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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 631/07
Rechtsgebiete: BO, BGB


Vorschriften:

BO § 2 Abs. 1
BO § 10 Abs. 2
BGB § 613a Abs. 1
Einer Arbeitnehmerin, der von ihrem kirchlichen Arbeitgeber eine Beihilfe zugesagt wurde, steht der Beihilfetarif 830 (50 %) nicht zu, wenn die Beihilfe nicht "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" zugesagt wurde.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 631/07

Verkündet am: 13.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl sowie die ehrenamtlichen Richter Franz Plank und Georg Mayer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.03.2007 - 31 Ca 13509/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen bestimmten Beihilfetarif zu gewähren.

Die Klägerin, geboren am 29.07.1953, war seit 01.08.1980 gemäß dem schriftlichen Dienstvertrag vom 29.07.1980 (Bl. 6 - 9 d. A.) als Lehrerin an der M.-W.-Schule in M. tätig. Gemäß § 4 des Dienstvertrages wurde die Klägerin in BAT II a eingestuft. In § 7 des Dienstvertrages ist vereinbart, dass die Klägerin als hauptberufliche Lehrkraft beihilfeberechtigt ist und sie daher zur Beihilfeversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer gemeldet wird. Im Zusatzvertrag zum Dienstvertrag vom 29.07.1980 (Bl. 10 d. A.) ist geregelt:

Gem. Art. 33 Abs. 5 BaySchFG führt der Träger der o. g. Schule für Frau B., wenn sie wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder aus Altersgründen das Dienstverhältnis beendet und in der Beihilfeversicherung verbleibt, zusammen mit ihren beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen die Beihilfeversicherung fort.

Erforderlich ist, dass Frau B. innerhalb einer unerstrecklichen Frist von 3 Monaten vor Ablauf der aktiven Dienstzeit erklärt, dass die Beihilfeversicherung fortgeführt werden soll. Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden. Die für Bundesbeamte im Ruhestand und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene geltenden Beihilfevorschriften gelten entsprechend. Die Kosten übernimmt der Schulträger. Die Regelung gilt ab 101.1991.

In einem weiteren Nachtrag vom 15.10.1992 zum Dienstvertrag vom 29.07.1980 (Bl. 11 d. A.) ist vereinbart, dass sich die Dienstbezüge nach dem Sätzen der Bayerischen Beamtenbesoldung in ihrer jeweils gültigen Fassung richten und die Klägerin ab 01.09.1992 in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft wird.

Die Klägerin war von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an privat krankenversichert und hatte den Beihilfetarif 835. Dieser Tarif bezieht sich auf eine Beihilfe von 10% bei einer privaten Krankenversicherung in Höhe von 90%.

In ihrer Funktion als Mitglied der Mitarbeitervertretung hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.1993 (Bl. 12 d. A.) für eine Kollegin an den damaligen Schulträger gewandt mit der Anfrage, ob es möglich ist, dass diese Kollegin, die derzeit zu 90% bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist und zu 10% bei der Beihilfeversicherung, sich in Zukunft nur noch zu 50% privat krankenversichert und zu 50% bei der Beihilfe versichert wird. Mit Schreiben vom 06.12.1993 (Bl. 13 d. A.) erhielt die Klägerin die Antwort:

- Die Kollegin, die eine Änderung in der privaten Krankenversicherung bzw. Beihilfeversicherung wünscht, muss sich persönlich mit der Beihilfeversicherung in Verbindung setzen und gleichzeitig die private Krankenkasse über das Vorhaben informieren.

- Werden dem Schulträger das schriftliche Einverständnis der beiden Versicherungen vorgelegt, ist gegen einen Wechsel nichts einzuwenden.

