen Herrn R. H., der sich vor dem Kläger um diese Archivstelle beworben hatte.

Dementsprechend habe der Kläger für die Registratur auch einen Aktenplan erstellt, an Registraturleitertagungen teilgenommen und bei der Mittelbewirtschaftung der Bibliothek mitgewirkt. Auf das dem Kläger erstellte Zwischenzeugnis vom 17. April 2000 (Blatt 356/357 der Akte) wird hingewiesen. Darauf gestützt hält der Kläger daran fest, dass sein Aufgabenbereich dreigliedrig gewesen sei: Archiv, Registratur und Bibliothek. Er leitet daraus ab, dass auch bei einem Wegfall des Archivs sein Arbeitsplatz noch lange nicht ersatzlos weggefallen sei.

Im Übrigen fehlten nunmehr allenfalls Teile des Archivs, der überwiegende Teil der Archivalien des Klägers befinde sich nach wie vor beim Beklagten in Bad Godesberg.

Gestützt auf das Statut der Deutschen Bischofskonferenz und die Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Beklagter) lässt der Kläger ausführen, der Beklagte sei in Verbindung mit der Deutschen Bischofskonferenz die Kirche in ganz Deutschland schlechthin und damit als Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit dem übrigen staatlichen Dienst durchaus nach Größe und Bedeutung vergleichbar. Aus Art. 140 GG könne er auch keine Sonderrechte in Bezug auf den Kläger herleiten. Er habe in seiner eigenen freien Entscheidung den Bundesangestelltentarifvertrag in den von ihm verfassten streitgegenständlichen Arbeitsvertrag einbezogen und müsse sich nun auch daran messen lassen, könne davon nicht nach Belieben zum Nachteil des Klägers abweichen.

Selbst wenn der klägerische Arbeitsplatz weggefallen wäre, hätte der Beklagte vor Ausspruch einer Kündigung alle Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung in der eigenen oder in einer fremden Verwaltung ausschöpfen müssen, wobei der Kläger im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2002 als fremde Verwaltung nicht nur die gesamte Öffentliche Kirchliche Verwaltung, sondern auf Grund der Einheit des Öffentlichen Dienstes auch den übrigen Öffentlichen Dienst mit einbeziehen will, weil der Beklagte eben selbst ein Teil des gesamten Öffentlichen Dienstes sei. Soweit beklagtenseits behauptet werde, vor Kündigungsausspruch sich um Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger bemüht zu haben, bestreitet der Kläger das. Er weist in diesem Zusammenhang auf den im Sommer 2001 eingestellten M. Herrn T. G. hin, der höher eingruppiert den bisherigen Arbeitsbereich des Klägers übernommen habe. Auf den Protokollauszug vom 18./19. Juni 2001 (Blatt 358 bis 361 der Akte) wird dazu ergänzend Bezug genommen.

Weiterhin lässt der Kläger vortragen, das Erzbistum Köln habe für das vom Beklagten teilweise übernommene Archivmaterial einen Archivar, Herrn T. M., neu eingestellt und diese Stelle nach Ausscheiden von Herrn M. erneut ausgeschrieben und besetzt.

Der Beklagte habe durchgehend auch Nichttheologen als Referenten eingestellt. Dies sei beim Kläger als Leiter u.a. eines kirchlichen Archivs so gewesen und auch Herr Grevenig sei kein Theologe. Zum 1. Juli 2003 habe der Beklagte einem Nichttheologen das Referat für gesellschaftliche und politische Fragen der Migration übertragen, obwohl dessen Vorgänger ein Theologe gewesen sei. Ergänzend dazu legt der Kläger das aktuelle Telefonverzeichnis vom 4. August 2003 (Blatt 371/372 der Akte) vor mit dem Hinweis, die markierten Namen seien allesamt Nichttheologen als Referenten. Die klägerische Ausbildung über sein Berufsfeld hinaus sei dem Beklagten bei Einstellung bekannt gewesen und im Einstellungsprotokoll auch ausdrücklich erwähnt worden. Da diese Ausbildung in weiten Teilen mit Vorstellungen des Beklagten in Übereinstimmung zu bringen sei, wäre - sofern dafür Veranlassung bestehe - eine andere Beschäftigung des Klägers aus seiner Sicht ohne weiteres möglich. Den angesprochenen Kontakt zu einer Caritasstelle habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt vermittelt, auch sei diese Stelle zeitlich befristet gewesen.

