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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 118/08
Rechtsgebiete: BGB, ZTV DB AG


Vorschriften:

BGB § 133
ZTV DB AG Anlage 3 Nr. 6.1
Auslegung der Begriffe "Anlagen" und "Anlagenteile" in Nr. 6.1 der Anlage 3 zum ZTV für die Arbeitnehmer der DB AG.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 118/08

Verkündet am: 19. Juni 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Lorenz Zwack und Siegfried Wendling für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.12.2007 - 19a Ca 11937/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Erschwerniszulage. Der Kläger, der seit Jahren bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt ist, begehrt eine Erschwerniszulage nach der Anlage 3 Ziffer 6.1 zu § 7 des sog. Zulagentarifvertrages (im Folgenden: ZTV), der für den Bereich der Beklagten gilt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, darunter auch der ZTV, Anwendung. In Ziffer 6.1 der Anlage zum ZTV ist unter der Überschrift "Arbeiten unter starker Hitze- oder Kälteeinwirkung" bestimmt, dass bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in heißen Anlagen oder an heißen Anlagenteilen eine Erschwerniszulage gezahlt wird, und zwar nach Zulagengruppe B (€ 0,90 je Stunde), wenn der Arbeitnehmer dabei Lufttemperaturen von 40 bis 50° C ausgesetzt ist, und nach Zulagengruppe C, wenn er einer Lufttemperatur von mehr als 50° C ausgesetzt ist. Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 ZTV werden die Erschwerniszulagen für die Dauer der Beschäftigung mit den zulageberechtigenten Arbeiten gezahlt, wenn diese am Arbeitstag mindestens eine Stunde wahr genommen werden. In § 7 Abs. 1 Ziffer 2 ZTV ist bestimmt, dass bei der Ermittlung der zu vergütenden Zeiten Zeiten von mehr als 30 Minuten auf volle Stunden aufgerundet werden. Beim Zusammentreffen mehrerer Erschwerniszulagen sind sie nach § 7 Abs. 2 Ziffer 3 ZTV nebeneinander zu zahlen.

Der Kläger, der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Diesellokomotiven der Baureihe 218 ausführt, ist dabei zeitweise Lufttemperaturen von 40 bis 50° C und zeitweise Lufttemperaturen von mehr als 50° C ausgesetzt, die nicht klimabedingt sind, sondern vom Arbeitsgegenstand ausgehen.

Er verfolgt mit der Klage jeweils eine Zulage nach Zulagengruppe B und C für je eine Arbeitsstunde, die er bei entsprechenden, in der Anlage zum ZTV Ziffer 6.1 genannten Temperaturen in der Zeit vor 30.06.2007 geleistet hat.

