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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 408/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 77
BetrVG § 111
(Kein) Abfindungsanspruch aus einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung, die die ehemalige Konzern(groß)muttergesellschaft der Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers mit eigenen Betriebsräten und gleichzeitig mit Betriebsräten (ehemaliger) Konzerntochtergesellschaften, darunter der ehemaligen Arbeitgeberin der Klagepartei, abgeschlossen hat - auch aus Schadensersatzgesichtpunkten.

Mehrere Pallelverfahren schon beim Bundesarbeitsgericht anhängig.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 Sa 408/06

Verkündet am: 8. Februar 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz sowie die ehrenamtlichen Richter Lorenz Zwack und Georg Trost für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.2.2006 - 4a Ca 8630/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Der Kläger war seit 1.1.2001 bei der pp. GmbH als Korrespondent beschäftigt.

Die pp. GmbH wurde im Dezember 1998 an die pp.-Gruppe veräußert und gehörte bis September 2002 zum Konzern der Beklagten.

Im Zuge der Verschmelzung der pp. M. AG und der pp. GmbH zur pp. M. AG im November 2000, die zu mehreren Umzügen von Betrieben und Betriebsteilen führte, wurde unter dem 07.12.2000 eine "Betriebsvereinbarung zwischen der pp. M. AG und deren Tochterunternehmen und den Betriebsräten der pp. M. AG und deren Tochterunternehmen anlässlich der Durchführung der Betriebsänderungen" abgeschlossen. Diese enthält u. a. folgende Regelungen:

"Sozialplan

der

pp. M. AG, und deren Tochtergesellschaften, sämtlich vertreten durch den Vorstand der pp. M. AG

- nachstehend Unternehmen genannt -

und

den Betriebsräten der pp. M. AG und deren Tochtergesellschaften, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzenden

- nachstehend Betriebsräte genannt -

Präambel

Die Betriebsparteien erkennen die Gründung der Senderfamilie durch die Verschmelzung der pp. M. AG mit der pp. GmbH zur pp. M. AG als einen strategisch und wirtschaftlich sinnvollen Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem komplexen und hochkompetiven Medienmarkt an. Die pp. M. AG will sich noch stärker als bisher als moderner, attraktiver Arbeitgeber am Arbeitsmarkt positionieren.

Vor dem Hintergrund schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen den nachfolgenden Sozialplan, der evt. wirtschaftliche Nachteile betroffener Arbeitnehmer/innen im Rahmen der Restrukturierungen oder durchzuführender Umzüge ausgleicht.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Der Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer/innen des Unternehmens, die während der Laufzeit dieses Sozialplans in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen und deren Arbeitsplatz im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)

- an einen anderen Standort verlagert wird oder

- deren Arbeitsplatz unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt.

Das Gleiche gilt für die Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG andere wirtschaftliche Nachteile durch die Verschmelzung des Unternehmens erleiden.

1.2 Der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer/innen der pp. GmbH, die im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG zur pp. GmbH oder deren Tochtergesellschaften wechseln, wird im § 16 geregelt."

Nach § 2 der Betriebsvereinbarung sollte diese am 07.09.2000 in Kraft treten und bis 31.12.2005 laufen.

§ 6 der Betriebsvereinbarung enthält eine Abfindungsregelung für Arbeitnehmer/innen, die in den §§ 1 und 2 des Sozialplans genannten sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich fallen und ihr Arbeitsverhältnis - unter anderem - durch Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung, einer arbeitgeberseitig veranlassten Eigenkündigung oder eines arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrags zur Vermeidung einer betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung verlieren.

In § 17.9 der Betriebsvereinbarung ist bestimmt, dass unter dem Begriff "Unternehmen" im Sinne des Sozialplanes der Konzern pp. M. AG (pp. M. AG samt Tochterunternehmen) zu verstehen ist.

Die Betriebsvereinbarung ist für die Arbeitgeberseite von zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterzeichnet. Auf der Betriebsratsseite ist die Betriebsvereinbarung von den Vertretern von fünf Betriebsräten unterzeichnet, auch vom damaligen Betriebsratsvorsitzenden der pp. GmbH.

Die Gesellschaftsanteile der pp. GmbH wurden gemäß notariellem Kaufvertrag vom 08.09.2003 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.06.2003 an die pp. Beteiligungs GmbH im Rahmen eines sog. Management Buy-out verkauft.