Mit Schreiben vom 29.06.2005 (Bl. 14 d. A.) beantragte die Klägerin für sich selbst "zum 01.10.2005 die Umstellung meines Krankenversicherungstarifs bei der Beihilfe auf den Tarif 830 K (50% Beihilfe, 50% private Krankenversicherung)". Sie legte ihrem Schreiben ein Schreiben der Bayerischen Beamtenkrankenkasse vom 21.04.2005 (Bl. 15 d. A.) bei, in welchem ausgeführt ist, "Voraussetzung für die Anmeldung zum Tarif 830 ist das Vorliegen einer entsprechenden Zusage auf Beihilfe wie für Beamte des Freistaates Bayern (§ 2a Beihilfeordnung Teil A)." Der Schulträger hat mit Schreiben vom 12.09.2005 unter Hinweis auf die neue Beihilfeordnung der E. und die Schließung des Tarifes 830 die Umstellung des Beihilfetarifes abgelehnt.

Durch Trägerschaftsübernahmevertrag (Bl. 33 und 34 d. A.) hat die beklagte Erzdiözese zum 01.01.2006 die Trägerschaft der M.-W.-Schulen (Mädchenrealschule und Mädchengymnasium mit Tagesheim in M. übernommen. In § 8 des Vertrages ist geregelt, dass Einigkeit besteht, dass die Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse kraft Gesetzes (§ 613a BGB) auf die Erzdiözese übergehen.

Am 06./14.02.2006 haben die Klägerin und die Beklagte einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, dass die Beklagte mit Wirkung vom 01.01.2006 in die Rechte und Pflichten des im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Dienstverhältnisses (Dienstvertrag vom 11.02.1980 mit dessen Nachträgen) eintritt. In § 3 ist unter anderem geregelt, dass die arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) einschließlich der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l) in ihrer jeweiligen Fassung gelten. In § 4 ist geregelt, dass die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 erfolgt und die Beklagte die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt und dass dadurch und durch die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden eine Versorgung gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz BaySchFG gewährleistet wird. Ferner hat die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2006 eine "Zusage auf Beihilfeleistungen im jeweiligen Umfang des Tarifes 835 nach § 7c BO/A a und b" (Bl. 118 d. A.) erhalten.

Mit der Klage vom 22.09.2006 zum Arbeitsgericht München begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie berechtigt ist, von der Beklagten Beihilfe nach § 2 der Beihilfeordnung für die Erzdiözese nach dem Beihilfetarif 830 zu verlangen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Beihilfe nach § 2 der Beihilfeordnung nach dem Beihilfetarif 830 zu gewähren.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 28.03.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Der Leistungsantrag sei dagegen unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines bestimmten Beihilfetarifes. Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 7 des Dienstvertrages; dort sei lediglich geregelt, dass die Klägerin beihilfeberechtigt sei, nicht aber ein bestimmter Beihilfetarif. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Nachtrag vom 15.10.1992 zum Dienstvertrag. Hier sei keine Zusatzversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt. Im Gegenteil regele § 9 ausdrücklich, dass eine Versorgung gemäß Art. 33 Abs. 1 Halbsatz 2 des BaySchFG zu gewährleisten sei. Von einem bestimmten Beihilfetarif, insbesondere dem Beihilfetarif 830, sei hier nicht die Rede. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aber auch nicht aus dem vorgelegten "Schriftwechsel". Zum einen betreffe der Schriftwechsel gerade nicht die Klägerin, sondern lediglich eine andere Mitarbeiterin. Inwieweit die Klägerin hieraus einen Anspruch für sich selbst ableiten will, sei nicht ersichtlich. Zudem sei auch eine Zusage im juristischen Sinn nicht erkennbar. Der Schulträger habe lediglich erklärt, es sei zum damaligen Zeitpunkt gegen einen Wechsel der damaligen Mitarbeiterin nichts einzuwenden. Es sei schon sehr fraglich, ob sich damals die Kollegin auf diese Aussage hätte berufen können. Ein Bindungswille der Beklagten, einen bestimmten Tarif endgültig zu gewähren, sei nur schwer erkennbar.

