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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 57/06
Rechtsgebiete: BetrAVG, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 1 b
BGB § 242
1. Sieht eine Versorgungszusage aus der Zeit vor der Entscheidung des BAG vom 10.03.1972 (AP Nr. 156 zu § 242 BGB "Ruhegehalt") Leistungen für Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles vor, setzt ein Anspruch auf diese Leistungen das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls voraus auch wenn eine ausdrückliche Verfallklausel fehlt.

2. Eine Leistung auf eine betriebliche Altersversorgung über ein Pensionsstatut hinaus, ist noch nicht dadurch einzelvertraglich zugesagt, wenn dem Arbeitnehmer bei Ausscheiden erklärt wird, das Pensionsstatut gelte weiter.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 57/06

Verkündet am: 13.09.2006

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller sowie die ehrenamtlichen Richter Karl Feichtner und Georg Hertrich für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 09.11.2005 (Az.: 7 Ca 8662/05) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin von der Beklagten eine Betriebsrente beanspruchen kann.

Die 1939 geborene Klägerin war vom 01.08.1955 bis 09.02.1973 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zunächst als Auszubildende, ab 01.02.1958 als Tarifangestellte beschäftigt.

Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand ein Pensionsstatut der - Bank von 19.10.1959 (Bl. 7 bis 13 d.A.), in dem es u.a. wie folgt heißt:

Die -Bank gewährt seit Jahrzehnten ihren Arbeitnehmern Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Die Rentenreform des Jahres 1957 hat eine Neugestaltung dieser Versorgungsregelung notwenig gemacht. Sie richtet sich nach dem folgenden Pensionsstatut

1. Die -Bank räumt den Arbeitnehmern, die Mitglieder der Pensionskasse sind, Anspruch auf Altersruhegeld und Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit sowie ihren Hinterbliebenen Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisengeld ein.

...

Die Bank behält sich vor, die nach diesem Pensionsstatut geschuldeten Leistungen zeitweise oder dauernd zu kürzen oder einzustellen, wenn

...

2. Die Betriebspension umfasst:

a) Altersruhegeld

...

...

6. Altersruhegeld erhalten die Arbeitnehmer mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die weiblichen Arbeitnehmer können auf Antrag das Altersruhegeld ab Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen, wenn sie von der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung die Altersrente erhalten. In beiden Fällen entsteht der Anspruch auf Altersruhegeld jedoch erst mit Wegfall der Gehaltsbezüge.

...

7. Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit erhalten diejenigen Arbeitnehmer, die berufsunfähig sind. ...

...

22. Das Pensionsstatut gilt für alle Betriebspensionsfälle, die nach dem 31. Dezember 1956 eintreten.

...

Bei der -Bank gab es bereits seit 01. Juli 1888 eine Pensions- und Sterbekasse der Beamten und Bediensteten der -Bank, a.G. in München. In der seit 01.01.1971 geltenden Fassung der Satzung der Pensions- und Sterbekasse (Bl. 42 bis 52 d. A.) sind u.a. folgende Regelungen enthalten:

§ 2

Mitgliedschaft

I. Aufgrund Anstellungsvertrages mit der -Bank ist jeder Beamte und Bedienstete der Bank verpflichtet, am Tage des Dienstantritts beim Vorstande der Pensions- und Sterbekasse Antrag auf Aufnahme in die Pensions- und Sterbekasse zu stellen; während seiner Dienstzeit bei der Bank kann er die Mitgliedschaft der Pensionskasse nicht aufgeben.

II. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an welchem der Vorstand der Kasse den Antrag auf Aufnahme in die Pensions- und Sterbekasse genehmigt. Sie endet:

a) mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus den Diensten der -Bank aus einem anderen Grunde als durch Eintritt des Versicherungsfalles, soweit nicht eine beitragsfreie Weiterversicherung Platz greift (§ 14).

b) mit dem Tode des Mitgliedes.

...

§ 14

Ausscheiden eines Mitgliedes aus den Diensten der Bank aus einem anderen Grunde als durch Eintritt des Versicherungsfalles

I. Scheidet ein Mitglied aus den Diensten der -Bank aus einem anderem Grunde als durch Eintritt des Versicherungsfalles aus, so erhält es die von ihm einbezahlten Beiträge - . . . - zurückerstattet . . . Erfolgt ein solches Ausscheiden nach einer Mitgliedschaft von mindestens 15 Jahren oder nach Zurücklegung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes und Erfüllung der Wartezeit (§ 17), so hat das Mitglied Anspruch auf beitragsfreie Weiterversicherung in Höhe des bis zum Ausscheiden aus den Diensten der Bank bereits erworbenen Rentenanspruchs.