Erstinstanzlich war die Beteiligung der Mitarbeitervertretung vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung vom 21. September 2001 ebenfalls im Streit gewesen.

Zusammenfassend ist der Kläger der Auffassung, dass es für diese Kündigung keinerlei Rechtfertigung gebe. Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2002 wird hingewiesen und den dortigen Ausführungen zu den "Extremfall-Anforderungen" bei einer solch betriebsbedingten Kündigung beigepflichtet.

Der Beklagte hält demgegenüber an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die klägerseits zitierte Beschlussvorlage mit der Stelle des Archivleiters stamme aus dem Jahre 1976 und sei so nicht umgesetzt worden. Erst sieben Jahre später habe man beim Beklagten dann den Arbeitsplatz des Archivars besetzt. Dabei sei der Kläger ausschließlich als Archivar eingestellt und auch beschäftigt worden. Die Funktion als Leiter der Schriftgutverwaltung (Registratur und Archiv) habe der Kläger nie ausgeübt. Entsprechendes gelte für die Mittelbewirtschaftung bei der Bibliothek. Literaturbeschaffung sei stets durch die Abteilungen selbst veranlasst worden.

Auch gebe es beim Beklagten keinen gültigen Aktenplan für die Registratur. Es habe diesbezüglich zwar immer wieder Bestrebungen gegeben, die Teilregistraturen zu vereinheitlichen. All diese Überlegungen seien jedoch im Entwurfsstadium stecken geblieben.

Die Berufungskammer hat nach Maßgabe ihrer Beweisbeschlüsse vom 30. November 2004 Frau U. M. sowie die Herren Dr. A. V., Professor Dr. T. D., Dr. U. H., P. Dr. H. L., A. H., R. W. und Dr. H. W. als Zeugen vernommen. Ihre jeweils unbeeidigt gebliebenen Aussagen sind in der Sitzungsniederschrift vom 30. November 2004 (Blatt 441 bis 471 der Akte) mit Anlagen festgehalten worden.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 7. August 2003 (Blatt 311 bis 336 der Akte), auf die Berufungsbeantwortung vom 4. November 2003 (Blatt 340 bis 347 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 19. März 2004 (Blatt 387 bis 394 der Akte) mit Anlage, auf die Sitzungsniederschrift vom 30. März 2004 (Blatt 396/397 der Akte), auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 8. April 2004 (Blatt 400/401 der Akte), auf die Schriftsätze des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2004 (eingegangen am 26. Oktober 2004 - Blatt 430 bis 432 der Akte) und vom 17. November 2004 (Blatt 434/435 der Akte), auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 29. November 2004 (Blatt 439/440 der Akte), sowie auf die Schriftsätze der Parteivertreter vom 7. Januar 2005 (Blatt 484 der Akte), vom 11. Januar 2005 (Blatt 485 der Akte) und vom 10. Januar 2005 (Blatt 487 bis 489 der Akte) mit Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die Rechtswirksamkeit der Arbeitgeberkündigung vom 21. September 2001 festgestellt zu bekommen, hat Erfolg. Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung vor Ausspruch dieser Kündigung ist ordnungsgemäß durchgeführt worden, der Geschäftsführer des Beklagten war befugt gewesen, dem Kläger zu kündigen, der klägerische Arbeitsplatz ist mit Auslagerung des Archivs im Hause der Deutschen Bischofskonferenz und des Beklagten an das Historische Archiv des Erzbistums Köln weggefallen, Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn beim Beklagten gab es damals nicht und beklagtenseits war auch in ausreichender Form - wenngleich erfolglos - versucht worden, dem Kläger eine andere Beschäftigung zu eröffnen. Damit ist diese Kündigung rechtswirksam, sie hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. März 2002 aufgelöst.

1. Mit Schreiben vom 10. September 2001 (Blatt 125 der Akte) war die örtliche Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der tariflich höchsten Kündigungsfrist nach Maßgabe der §§ 30, 31 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für den Bereich der Erzdiözese Köln vom 7. November 1996 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 1996 Nr. 270 Seite 331 ff und 1997 Nr. 187 Seite 172) ordnungsgemäß angehört worden. Die Kündigungsgründe (Auslagerung des Archivs) findet man in diesem Schreiben zutreffend angegeben. Dabei fehlende Ausführungen über Sozialdaten des zu kündigenden Mitarbeiters bleiben folgenlos, weil dieser Mitarbeitervertretung nach Aussage ihrer damaligen Vorsitzenden Frau U. M. die Sozialdaten von Herrn Dr. S. bereits bekannt gewesen waren. Dies hat die Zeugin auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt und die Sozialdaten dabei auch zutreffend aufgezählt. Gegen ihre Glaubwürdigkeit sind Bedenken weder ersichtlich noch vorgebracht worden, die Kammer folgt ihren Bekundungen (§ 286 ZPO).

