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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 340/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG §§ 39 ff. | |
ZPO §§ 3 ff |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN Beschluss
In Sachen
hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 8. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus beschlossen:
Tenor: Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 7.9.2006, Az.: 35 Ca 11047/06 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die auf Widerruf und Entfernung von zwei Abmahnungen gerichteten Anträge des Klägers mit zwei Bruttomonatsverdiensten in Höhe von (2 mal 1.700,-- =) 3.400,-- € bewertet und zur Begründung ausgeführt, Entfernungs- und Widerrufsanspruch seien auf Grund wirtschaftlicher Identität einheitlich mit einem Monatseinkommen zu bewerten.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde mit der Begründung, mit dem Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte einerseits und dem Widerrufsbegehren andererseits würden unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt.
Das Arbeitsgericht München hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15. September 2006 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht München vorgelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da ein Rechtsfehler in dem Beschluss des Arbeitsgerichts München nicht zu erkennen ist.
Das Arbeitsgericht hat sich mit seiner Wertfestsetzung innerhalb des gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten, wenn es die Anträge auf Widerruf und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte jeweils für jede Abmahnung mit insgesamt einem Monatsverdienst bewertet hat. Dies gilt auch dann, wenn man der Auffassung des Klägervertreters folgt, wonach - bezogen auf jede Abmahnung - zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen.
Unter den gegebenen Umständen ist eine Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts München nicht veranlasst.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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