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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 794/08
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 16
Bei der Prüfung der Anpassung von Betriebsrenten muss sich eine zur Versorgung verpflichtete Konzernmuttergesellschaft grundsätzlich die Ertragskraft von Tochtergesellschaften, mit denen keine Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsverträge bestehen, nicht zurechnen lassen.

Der Umstand, dass Mutter- und Tochtergesellschaft Personengesellschaften sind und deshalb die Erträge aus Beteiligungen im Jahresabschluss der Muttergesellschaft angegeben sind, führt nicht zu einer Berücksichtigung der Gewinne der Tochtergesellschaften.


Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 794/08

Verkündet am: 02.04.2009

In dem Rechtsstreit

hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz und die ehrenamtlichen Richter Tauber und Kalisch

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 22.7.2008 - 2 Ca 948/07 N - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers, im Berufungsverfahren insbesondere darüber, ob Überschüsse von Tochtergesellschaften, die im Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten ausgewiesen sind, zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war vom 2.2.1973 bis 31.8.2001 als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1.9.2001 bezieht er eine gesetzliche Altersrente und eine Betriebsrente der Beklagten in Höhe von € 459,28. Die Betriebsrente ist seither nicht verändert worden. Mit Schreiben vom 24.1. und 6.2.2007 verlangte der Kläger erfolglos die Anpassung seiner Betriebsrente.

Die Beklagte ist an mehreren rechtlichen selbständigen Tochtergesellschaften beteiligt, in Deutschland an der pp. Prof. Dr. pp. GmbH + Co. KG mit 74 %, ab März 2007 mit 84 % sowie an der ppx. GmbH + Co. KG mit 100 %. In den Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten für die Jahre 2005 und 2006 sind die Erträge aus den Beteiligungen an diesen beiden Unternehmen angegeben. Nachfolgend werden die Bilanzergebnisse der Beklagten in den Jahren 2001 bis 2006 dargestellt. Für die Jahre 2005 und 2006 werden zunächst die Zahlen ohne Berücksichtigung der Erträge aus den Beteiligungen an den beiden Tochtergesellschaften aufgeführt. In den Klammerzusätzen finden sich die Ergebnisse bei Berücksichtigung dieser Erträge.

 JahrTEURkumuliert TEUR
2000- 392 
2001- 1.785- 2.177
2002+ 401- 1.776
2003- 3.333- 5.109
2004+ 1.108 (+ 2.005)- 4.001
2005+ 975 (+2.461)- 3.026
2006+ 1.168 (+ 3.102)- 1.858

Der Kläger meint, die Beklagte müsse seine Betriebsrente auf Grundlage der Veränderung des Verbraucherpreisindexes anpassen. Dieser sei von September 2001 bis September 2007 um 9,76 % gestiegen. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet, rückwirkend ab 01.01.2007 eine um 9,76 % höhere Betriebsrente zu zahlen, monatlich also € 504,11 brutto. Die Beklagte hätte die Betriebsrente schon zum 01.09.2004 erhöhen müssen. Für die Jahre 2001 bis 2004 ergebe sich eine Erhöhung von insgesamt 4,4 %, sodass die Beklagte für September 2001 bis August 2007 eine um monatlich € 20,21 brutto erhöhte Betriebsrente nachzahlen müsse. Hieraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von € 727,55 brutto. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Ertragskraft der Beklagten müssten die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Erträge an Beteiligungen berücksichtigt werden. Das Verlustvortragskonto der Beklagten sei ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.2006 (Bl. 81 ff d. A.) ausgeglichen gewesen. Dieser Abschluss weise Kapitalanteile der Kommanditisten in Höhe von 8.553.500,-- € und Gesellschafterkonten der Kommanditisten in Höhe von 4.841.726,28 € aus und schließe mit einem Jahresüberschuss von über 3.000.0000,-- €. Daraus ergebe sich, dass für das Jahr 2006 eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung von über 10 % vorhanden gewesen sei.