Die Angabe auch der Sozialdaten von Herrn Dr. S. im Anhörungsschreiben vom 10. September 2001 war damit entbehrlich gewesen. An die Mitteilungspflicht des Dienstgebers im mitarbeitervertretungsrechtlichen Anhörungsverfahren sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an seine Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess. Es gilt auch im kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht der Grundsatz der sog. "subjektiven Determination", demzufolge eine Mitarbeitervertretung immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Dienstgeber ihr die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (vgl. BAG Urteil vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39, 46 = AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe, m.N.). Der Dienstgeber hat die von ihm für maßgeblich erachteten Kündigungsgründe bei der Anhörung so zu umschreiben, dass die Mitarbeitervertretung ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen und sich über ihre Stellungnahme schlüssig werden kann (BAG vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39 = AP, aaO und vom 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP Nr. 73 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe, jeweils m.w.N.). Das Anhörungsschreiben vom 10. September 2001 entspricht diesen Grundsätzen. Weitere Ausführungen dazu, ob eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist, waren nicht erforderlich. Zwar ist ein Dienstgeber im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien vergleichbaren (gleichwertigen) Arbeitsplatz oder einem freien Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen verpflichtet (vgl. BAG, Urteil v. 27. September 1984 - 2 AZR 62/83, BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969), jedoch liegt in der Mitteilung von Tatsachen für ein dringendes betriebliches Erfordernis, das ursächlich für den Wegfall des Arbeitsplatzes ist, auch die Verneinung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (vgl. BAG, Urteil v. 29. März 1990 - 2 AZR 369/89, BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil v. 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94, AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Beruft sich der gekündigte Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, so stellt der nunmehr erforderliche Vortrag des Dienstgebers hierzu eine Konkretisierung und kein Nachschieben von Kündigungsgründen dar (vgl. BAG, Urteil v. 29. März 1990 - 2 AZR 369/89, BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

Soweit dienstgeberseits mit Schreiben vom 21. September 2001 (Blatt 479/480 der Akte) die Mitarbeitervertretung noch einmal angegangen worden ist in Sachen beabsichtigte Kündigung von Herrn Dr. S., war damit nach dem Beklagtenvortrag der Ausspruch einer weiteren Kündigung (vom 28. September 2001) vorbereitet worden, die der Kläger ebenfalls angegriffen hat (Az. 36 Ca 15830/01 - Arbeitsgericht München). Die von Herrn Dr. V. (Mitglied und Vorsitzender dieser Mitarbeitervertretung ab April 2002) aus diesem Beteiligungsschreiben vom 21. September 2001 gezogenen Folgerungen (da beide Schreiben textlich fast identisch gewesen waren, habe er angenommen, dass das jüngere Schreiben, d.h. das vom 21. September 2001, das relevante sei, zumal es seitens der damaligen Mitarbeitervertretung auch nur auf das zweite Schreiben eine Reaktion gegeben habe) beruhen auf Fehlvorstellungen. Das Beteiligungsschreiben vom 21. September 2001 lässt auch nicht ansatzweise einen dahingehenden Willen des Dienstgebers erkennen. Damit kann das Anhörungsschreiben vom 10. September 2001 (Blatt 125 der Akte) aber auch unter keinem Gesichtspunkt als überholt oder gegenstandslos betrachtet werden, zumal der Beklagte dann ja gleichzeitig und - was sicher nicht gewollt war - mitarbeitervertretungsrechtlich verfrüht (vgl. § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 3 MAVO Erzdiözese Köln) mit Unwirksamkeitsfolgen die Kündigung vom 21. September 2001 ausgesprochen hätte.

