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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 723/02
Rechtsgebiete: MTV, BGB, TVG, ArbGG


Vorschriften:

MTV § 3 Abs. 3
MTV § 3a
MTV § 20
BGB § 138
TVG § 8
ArbGG § 67
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 723/02

Verkündet am: 13.3.03

in dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.3.03 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Jörg Bueb und Ralf Kunert für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 6.8.2002 - 18b Ca 331/02 J - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers geändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Für den Kläger wird die Revision zugelassen, soweit die Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt für Juni 2001 in Höhe von 1.031,72 Euro netto abgewiesen worden ist.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgelt für geleistete Arbeit sowie um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1.2.1990 beschäftigt, zuletzt als LKW-Fahrer und Teamleiter. In Ziff. 3 des Arbeitsvertrags vom 18.1.1999 ist bestimmt, dass für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten. Nach § 20 des Manteltarifvertrages für das Speditions- und Transportgewerbe in Bayern erlöschen Lohn-, Gehalts- und sonstige Ansprüche gegen ausgeschiedene Mitarbeiter einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.5.2001 zum 15.6.2001. In einem Anwaltsschreiben vom 22.5.2001 (Bl. 37 d.A.) ließ der Kläger u.a. mitteilen, es werde davon ausgegangen, dass bei bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der bis dahin zustehende Lohn einschließlich nicht genommenen Urlaubs abgerechnet und bezahlt werde. In einem weiteren Anwaltschreiben vom 6.6.2001 (Bl.15 d.A.) wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger noch Urlaubsansprüche zustünden und dass davon ausgegangen werde, spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde Urlaub abgerechnet und bezahlt sowie Urlaubsbescheinigung erteilt. Mit Schreiben vom 2.8.2001 (Bl. 12 d.A.) forderte der anwaltliche Vertreter des Klägers die Beklagte (u.a.) dazu auf, den Lohn für Monat Juni abzurechnen und auszuzahlen sowie Urlaubsbescheinigung zu erstellen sowie nicht genommenen Urlaub abzugelten.

Am 21.8.2001 erhielt der Kläger seine Arbeitspapiere und die Lohnabrechnung für Juni 2000 (Bl. 14 d.A.). Diese weist eine Gesamtbruttovergütung in Höhe von 2.026,-- DM und einen Auszahlungsbetrag (einschl. vermögenswirksamer Leistungen und Spesen) in Höhe von 2.017,87 DM netto aus. In derselben Lohnabrechnung für Juni 2001 ist in der Rubrik "Urlaubskonto" Spalte "RestU.Tg/Z.Tg" angegeben: "25.0/2.0". Eine Auszahlung des abgerechneten Betrages an den Kläger erfolgt ebensowenig wie eine Abgeltung noch offenen Resturlaubs. Mit Schreiben vom 14.9.2001 (Bl. 17 d.A.) machte der anwaltliche Vertreter des Klägers gegenüber der Beklagten geltend, der errechnete Lohn sei noch nicht ausbezahlt. Darüberhinaus sei noch Urlaub abzugelten. Die Beklagte werde deshalb aufgefordert, die Urlaubsbescheinigung zu erteilen und den Urlaub von noch 27 Tagen abzugelten. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer auf den abgerechneten Junilohn 2001 sind abgeführt worden.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, die Beklagte habe noch 20 Urlaubstage abzugelten in Höhe von 1.533,88 Euro brutto. Ferner habe die Beklagte den abgerechneten Junilohn auszubezahlen.