...

§ 18

Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegeld

I.a) Ruhegeld erhält auf Antrag der Versicherte, der das Alter von 65 Jahren vollendet hat und von der Bank kein Gehalt mehr bezieht oder der berufsunfähig ist.

...

In die Pensionskasse entrichteten die Mitglieder Beiträge, die zur Hälfte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten getragen wurden.

Nach Ausscheiden der Klägerin wurde diese von der Pensions- und Sterbekasse mit Schreiben vom 26.02.1973 (Bl. 53 d. A.) darüber informiert, dass sie die Möglichkeit der beitragsfreien Weiterversicherung und damit auf die satzungsmäßigen Leistungen habe oder die Erstattung der einbezahlten Beiträge von DM 1.711,50 verlangen könne. Mit einem undatierten Schreiben (Bl. 54 d. A.) machte die Klägerin von dem Recht auf Rückerstattung der Beiträge Gebrauch.

Seit 01.07.2004 nimmt die Klägerin die gesetzliche Altersrente in Anspruch.

Mit Schreiben vom 11.06. und 22.06.2004 (Bl. 5 bis 6 d. A.) forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Betriebspension, was durch die Beklagte mit Schreiben vom 09.07.2004 (Bl. 14 d. A.) abgelehnt wurde.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf eine Betriebspension zustehe. Dies ergebe sich schon aus dem Pensionsstatut unmittelbar, weil dort nicht geregelt sei, dass bei Ausscheiden die Mitgliedschaft in der Pensionskasse ende und auch sonst nirgendwo vorgesehen sei, dass ein Arbeitnehmer, der ausscheide, seinen Anspruch verliere. Auch sei der Klägerin bei Ausscheiden ausdrücklich zugesagt worden, dass der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung weiterhin bestehen bleibe und nicht verfalle. Nach Ziffer 4) des Pensionsstatuts errechne sich aufgrund des zuletzt von der Klägerin bezogenen Gehalts von DM 1.711,00 eine monatliche Pension von EUR 214,06.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.354,66 zu bezahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 1 Diskontüberleitungsgesetz vom 09.06.1998 aus 11 Teilbeträgen à EUR 214,06, fällig am Monatsende, erstmals am 31.07.2004.

2. Die Beklagte wird verurteilt, künftig an die Klägerin monatlich EUR 216,06 zum Monatsende zu bezahlen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass aus dem Pensionsstatut kein Anspruch der Klägerin folge. Dieses gehe selbstverständlich davon aus, dass nur die Mitarbeiter Leistungen erhalten, bei denen der Versorgungsfall im aktiven Dienst eintritt. Das gleiche ergebe sich aus der Satzung der Pensionskasse. Denn dort sei geregelt, dass die Mitgliedschaft grundsätzlich mit Ausscheiden aus den Diensten der -Bankende. Eine Ausnahme davon komme nicht in Betracht, zumal die Klägerin sich nach Belehrung die Beiträge habe auszahlen lassen. Eine weitergehende Zusage der Beklagten sei nie erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch so genanntes unechtes Versäumnisurteil abgewiesen. Wegen dem weiteren erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 16.12.2005 zugestellte Urteil hat diese mit einem 12.01.2006 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Berufung einlegen lassen und ihr Rechtsmittel durch einen am 01.02.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt vor, Pensionsansprüche seien bereits vor Inkrafttreten des BetrAVG nicht automatisch verfallen. Da auch das Pensionsstatut einen derartigen Verfall nicht vorsehe, bestehe danach ein Anspruch der Klägerin. Auch aus der Mitgliedschaft in der Pensionskasse folge nichts anderes. Im Übrigen habe es im Jahr 1973 ein Gespräch mit dem damaligen stellv. Personalleiter A. gegeben. Dieser habe erklärt, dass sich mit Ausscheiden der Klägerin an der Pension nichts ändere.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 09.01.2005 (Az.: 7 Ca 8662/05) wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.137,44 zu bezahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 1 Diskontüberleitungsgesetz vom 09.06.1998 aus 24 Teilbeträgen à ÉUR 214,06 fällig zum Monatsende, erstmals zum 31.07.2004.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich ab 01.07.2006 EUR 214,06 zum Monatsende zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ein Anspruch auf Betriebsrente bestehe nicht. Dass ein Arbeitnehmer seine Ansprüche auf eine Betriebsrente verliere, wenn er bei dem Arbeitgeber ausscheide, habe zum Zeitpunkt der Beschäftigung der Klägerin dem Normalfall entsprochen. Eine Regelung über eine Anwartschaft fehle daher. Das Pensionsstatut sei selbstverständlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Rente ausgegangen. Das Gleiche ergebe sich aus der Satzung der Pensionskasse. Der Arbeitnehmer müsse bei Eintritt des Versorgungsfalles noch Mitglied der Pensionskasse sein. Eine weitergehende Zusage sei gegenüber der Klägerin nie erfolgt. Auch die Höhe des Anspruchs der Klägerin sei unzutreffend, weil nur Mitgliedsjahre in der Pensionskasse zu berücksichtigen seien, in die die Klägerin erst 1959 eingetreten sei.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 31.01.2006 (Bl. 78 bis 84 d. A.), 01.07.2006 (Bl. 123 bis 127 d. A.)und 03.07.2006 (Bl. 128 d. A.), der Beklagten 03.04.2006 (Bl. 99 bis 109 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 02.08.2006 (Bl. 136 bis 137 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Bezahlung einer betrieblichen Altersversorgung zu. Für einen derartigen Anspruch der Klägerin fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Insbesondere ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Betriebsrente nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts vom 19.10.1959.