Nach alledem war die zuständige Mitarbeitervertretung mit Schreiben des Beklagten vom 10. September 2001 vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung vom 21. September 2001 ordnungsgemäß angehört worden. Sie hat - was ihr vom kirchlichen Gesetzgeber eingeräumt worden ist (§ 30 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 3 MAVO Erzdiözese Köln) - dazu keine Stellungnahme abgegeben. Dass die damaligen Mitglieder der Mitarbeitervertretung den betroffenen Mitarbeiter vor oder bei ihren Beratungen nicht angehört haben, macht dieses Beteiligungsverfahren ebenso wenig fehlerhaft wie das Fehlen einer Sitzungsniederschrift über diese Zusammenkunft/Sitzung der Mitarbeitervertretung. All diese Entscheidungen liegen im alleinigen Verantwortungsbereich der Mitarbeitervertretung, können damit dem Dienstgeber nicht angelastet werden, zumal dieser davon auch keine Kenntnis gehabt hatte (BAG Urteil vom 2. April 1976 - 2 AZR 513/75 - AP Nr. 9 zu § 102 BetrVG 1972).

2. Die streitbefangene Kündigung konnte vom Geschäftsführer der Beklagten P. Dr. H. L. ausgesprochen werden. Seine Vollmacht ist nicht zweifelhaft, ihr Fehlen wäre vom Kläger auch nicht unverzüglich (§ 174 Satz 1, § 121 Abs.1 Satz 1 BGB) beanstandet worden. Das (fehlende) Dienstsiegel auf dem Kündigungsschreiben steht als Legitimationszeichen einer Vollmachtsurkunde gleich (BAG Urteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 180/87), sein Fehlen hätte also ebenfalls - was nicht geschehen ist - gem. § 174 BGB unverzüglich beanstandet werden müssen. Kirchenrechtlich gilt diesbezüglich beim Beklagten nichts anderes. Die Rechtsnatur einer Satzung verändert sich nicht durch ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Die klägerseits eingewandten kirchenrechtlichen Hindernisse stehen dem Ausspruch dieser Kündigung ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger war/ist entgegen seinen Vorstellungen mit seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Archivar beim Beklagten nicht in die kirchenrechtliche Verfasstheit der Deutschen Bischofskonferenz und des Beklagten gemäß deren Statut und Satzung mit jeweiliger Geschäftsordnung eingebunden. Die klägerischen Ausführungen dazu im Schriftsatz vom 28. Juni 2002 rechtfertigen diese Schlussfolgerungen nicht. Sein Arbeitsverhältnis unterlag auch nicht dem kanonischen Recht, seine Entlassung musste weder von der Deutschen Bischofskonferenz gem. Art. 11 bis 14 des Statuts i. V. m. § 4 ihrer Geschäftsordnung noch vom Beklagten gemäß § 6 seiner Geschäftsordnung beschlossen werden. Auch wenn die Neuschaffung dieser Planstelle von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz (am 1. Dezember 1976) beschlossen worden war, ergibt sich der arbeitsrechtliche Status des Klägers auf dieser Planstelle allein aus seinem Arbeitsvertrag vom 28. November 1983 in Verb. mit BGB und BAT. Die Parteien haben dieses Arbeitsverhältnis auf der Grundlage staatlichen Arbeitsrechts abgeschlossen und nach Maßgabe dieser Regelungen konnte es auch gekündigt werden. Der Geschäftsführer des Verbandes der Diözesen Deutschlands P. Dr. L. ist nach § 10 Abs. 3 der Satzung des Verbandes für die Abgabe von Willenserklärungen bei Geschäften der laufenden Verwaltung zuständig und damit auch für den Ausspruch von Arbeitnehmerkündigungen. Dies hat der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz mit Schreiben vom 5. April 2002 (Blatt 124 der Akte) ausdrücklich bestätigt.

3. Der Arbeitsplatz des Klägers als Archivar ist mit Auslagerung dieses Archivs im Hause der Deutschen Bischofskonferenz und des Beklagten an das Historische Archiv des Erzbistums Köln ersatzlos weggefallen, anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten beim Beklagten gab es für den Kläger damals nicht. Soweit er in diesem Zusammenhang auf das Schreiben vom 1. Oktober 1982 an Herrn R. H. (Blatt 348/349 der Akte) abstellt, vermag er damit seine Rechtsstellung nicht zu verändern, gilt im staatlichen Schuld-/Arbeitsrecht doch die Privatautonomie, der jeweils zwischen den Parteien vereinbarte Vertrag regelt ihre Beziehungen zueinander.