Die Beklagte, die sich nicht auf eine tarifvertragliche Ausschlussfrist beruft, ist der Auffassung, dass die vom Kläger ausgeführten Arbeiten an Schienenfahrzeugen keine Arbeiten an einer heißen Anlage bzw. an heißen Anlagenteilen im Sinne von Ziffer 6.1 der Anlage 3 zum ZTV sind, weil die eisenbahnspezifische Auslegung ergebe, dass Schienenfahrzeuge nicht vom Anwendungsbereich der tarifvertraglichen Erschwerniszulagenregelung betreffend Arbeiten an heißen Anlagen bzw. Anlagenteilen erfasst seien. Dies folge vor allem aus einem Umkehrschluss aus Nummer 2 der Anlage 3 zum ZTV und aus der Tarifgeschichte.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 19.12.2007, auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts verwiesen wird, die Klage auf Zahlung von € 2,09 brutto nebst Zinsen abgewiesen, weil der einschlägige Tarifvertrag, wie Nummer 2 der Anlage zum ZTV zeige, zwischen Fahrzeugen und sonstigen maschinentechnischen Anlagen unterscheide. Daraus ergebe sich, dass nach Sinn und Zweck und dem tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien Arbeiten an Fahrzeugen oder sonstigen maschinentechnischen Anlagen nicht mit Arbeiten in heißen Anlagen oder an heißen Anlageteilen gleichgesetzt werden könnten. Diese Differenzierung zwischen Anlagen und Fahrzeugen habe im einschlägigen Tarifvertrag selbst seinen Niederschlag gefunden. Unabhängig von der Sinnhaftigkeit dieser Differenzierung müsse der diesbezügliche wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien respektiert werden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.01.2008 zugestellte Endurteil vom 19.12.2007 mit einem am 11.02.2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit einem am 10.04.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er weist darauf hin, der Wortlaut der Tarifregelung sei nicht eindeutig, und trägt vor, die fraglichen Arbeiten würden nicht von außen, sondern in der Lok, nämlich im Maschinen- und Getrieberaum, durchgeführt, insbesondere am Auspuff, im Motor und im Getriebe, die sprachlich als Anlage zu bezeichnen seien. Dass auch im Bereich der Beklagten diese Maschinen bzw. Maschinenteile als "Anlage" bezeichnet würden, zeige die Konzernrichtlinie "Technische Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen nach EBO (Schienenfahrzeuge)". Dort würden auch Schienenfahrzeuge als überwachungsbedürftige Anlagen angesehen und bezeichnet. Der Kläger meint, der von der Beklagten und vom Arbeitsgericht vorgenommene Vergleich zwischen Ziffern 2 und 6 der Anlage 3 zum ZTV sei nicht zwingend. Die Tarifparteien hätten bei Ziffer 2 an Arbeiten von außen und nicht von innen gedacht. Der Zweck der Zulagenpflicht gemäß Ziffer 6 zeige sich schon in der Überschrift "Arbeiten unter starker Hitze- oder Kälteeinwirkung". Hierfür sei es unerheblich, ob die Arbeiten an einer Anlage in einem Schienenfahrzeug oder außerhalb eines solchen Fahrzeugs erfolgten. Auch spreche die bisherige tarifliche Übung - Zahlung der streitigen Zulagen ab 1994 ohne Freiwilligkeitsvorbehalt bis September 2004 - für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers. Dasselbe gelte in Bezug auf die Tarifgeschichte. Bei Abschluss des ZTV im Jahr 1994 sei es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, auf Richtbeispiele zu verzichten; man habe alle Arbeiten an heißen Teilen erfassen wollen. Deshalb sei der Begriff der Anlage als Oberbegriff zu verstehen.

Der Kläger ist der Auffassung, der streitgegenständliche Anspruch ergebe sich auch aus betrieblicher Übung.

Er beantragt:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.12.2007, Az.: 19a Ca 11937/07, wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2,09 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie pflichtet den Entscheidungsgründen des Ersturteils bei und betont erneut, der Wortlaut der streitigen Regelung sei eisenbahnspezifisch auszulegen. Anlagen bzw. Anlagenteile im Sinne von Ziffer 6.1 der Anlage 3 zum ZTV seien keine Schienenfahrzeuge oder Teile hiervon. Die Konzernrichtlinie "Technische Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen nach EBO (Schienenfahrzeuge)" regele einen ganz anderen Gegenstand und stehe in einem anderen Kontext. Für den vom Kläger angenommenen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des ZTV bestehe kein Anhaltspunkt. Vielmehr sei laufende Nummer 6 der Anlage 3 zum ZTV die Nachfolgeregelung der "Bestimmungen über die Gewährung von Erschwerniszulagen" gemäß Anlage 1 zu § 6 Abs. 4 des ehemaligen Lohntarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV DB), wo unter laufender Nummer 8 "Arbeiten an und in unmittelbarer Nähe von Schmiede- und Glühöfen ... unter Hitzeeinwirkung" als anspruchsbegründender Tatbestand aufgeführt sei. Dieser enge Anwendungsbereich der Vorgängerregelung stehe einer ausdehnenden Auslegung der Nummer 6.1 der Anlage 3 zum ZTV entgegen.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.04.2008 und der Beklagten vom 30.04.2008 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.06.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Auch die Berufungskammer gelangt auf der Grundlage der vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen, vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Auslegung von Tarifverträgen (aus jüngerer Zeit z. B. BAG 29.08.2001 - 4 AZR 337/00; BAG 29.09.2004 - 10 AZR 89/04; BAG 06.07.2006 - 2 AZR 587/05) zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten des Klägers in den Schienenfahrzeugen, insbesondere am Auspuff, Motor und Getriebe, bei einer am wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien orientierten Auslegung (§ 133 BGB) ungeachtet der dabei eintretenden Temperatur-exposition nicht als Arbeiten an heißen Anlagen oder Anlageteilen im Sinne von Ziffer 6.1 der Anlage 3 zum ZTV anzusehen sind.