Dagegen ist die Beklagte der Auffassung, sie sei wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zur Anpassung und Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet. Erträge der Tochtergesellschaften dürften bei der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage in Verbindung mit der Anpassung von Betriebsrenten nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich sei die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgebend. Die Lage anderer Unternehmen, an denen der Arbeitgeber beteiligt sei, sei nur beim Vorliegen besonderer Umstände von Bedeutung. Solche Umstände gebe es bei ihr nicht, insbesondere keine Gewinnabführungs- oder Beherrschungsverträge. Die Handelsbilanzergebnisse ohne die Ergebnisse aus den Beteiligungen würden belegen, dass die Verlustvortragskonten trotz der positiven Zahlen der Jahre 2004 bis 2006 noch nicht aufgefüllt worden seien.

Mit Endurteil vom 22.07.2008 hat die das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von € 504,11 brutto ab 01.09.2007 sowie eines Betrages von € 727,56 brutto nebst Zinsen abgewiesen. Der Arbeitgeber könne eine nach dem Kaufkraftverlust gerechtfertigte Anpassung der Versorgungsbezüge ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit sein Unternehmen durch eine Anpassung übermäßig belastet werde. Hiervon sei auszugehen, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein werde, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und aus dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Versorgungsschuldner sei der frühere Arbeitgeber. Bei der Frage, ob das Unternehmen durch eine Anpassung übermäßig belastet werde, komme es daher im Ansatzpunkt auf die Ertragskraft dieses Unternehmens an. Auf die wirtschaftliche Lage des Konzern könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in Ausnahmefällen abgestellt werden, insbesondere, wenn zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen eine verdichtete Konzernverbindung besteht oder die Konzernleitungsbefugnis so ausgeübt worden ist, dass auf die Belange des abhängigen Tochterunternehmens keine angemessen Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht wurde. Die vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschiedene Frage, ob sich ein zur Versorgungsleistung verpflichtetes Unternehmen die Ertragskraft von Tochtergesellschaften zurechnen lassen muss, sei zu verneinen. Eine bloß finanzielle Beteiligung müsse nicht zu einem Kapitalfluss zugunsten der Beklagten führen und eine finanzielle Beteiligung sei nicht gleichzusetzen mit einer Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften. Deshalb sei die Entscheidung der Beklagten, die Versorgungsbezüge nicht anzupassen, nicht unbillig.

Gegen dieses den Klägervertretern am 05.08.2008 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 18.08.2008, die am Montag, 06.10.2008 begründet worden ist.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe die in den Jahresabschlüssen der Jahre 2004 bis 2006 enthaltenen Erträge aus Beteiligungen an den Tochtergesellschaften zu Unrecht nicht berücksichtigt. Er habe keinen Einfluss darauf, ob die Beklagte diese Erträge in Form von Kapital erhält. Die Beklagte habe sich an anderen Firmen beteiligt, um dadurch Geld zu verdienen und ihre eigene wirtschaftliche Ertragskraft zu verbessern. Sie könne selbst darüber entscheiden, wie die Verträge zwischen den Gesellschaften ausgestaltet werden und ob Beteiligungsgewinne sofort ausbezahlt werden oder nicht. Damit sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 04.10.1994 auf die vorliegende Konstellation, in der die Konzernmuttergesellschaft Versorgungsschuldnerin sei, nicht anzuwenden. Die Beklagte sei an zehn Gesellschaften beteiligt. Vorsorglich werde bestritten, dass zwischen diesen Gesellschaften und der Beklagten keine Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsverträge bestehen. Schließlich hätten die Gewinne der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2006 auch bei Herausrechnung der Gewinne aus Beteiligungen ausgereicht, eine Anpassung der Betriebsrenten ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu finanzieren.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Augsburg vom 22.07.2008, Az.: 2 Ca 948/07 N wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 01.09.2007 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich € 504,11 brutto zu bezahlen.