§ 11 des Kaufvertrags lautet:

"§ 11 Freistellung P7S1 Betriebsvereinbarung

Die Käuferin wird pp.pp. oder, auf Verlangen der pp.pp., die mit pp. im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend "pp. Gruppe" genannt) von der Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer der pp. und pp. aus der pp. Betriebsvereinbarung freistellen, sofern und soweit die Ansprüche nicht vor dem Stichtag entstanden sind oder die Betriebsänderungen nach §§ 111 BetrVG nicht vor dem Stichtag stattfanden."

Über das Vermögen der pp. GmbH wurde am 01.11.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter schloss mit dem Betriebsrat der pp. GmbH am 01.11.2004 einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Dessen § 2 lautet:

"§ 2 Frühere Vereinbarungen

Es wird vorsorglich vereinbart, dass frühere Vereinbarungen, die dieser Vereinbarung entgegenstehen, außer Kraft treten. Unberührt hiervon bleibt die Betriebsvereinbarung zwischen der pp. M. AG und dem Betriebsrat der pp. GmbH vom 07.12.2000."

Am 2.11.2004 schloss der Kläger mit dem Insolvenzverwalter einerseits und der P. GmbH andererseits einen sog. dreiseitigen Vertrag, demzufolge des Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum 05.11.2004 aus betriebsbedingten Gründen enden und der Kläger mit Wirkung vom 06.11.2004 in ein bis 30.04.2005 befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft eintreten sollte. § 1 Ziffer 1.3 des dreiseitigen Vertrages enthält folgende Bestimmung:

"1.3 Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem bis zum Ablauf des 05.11.2004 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Diese Erledigung gilt ausdrücklich nicht für Lohn- und Gehaltsansprüche bis zum Ablauf des 05.11.2002, ggf. bestehende Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, sowie die Ansprüche auf ein Arbeitszeugnis und die Arbeitspapiere, sowie Ansprüche des Arbeitgebers wegen ausgereichter Arbeitgeber-Darlehen oder Überlassung firmeneigener Gegenstände."

Laut Pressemeldungen vom 08.11.2004 übernahm die A. AG die pp. GmbH im Rahmen einer sog. übertragenden Sanierung.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen, er habe aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 (im Folgenden auch Sozialplan) unmittelbar Anspruch auf Zahlung der Abfindung gegenüber der Beklagten. Aus dem Sozialplan ergebe sich, dass die Beklagte für die Sozialplanansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Firmen unmittelbar habe einstehen wollen. Der Kläger falle sowohl in den zeitlichen als auch in den sachlichen Geltungsbereich des Sozialplans, weil sein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen i. S. d. Sozialplans bestanden habe und sein Arbeitsplatz im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG im Sinne von § 1 Ziffer 1.1 des Sozialplans weggefallen sei. Unternehmen im Sinne der Betriebsvereinbarung seien die Beklagte und alle Tochtergesellschaften. Vertragspartner des Sozialplans auf der Arbeitgeberseite sei die Beklagte und nicht die pp. GmbH, da deren Geschäftsführer nie an den Verhandlungen beteiligt gewesen seien, die unterzeichnenden Vertreter der Beklagten keine Vollmacht der pp. besessen hätten und ihre Unterschriftsleistung auch nicht genehmigt worden sei. Für die Umsetzung der Betriebsvereinbarung sei auch nie der Geschäftsführer der pp. Ansprechpartner gewesen, sondern der Vorstand der Beklagten. Eine Konzernzugehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers sei nicht Anspruchsvoraussetzung für die Abfindung, sondern lediglich, dass der betreffende Arbeitnehmer Angehöriger eines der fünf Unternehmen sei. Die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 wirke somit als Einzelsozialplan der Beklagten unmittelbar für den Kläger. Sie enthalte einen freiwilligen Rahmenssozialplan für alle Maßnahmen während seiner Laufzeit, durch die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlören.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, es habe ein Gemeinschaftsbetrieb gemäß § 1 BetrVG vorgelegen. Die Geschäftsleitung der pp. GmbH sei in der Ausübung ihrer arbeitgeberseitigen Rechte gegenüber ihren Mitarbeitern von den Weisungen der Beklagten abhängig gewesen. So habe die Beklagte die Geschäftsführung der pp. angewiesen, Arbeitsverträge oder Vertragsänderungen mit Mitarbeitern nur zusammen mit den zuständigen Personalverantwortlichen der Beklagten zu unterzeichnen. Wenn es um die Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen gegangen sei, sei Ansprechpartner auf der Arbeitgeberseite der Vorstand bzw. die Personalleitung der Beklagten und nicht die Geschäftsführung der pp. GmbH gewesen. Die dem Gemeinschaftsbetrieb zugrunde liegende Führungsvereinbarung habe aber nicht beinhaltet, dass die Beklagte befugt gewesen sei, namens und in Vollmacht der pp. GmbH einen mit mehreren Millionen DM belasteten Sozialplan abzuschließen, ohne eine diesbezügliche Vollmacht erhalten zu haben. Das ergebe sich aus der Patronatserklärung vom 31.12.2000 der pp. Digital M. GmbH, in der die Verbindlichkeiten der ddp einschließlich Rückstellungen mit 9.111.515,23 € angegebenen seien. Aus der Stellung der Beklagten als Arbeitgeberin eines Gemeinschaftsbetriebes folge jedenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung.