a) Dies folgt schon daraus, dass nach Ziffer 1) des Pensionsstatuts vom 19.10.1959 nur Arbeitnehmern, die Mitglied der Pensionskasse sind, ein Anspruch auf Altersruhegeld zusteht.

Die Klägerin ist aber nicht Mitglied der Pensionskasse. Denn ihre Mitgliedschaft in der Pensionskasse hat anlässlich ihres Ausscheidens zum 09.02.1973 geendet. Gem. § 2 Abs. II a der Satzung der Pensions- und Sterbekasse der Beamten und Bediensteten der -Bank in der Fassung vom 01.01.1971 endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus den Diensten der -Bank, wenn dies durch einen anderen Grund als durch den Versicherungsfall geschieht. Von dem Ausnahmetatbestand einer beitragsfreien Weiterversicherung gem. § 14 Abs. 1 der Satzung hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht sondern sich unstreitig ihre eingezahlten Beiträge zurückerstatten lassen. Damit ergibt sich schon aus der Reglegung der Ziffer 1) des Pensionsstatuts i.V.m. § 2 der Satzung der Pensionskasse kein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung eines Altersruhegeldes.

b) Das Gleiche ergibt sich im Übrigen auch dann, wenn nicht auf die Satzung der Pensionskasse sondern allein auf die Bestimmungen des Pensionsstatuts abzustellen wäre. Denn gemäß Ziffer 6) i.V.m. Ziffer 2) des Pensionsstatuts vom 19.10.1959 wird eine Betriebspension in Form eines Altersruhegeldes an Arbeitnehmer mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bei weiblichen Arbeitnehmern auch früher, bezahlt. Damit setzt auch das Pensionsstatut voraus, dass nur der Arbeitnehmer eine Altersrente erhält, der als Arbeitnehmer aus den Diensten der -Bank ausscheidet.

aa) Derartige Klauseln, die den Verfall der Anwartschaft einer betrieblichen Altersversorgung ohne Rücksicht darauf festlegen, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat und von wem und aus welchem Grunde es beendet worden ist, entsprachen früher der allgemeinen Praxis. Die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts wie auch des Bundesarbeitsgerichts hat sie mit Rücksicht auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit bis zum 10.03.1972 nicht beanstandet. Da die Altersversorgung eine freiwillige und zusätzliche Leistung des Arbeitgebers ist, wurde allgemein angenommen, es stehe in dessen freien Belieben, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein betriebliches Ruhegehalt zugestanden werden soll (vgl. BAG vom 24.10.1974 - 3 AZR 590/73 = AP Nr. 6 zu § 242 BGB "Ruhegehalt - Unverfallbarkeit").