2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Augsburg vom 22.07.2008, Az.: 2 Ca 948/07 N wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 727,56 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Arbeitsgerichts für zutreffend. Der Jahresfehlbetrag des Jahres 2000 habe zu einem Soll-Saldo auf dem Verlustvortragskonto der Gesellschafter (Kommanditisten) geführt. Damit seien die Einlagen der Kommanditisten nicht mehr vollständig vorhanden gewesen. Auch die positiven Ergebnisse der Jahre 2004 bis 2006 hätten den Soll-Saldo des Verlustvortragskontos nicht ausgleichen können. Es weise zum 31.12.2007 einen negativen Betrag von € 3.405.000,-- aus. Zwischen der Beklagten und ihren Tochtergesellschaften gebe es keine Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge. Deshalb könne nicht auf die wirtschaftliche Lage der Tochterunternehmen abgestellt werden. Sie komme den bei den Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmern zugute. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff lägen nicht. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass die Ergebnisse zweier Tochtergesellschaften in ihrer Bilanz wiedergegeben sind. Dies beruhe nur darauf, dass alle drei Gesellschaften Personengesellschaften seien. In einem solchen Fall sei nach den bilanzrechtlichen Vorschriften das Ergebnis der Tochter-Personengesellschaft im Jahresabschluss der MutterPersonengesellschaft anzugeben. Dieses Ergebnis müsse nämlich von den Kommanditisten versteuert werden, und zwar unabhängig davon, ob die Personengesellschaften den Gewinn ausschütten oder nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.09.2008 und 23.03.2009 sowie der Beklagten vom 10.11.2008 und 11.03.2009 Bezug genommen, außerdem auf die Sitzungsniederschriften vom 22.01.2009 und 02.04.2009. Zur Frage von Ergebnisabführungs- und/oder Beherrschungsverträgen zwischen der Beklagten und ihren Tochtergesellschaften ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen pp. und ppx.. Wegen ihrer Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.04.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, dass bei der Prüfung der Anpassung der Betriebsrente des Klägers die Ergebnisse von Tochtergesellschaften der Beklagten nicht zu berücksichtigen sind und die Entscheidung der Beklagten, die Versorgungsbezüge nicht anzupassen, wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht als unbillig angesehen werden kann. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt (Urteile vom 04.10.1994 - 3 AZR 910/93 - NZA 1995, 368 sowie vom 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - NZA 1997, 155) und diese zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird deshalb zunächst auf die Begründung des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend und zu den Angriffen des Klägers gegen das Ersturteil wird Folgendes ausgeführt.

1. Der Kläger stellt den Ausgangspunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht in Frage, nämlich, dass der Arbeitgeber eine nach dem Kaufkraftverlust gerechtfertigte Anpassung der Versorgungsbezüge ablehnen kann, wenn es ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und aus dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG vom 17.04.1996 aaO). Entgegen seiner Auffassung müssen bei der Feststellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Gewinne von Tochtergesellschaften auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie - wie hier - in der Bilanz der Muttergesellschaft ausgewiesen sind.

Nach § 16 BetrAVG kommt es bei der Anpassung der Betriebsrenten auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Bei Unternehmen, die in einem Konzern eingebunden sind, kann nur in besonderen Ausnahmefällen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konzerns abgestellt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn zwischen dem Versorgungsschuldner und dem herrschenden Unternehmen ein Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrag besteht, wenn die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich von der Konzernmuttergesellschaft geführt werden oder wenn auf die Belange des abhängigen Versorgungsschuldners keine angemessene Rücksicht genommen und so die mangelnde Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners verursacht wurde (BAG vom 04.10.1994 aaO; BAG vom 23.10.1996 - 3 AZR 514/95 - NZA 1997, 1111; ErfK/Steinmeyer § 16 BetrAVG Rn. 37 ff). Diese Voraussetzungen wurden bei einer Inanspruchnahme eines Tochterunternehmens als Versorgungsschuldnerin aufgestellt. In einem Urteil vom 10.02.2009 (3 AZR 727/07 - Pressemitteilung) hat das Bundesarbeitsgericht außerdem angenommen, auf die schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernmuttergesellschaft oder des Gesamtkonzerns könne es nur dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den nächsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten auf das Tochterunternehmen durchschlagen.