Im Übrigen hafte die Beklagte auf Zahlung der Abfindung in entsprechender Anwendung von § 179 Abs. 1 BGB, da sie als vollmachtlose Vertreterin für die Fa. pp. GmbH die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 abgeschlossen habe. § 179 Abs. 1 BGB führe bei einem Sozialplan, der ein typischer Vertrag zugunsten Dritter sei, zu einer Haftung gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern.

Die Beklagte hafte aber selbst dann für den Abfindungsanspruch, wenn man nicht von einem wirksamen Sozialplan oder der Anwendbarkeit des § 179 BGB ausgehe, und zwar aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsschluss (c. i. c.). Denn die Beklagte habe durch Einberufung der Arbeitsgruppe "One World", an der sich Vertreter der Beklagten und die Betriebsräte der Tochterunternehmen beteiligt hätten und deren Zweck es gewesen sei, Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen innerhalb des neuen Konzerns pp. M. AG zu beraten und Betriebsvereinbarungen festzulegen, sowie durch Verlautbarungen in der Firmenöffentlichkeit den Eindruck erweckt, sich den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaften gegenüber vertraglich zu verpflichten. Sie habe es auch zu verantworten, dass die pp. GmbH unterfinanziert gewesen sei und ihre Insolvenz durch Verweigerung der Auszahlung einer letzten Darlehensrate durch die Beklagte an die pp. GmbH entgegen einer Darlehensvereinbarung herbeigeführt worden sei. Somit habe die Beklagte den Rechtsschein erweckt, für das Tochterunternehmen ddp zu handeln. Dies ergebe sich auch aus der Freistellungsklausel im Kaufvertrag vom 08.09.2003.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vortragen, sie sei aus dem Sozialplan nur gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern verpflichtet. Sie habe die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 nur in Vertretung ihrer Tochterunternehmen abgeschlossen, wobei ihr Vorstandsvorsitzender auch für die pp. GmbH gehandelt habe. Die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 enthalte rechtlich gesehen fünf einzelne Betriebsvereinbarungen, die in einer Urkunde zusammengefasst seien. Eine Betriebsvereinbarung zwischen der Muttergesellschaft und dem Betriebsrat einer Tochtergesellschaft sei gemäß § 77 BetrVG nicht möglich, weil es insoweit an der Rechtsfähigkeit der Betriebsparteien fehle.

Der persönliche und sachliche Geltungsbereich des Sozialplans sei nicht eröffnet, weil die pp. GmbH nur bis 07.09.2003 zum pp.-Konzern gehört habe, der Kläger im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr Arbeitnehmer einer Konzern-Tochtergesellschaft gewesen sei und weil vom Sozialplan lediglich Restrukturierungen im Zusammenhang mit der Integration der Senderfamilie - Standortverlagerungen oder Umzüge - erfasst seien, nicht aber die Stilllegung der pp. GmbH im Rahmen einer Insolvenz. Schließlich habe die Betriebsvereinbarung vom 7.12.2000 durch den Insolvenzsozialplan vom 1.11.2004 ihre Wirkung verloren. Eine Geltung beider Kollektivregelungen nebeneinander sei nicht möglich.

Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch durch die Verzichtsklausel im dreiseitigen Vertrag vom 03.12.2004 ausgeschlossen. Auch habe der Kläger aufgrund des Erwerbs des Geschäftsbetriebs der pp. GmbH durch die St. Beteiligungsgesellschaft A. AG seinen Arbeitsplatz gemäß § 613a BGB nicht verloren. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift auf Betriebsvereinbarungen nicht anwendbar sei. Dasselbe gelte in Bezug auf § 179 BGB. Die Geltung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit einer Kollektivvereinbarung sei systemwidrig und betriebsverfassungswidrig. Auch wäre aus § 179 Abs. 1 BGB nicht der Kläger, sondern allenfalls der Betriebsrat anspruchsberechtigt.

Mit Endurteil vom 22.2.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung von € 39.494,81 nebst Zinsen an den Kläger abgewiesen. Es hat seine Entscheidung zusammengefasst damit begründet, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Aus der Betriebsvereinbarung ergebe sich, dass die Beklagte nur ihren eigenen Arbeitnehmern, nicht jedoch den Arbeitnehmern der Tochterunternehmen gegenüber verpflichtet werden sollte. Nach § 77 BetrVG sei die Rechtsetzung durch Betriebsvereinbarung nur auf den Arbeitgeber beschränkt, dem der jeweilige Betriebsrat als Betriebspartner gegenüberstehe. Bei Abschluss der Betriebsvereinbarung habe die Beklagte zugleich in Vertretung ihrer Tochterunternehmen gehandelt. § 17.9 der Betriebsvereinbarung regle nur, welche Arbeitgeberinnen durch die Betriebsvereinbarung verpflichtet würden. Diese Bestimmung treffe dagegen keine Aussage darüber, wer Schuldner der versprochenen Sozialplanleistungen ist. Außerdem falle der Kläger nicht in den Geltungsbereich nach § 1 des Sozialplans, da er bei seinem Ausscheiden nicht mehr zum Konzern gehört habe. Ein Anspruch auf § 179 Abs. 1 BGB scheide jedenfalls deshalb aus, weil diese Bestimmung allenfalls einen Anspruch der anderen Vertragspartei, hier also des Betriebsrats, nicht dagegen der Arbeitnehmer begründen könne.

Gegen dieses dem Klägervertreter am 8.3.2006 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 5.4.2006, die am 8.6.2006 begründet worden ist, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Zur Begründung seiner Berufung und in Ergänzung zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen rügt der Kläger, das Urteil des Arbeitsgerichts basiere auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage sowie einer falschen rechtlichen Bewertung der zugrunde gelegten Tatsachen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Beklagte passivlegitimiert. Das Arbeitsgericht habe weder den Sinn und Zweck noch den Inhalt des Sozialplans hinreichend gewürdigt. Außerdem habe es den diesbezüglichen Vortrag des Klägers einschließlich der umfassenden Beweisangebote nicht zur Kenntnis genommen. Bei Abschluss der Betriebsvereinbarung habe die Beklagte im eigenen Namen gehandelt und keine Vertretungsmacht gehabt. Der Sozialplanabschluss sei auch nicht nachträglich genehmigt worden (Beweis: Zeuge Sch.). Der Hinweis des Arbeitsgerichts auf § 77 BetrVG greife zu kurz und berücksichtige nicht die Besonderheiten des entscheidungserheblichen Sachverhalts.

Die Beklagte und die pp. GmbH hätten einen Gemeinschaftsbetrieb i. S. d. § 1 Abs. 2 BetrVG gebildet. Die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen seien von dem einheitlichen Leitungsapparat der Beklagten ausgeübt worden. Die dem Gemeinschaftsbetrieb zugrunde liegende Führungsvereinbarung habe aber nicht die Befugnis der Beklagten zum Inhalt gehabt, für die pp. GmbH einen mit mehreren Millionen DM/€ belasteten Sozialplan abzuschließen. Dies wäre schon deshalb nicht möglich gewesen, da die pp. GmbH Verluste geschrieben habe und zur Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs nicht in der Lage gewesen sei. Aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergebe sich, dass die Beklagte als Teil des Gemeinschaftsbetriebes verpflichtet sei. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen zwischen der Beklagten und den Betriebsräten der Tochtergesellschaften sei ständige Praxis gewesen. Es sei nie außer Zweifel gestanden, dass sich die Beklagte durch den Sozialplan gegenüber den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaften verpflichten wollte (Beweis: Zeuge E.).