Der Wortlaut der Tarifnorm ist nicht eindeutig. Denn es besteht kein Zweifel daran, dass die genannten Teile der Diesellokomotive nach allgemeinem Sprachgebrauch unter den allgemeinen technischen Oberbegriff der Anlage gebracht werden können, demzufolge eine Anlage eine planvolle Zusammenstellung von Bauteilen zu einer Gesamtheit zu einem bestimmten Zweck ist. Andererseits ist unbestreitbar, dass es einen eisenbahnspezifischen Sprachgebrauch gibt, der nicht nur als fachspezifischer Sprachgebrauch bezeichnet werden kann, sondern in den allgemeinen Sprachgebrauch "eingesickert" ist. Danach werden unter "Eisenbahnanlagen" jedenfalls keine Schienenfahrzeuge oder Teile derselben verstanden, sondern typischerweise ortsfeste Einrichtungen. Gegenstände, die zur Fortbewegung bestimmt sind, oder Teile hiervon, werden gemeinhin nicht als (Eisenbahn-)Anlagen bezeichnet.

Der systematische Zusammenhang der tarifvertraglichen Regelung über die Erschwerniszulage deutet darauf hin, dass der Erschwerniszulagenkatalog zwischen Fahrzeugen einerseits und (ggf. "maschinentechnischen") Anlagen andererseits unterscheidet. Es hätte also nahegelegen, diese Differenzierung auch in die Ziffer 6.1 der Anlage 3 zu übernehmen, die Arbeiten unter starker Hitze- oder Kälteeinwirkung regelt. Dass dies nicht geschehen ist, spricht dafür, dass Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an heißen Teilen von Dieselloks nicht erfasst werden sollten.

Gleichwohl ist auch dies nicht zwingend, weil zum einen der Wortlaut auch der Ziffer 2 der Anlage 3 dazu Anlass gibt, Fahrzeuge als "maschinentechnische Anlagen" im Sinne der Tarifregelung anzusehen. Dies folgt aus den Wörtern "oder sonstigen" in Ziffer 2 Unterabsatz 3 der Anlage 3 zum ZTV. Zum anderen werden in den Ausführungsbestimmungen zu Ziffer 2 der Anlage 3 auch Teile von Fahrzeugen als Anlagen, wenn auch als "Maschinenanlagen" bezeichnet. Somit könnte der in Ziffer 6.1 verwendete Begriff der Anlage durchaus als Oberbegriff im vom Kläger gemeinten Sinne angesehen werden.

Gleichwohl bleiben die Bedenken, die aus dem eisenbahnspezifischen Sprachgebrauch (siehe oben) resultieren.