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen, in dem die Muttergesellschaft als Versorgungsschuldnerin in Anspruch genommen wird. Schon der Wortlaut des § 16 BetrAVG spricht dagegen, dass sich ein zur Versorgung verpflichtetes Unternehmen die Ertragskraft von Tochtergesellschaften anrechnen lassen muss. Nicht der Konzern, sondern der frühere Arbeitgeber ist Versorgungsschuldner und zur Anpassung verpflichtet. Das im Konzernrecht geltende Trennungsprinzip für juristische Personen findet auch im Betriebsrentenrecht Anwendung (BAG vom 04.10.1994 aaO). Es gibt keinen Grund, warum es nur anwendbar sein sollte, wenn ein Tochterunternehmen als Versorgungsschuldnerin in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesarbeitsgericht einen Berechnungsdurchgriff auf die Konzernmutter für möglich hält, können ohne Weiteres auch angewendet werden, wenn die Muttergesellschaft selbst Versorgungsschuldner ist. Auch in einem solchen Fall kann es die wirtschaftliche Verflechtung von Konzerngesellschaften notwendig machen, bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht auf die wirtschaftliche Lage des Einzelunternehmens, sondern die des Konzerns abzustellen. Beispielsweise kann ein Ergebnisabführungsvertrag dazu führen, dass Gewinne eines Tochterunternehmens diesem nicht verbleiben, sondern der Muttergesellschaft zufließen. Dann ist es sachgerecht, nicht nur bei einem zur Versorgung verpflichteten Tochterunternehmen die wirtschaftliche Lage des Konzerns zu berücksichtigen, sondern auch bei einer Konzernobergesellschaft die wirtschaftliche Lage des Tochterunternehmens. In beiden Fällen wirkt sich die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens auch bei dem anderen aus.

Der Umstand, dass Jahresabschlüsse der Beklagten Erträge aus Beteiligungen ausweisen, rechtfertigt noch keinen Berechnungsdurchgriff. Die bloße Erfassung solcher Erträge in der Bilanz bedeutet nämlich nicht, dass positive Ergebnisse von Tochterunternehmen die wirtschaftliche Lage der Beklagten verbessert haben. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Angabe der Ergebnisse der beiden inländischen Tochtergesellschaften auf dem recht zufälligen Umstand beruht, dass diese ebenso wie die Beklagte selbst Personengesellschaften sind. Deshalb müssen die Kommanditisten der Beklagten die Ergebnisse aus Beteiligungen in ihren Steuererklärungen angeben und versteuern. Dies hat aber noch nicht zur Folge, dass sich dadurch auch die wirtschaftliche Lage der Beklagten verbessert. Dazu kommt es nur, wenn die Beklagte als Muttergesellschaft tatsächlich Gewinne von Tochterunternehmen übertragen erhält.

Der Kläger argumentiert weiter, die Beklagte könne über den Inhalt von Verträgen mit Tochtergesellschaften und die Auszahlung von Gewinnen entscheiden. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers als zutreffend angenommen wird, bedeutet dies nicht, dass Gewinne von Tochtergesellschaften ohne Weiteres der Beklagten zuzurechnen wären. Wenn nämlich Gewinne bei den Tochtergesellschaften verbleiben und dort z. B. für Investitionen verwendet werden, berühren sie die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht. Nur wenn Tochterunternehmen ergebnisabführungspflichtig sind, verbessern ihre wirtschaftlichen Erfolge die wirtschaftliche Lage des beherrschenden Unternehmens (Höfer, BetrAVG, Rn. 5327).