Aber selbst wenn man eine fehlende Befugnis der Beklagten und des Betriebsrats der pp. GmbH zum Abschluss des Sozialplans annehmen würde, bestehe der geltend gemachte Anspruch. Die Beklagte hafte gemäß § 179 BGB bzw. aus Rechtsschein gemäß c. i. c. Der Sozialplan sei der klassische Fall eines Vertrages zugunsten Dritter.

Schließlich falle der Kläger in den Geltungsbereich des § 1 Sozialplans. Es handle sich um einen Rahmensozialplan, der umfassende Regelungen treffe. Die Anwendbarkeit ergebe sich auch aus § 17.9.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 22. Februar 2006, Az. 4a Ca 8630/05, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger € 39.494,81 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. In der Präambel des Sozialplans komme klar zum Ausdruck, dass die Tochtergesellschaften selbst Vertragspartner seien. Inhaltlich erfasse der Sozialplan nur Umzüge und Standortverlagerungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der Fusion stünden. Die Stilllegung der pp. GmbH erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger nicht mehr zum Konzern der Beklagten gehört.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 1.6. und 15.8.2006 sowie der Beklagten vom 16.7.2006 Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschrift vom 11.1.2007.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Abfindungsanspruch nicht zusteht. Das Arbeitsgericht hat im Wesentlichen zutreffend begründet, warum es für den geltend gemachten Anspruch keine Anspruchsgrundlage gibt. Zwischenzeitlich haben mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts München in Parallelverfahren klageabweisende Endurteile des Arbeitsgerichts bestätigt und sich ausführlich mit der Argumentation der Klägerseite auseinandergesetzt (z. B. Urteile vom 29.6.2006 - 3 Sa 59/06; vom 13.9.2006 - 9 Sa 3/06; vom 26.1.2007 - 11 Sa 367/06). Die erkennende Kammer hält die Argumentation der anderen Kammern für zutreffend. Zur Vermeidung unnötiger Formulierungs- und Schreibarbeit werden zur Begründung der vorliegenden Entscheidung deshalb auch Passagen aus den genannten Urteilen verwendet.

1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Sozialplan vom 07.12.2000 als kollektiver Rechtsgrundlage, da der Kläger in keinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand.

Zu Recht hat das Erstgericht ausgeführt, Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere Betriebsvereinbarungen im Sinne von § 77 Abs. 1 BetrVG, könnten mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebes nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebes als Arbeitgeber geschlossen werden. Denn nur in diesen Grenzen besteht die kollektivrechtliche Regelungs- und Rechtsetzungsmacht der Betriebsparteien. Der Betriebsrat kann nur für die Organisationseinheit, für die er gewählt ist, und für deren Arbeitnehmer Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden treffen; der Arbeitgeber tritt dem Betriebsrat in seiner Eigenschaft als Inhaber und betriebsverfassungsrechtlicher Entscheidungsträger für diesen Betrieb gegenüber. Deshalb hatte die Beklagte gemäß §§ 77 Abs. 1, 112 Abs. 1 BetrVG lediglich die Kompetenz, mit ihrem eigenen Betriebsrat Kollektivvereinbarungen und somit auch die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 zu schließen.

Allenfalls ansatzweise denkbar wäre es, dass durch Betriebsvereinbarung, geschlossen zwischen der pp. GmbH und deren Betriebsrat, den Arbeitnehmern dieser Gesellschaft unmittelbar Sozialplanansprüche verschafft werden sollten aufgrund eines "Sozialplans zulasten eines Dritten", verbunden mit einer Art Einstands-, Garantie- oder Haftungsübernahmeerklärung der Beklagten.