Bezüglich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes im Einzelnen wird auf den Inhalt des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 28.03.2007 (Bl. 56 -64 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 18.06.2007 zugestellt wurde, am 09.07.2007 Berufung eingelegt und diese am 14.09.2007 innerhalb der bis 18.09.2007 verlängerten Frist auch begründet.

Sie trägt im Berufungsverfahren vor, die Klageabweisung beruhe auf einem Rechtsfehler. Zwar möge sich der Anspruch nicht unmittelbar aus § 7 des Dienstvertrages ergeben, jedoch ergebe sich eine Konkretisierung des Beihilfeanspruches daraus, dass in § 7 des Dienstvertrages geregelt sei, dass die Klägerin zur Beihilfeversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer gemeldet werde. Dies bedeute, dass sie dort einen der angebotenen Tarife wählen könne. Eine Beschränkung dieses Wahlrechtes könne sich allenfalls aus der Beihilfeordnung ergeben. Diese sei auf die Klägerin anzuwenden, da dieser eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen schriftlich zugesichert worden sei. Dies sei erfolgt in § 4 des Nachtrages zum Dienstvertrag vom 15.10.1992. Mit dieser Zusage sei die Klägerin sowohl hinsichtlich der laufenden Bezüge als auch der Versorgung einem Beamten gleichgestellt worden. Die Grundlage der Erkenntnis, dass der Klägerin ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichem Grundsatz schriftlich zugesichert war, ergebe sich ohne weiteres aus der Rechtsfolge, wie sie im Schriftsatz vom 14.03.2007 dargestellt sei. Die Klägerin sei am 31.12.1980 in der kirchlichen Beihilfeversicherung nach Tarif BV (Tarife 810, 825, 830, 835) versichert gewesen. Gemäß der auch von der Beklagten im Schriftsatz vom 13.02.2007 in Bezug genommenen Regelung unter 3.3 von Anhang II 6. zur Beihilfeordnung gelte demnach für die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten die Ziffer 4.1. Danach bleibe die Klägerin versichert in Tarif 835, einem der vorgenannten Tarife. Unter diesen Tarifen bestehe aber ein Wahlrecht. Das Arbeitsgericht verneine zu Unrecht auch einen Anspruch aus dem Schriftwechsel. Trotz entsprechendem nachhaltigen Vortrag der Klägerin habe das Arbeitsgericht nicht gewürdigt, dass es sich um die Anfrage der Mitarbeitervertretung mit der genauen Darstellung eines Tatbestandes bei dem Schreiben der Klägerin vom 26.11.1993 gehandelt habe. Es sei zwar angefragt worden für eine namentlich nicht benannte Kollegin, doch sei die Anfrage so gefasst gewesen, dass sie all die Fälle betreffe, in denen der vorgestellte Tatbestand erfüllt sei. Dass eine verbindliche Antwort gewollt war, ergebe sich zum einen aus der Bezugnahme auf ein entsprechendes Gespräch und zum anderen daraus, dass mögliche Bedingungen und Einschränkungen bekannt gegeben werden sollten. Der maßgebliche objektive Erklärungswert ergebe die Zusage, dass bei Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes nichts gegen die gewünschte Rechtsfolge, nämlich den Tarifwechsel, einzuwenden sei.

Im übrigen habe das Arbeitsgericht auch außer acht gelassen, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.03.2007 vorgetragen habe, dass Frau W. im Jahre 1998 erklärt hatte, sie wolle von Tarif 835 auf den Tarif 830 wechseln, dass ihr dies zuerst verwehrt wurde, aber dann der Tarifwechsel ohne weiteres gewährt wurde, als Frau W. sich dann auf das Schreiben des Schulträgers vom 06.12.1993 berufen hatte. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 13.09.2007 (Bl. 78 - 82 d. A.), vom 17.09.2007 (Bl. 84 - 85 d. A.) und vom 03.01.2008 (Bl. 107 - 109 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren

I. Das Endurteil des Arbeitsgericht München vom 28.03.2007 zu Az: 31 Ca 13509/06 wird aufgehoben.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin auf deren schriftliches Verlangen hin Beihilfe nach § 2 der Beihilfeverordnung für die E. nach dem Beihilfetarif 830 zu gewähren.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt dagegen

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung

und trägt vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden, dass die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen könne, ihr Beihilfe nach dem Tarif 830 zu gewähren. Dieser Anspruch lasse sich weder aus § 7 des Dienstvertrages noch aus § 4 des Nachtrages zum Dienstvertrag ableiten. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheine die Heranziehung des Art. 33 Abs. 5 BaySchFG. Auch diese Norm regele lediglich einen allgemeinen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch im Ruhestand der Klägerin deren Beihilfeversicherung fortführe, selbstverständlich aber nur in dem Tarif, welcher der Klägerin während ihrer aktiven Dienstzeit zugebilligt worden sei. Ein Wahlrecht nach Gutdünken des Pensionärs könne dieser Norm aber genauso wenig entnommen werden, wie dem § 7 des Dienstvertrages.

Es werde bestritten, dass der Klägerin aufgrund der bestehenden Beihilferegelungen der Beklagten ein Wahlrecht zwischen den einzelnen Beihilfetarifen zustehe. Ein derartiges Wahlrecht könne auch nicht aus § 2a der Beihilfeordnung hergeleitet werden. Diese Norm regle lediglich den allgemeinen Anspruch privat krankenversicherter Mitarbeiter auf die Gewährung von Beihilfeleistungen in dem Maße, wie diese auch privat krankenversicherten Priestern oder Kirchenbeamten zustünden. Auch diesem Personenkreis stehe jedoch kein Wahlrecht hinsichtlich eines bestimmten Beihilfetarifes zu. Im Übrigen sei der von der Klägerin begehrte Beihilfetarif 830 bereits zum 01.07.1996 von der Beklagten und auch dem Freistaat Bayern bezüglich dessen eigenen Mitarbeitern anlässlich des Inkrafttretens der 2. Stufe der Pflegeversicherung geschlossen worden. Seit dem 01.07.1996 habe weder der Freistaat Bayern noch die Beklagte einem Mitarbeiter noch die Aufnahme in den sogenannten großen Beihilfetarif 830 gewährt. Die Tatsache, dass die Beklagte den begehrten Tarif 830 bereits sei dem 01.07.1996 bzw. mit der entsprechenden Regelung in der Beihilfeordnung zum 31.12.1998 geschlossen habe, sei bisher auch von der Klägerseite unwidersprochen geblieben. Höchst hilfsweise sei auszuführen, dass selbst bei Annahme des angeblichen Tarifwechsels von Mitarbeiterinnen im vorliegenden Fall keinerlei Ansprüche der Klägerin aus einem derartigen Sachverhalt hergeleitet werden könnte. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehen. Hierfür fehle jedoch jeglicher Tatsachenvortrag. Im Übrigen wäre ein derartiges Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten als dem nunmehrigen Schulträger, der E. auch gar nicht zurechenbar, da diese bisher unwidersprochen und unstreitig seit Schließung des Tarifs 830 selbst keinen einzigen Tarifwechsel mehr zugelassen habe. Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht ausgeführt, dass aus einer informatorischen Anfrage und deren Beantwortung die Klägerin in keinem Falle einen rechtlichen Anspruch ableiten könne. Ein solcher Anspruch würde einen erkennbaren Rechtsbindungswillen voraussetzen. Dies würde zunächst ein erkennbares Angebot erfordern, verbunden mit dem Willen, die sodann bezeichneten Folgen rechtsverbindlich zu wollen. Hier fehle es jedoch bereits am Angebot.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 15.11.2007 (Bl. 94 - 101 d. A.) und vom 29.01.2008 (Bl. 112 - 121 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 28.03.2007 ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung des Beihilfetarifes 830. Das Arbeitsgericht hat somit die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus dem Dienstvertrag vom 29.07.1980, noch aus dem Zusatzvertrag ab 01.01.1991, noch aus dem Nachtrag vom 15.10.1992 zum Dienstvertrag vom 29.07.1980, abgeschlossen zwischen der Klägerin und dem "Institut in M.".