Der Kläger hat vorgetragen, am letzten Tag seines Arbeitsverhältnisses sei ihm anläßlich der Rückgabe des Firmenfahrzeuges zugesichert worden, dass Arbeitspapiere wie Lohnsteuerkarte und Versicherungsnachweis noch herausgegeben würden und ausstehender Lohn noch über die Buchhaltung abzurechnen sei.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den abgerechneten Restlohn für den Monat Juni 2001 in Höhe von 2.017,87 DM = 1.031,72 Euro zu bezahlen, ferner, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.533,88 Euro brutto zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat dies damit begründet, dass die Ansprüche gemäss § 20 des einschlägigen Manteltarifvertrages verfallen seien. Im übrigen habe der Kläger 20 Tage Urlaub zu viel genommen. Hiermit werde gegen etwaige Gegenforderungen des Klägers in Höhe des sich aus 20 Urlaubstagen ergebenden Geldbetrages aufgerechnet. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Umstand, dass der Kläger nach Ablauf der Verfallfrist eine Lohnabrechnung erhalten habe, begründe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 12.12.2000 - 9 AZR 508/99 - und vom 20.10.1982 - 5 AZR 110/82) keinen Anspruch auf diesen Betrag, weil Lohnabrechnungen kein Schuldanerkenntnis enthielten. Auch laute der Umkehrschluß aus dem Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 20.10.1982, dass durch eine Lohnabrechnung nach Ablauf der tariflichen Ausschlußfrist keine Streitlosstellung erfolge.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt der arbeitsgerichtlichen Akte verwiesen.

Mit Endurteil vom 6.8.2002, auf das hinsichtlich des dort wiedergegebenen Parteivorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht München die Beklagte verurteilt, an den Kläger abgerechneten Nettolohn in Höhe von 1.031,72 Euro für Juni 2001 zu zahlen, im wesentlichen mit der Begründung, die, Beklagte habe durch die Juniabrechnung diesen Anspruch streitlos gestellt und damit den eingeklagten Betrag anerkannt. Es sei treuwidrig, wenn sich die Beklagte jetzt auf die Ausschlußfrist in § 20 des Manteltarifvertrages des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern berufe. Den geltend gemachten Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat das Arbeitsgericht abgewiesen, mit der Begründung, dieser sei nach § 20 des genannten Manteltarifvertrages verfallen. Er sei erstmals mit Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Klägers vom 14.9.2001 an die Beklagte geltend gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die tarifliche Monatsfrist bereits verstrichen gewesen. In den früheren, an die Beklagte gerichteten Schreiben, seien die Urlaubsabgeltungsansprüche nicht hinreichend bestimmt bezeichnet gewesen.

Gegen dieses, den Parteien am 14.8.2002 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 20.8.2002 und der Kläger am 16.9.2002, einem Montag, Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung im Berufungsschriftsatz zugleich begründet. Die Berufungsbegründung des Klägers ist am 7.10.2002 beim Berufungsgericht eingegangen.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der abgerechneten Vergütung mit der Begründung, das Arbeitsgericht berücksichtige die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsnatur der Lohnabrechnung nicht. Das Erstgericht habe ferner zu Unrecht angenommen, dass die Berufung auf die Ausschlußfrist treuwidrig sei. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger am 15.6.2001 zugesichert worden sei, seine Arbeitspapiere würden demnächst herausgegeben und Arbeitsentgelt sowie Lohn abgerechnet.

Die Beklagte beantragt als Berufungsführerin, das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 6.8.2002 - 18b Ca 331/02 - aufzuheben und nach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen sowie die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt als Berufungsgegner, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig abzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor, die Beklagte sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgefordert worden, den bis dahin zustehenden Lohn sowie den bis dahin nicht genommenen Urlaub abzurechnen und zu bezahlen. Er habe der am 15.6.2001 gemachten Zusicherung, dass ausstehendes Arbeitsentgelt über die Buchhaltung abzurechnen sei und die Arbeitspapiere und Lohnabrechnung herausgegeben würden, vertraut. Der Kläger meint, die Beklagte habe den abgerechneten Betrag anerkannt. Im übrigen sei der Tarifvertrag nicht ohne weiteres anwendbar, weil der Kläger nicht tarifgebunden sei. Hinsichtlich der Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag werde bestritten, dass der Tarifvertrag ordnungsgemäss zur Kenntnis und Einsichtnahme zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger bezweifelt, ob die Verfallfrist von einem Monat bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern einer Inhaltskontrolle gemäss § 138 BGB standhalte. Er ist der Auffassung, er habe die Ansprüche mit Anwaltschreiben vom 22.5. und 6.6.2001 rechtzeitig geltend gemacht. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die Ausschlußfrist berufen, so lange sie schuldhaft eine Abrechnung verzögere. Dies gelte erst recht im Falle einer Zusicherung gegenüber dem Kläger persönlich, dass der Arbeitgeber die Lohnabrechnung erstelle und gleichzeitig die Verzögerung der Abrechnung mit Gründen der Buchhaltung entschuldige.