Im Streitfall hatten die Parteien im Arbeitsvertrag vom 28. November 1983 die Tätigkeit des Klägers als "Archivar" eingetragen und im Übrigen rechtswirksam auf den Bundesangestelltentarifvertrag und die zur Ergänzung sowie Änderung bisher abgeschlossenen Tarifverträge verwiesen mit der Folge, dass für die streitbefangene Kündigung neben § 1 KSchG auch die §§ 53, 55 BAT zur Anwendung kommen. Da der Beklagte aber kein "Dachverband katholischer Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland mit allumfassenden Einwirkungsmöglichkeiten" ist und schon gar nicht Teil des gesamten Öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu Seite 4 der klägerischen Berufungsbeantwortung vom 4. November 2003, Blatt 343 der Akte), sind Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger, dessen Arbeitsplatz als Archivar mit Auslagerung dieses Archivs nach Köln weggefallen war, allein beim Beklagten zu suchen. Soweit das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Weiterbeschäftigungsmöglichkeit darin besteht, den Wegfall seines Arbeitsplatzes zu bestreiten, stellt er weiterhin den Kündigungsgrund in Abrede, macht jedoch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit geltend (vgl. BAG, Urteil v. 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP Nr. 148 zu § 626 BGB). Entsprechendes gilt für die vom Kläger vorgelegte Telefonliste; dass beim Beklagten auch Nichttheologen auf Referentenstellen arbeiten, war/ist bekannt und beklagtenseits auch nie bestritten worden.

Der Beklagte hat, wie von den Herren Dr. W. und P. Dr. L. glaubwürdig geschildert, vor Ausspruch dieser Kündigung schließlich auch ihre Möglichkeiten, für den Kläger einen Ersatzarbeitsplatz zu finden, ausgeschöpft. Auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 7. August 2003, die Seiten 8 bis 18 (Blatt 318 bis 328 der Akte), wird hingewiesen. Damit ist die streitbefangene Kündigung vom 21. September 2001 dann aber abweichend vom Erstgericht rechtlich nicht mehr zu beanstanden.

a. Der Kläger war beim Beklagten nach § 4 seines Arbeitsvertrages vom 28. No­vember 1983 als Archivar eingestellt und auch beschäftigt worden. Sein Vorbringen eines dreigliedrigen Arbeitsbereichs, nämlich Archiv, Registratur und Bibliothek, haben die dazu gehörten Zeugen in dieser Form nicht bestätigt. Gegen ihre Glaubwürdigkeit sind Bedenken weder ersichtlich noch vorgebracht worden, die Kammer folgt ihren Bekundungen (§ 286 ZPO).

Herr Dr. W., eingesetzt als Leiter der Geschäftsstelle, nannte die Herren H. und R. als zuständig für die Registratur des Beklagten, in unmittelbarer Verantwortung zum Leiter der Geschäftsstelle. Und der Bibliothek habe - so Herr Dr. W. weiter - Herr K. vorgestanden. Eine organisatorisch festgeschriebene Zuständigkeit des Klägers für Registratur und Bibliothek war dem Zeugen nicht bekannt, der Kläger hatte diesbezüglich auch nichts vorgelegt. Nach dem Organigramm war eine Zuständigkeit des Klägers für Registratur und Bibliothek ebenfalls nicht gegeben, von der Leitung des Beklagten auch nicht gewollt gewesen.

Herrn H., beschäftigt in der Registratur des Beklagten von Ende 1990 bis 2002, waren nur Herr Dr. W. und Herr G. als Vorgesetzte genannt worden, über sein Verhältnis zu Herrn Dr. S. hatte er "von Chefseite" nie Aufklärung erhalten. Dass der Kläger wohl zu Beginn der 90er Jahre an einem Aktenplan für die Registratur gearbeitet hat und er selbst sich für die Registratur zuständig erklärte, konnte seine arbeitsvertraglich vereinbarte Zuständigkeit (Archiv) nicht erweitern, zumal die Registratur vom Archiv räumlich getrennt untergebracht war.