Wie bereits die Kammer 3 des LAG München ausgeführt hat, fehlen dafür aufgrund der geschilderten klaren Struktur der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 jegliche Anhaltspunkte. Dass die Beklagte und der Betriebsrat der pp. GmbH oder die anderen Betriebsratsgremien Sozialplanansprüche gegenüber den jeweiligen Arbeitgebern für nicht ausreichend gehalten hätten und deshalb die Konzernmuttergesellschaft eine Verpflichtung hätte übernehmen wollen, ist vom Kläger auch im Berufungsverfahren nicht schlüssig und überzeugend dargelegt worden. Der Hinweis des Klägers auf die Regelungen im Sozialplan für Mitarbeiter der S. GmbH, für die kein Betriebsrat beim Abschluss des Sozialplans beteiligt war, ist unbehelflich. § 16 des Sozialplans regelt nämlich nicht, dass die darin behandelten Ansprüche gegenüber der Beklagten bestehen würden. Für die vorliegende Entscheidung kann auch offen bleiben, ob und wie in einer Betriebsvereinbarung Ansprüche für Arbeitnehmer solcher Unternehmen begründet werden können, die gar nicht am Abschluss des Sozialplans beteiligt waren und bei denen es keinen Betriebsrat gab. Maßgeblich ist, dass dies aus den oben genannten Gründen jedenfalls nicht in kollektivrechtlicher Form nach §§ 77 Abs. 1, 112 Abs. 1 BetrVG möglich war.

Es kann weiter dahinstehen, ob der Vorstand der Beklagten bei Abschluss der Betriebsvereinbarung im Namen der pp. GmbH handelte und von dieser bevollmächtigt war. Wenn dies - wie vom Kläger angenommen - nicht der Fall war, wurden keine Verpflichtungen gegenüber der pp. begründet. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass die Beklagte verpflichtet ist. Es spricht viel dafür, dass der Sozialplan unwirksam wäre, soweit er die pp. GmbH betrifft, wenn man kein wirksames Vertreterhandeln durch die Beklagte annimmt.

Soweit der Kläger mit einem Arbeitgeberbegriff im doppelten Sinne argumentiert, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, inwieweit dies für die Entscheidung von Bedeutung sein soll. Die Beklagte war beim Abschluss der Betriebsvereinbarung als Organ der Betriebsverfassung tätig, konnte aber aus den genannten Gründen keine eigene kollektivrechtliche Verpflichtung gegenüber Arbeitnehmern anderer Unternehmen begründen.

2. Auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB als Mitinhaberin eines gemeinschaftlichen Betriebes scheidet aus. Es kann schon nach dem Vortrag des Klägers nicht von einem Gemeinschaftsbetrieb ausgegangen werden. Zum einen ist unklar, auf welche organisatorischen Einheiten bzw. Betriebe oder Betriebsteile sich dieser gemeinschaftliche Betrieb erstreckt haben soll und welche Unternehmen auf Arbeitgeberseite Träger dieses gemeinschaftlichen Betriebes gewesen sein. Zum anderen ist aufgrund des Vortrages des Klägers nicht erkennbar, dass sich zumindest die Beklagte und die pp. GmbH zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbunden haben in der Weise, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt werden sollte (vgl. hierzu BAG vom 11.2.2004, 7 ABR 27/03).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Geschäftsleitung der pp. GmbH in der Ausübung ihrer arbeitgeberseitigen Rechte gegenüber ihren Mitarbeitern von den Weisungen der Beklagten abhängig war, lässt dieser allgemeine Vortrag nur erkennen, dass die Beklagte von ihrem konzernrechtlichen Weisungsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Eine solche Zusammenarbeit zweier Konzernunternehmen reicht jedoch nicht für die Annahme aus, dass die wesentlichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gemeinsam genutzt und die Arbeitsabläufe in beiden Unternehmen personell, technisch und organisatorisch miteinander verknüpft sind (vgl. BAG vom 18.1.1990, 2 AZR 355/89). Gegen das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes spricht im Übrigen der eigene Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte nicht ohne besondere Vollmacht von Seiten der pp. GmbH den Sozialplan mit Wirkung für diese habe unterzeichnen dürfen.

