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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 5 Sa 879/06
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 16 Abs. 1
BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1
BetrAVG § 30c Abs. 4
Für eine am Anstieg des Preisindexes orientierte Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gilt folgendes: § 30c Abs. 4 BetrAVG ist dahin auszulegen, dass - auch wenn der Zeitpunkt der Anpassungsprüfung nach dem 31.12.2002 liegt - eine Anpassung für Zeiträume vor dem 01.01.2003 noch nach dem Preisindex für die "Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten" von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen" erfolgen kann. Auch wenn dieser Index zwischenzeitlich vom "Verbraucherpreisindex für Deutschland" abgelöst ist, bestehen gegen dessen zeitlich begrenzte Heranziehung im Rahmen einer Übergangsvorschrift keine Bedenken.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 Sa 879/06

Verkündet am: 28.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat die Fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wanhöfer sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner und Schuhbeck für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2006 - 4a Ca 3389/06 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers ausreichend angepasst hat.

Der Kläger ist seit 01.03.1999 im Ruhestand und erhält von der Beklagten seitdem eine Betriebsrente.

Die letzte Prüfung der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG fand zum 01. Juli 2005 statt (davor 01. Juli 2002). Die Beklagte nahm eine Anpassung nach dem Preisindex vor. Dabei legte sie für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2002 den "Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen" und für die Zeit von Januar 2003 bis Juni 2005 den "Verbraucherpreisindex für Deutschland" zugrunde (vgl. Erläuterungsschreiben an den Kläger vom 29.08.2005, Blatt 24 d. A.).

Hieraus errechnete sie eine Anpassung von 2,91 %; die monatliche Betriebsrente des Klägers wurde von € 3.180,-- auf € 3.272,54 erhöht.

Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob die Beklagte im Rahmen der Anpassung für den Zeitraum bis Ende 2002 noch den Preisindex für 4-Personen-Haushalte heranziehen durfte.

Der Kläger hat ausgeführt, nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 30 c Abs. 4 BetrAVG sei der "Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten" nur dann anzuwenden, wenn sich die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht auf den Zeitraum vor dem 01.01.2003 beschränke. Diese gelte insbesondere deshalb, weil dieser Preisindex für die Berichtsmonate ab Januar 2002 bis Dezember 2002 vom Statistischen Bundesamt rückwirkend für ungültig erklärt worden sei. Die Verwendung des alten Indexes sei statistisch nicht korrekt, da er nicht mehr den maßgeblichen Verbrauchsgewohnheiten der Bevölkerung entspreche; seine Anwendung würde den Normzweck des Gesetzes verfehlen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 417,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2006 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab 01.03.2006 monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von derzeit € 3.324,69 an den Kläger zu zahlen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, § 30c Abs. 4 BetrAVG sei eindeutig so zu verstehen, dass für Zeiträume vor dem 01.01.2003 noch der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten und erst für den Zeitraum danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zur Anwendung komme. Deshalb habe sie beim Kläger, soweit der Prüfungszeitraum vor dem 01.01.2003 liegt, den alten Index und nur für den danach liegenden Zeitraum den neuen Verbraucherpreisindex herangezogen.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird ergänzend auf ihre schriftlichen Ausführungen nebst Anlagen und den Tatbestand des Endurteils des Arbeitsgerichts München (Blatt 61 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.06.2006 die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG so zu verstehen sei, dass wenn der 01.01.2003 innerhalb des dreijährigen Vergleichszeitraums liege, für den Zeitraum bis 31.12.2002 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten und erst ab 01.01.2003 der Verbraucherpreisindex für Deutschland zur Anwendung komme.

Das dem Kläger am 29.06.2006 zugestellte Urteil hat dieser am 27.07.2006 mit Berufung angegriffen und diese Berufung auch fristgerecht begründet.