Herr W. hat zwar bestätigt, dass vom Kläger damals Briefköpfe verwandt worden sind mit " Archiv, Bibliothek" und "Archiv, Registratur, Bibliothek". Die Verwendung solcher Briefköpfe war nach Bekundung von Herrn W. aber nicht kontrolliert worden. Die Arbeit des Klägers an einem Aktenplan für die Registratur innerhalb des ersten halben Jahres nach seinem Dienstantritt und seine Mitarbeit in der Bibliothek hatte Herr W. ebenfalls in Erinnerung. Beim Erfordernis von zwei Unterschriften nach dem Vier-Augen-Prinzip ist vom Kläger für die Bibliothek mitunterzeichnet worden (z.B. bei Zahlungsanweisungen zur HÜL). Und auch die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Ergänzungslieferungen durch den Kläger in zurückliegenden Jahren (Blatt 350 bis 353 der Akte) ist belegt. Zeitliche Angaben dazu sind nicht genannt, vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Die genannten Beispiele für seine Arbeit in Registratur und Bibliothek können auf die Vertragszeit bezogen aber allenfalls einen letztlich bedeutungslosen Zeitaufwand erfordert haben, eine anderweitige Beschäftigung des Klägers nach Wegfall des Archivs also nicht darstellen.

Das von Herrn Dr. W. angesprochene kollegiale Zusammenwirken von Archiv, Registratur und Bibliothek mag die Verhältnisse in diesem Bereich zutreffend beschreiben, die Leitungsstellen in Registratur und Bibliothek waren aber durchgehend anderweitig besetzt gewesen.

b. Dass für den Kläger mit Registratur und Bibliothek eine seiner Vergütung Rechnung tragende Beschäftigung vorhanden wäre, behauptet er selbst nicht. Die Verlagerung des Archivs nach Köln ist durch die Aussagen der Herren Prof. Dr. D., Dr. H., P. Dr. L. und Dr. W. glaubwürdig und überzeugend bestätigt worden. Sieht man einmal davon ab, dass zumindest Herr Prof. Dr. D. den Zustand dieses Archivs vor Übernahme wenig schmeichelhaft mit amorphe Masse von Akten, eine Struktur sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, Verzeichnisse habe es nicht gegeben, beschrieben hat, kann damit als bewiesen angesehen werden, dass im Herbst 2001 der archivwürdige Aktenbestand des Archivs des Beklagten bis ca. 1980 nach Köln gekommen ist. Zurückgeblieben sind sog. Nicht-Archivgut (darunter Bücher, Zeitschriftenjahrgänge) und sonstiges nicht archivwürdiges Schriftgut (z. B. Reisekostenbelege). Die Arbeit im Archiv beginnt - so Herr Dr. H. -, wenn die Registratur Akten abgibt, weil sie im Grunde nicht mehr benötigt werden. Das von Herrn Dr. H. beim Beklagten zurückgelassene Material bedurfte damit keiner archivmäßigen Betreuung mehr, es ist danach - wie von Herrn W. anschaulich beschrieben - außer Haus eingelagert worden.

Abgerundet wird dieses Bild durch die Aussage von P. Dr. L., der als Geschäftsführer des Beklagten die Entscheidung, im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz kein Archiv mehr zu führen, bestätigt hat. Die sog. Altregistratur war nach seinen Angaben damals in die leerstehende päpstliche Nuntiatur verbracht worden, im Hause selbst gibt es seitdem nur noch Registraturen. Zur Verlagerung dieses Archivs gibt es einen Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz, die Überführung des Archivguts ist seit Herbst 2001 vollzogen und der Arbeitsplatz des Archivars bei der Beklagten damit weggefallen.

Das Eigentum am verlagerten Archivgut war - unstreitig - beim Beklagten verblieben. Aus dem geschlossenen Depositalvertrag in Verbindung mit der tatsächlichen Übernahme des Archivguts (rd. 460 Regalmeter verpackt in ca. 700 Kartons) lassen sich die Voraussetzungen des § 613 a BGB (Teilbetriebsübergang) in diesem Zusammenhang nicht ableiten. Dieses Archivgut ohne Regale, Personal und Eigentumsübertragung kann nicht als "Teilbetrieb" im Sinne von § 613 a BGB gewertet werden.

c. Eine andere zumutbare Beschäftigung für den Kläger hat es vor Ausspruch der streitbefangenen Kündigung beim Beklagten nicht gegeben. Teils war für die angesprochenen Stellen eine theologische Kompetenz erforderlich gewesen, die vom Kläger in den Augen des Geschäftsführers der Beklagten P. Dr. L. nicht erbracht worden ist, teils wie bei Herrn M. Dipl.-Kaufmann G. war der ausgewählte Mitarbeiter für diese Aufgabe besonders qualifiziert gewesen. Herr G. sollte die Organisationseinheit "Zentrale Dienste und Organisation" übernehmen mit dem Spezialbereich Betriebsinformatik, zuständig auch für den bevorstehenden Neubau mit allen zusammenhängenden Fragen. Dass der Beklagte dafür die Beschäftigung eines Dipl.-Kaufmanns als zwingend notwendig angesehen hatte und der Kläger als Historiker damit nicht in Betracht gekommen war, kann nicht beanstandet werden. Herr G. hat mit dieser Stelle auch keineswegs den Aufgabenbereich des Klägers übernommen, zumal davon - folgt man den Zeugenaussagen - nach Auslagerung des Archivs nichts Nennenswertes mehr vorhanden war.