In § 7 des Dienstvertrages vom 29.07.1980 ist zwar geregelt, dass die Klägerin als hauptberufliche Lehrkraft beihilfeberechtigt ist und sie daher zur Beihilfeversicherung bei der Bayerischen Versicherungskammer gemeldet wird; es fehlt aber eine konkrete Regelung über den Beihilfetarif.

Der Beihilfetarif ist auch nicht im Zusatzvertrag ab 01.01.1991 geregelt. In diesem Zusatzvertrag wird der Klägerin nur zugesagt, dass für die Klägerin dann, wenn wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder aus Altersgründen das Dienstverhältnis beendet wird und die Klägerin in der Beihilfeversicherung verbleibt, vom Schulträger die Beihilfeversicherung zusammen mit ihren beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen fortgeführt wird, sofern die Klägerin innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der aktiven Dienstzeit erklärt, dass die Beihilfeversicherung fortgeführt werden soll. In welchem Tarif die Beihilfeversicherung fortgeführt wird, ist nicht geregelt. Es ist in diesem Zusatzvertrag dann aber weiter ausgeführt, dass "die für Bundesbeamte im Ruhestand und deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen geltenden Beihilfevorschriften entsprechend gelten". Aber auch aus dieser Regelung ist nicht ersichtlich, welche der möglichen Tarife in einem solchen Falle gelten soll. Im Übrigen betrifft dieser Zusatzvertrag nur den Sonderfall der Fortführung der Beihilfeversicherung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder aus Altersgründen, nicht aber - wie im vorliegenden Falle - die Beihilfe während der aktiven Dienstzeit.

Der Nachtrag vom 15.10.1992 zum Dienstvertrag vom 29.07.1980 sagt über die Beihilfe gar nichts aus. In § 4 ist lediglich die Bezahlung nach A 13 geregelt und in § 9, dass der Schulträger die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt und dass durch die Einbeziehung in die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden und die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Zusatzversorgungskasse der Schulträger eine Versorgung gemäß Art. 33 Abs. 1 Halbsatz 2 BaySchFG gewährleistet. Auch hier also keine Regelung der Beihilfe nach einem bestimmten Beihilfetarif.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr auch der Beihilfetarif 830 ab Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ab 01.08.1980 gewährt worden wäre, wenn sie ihn damals verlangt hätte, so ist dennoch aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass sie diesen Tarif 830 auch noch zum 01.10.2005 (so mit Schreiben der Klägerin vom 29.06.2005, Bl. 14 d. A.) verlangen konnte. Die Klägerin und ihr damaliger Vertragspartner haben von Anfang an bei der Beihilfeversicherung den Tarif 835 gewählt. Damit wurde auch eine vertragliche Festlegung getroffen. Eine Ablösung dieser Festlegung wäre nur möglich, wenn die Klägerin hierauf einen Anspruch hätte. Die Klägerin beruft sich nun bei diesem Tarif auf ein Wahlrecht und leitet dies aus der Beihilfeordnung für die Diözese ab (siehe Schriftsatz der Klägerin vom 13.09.2007 Seite 3). Es fehlt aber jeglicher Vortrag der Klägerin darüber, dass die Beihilfeordnung für die Erzdiözese bereits vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses am 01.01.2006 auf die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis mit deren Rechtsvorgängerin anwendbar war. Die Klägerin war bis 31.12.2005 nicht Arbeitnehmerin der Eerzdiözese, sondern des "Instituts ", rechtlich wohl der C. J., mitteleuropäische Provinz, Körperschaft des öffentlichen Rechtes, wie sich aus dem Trägerschaftsübernahmevertrag zwischen der C. und E. (Bl. 33 und 34 d. A.) ergibt. Es ist aber weder im Dienstvertrag vom 29.07.1980 noch im Nachtrag zum Dienstvertrag noch im Zusatzvertrag zum Dienstvertrag die Anwendbarkeit der Beihilfeordnung der Diözese auf das Arbeitsverhältnis vereinbart noch irgendein sonstiges kirchliches Regelwerk (z B. die ABD), das nun ihrerseits auf die Beihilfeordnung Bezug nehmen würde.