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt der Ausschluss von Leistungen für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgensfalls ausscheiden, nicht nur, wenn eine Verfallklausel dies ausdrücklich bestimmt. Vielmehr ist dies auch dann der Fall, wenn sich dies durch rechtsgeschäftliche Auslegung der Versorgungszusage entnehmen lässt (vgl. Blomeyer/Otto BetrAVG 3. Aufl. § 1 b Rn. 113). Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass dabei auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Versorgungszusage und damit auf die Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG und der Unverfallbarkeitsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 10.03.1972 - AP Nr. 156 zu § 242 BGB "Ruhegehalt") abzustellen ist. Zum damaligen Zeitpunkt entsprach es aber so gut wie einhelliger Auffassung, dass ein Anspruch für den Arbeitnehmer nur entstand, wenn alle Voraussetzungen vorlagen, zu denen auch das Ausscheiden aus dem Dienst mit Eintritt des Pensionsfalles gehörte. Diese Rechtsfolge war gerade auch dann anzunehmen, wenn Bestimmungen hierüber nicht ausdrücklich getroffen wurden (vgl. Hilger bei Weiss Handbuch der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. Seite 52; Heissmann Die betrieblichen Ruhegeldverpflichtungen 2. Aufl. Seite 17; ders. RdA 1957, 251; Lemke BB 1957, 512, 515). Eine Anwartschaft auf Leistungen ging regelmäßig mit einer eigenen Kündigung des Arbeitnehmers verloren (vgl. Nikisch Arbeitsrecht 3. Aufl. § 41 IV 5; Heissmann RdA 1955, 371, 374). Demgemäß entsprach es auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von einem Verlust des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung auszugehen, auch wenn eine Verfallklausel in der Versorgungszusage nicht ausdrücklich enthalten war (vgl. BAG vom 24.10.1974 - 3 AZR 475/73 = AP Nr. 6 zu § 242 BGB "Ruhegehalt - Unverfallbarkeit"; BAG vom 24.10.1974 - 3 AZR 28/74 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB "Ruhegehalt - Unverfallbarkeit"; BAG vom 07.08.1975 - 3 AZR 12/75 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB "Ruhegehalt - Unverfallbarkeit"). Sieht die Versorgungszusage daher wie hier Leistungen an den Arbeitnehmer für den Eintritt des Versorgungsfalls vor, sind Leistungen an den Arbeitnehmer, der vor diesem Zeitpunkt ausscheidet, ausgeschlossen.

2. Einen weitergehenden Anspruch kann die Klägerin auch nicht aus einer vertraglichen Zusage der Beklagten herleiten. Eine derartige Zusage hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Die für eine Zusage darlegungs- und beweispflichtige Klägerin trägt selbst vor, dass sie sich an den genauen Inhalt der Erklärung des damaligen stellv. Personalleiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht mehr erinnern kann. Schon dann erscheint es nicht ausgeschlossen, dass tatsächlich eine derartige Zusage nicht erfolgt ist, sondern allein die Klägerin eine Erklärung des stellv. Personalleiters entsprechend gedeutet hat. Dafür spricht auch noch die Wiedergabe der Äußerung im Schreiben der Klägerin vom 14.07.2004 an die Beklagte (Bl. 15 d. A.), in dem es heißt, "es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Pensionsstatut von 1959 Geltung habe und eine schriftliche Bestätigung nicht erforderlich ist". Damit hat der stellv. Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei einer Zusage ausdrücklich auf das Pensionsstatut verwiesen und damit auf eine Rechtsgrundlage für seine Erklärung Bezug genommen. Dann ist aber regelmäßig davon auszugehen, dass einer derartigen Erklärung keine weitere Bedeutung zukommt, als sie auch in der genannten Rechtsgrundlage enthalten ist (vgl. BAG vom 11.08.1993 - 10 AZR 558/92 = AP Nr. 71 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 01.04.1993 - 4 AZR 73/93 (A) = AP Nr. 4 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Bewachungsgewerbe"; BAG vom 28.02.1991 - 8 AZR 89/90 = AP Nr. 21 zu § 550 ZPO). Dafür spricht umso mehr, als auch aus der Sicht der Klägerin kein Anhaltspunkt dafür erkennbar war, der Arbeitgeber wolle trotz des Ausscheidens der Klägerin eine Leistung zukommen lassen, die nach der für alle anderen Arbeitnehmer maßgeblichen Rechtsgrundlage gerade nicht vorgesehen war. Ob nicht ohnehin nur von einer unverbindlichen Auskunft des stellv. Personalleiters auszugehen war und ob dieser zu einer weitergehenden Zusage überhaupt berechtigt war, kann dann dahinstehen.

III.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kammer hat für die Klägerin die Revision gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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