Der Kläger rügt, das Erstgericht habe den Normzweck der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG verkannt, wobei insbesondere übersehen worden sei, dass gesetzliche Regelungen ihrem Normzweck entsprechend verfassungskonform auszulegen seien. Der Begründung zu § 16 BetrAVG sei zu entnehmen, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten vom Statistischen Bundesamt zum Ende des Jahres 2002 eingestellt worden sei; deshalb sei ab 01.01.2003 der Verbraucherpreisindex für Deutschland in das Betriebsrentengesetz übernommen worden. Da das Statistische Bundesamt sich entschlossen habe, den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten rückwirkend für ungültig zu erklären, weil er nicht statistisch korrekt sei, sei es von Systematik und Normzeck der Übergangsregelung geboten, eine weitergehende Auslegung des Wortlautes vorzunehmen. Die Berechnung der streitgegenständlichen Rente habe allein nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland zu erfolgen.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteils des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2006, Aktenzeichen 4a Ca 3389/06 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger € 417,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2006 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte ab 01.03.2006 monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von derzeit € 3.324,69 an den Kläger und Berufungskläger zu zahlen hat.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und hält daran fest, dass nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Zeiträume vor dem 01.01.2003 anstelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten anzuwenden sei. Der Umstand, dass das Statistische Bundesamt den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten nachträglich ab dem Jahr 2000 für ungültig erklärt habe, sei für die Anwendung der Übergangsvorschrift unerheblich, solange die Vorschrift vom Gesetzgeber nicht entsprechend geändert werde. Für eine Verfassungswidrigkeit bestünden keinerlei Anhaltspunkte.

Wegen des Sachvortrages der Parteien im zweiten Rechtszug im übrigen wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 17.08.2006 sowie die Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 25.09.2006.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

1. Die Beklagte hat ihre Pflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zur Anpassungsprüfung und Anpassungsentscheidung nach billigem Ermessen erfüllt.

Diese Verpflichtung gilt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist, als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Nach § 30c Abs. 4 BetrAVG gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 01. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

Die Beklagte hatte hiernach den gesetzlich eröffneten Spielraum, ihrer Anpassungsprüfungspflicht dadurch nachzukommen, dass sie für die Zeit von Juli bis Dezember 2002 den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten und erst danach den Verbraucherpreisindex für Deutschland herangezogen hat.

2. Soweit in diesem Zusammenhang die Auslegung des § 30c Abs. 4 BetrAVG zwischen den Parteien streitig ist, gilt folgendes:

Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist der in diesem zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt. Dem Ziel, den im Gesetz objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, dienen die nebeneinander zulässigen, sich gegenseitig ergänzenden Methoden der Auslegung aus dem Wortlaut der Norm, aus ihrem Zusammenhang, aus ihrem Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte. Ausgangspunkt der Auslegung ist die Wortbedeutung, und zwar schon deshalb, weil das nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche, also der mögliche Wortsinn, den Bereich bildet und die Grenzen absteckt, innerhalb dessen das Gesetz überhaupt ausgelegt werden kann (vgl. BGHZ 46, 74, 76; Palandt, BGB, vor § 1 Rn. 40 ff.).

a) Von seinem Wortlaut her stellt § 30c Abs. 4 BetrAVG ausdrücklich auf "Zeiträume" ab. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass der Zeitpunkt der Anpassungsprüfung darüber entscheidet, welcher Index heranzuziehen ist, hätte er die Vorschrift anders formulieren können und müssen. Nach dem Wortlaut ist deshalb entscheidend dafür, welcher Index heranzuziehen ist, der Zeitraum, auf den sich die Anpassungsprüfung bezieht. Das führt dazu, dass für Zeiträume vor dem 01.01.2003 noch der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten heranzuziehen ist, auch wenn die Anpassungsprüfung erst später stattfindet (soweit ersichtlich bislang einhellige Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, vgl. LAG Niedersachsen vom 11.11.2005 - 10 Sa 548/03 B, NZA-RR 2006, S.152; Höfer, BetrAVG, § 16 Rn. 5191; Bode in Kemper/Kisters-Kölkes u. a., BetrAVG, 2. Aufl. § 16 Rn 39; Bode/Grabner, DB 2005, S. 162).

Die Auslegung eng am Wortlaut hat bei einer Übergangsvorschrift besondere Bedeutung, denn eine solche soll unter anderem für Rechtssicherheit sorgen. Das gilt im vorliegenden Zusammenhang in besonderem Maße, denn die Verwendung eines gesetzlich festgelegten Indexes im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG soll dem Arbeitgeber ein Instrument an die Hand geben, eine Anpassung vornehmen zu können, ohne befürchten zu müssen, dass ihm ein Verstoß gegen billiges Ermessen unterläuft.

b) Auch das Heranziehen anderer, die Wortlautinterpretation ergänzender Auslegungsmethoden, insbesondere die Befassung mit Sinn und Zweck der Vorschrift, führt zu keinem anderen Ergebnis:

Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt - auch für den gesamten zurückliegenden Prüfungszeitraum - nur noch der neue Index gilt, hätte es der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG gar nicht bedurft, sondern mit Wirksamwerden des geänderten § 16 Abs. 2 Ziff. 1 BetrAVG hätte der neue Index für alle ab diesem Zeitpunkt stattfindenden Anpassungsprüfungen gegolten. Die vom Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift gewählte "Splitting-Methode" mit unterschiedlichen Indices für Prüfungszeiträume zum einen vor dem 01.01.2003, zum anderen ab dem 01.01.2003 ermöglicht demgegenüber einen "sanften" Übergang vom alten Index zum neuen. Je mehr Zeit zwischen dem 01.01.2003 und dem Prüfungszeitpunkt liegt, umso stärker kommt der neue Index zum Tragen. Das vermeidet den mit einer reinen Stichtagsregelung häufig einhergehenden harten Bruch - man denke nur an zwei Arbeitnehmer, deren Anpassungsprüfung zum einen am 01.12.2002, zum anderen am 01.02.2003 stattfindet. Ein reines Abstellen auf den Prüfungszeitpunkt würde, obwohl die dreijährigen Prüfungszeiträume bis auf zwei Monate übereinander liegen, zur insgesamt unterschiedlich berechneten Anpassung führen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 und der Einfügung des § 30c Abs. 4 BetrAVG mit Gesetz vom 03.04.2003 bewusst war, dass der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten den Kaufpreisverlust nicht mehr zutreffend abbildet, weil sich der zugrunde liegende so genannte Warenkorb verändert hat; genau deshalb ist der Gesetzgeber ja initiativ geworden. Das hindert den Gesetzgeber aber nicht daran, für eine Übergangsfrist und zurückliegende Zeiträume die Geltung des alten Indexes aufrecht zu erhalten.

3. Verfassungsrechtliche Probleme kann die Kammer dabei nicht erkennen, zumal auch die sich ändernde Zusammensetzung des Warenkorbes kein plötzliches Ereignis, sondern ein Prozess ist, der irgend wann darin mündet, dass das Statistische Bundesamt den Index auf der Grundlage einer veränderten Berechnungsmethode bestimmt.

Die Kammer hält deshalb den Vortrag des Klägers, das Statistische Bundesamt habe den Preisindex für 4-Personen-Haushalte rückwirkend zum Jahre 2000 für unwirksam erklärt (gemeint ist wohl die Feststellung des Statistischen Bundesamtes, dass der alte Index auf einem Warenkorb beruht, der ab dem Jahre 2000 nicht mehr den Verbrauchsgewohnheiten der Bevölkerung entspricht), für unerheblich. Der Gesetzgeber hat den Zeitraum der Anwendbarkeit des Preisindexes für 4-Personen-Haushalte nicht an Entscheidungen des Statistischen Bundesamtesgeknüpft, sondern selbst eine klare Übergangsregelung geschaffen. Angesichts der gesetzlichen Regelung verbietet es sich, Feststellungen des Statistischen Bundesamtes dergestalt in die Übergangsregelung hinein zu interpretieren, dass letztlich das Statistische Bundesamt darüber entscheidet, ab wann welcher Index heranzuziehen ist. Alles andere würde der Rechtssicherheit widersprechen und das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, für die Anpassung der Betriebsrenten einen vom Gesetzgeber festgelegten Preisindex zur Verfügung zu stellen, konterkarieren. Dass der Anstieg der Lebenshaltungskosten dabei für einen begrenzten Zeitraum möglicherweise statistisch nicht vollständig korrekt erfasst wird, kann der Gesetzgeber für einen Übergangszeitraum hinnehmen.

Reine Spekulation ist das Argument des Klägers, dass, wenn der Gesetzgeber gewusst hätte, dass das Statistische Bundesamt den Preisindex für 4-Personen-Haushalte rückwirkend für unwirksam erklären würde, er die Übergangsvorschrift anders gefasst hätte. Abgesehen davon, dass es auf den im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen des Gesetzgebers ankommt, hat dieser jedenfalls bislang nicht reagiert; angesichts der klaren gesetzlichen Regelungen, die auch keine Lücke aufweist, gibt es auch keinen Anlass für eine ergänzende Gesetzesauslegung.

4. Die rechnerisch korrekte Umsetzung der Erhöhung ausgehend von der auch hier vertretenen Auslegung des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch die Beklagte ist vom Kläger nicht bestritten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird zugelassen nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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