Somit ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass und auf welcher Grundlage die Klägerin bis zum 31.12.2005, dem zeitlichen Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit der C. J., die Änderung des ursprünglich einvernehmlich festgelegten Beihilfetarifvertrages 835 in den Beihilfetarif 830 verlangen könnte.

2. Ein Anspruch auf Änderung des Beihilfetarifes von 835 auf 830 ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Schriftwechsel, den sie im Jahr 1993 als Mitglied der Mitarbeitervertretung mit dem damaligen Schulträger geführt hat. Die Klägerin hat damals mit Schreiben vom 26.11.1993 (Bl. 12 d. A.) bei Sr. Ines, "der zuständigen Schwester des Schulträgers", die Anfrage gestellt, ob es einer namentlich nicht genannten Kollegin, die derzeit zu 90% privat krankenversichert und zu 10% bei der Beihilfe versichert ist, möglich ist, sich nur zu 50% privat und 50% bei der Beihilfe zu versichern. Gemeint war damit ein Wechsel von Tarif 835 in den Tarif 830. Die Antwort mit Schreiben vom 06.12.1993 (Bl. 13 d. A.) war, wenn dem Schulträger das schriftliche Einverständnis der privaten Krankenversicherung und der Beihilfeversicherung vorliegt, sei gegen einen Wechsel nichts einzuwenden.

Hieraus kann die Klägerin keine Zusage ableiten, dass auch sie, wenn sie es irgendeinmal will, von Tarif 835 in den Tarif 830 wechseln kann. Es ist schon zweifelhaft, ob der damalige Schulträger mit dem Schreiben vom 06.12.1993 nicht nur eine Auskunft geben wollte, sondern bereits damit den Rechtsbindungswillen bezüglich der von der Klägerin nicht namentlich benannten Kollegin hatte; aber selbst wenn man dies unterstellt, so geht der Rechtsbindungswille nicht über die konkrete Anfrage hinaus. Die Anfrage bezog sich auf eine Kollegin und die Antwort wurde hierauf bezüglich dieser einen Kollegin ("Die Kollegin, die eine Änderung in der privaten Krankenversicherung bzw. Beihilfeversicherung wünscht, muss ...", siehe Schreiben vom 06.12.1993 Blatt 13) gegeben. Es ist eine vom Erklärungsinhalt des Schreibens vom 06.12.1993 nicht gedeckte Ausdehnung, wenn die Klägerin hieraus eine Zusage für alle Lehrerinnen des damaligen Schulträgers und zwar ohne irgendeine zeitliche Begrenzung herleiten will. Die Anfrage im November 1993 betraf einen Einzelfall und auch die Antwort im Dezember 1993 betraf nur diesen einen Einzelfall und kann somit - und auch nicht zeitlich unbegrenzt - verallgemeinert werden.