Der Kläger hat seine Berufung damit begründet, das Erstgericht habe die Urlaubsabgeltungsansprüche zu Unrecht nicht zugesprochen. Die Beklagte könne sich nicht auf die Verfallfrist berufen. Die Urlaubsansprüche seien dem Grunde nach mit Schreiben vom 22.5 und 6.6.2001 schriftlich geltend gemacht worden. Im übrigen seien Urlaubsansprüche von 12 Tagen in der Gehaltsabrechnung für Juni 2001 dem Grunde nach festgestellt und anerkannt worden. Der Kläger beantragt deshalb als Berufungsführer, das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 6.8.2002 - 18b Ca 331/02 I - abzuändern und nach den Schlußanträgen des Klägers erster Instanz zu erkennen sowie der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie meint, es sei nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die tarifvertragliche Ausschlußfrist berufe. Auch ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers vom 22.5.2001, dass dieser den Manteltarifvertrag selbst gelesen habe, denn er habe dort die Beklagte auf die tarifvertragliche Kündigungsfrist gemäss § 3 Abs. 3, 3a des einschlägigen Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern hingewiesen.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den gesamten Inhalt der Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist deshalb zu ändern.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Sie ist mithin zurückzuweisen.

Die Berufung der Beklagten ist begründet:

Der Anspruch des Klägers auf Vergütung für Juni 2001 ist verfallen, weil er nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist gemäss § 20 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Speditions- und Transportgewerbes in Bayern von einem Monat nach Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten geltend gemacht wurde. Die tarifvertraglichen Ausschlußfristen sind im Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar auf Grund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag. Auf die Tarifgebundenheit der Parteien kommt es somit nicht an. Die einmonatige Ausschlußfrist nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist nicht unangemessen kurz (vgl. BAG vom 13.12.2000 - 10 AZR 168/00).

Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlußfrist scheitert nicht an einer fehlenden Auslegung oder Verfügbarkeit im Betrieb, weil die Pflicht zur Auslegung eines Tarifvertrages nach § 8 TVG nicht dem Schutz einzelner Arbeitnehmer dient (vgl. BAG vom 23.1.2002 - 4 AZR 56/01). Die Berufung auf die Ausschlußfrist scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, den Kläger im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auf die kurze Verfallfrist hinzuweisen. Denn zum einen mußte sich der Kläger, der den Arbeitsvertrag mit der Bezugnahmeklausel unterschrieben hat, selbst um den konkreten Inhalt der in Bezug genommenen tarivertraglichen Bestimmungen kümmern. Zum anderen ist auf Grund des Anwaltschreibens vom 22.5.2001 davon auszugehen, dass der Kläger, um seine Interessen wahrnehmen zu können, insoweit der Fürsorge der Beklagten nicht mehr bedurfte - abgesehen davon, dass die vom Kläger angenommene Hinweispflicht nach Auffassung des Berufungsgerichts zu einer Überspannung des Fürsorgegedankens führen würde.

Die Berufung auf die tarifvertragliche Ausschlußfrist ist auch nicht treuwidrig. Zwar wäre durchaus daran zu denken, dass der Beklagten insoweit der Rechtsmißbrauchseinwand entgegengehalten werden könnte, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, ihm persönlich sei am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zugesichert worden, dass diese die Arbeitspapiere demnächst herausgeben und ausstehenden Lohn abrechnen werde, was aus buchhalterischen Gründen bisher noch nicht geschehen sei. Nachdem die Beklagte diesen Vortrag im Berufungsverfahren bestritten hat und dieses Bestreiten gemäss § 67 ArbGG zuzulassen war, oblag es dem Kläger, für seine Behauptung Beweis anzubieten. Dies ist nicht geschehen. Demnach ist davon auszugehen, dass eine solche Zusicherung nicht vorgenommen wurde.