Die klägerseits angesprochenen Stellen in der Registratur waren damals nicht frei gewesen und liegen vergütungsmäßig bei den VergGr V c und VI b BAT. Die eingewandten Referentenstellen standen bei Kündigungsausspruch ebenfalls nicht zur Verfügung. Ein Freikündigen war beklagtenseits wegen auf den Kläger bezogener Qualifikationszweifel nicht in Betracht gekommen. Die klägerseits pauschal behauptete Ausbildung über sein Berufsfeld hinaus reichte dem Geschäftsführer des Beklagten nicht aus und eine mögliche Weiterbildung war gemessen am Lebensalter des Klägers und der zumindest mehrjährigen Dauer einer solchen Maßnahme mit durchaus ungewissem Ausgang als dem Beklagten unzumutbar abgelehnt worden. Dagegen lässt sich im Grunde nichts einwenden, hatte sich doch auch der Kläger zu seiner möglichen Weiterbildung nicht geäußert.

Ihn zusammen mit dem Archivgut zu übernehmen, war seitens der Erzdiözese Köln keine Bereitschaft gegeben. Dies ist von Herrn Prof. Dr. D. deutlich bestätigt worden und dieser Zeuge hat dann auch zur Beschäftigung von Herrn M. Stellung genommen. Aus seinen Bekundungen folgt, dass für den Kläger diese allein in der Zuständigkeit der Erzdiözese Köln liegende Stelle nie erreichbar gewesen war.

Auch das Bemühen des Beklagten, für den Kläger in anderen Diözesen eine Beschäftigung zu finden, war - wie von den Zeugen P. Dr. L. und Dr. W. geschildert - erfolglos geblieben. Angesprochen worden sind damals die Kommission für Zeitgeschichte, die Generalvikare von Köln, Aachen und Trier, der Finanzdirektor und der frühere Archivar von Limburg sowie der Caritasverband in München. Da der Beklagte den Diözesen und deren kirchlichen Einrichtungen jedoch nichts anweisen kann, mussten sich all diese Gespräche letztlich auf Anfragen beschränken und waren bei der finanziell angespannten Lage in den Diözesen nicht erfolgreich gewesen.

4. Das vom Beklagten ausgeübte Kündigungsrecht wird - folgt man dem Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 5. September 2000, Az: 7 (13) Sa 168/00 (ZMV 2001, 91/92) - durch § 53 Abs. 3 BAT nicht ausgeschlossen. Danach war der Kläger zwar unkündbar gewesen und die Verweisung im Anstellungsvertrag der Parteien (§ 2 Satz 2) auf die Kündigungsvorschriften des BAT umfasste ihrem Wortlaut nach auch § 53 Abs. 3 BAT. Es könne - so das Landesarbeitsgericht Köln - aber nicht angenommen werden, dass diese Verweisung uneingeschränkt und insbesondere auch für den Fall gelten solle, dass die Beschäftigung des Klägers für den Beklagten aus betrieblichen Gründen unmöglich geworden ist (§ 55 Abs. 2 BAT). Im Falle der endgültigen Unmöglichkeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers sei die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses sinnlos und damit unzumutbar geworden (§ 275 BGB). Im Öffentlichen Dienst müsse mit einer solchen Möglichkeit kaum gerechnet werden, weil hier aller Wahrscheinlichkeit nach immer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe.

Für den Beklagten gilt das bei dem als Archivar angestellten Kläger aber nicht. Bei ihm ist tatsächlich der Fall eingetreten, dass er aus betrieblichen Gründen nicht mehr weiterbeschäftigt werden kann und damit die Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses für voraussichtlich noch 10 Jahre im Grunde sinnlos geworden ist. Bei einem solchen Sach­verhalt nimmt das Landesarbeitsgericht Köln eine Regelungslücke bei der Verweisung des Anstellungsvertrages auf die Vorschriften des BAT für die Zeit nach Ablauf von 15 Beschäftigungsjahren an, § 157 BGB. Diese Lücke soll bei Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen nach dem hypothetischen Willen der Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages zu schließen sein mit dem Ergebnis, für die Zeit nach 15 Beschäftigungsjahren die Geltung der längsten im BAT vorgesehenen Kündigungsfrist als vereinbart anzusehen, d.h. eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

5. Gemäß § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT berechtigen insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In solchen Fällen kann er das Arbeitsverhältnis, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht mehr möglich ist, (nur) zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen.