3. Zum damaligen Zeitpunkt der Forderung des Tarifwechsels zum 01.10.2005 bestand ein Anspruch auf den Tarifwechsel auch nicht wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Voraussetzungen hierfür wurden von der Klägerin nicht schlüssig dargelegt.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist heute allgemein anerkannt. Er ist seiner Struktur nach Anspruchsgrundlage und auch Rechtsausübungsschranke und kann auf alle Arten von Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers erstreckt werden (vgl. Erfurter Kommentar 230 § 611 BGB Rz. 715). Er verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe und eine sachfremde Gruppenbildung. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit genießt jedoch Vorrang, wenn und soweit Vertragsbedingungen mit den einzelnen Arbeitnehmern frei ausgehandelt sind (vgl. BAG AP Nr. 102 und 184 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Darüber hinaus wird auch die Besserstellung einzelner Arbeitnehmer durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht versagt (BAG AP Nr. 192 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes beim Arbeitnehmer (vgl. Erfurter Kommentar 230 § 611 BGB Rz. 748 m. w. N.).

Soweit die Klägerin vorträgt, der damalige Schulträger habe im Jahre 1998 dem Wechsel bei Frau W. von Tarif 835 in den Tarif 830 zugestimmt, als diese sich auf den Schriftwechsel im Jahre 1993 bezogen habe, begründet dies nicht die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dadurch, dass dem Wechsel der Klägerin im Jahre 2005 nicht zugestimmt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der damalige Schulträger mit seiner Entscheidung im Jahre 1998 nach einem generalisierenden Prinzip gehandelt und nicht lediglich eine Einzelfallentscheidung getroffen hat. Aber selbst wenn man für das Jahr 1998 noch von einem generalisierenden Prinzip ausgehen würde, so ist im übrigen auch nicht ersichtlich, dass die damalige Praxis auch sieben Jahre später, also im Zeitpunkt des Verlangens der Klägerin im Jahre 2005 noch praktiziert wurde. Dagegen spricht vielmehr, dass zum Zeitpunkt des Verlangens der Klägerin nach einem Tarifwechsel Ende Juni 2005 bereits der Wechsel der Schulträgerschaft zum 01.01.2006 auf die Erzdiözese anstand und von dieser seit 1996 kein Mitarbeiter mehr die Zusage für den Beihilfetarif 830 mehr erhalten hat. Auch der Hinweis bei der Absage des Tarifwechsels, dass es bei der E. eine neue Beihilfeordnung gäbe und der Tarif 830 geschlossen wurde, spricht dafür, dass zumindest ab dieser Zeit generalisierend bei allen Arbeitnehmern kein Tarifwechsel mehr vorgenommen wurde. Somit fehlt es an einer willkürlichen Ungleichbehandlung.

4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf den Tarif 830 nach der bei der Beklagten bestehenden Beihilfeordnung.

a) Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14.02.2006 wurden in § 3 die arbeitsvertraglichen Regelungen der ABD einschließlich der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l) in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart. Über die Regelung der SR 2 l Nr. 7 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch die Beihilfeordnung der Beklagten Anwendung; dies ergibt sich aber auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 01.01.2006 an die Klägerin (Bl. 118 d. A., letzter Satz).

Nr. 7 SR 2 l zu § 40 regelt die im Rahmen der Beihilfeordnung (in der Fassung seit 01.03.2000) zu vergebenden Zusagen, und zwar die Zusage nach § 2a BO/A, nach § 7b BO/A und nach §7c BO/A; dabei betrifft die Zusage nach § 2a BO/A die Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ("echte" Beihilfe) und führt zum Beihilfetarif 830 der Bayerischen Versicherungskammer. Die Zusage nach § 7b BO/A betrifft die gesetzlich krankenversicherten Lehrkräfte, die den Tarif 820 K erhalten und die Zusage nach § 7c BO/A betrifft privat versicherte Lehrkräfte mit Beitragszuschüssen nach § 257 SGB V; sie werden im Tarif 835 geführt und erhalten unter den Voraussetzungen von Art. 40 Abs. 5 BaySchFG eine entsprechende Zusage auch für den Rentenfall. Die Klägerin hat von der Beklagten bei Übergang des Arbeitsverhältnisses keine Zusage nach § 2a BO/A erhalten, sondern eindeutig mit Schreiben vom 01.01.2006 (Bl. 118 d. A.) eine Zusage auf Beihilfeleistung nach § 7c BO/A im Umfange des Tarifes 835. Die Klägerin hat also auf dieser Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf Wechsel in den Tarif 830.

b) Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem ursprünglichen Schulträger, der C. J., Mitteleuropäische Provinz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Beihilfeordnung für die Diözese in der jeweils gültigen Fassung Anwendung fand, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis unter Geltung der am 01.01.2006 bestehenden Beihilfeordnung der Erzdközese übergegangen ist, so ergibt sich ebenfalls kein Anspruch der Klägerin auf den Beihilfetarif 830.

Nach der BO Teil A (BO/A) § 2a Abs. 1 haben privat versicherte Mitarbeiter, denen ein Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Dienstgeber schriftlich zugesichert wurde, Anspruch auf Beihilfeleistungen wie privat krankenversicherte Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 BO/A, die Beihilfeleistungen wie privat krankenversicherte Beamte des Freistaates Bayern erhalten; damit haben diese auch Anspruch auf die sogenannte "echte" Beihilfe, also den Tarif 830. Der Klägerin ist aber von ihrer damaligen Arbeitgeberin keine Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen schriftlich zugesichert worden. § 7 des Dienstvertrages regelt zwar die Beihilfeberechtigung, aber nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Eine entsprechende Zusage ist auch nicht im Nachtrag vom 15.10.1992 erfolgt. Auch im Zusatzvertrag vom 01.01.1991 ist eine Zusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht enthalten. Durch den Zusatzvertrag sollte die bestehende Beihilfeberechtigung lediglich wegen Art. 33 Abs. 5 BaySchFG auf die Zeit der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen ausgedehnt werden, aber der Beihilfeanspruch selbst sollte in seiner Qualität oder seinem Niveau nicht geändert werden. Der Zusatzvertrag betraf also überhaupt nicht den Beihilfeanspruch für die Zeit des aktiven Bestehens des Arbeitsverhältnisses; deshalb kann sich die Klausel im Zusatzvertrag, dass "die für Bundesbeamte im Ruhestand und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene geltenden Beihilfevorschriften entsprechend gelten", nur auf die Beihilfe außerhalb der aktiven Zeit des Arbeitsverhältnisses beziehen und auch nicht auf die Frage des Beihilfeniveaus, sondern nur auf die Durchführungsbestimmungen im Rahmen der gegebenen Zusage. Damit stand der Klägerin auch nach der BO Teil A kein Anspruch auf den Tarif 830 zu und damit konnte ein solcher Anspruch auch nicht im Rahmen des § 613a Abs. 1 BGB mit Wirkung gegen die Beklagte übergehen. Im Übrigen kommt weiter hinzu: Wenn auch schon beim damaligen Schulträger die BO anwendbar gewesen wäre und selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie von Anfang an auch einen Anspruch auf Tarif 830 gehabt hätte, so wäre dieser Anspruch spätestens mit der Beihilfeordnung ab 01.03.2000 nicht mehr gegeben. In § 10 Abs. 2 der BO ab 01.03.2000 ist nämlich geregelt, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Beihilfeablöseversicherung und die gesonderte kirchliche Beihilfeversicherung zwischen der D. und der Bayerischen Beamtenkrankenkasse AG Bestandteil der Beihilfeordnung sind. In diesem Vertrag ist aber unter Ziffer 4.1 (Bl. 43 d. A.) geregelt, dass beihilfeberechtigte Dienstnehmer und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die einen Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Höhe haben, in den Tarifen 810, 830 und 835 versichert bleiben. Hieraus wird deutlich, dass ab diesem Zeitpunkt keine Tarifüberleitungen mehr stattfinden mit Ausnahme der unter Ziffer 4.2 und 4.3 geregelten Überleitungen aus den Tarifen 820 und 825.

5. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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