Im Übrigen konnten die Betriebsräte, die die Betriebsvereinbarung geschlossen haben, selbst dann nur die Unternehmen verpflichten, bei denen sie jeweils eingerichtet waren, wenn tatsächlich ein Gemeinschaftsbetrieb vorgelegen hätte. Bei der pp. GmbH war ein Betriebsrat gewählt worden. Dagegen gab es keinen Betriebsrat für einen Gemeinschaftsbetrieb. Wird eine Betriebsratswahl - wie hier - nicht angefochten, so bleibt er nicht nur mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt (BAG vom 27.6.1995 - 1 ABR 62/94 - NZA 96, 164), sondern er ist für die Einheit zuständig, für die er gewählt wurde. Würde der Betriebsrat wegen Verkennung des Betriebsbegriffs in der Ausübung seines Amtes beschränkt, so widerspräche dies der in § 19 BetrVG enthaltenen Wertung, nach der ein Rechtsverstoß, der die Wahlanfechtung begründet, unbeachtlich wird, wenn eine Anfechtung unterbleibt. Dies wäre mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit, denen § 19 BetrVG dient, nicht zu vereinbaren (BAG aaO). Hier kommt hinzu, dass auch bei der Beklagten ein Betriebsrat gewählt war. Würde man annehmen, für die Regelungsbefugnis des Betriebsrats sei die Durchführung der Wahl unerheblich, so würde dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Es könnten dann mehrere Betriebsräte eine Regelungszuständigkeit beanspruchen und der Arbeitgeber wäre im Unklaren darüber, mit welchem Betriebsrat er eine Betriebsvereinbarung abschließen soll.

3. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger auch nicht zur Zahlung einer Abfindung in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Eine derartige Haftung ergibt sich auch dann nicht, wenn man den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe keine Vertretungsmacht zum Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 mit Wirkung für und gegen die pp. GmbH gehabt, als zutreffend unterstellt. Die Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung sind in § 77 BetrVG abschließend geregelt sind. Dies schließt eine unmittelbare Haftung eines dritten Unternehmens als vollmachtloser Vertreter auf Erfüllung oder Schadensersatz in Bezug auf eine - gerade nicht zustande gekommene - Betriebsvereinbarung aus.

Gegen eine Anwendung des § 179 BGB auf Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber spricht außerdem der normative Charakter von Betriebsvereinbarungen. Der Sozialplan begründet Ansprüche der Arbeitnehmer nicht deshalb, weil er ein Vertrag zu Gunsten Dritter wäre, sondern aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 77 Abs. 4 BetrVG.

4. Dies gilt entsprechend für die vom Kläger hilfsweise angenommene Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c. i. c.) und aus Rechtsscheinsgrundsätzen. Im Übrigen ist ein Verschulden der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat der pp. GmbH oder deren Arbeitnehmern gegenüber im Zuge der Verhandlungen und bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 nicht erkennbar. Weder die alleinige Verhandlungsführung durch die Beklagte auf Arbeitgeberseite in Bezug auf die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 noch die Installation der Arbeitsgruppe "One World" und deren Besetzung auf Arbeitgeberseite ausschließlich mit Vertretern der Beklagten oder etwaige Verlautbarung von Vertretern der Beklagten in Betriebsversammlungen von Tochtergesellschaften zwingen zu der Annahme, dass die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, sie selbst - und nicht die jeweilige Tochtergesellschaft - solle alleinige Schuldnerin der Sozialplanleistungen sein. Dass die Beklagte über die möglichen und zulässigen betriebsverfassungsrechtlichen Gestaltungsformen hinaus den Eindruck zu erwecken versuchte, die Arbeitnehmer auch der Tochtergesellschaften könnten sich allein an sie selbst als Muttergesellschaft wenden, um ihre Sozialansprüche durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte mag auf der Arbeitgeberseite für alle beteiligten Unternehmen den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 in allen Einzelheiten bestimmt haben. Dies ist in einem straff geführten Konzern nichts Ungewöhnliches. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse im Sinne der Übernahme einer entsprechenden unmittelbaren Zahlungs- oder Einstandspflicht ziehen, zumal dann, wenn eine solche im Widerspruch zu den betriebsverfassungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten steht.