Damit ist die außerordentliche Beendigungskündigung aus betrieblichen Gründen nach § 626 BGB in jedem denkbaren Fall ausgeschlossen. Solch tarifliche Beschränkungen des außerordentlichen Kündigungsrechts sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig und unvereinbar mit § 626 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat aber schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in einem Dauerschuldverhältnis nicht völlig beseitigt werden kann und Fälle denkbar sind, in denen auch im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann (BAG Urteile vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; vom 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - ZMV 2002, 198; BAG 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - AP Nr. 4 zu § 55 BAT; vgl. auch Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT § 55 Rn. 4; Oetker ZfA 2001, 287, 332 ff.; ErfK/Müller-Glöge 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 226).

Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer solchen betriebsbedingten außerordentlichen Beendigungskündigung nach § 626 BGB gegenüber einem nach § 55 BAT unkündbaren Angestellten des Öffentlichen Dienstes sind nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erheblich. Es könne - so das Bundesarbeitsgericht - nur darum gehen, auch unter Berücksichtigung der Annäherung des Arbeitsverhältnisses an ein Beamtenverhältnis und des Grundsatzes der Einheit des Öffentlichen Dienstes zu verhindern, dass ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über einen langen Zeitraum hinweg allein noch durch Gehaltszahlungen aufrechterhalten wird und dadurch der Öffentliche Arbeitgeber in erhebliche, vor allem finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dabei sind als Mindestvoraussetzungen für die Wirksamkeit einer derartigen Kündigung die Grundsätze heranzuziehen, die die Tarifpartner im Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar 1987 (TV Rat) für einen Wegfall des Arbeitsplatzes infolge von Rationalisierungsmaßnahmen ausdrücklich vereinbart haben. Damit haben die Tarifpartner Wertungsmaßstäbe für vergleichbare Fälle aufgestellt, die bei der Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB nicht unbeachtet bleiben dürfen.

Von dieser Rechtsprechung ausgehend sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung mit sozialer Auslauffrist im Streitfall gegeben. Der angesprochene und vom Kläger aufgegriffene Grundsatz der Einheit des Öffentlichen Dienstes kann den Beklagten nicht erfassen. Der Verband der Diözesen Deutschlands ist nicht Teil dieses Öffentlichen Dienstes und auch die klägerseits zitierte Einheit des Kirchlichen Dienstes eröffnet dem Beklagten keine rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf Diözesen und deren kirchliche Einrichtungen. Betroffen ist hier allein ein kirchlicher Arbeitgeber mit rd. 180 Mitarbeitern. Die ihm tarifvertraglich eröffnete Änderungskündigung führt nicht weiter, war der Kläger doch bereits bei Vertragsabschluss im Jahr 1988 in VergGr II a BAT eingereiht worden. Beschäftigungsmöglichkeiten mit VergGr III BAT hatte es im Kündigungszeitraum beim Beklagten jedoch ebenfalls nicht gegeben.

Eine Tätigkeit als Archivar ist beim Beklagten auf Dauer weggefallen. Die verbleibenden Registraturen werden nunmehr von den Referenten mitverwaltet, Gleiches gilt für die Handbibliotheken. Der beim Beklagten vorhandene Personalbestand schließt Beschäftigungsmöglichkeiten für einen Archivar (Historiker) auch mit vielfältigen Interessen und Sprachkenntnissen aus. Ein Rückgriff auf Diözesen oder Kirchengemeinden ist dem Beklagten nicht möglich und so bleibt nur mehr das auch vom Bundesarbeitsgericht genannte sinnentleerte Arbeitsverhältnis, aufrechterhalten über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren hinweg allein noch durch Gehaltszahlungen. Dies würde dem Beklagten schwerwiegende finanzielle Probleme bereiten, die nicht hingenommen werden müssen. Die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 21. September 2001 mit Auslauffrist zum 31. März 2002 führt zur Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung war die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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