Vorliegend liegt kein Fall vor, in dem ausnahmsweise Gewinne von Tochtergesellschaften für die Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu berücksichtigen wären. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass es zwischen der Beklagten und ihren Tochtergesellschaften weder Beherrschungs- und/oder Ergebnisabführungsverträge gab noch die Beklagte die Geschäfte der Tochterunternehmen tatsächlich führt. Die Zeugen pp. und ppx. haben übereinstimmend ausgesagt, dass es keine Beherrschungs- und/oder Ergebnisabführungsverträge gibt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Auch der Kläger hat dies nach der Zeugeneinvernahme nicht getan, sondern erklären lassen, das Fehlen solcher Verträge wäre wohl gar nicht bestritten worden, wenn die Beklagte schon früher vorgetragen hätte, dass solche Verträge im Lagebericht aufgeführt werden müssen. Der Zeuge pp. hat außerdem glaubhaft ausgeführt, dass die Beklagte die Geschäfte ihrer Tochterunternehmen tatsächlich nicht führt. Abgesehen davon hat der Kläger den entsprechenden Sachvortrag der Beklagten nicht bestritten. Er gilt damit als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Der Kläger macht auch nicht geltend, die Beklagte habe auf ihre eigene Leistungsfähigkeit keine angemessene Rücksicht genommen und dadurch ihre mangelnde Leistungsfähigkeit verursacht. Schließlich kann nicht angenommen werden, in den nächsten drei Jahren würden Gewinne von Tochterunternehmen auf die Beklagte durchschlagen und deshalb bestehe eine Anpassungspflicht. Eine solche Annahme wäre eine bloße Spekulation.

2. Ohne die Erträge aus den Beteiligungen lässt die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu. Der Kläger stützt seine gegenteilige Auffassung allein auf die Gewinne der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2006 und lässt dabei die Ergebnisse der vorliegenden Jahre unberücksichtigt.

Da der Kläger erstmals im September 2001 eine Betriebsrente beanspruchen konnte, musste die Beklagte erstmals im Jahre 2004 eine Anpassung prüfen. Die Regelung, dass der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen hat, bedeutet, dass dieser Zeitraum mit dem Tage zu laufen beginnt, von dem an der Versorgungsberechtigte die Leistung beanspruchen kann (ErfK/Steinmeyer aaO Rn. 13). Bei ihrer Prüfung durfte die Beklagte berücksichtigen, dass sie in den Jahren bis 2003 höhere Fehlbeträge als Gewinne hatte. Nach dem Sachvortrag der Beklagten haben diese Verluste zu einem Soll-Saldo auf dem Verlustvortragskonto geführt, der zum 31.12.2007 € 3.405.000,-- betrug. Dieser anhand der Bilanzen begründete Sachvortrag gilt als zugestanden, denn der Kläger hat ihn nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). In Höhe dieses Saldos sind also von den Kommanditisten geleistete Einlagen nicht mehr vollständig vorhanden gewesen. Aus der Bilanz zum 31.12.2006 ergibt sich nichts anderes. Diese schließt zwar mit einem Jahresüberschuss von € 3.102.300,73, der sich zum einen aus Erträgen von Tochterunternehmen ergibt, die nach den obigen Ausführungen nicht zu berücksichtigen sind. Zum anderen reichte das positive Ergebnis des Jahres 2006 nicht aus, um Verluste aus den Vorjahren auszugleichen. Die Angabe 0 beim Verlustvortragskonto beruht auch darauf, dass die Gesellschafterkonten nur einen Stand von € 4.841.796,28 haben, also um € 3.711.704,-- niedriger sind als die Kapitalanteile der Kommanditisten (€ 8.535.500).

Schon der Soll-Saldo auf dem Verlustvortragskonto schließt eine Anpassungspflicht der Beklagten aus. Das Bundesarbeitsgericht nimmt an, eine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens, die eine Anpassung der Betriebsrenten ausschließe, liege schon dann vor, wenn das Eigenkapital nicht angemessen verzinst wird (ErfK/Steinmeyer aaO Rn. 36 m. N. auf die Rspr. des BAG). Es kann dahinstehen, bei welchem Zinssatz eine angemessene Eigenkapitalverzinsung vorliegt. Bei der Beklagten wurde das Kapital ihrer Kommanditisten jedenfalls seit 2001 überhaupt nicht durch Zinsen vermehrt, sondern gemindert. Die Beklagte war damit jedenfalls nicht verpflichtet, vor einem Ausgleich von Verlusten aus den Vorjahren die Betriebsrenten anzupassen.

II.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung.

III.

Dieses Urteil ist unanfechtbar, denn die Beklagte ist nicht beschwert und es besteht kein Grund für den Kläger die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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