Das Gleiche gilt in Bezug auf die vom Kläger angenommene Rechtsscheinshaftung, soweit sie kollektivrechtlich begründet sein soll. Der Kläger trägt nicht vor, aus welchen konkreten Umständen oder Erklärungen sich eine unmittelbare Verpflichtung oder Haftung der Beklagten ergeben soll. Deswegen war der vom Kläger benannte Zeuge E. nicht zu vernehmen. Soweit der Kläger konkrete Tatsachen vorträgt, können diese auch dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte durchgehend deutlich gemacht hat, sie werde dafür sorgen, dass die in der abzuschließenden und sodann abgeschlossenen Betriebsvereinbarung geregelten Sozialplanansprüche bedient werden können. Nichts anderes ergibt sich aus der Patronatserklärung vom 31.12.2000. Diese kann auch bedeuten, dass die Beklagte ihre Tochterunternehmen ggf. so finanziell ausstatten werde, dass die Sozialplanabfindungen bezahlt werden können. Nicht gesagt ist damit, dass die Beklagte selbst den Arbeitnehmern auf Zahlung dieser Ansprüche haften wolle.

5. Auch auf individualrechtlicher Grundlage ergibt sich der geltend gemachte Abfindungsanspruch nicht.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte über die Begründung von Ansprüchen ihrer Arbeitnehmer auf kollektivrechtlicher Grundlage hinaus jedem einzelnen Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften einzelvertragliche Ansprüche gegen sie geben wollte. Für einen solchen einzelvertraglichen Verpflichtungswillen fehlen konkrete Anhaltspunkte.

Auch § 11 des Unternehmenskaufvertrages mit der S. Beteiligungs-GmbH lässt keine Rückschlüsse auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten zu. Diese Freistellungsklausel sagt nicht, dass Sozialplanansprüche bestehen, sondern dient vorsorglich der Absicherung der Käuferin. Hätten die Kaufvertragsparteien das Bestehen von Abfindungsansprüche angenommen oder solche Ansprüche begründen wollen, so hätten sie nicht lediglich eine Freistellung von Käuferin von Verpflichtungen vereinbart, sondern Ansprüche der Arbeitnehmer geregelt.

Ein unmittelbarer individualvertraglicher Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer eventuellen Umdeutung der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 in eine Gesamtzusage gegenüber den Arbeitnehmern der pp. GmbH und der sonstigen Tochtergesellschaften. Nach der Rechtsprechung des BAG ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten, wenn besondere Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall zur Gewährung der dort vorgesehenen Leistung verpflichten wollen (vgl. BAG AP Nr. 18 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt). Eine solche Gesamtzusage könnte aber wiederum nur zu Ansprüchen der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber führen, also im vorliegenden Falle zu einem Anspruch des Klägers gegen die Firma pp. GmbH und nicht zu einem Anspruch gegenüber der Beklagten (so auch LAG München, Urteil vom 22.6.2006 - 4 Sa 158/06).

6. Schließlich teilt die Kammer die Auffassung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts, dass das Ausscheiden des Klägers nicht von § 1 Ziffer 1.1 des Sozialplans erfasst ist.

Nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung soll die Arbeitgeberseite nur zur Zahlung von Abfindungen verpflichtet sein, wenn ein Arbeitnehmer aus den Diensten eines Unternehmens ausscheidet, das im Zeitpunkt des Ausscheidens (noch) zum pp.-Konzern gehört.

Das ist im Falle der pp. GmbH seit 08.09.2003 nicht mehr der Fall.

Dafür, dass die Betriebsvereinbarung allen Arbeitnehmern zu Ansprüchen verhelfen sollte, die einem Unternehmen zugehören, das im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 konzernzugehörig war, es aber im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise nicht mehr sein würde, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Vielmehr spricht die Präambel der Betriebsvereinbarung die Verschmelzung der pp. M. AG mit der S. GmbH an und regelt, dass der Sozialplan eventuelle wirtschaftliche Nachteile betroffener Arbeitnehmer/innen im Rahmen der Restrukturierungen oder durchzuführender Umzüge ausgleicht. Für ein anderes Auslegungsergebnis spricht auch nicht § 1.1 des Sozialplans. Wenn dort geregelt ist, dass der Sozialplan für alle Arbeitnehmer/innen des Unternehmens gilt, die während der Laufzeit des Sozialplans in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen, so bedeutet dies auch, dass zum Zeitpunkt der betriebsändernden Maßnahme, die den Abfindungsanspruch auslösen soll, noch eine Arbeitsverhältnis mit einem Konzernunternehmen bestehen muss. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Betriebsvereinbarung. Mit dem Ausscheiden der pp. aus dem Konzern ist der Grund für die Gewährung von Leistungen aus der Betriebsvereinbarung entfallen.

II.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen.

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