Der Einwendung der Beklagten, der abgerechnete Lohnanspruch sei wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlußfrist erloschen, kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte habe mit Erteilung der Lohnabrechnung den abgerechneten Betrag anerkannt und damit auf die ihr bekannten Einreden und Einwendungen verzichtet. Das Berufungsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 20.10.1982 - 5 AZR 110/82 -, vom 10.3.1987 - 8 AZR 610/84 - sowie vom 12.12.2000 - 9 AZR 508/99), wonach eine Lohnabrechnung in der Regel weder ein abstraktes noch ein konkretes Schuldanerkenntnis enthält.

Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt ausgeführt, eine Lohnabrechnung diene im Regelfall nicht dem Zweck, streitig gewordene Ansprüche entgültig festzulegen, sondern lediglich der Streitlosstellung nach Grund und Höhe mit der Folge, dass die Ansprüche nicht mehr innerhalb laufender Ausschlußfrist geltend gemacht werden müßten und der Arbeitgeber die Unrichtigkeit der erteilten Lohnabrechnung substantiiert darlegen müsse. Einer Lohnabrechnung könne in der Regel nicht entnommen werden, der Arbeitgeber wolle die abgerechneten Ansprüche auch dann erfüllen, wenn er nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag hierzu nicht verpflichtet sei.

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt hier ein Schuldanerkenntnis der Beklagten in Bezug auf die abgerechneten Lohnansprüche des Klägers für Juni 2001 nicht vor. Vor allem ist ein Schuldanerkenntnis nicht mit Rücksicht darauf anzunehmen, dass die Beklagte die Abrechnung erst nach Ablauf der Ausschlußfrist erteilt hat. Denn dieses Vorgehen läßt nicht den einzig möglichen Schluß zu, dass die Beklagte die abgerechneten Ansprüche ungeachtet des Umstanden habe erfüllen wollen, dass die tarifvertragliche Ausschlußfrist zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Die Erteilung einer Lohnabrechnung nach Ablauf der Ausschlußfrist kann durchaus den Sinn haben, den Kläger über die Berechnung und Höhe des Junilohns und insbesondere über die Lohnabzüge in Kenntnis zu setzen. Eine Erfüllungsbereitschaft der Beklagten ist aus der Erteilung der Lohnabrechnung nach Ablauf der Ausschlußfrist sonach nicht abzuleiten.

Der Kläger hat den Anspruch auf die abgerechnete Vergütung für Juni 2001 nicht rechtzeitig geltend gemacht. Die Anwaltschreiben vom 22.5.2001 und 6.6.2001 enthalten keine ausreichende Geltendmachung dieses Anspruchs. Insoweit folgt das Berufungsgericht dem Erstgericht. Weder im Schreiben vom 22.5.2001 noch im Schreiben vom 6.6.2001 ist der Anspruch auf Junivergütung dem Grunde und der Höhe nach hinreichend spezifiziert worden.

Nach allem ist der dem Kläger erstinstanzlich zugesprochene Anspruch erloschen, das Ersturteil ist insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist verfallen. Das Berufungsgericht folgt insoweit dem Erstgericht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils verwiesen. Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass auch insoweit die Berufung auf die tarifvertragliche Ausschlußfrist aus den oben wiedergegebenen Gründen nicht rechtsmißbräuchlich ist. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass die Beklagte ihm am letzten Arbeitstag die Zahlung einer Urlaubsabgeltung in einer bestimmten Höhe zugesichert habe. Aber selbst, wenn der Vortrag des Klägers so auszulegen wäre, hätte er auf das Bestreiten von Seiten der Beklagten hin keinen Beweis angeboten. Der Eintragung in der Lohnabrechnung für Juni 2001 unter der Rubrik "Urlaubskonto" ist kein Anerkenntnis eines Urlaubsanspruchs in einem bestimmten Umfang zu entnehmen. Auch insoweit gilt, dass eine Lohnabrechnung regelmäßig kein Schuldanerkenntnis enthält. Das Berufungsgericht folgt dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.3.1987 - 8 AZR 610/84 -, in dem ausgeführt wird, der Lohnabrechnung könne regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der Urlaubstage auch gewähren wolle, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schulde.

Somit muß es bei der Abweisung dieses Anspruchs durch das Erstgericht verbleiben. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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