Angesichts dieser Auslegungsunsicherheit bringt auch die Rückbesinnung auf den Zweck der Regelung der Ziffer 6.1 keine Klarheit. Denn der Bestimmung ist - ungeachtet ihrer Überschrift "Arbeiten unter starker Hitze- und Kälteeinwirkung" - nicht zu entnehmen, dass jegliche Arbeit bei einer bestimmten Hitze- oder Kälteexposition erschwerniszulagepflichtig sein solle. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verpflichtung zur Zahlung der Erschwerniszulage insoweit einschränkend definiert. Wie weit diese Einschränkung geht, ist hier gerade streitig und auch zweifelhaft, so dass mit der Postulierung des allgemeinen Zwecks für die Auslegung der tatbestandlichen Merkmale "Anlage" bzw. "Anlageteile" nichts gewonnen ist.

Da nach allem die gängigen Auslegungswege ein zweifelsfreies Auslegungsergebnis nicht zulassen, gewinnt die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages eine besondere Bedeutung. Die Beklagte hat ausgeführt, die laufende Nummer 6.1 der Anlage 3 zum ZTV sei Nachfolgeregelung der "Bestimmungen über die Gewährung von Erschwerniszulagen" gemäß Anlage 1 zu § 6 Abs. 4 des ehemaligen Lohntarifvertrages der Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV DB). Der Kläger ist dieser Darstellung der Tarifgeschichte nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich ohne nähere Begründung behauptet, die Tarifvertragsparteien hätten bewusst und gewollt mit dem Begriff der Anlage einen Oberbegriff gewählt, der alle bei der Beklagten vorkommenden denkbaren Konstellationen erfassen solle. Sie hat dies nicht zuletzt auch mit der Verwendung des Begriffs der Anlage in der Konzernrichtlinie "Technische Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen nach EBO (Schienenfahrzeuge)" begründet. Abgesehen davon, dass die Begrifflichkeit in einer Regelung über den Technischen Arbeitsschutz keinerlei Aussagekraft hat für den (wirklichen) Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des ZTV, ergibt sich aus dieser Einlassung nicht, dass die Darstellung, die streitige Tarifregelung sei die Nachfolgeregelung von Ziffer 8 des Erschwerniszulagenkatalogs zu § 6 Abs. 4 des früheren Lohntarifvertrages für Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV DB), falsch wäre.

Geht man aber von dieser Tarifhistorie aus, also davon, dass Ziffer 6.1 der Anlage 3 zum ZTV der Aufrechterhaltung bzw. Besitzstandswahrung der Erschwerniszulage für Arbeiten an und in unmittelbarer Nähe von Schmiede- und Glühöfen diente - die es (zunehmend) nicht mehr gab -, fallen Arbeiten an heißen maschinentechnischen Anlagen bzw. Teilen von Schienenfahrzeugen nicht unter die Erschwerniszulagenregelung gemäß Ziffer 6.1 der Anlage 3 zum ZTV.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann er den geltend gemachten Anspruch nicht auf betriebliche Übung stützen. Denn im Bereich der Beklagten als früherem öffentlichen Arbeitgeber mit tarifvertraglich extrem dicht durchnormierten Arbeitsbedingungen und einer langen, ausdifferenzierten Tarifvertragstradition ist nicht davon auszugehen, der Arbeitgeber wolle Leistungen über das arbeitsvertraglich und vor allem tarifvertraglich Geschuldete hinaus, d. h. ohne Rücksicht auf das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen, gewähren (sog. Theorie des Normvollzugs; vgl. statt Vieler ErfK/Preis, 8. Aufl., § 611 BGB Rn. 226 mit Rechtsprechungsnachweisen). Anhaltspunkte für einen Willen der Beklagten, unabhängig vom Vorliegen der tarifvertraglichen Voraussetzungen Erschwerniszulagen zu zahlen, sind nicht ersichtlich. Daran ändert auch die jahrelange Gewährung der Zulage für Arbeiten, wie sie dem streitgegenständlichen Anspruch zugrunde liegen, nichts. Der Arbeitgeber kann, wenn er eine Leistung ersichtlich aufgrund eines Rechtsirrtums gewährt hat, diese Leistungsgewährung wieder beseitigen.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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