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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 7 Ta 306/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 46 Abs. 2 | |
ZPO § 149 | |
ZPO § 252 | |
ZPO § 569 |
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN Beschluss
In Sachen
hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 20.09.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gericke beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.08.2007 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 16.08.2007 - Az. 11 Ca 7188/07 - aufgehoben, mit dem das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die Klägerin geführten Strafverfahrens StA München 233 JS 218486/07 ausgesetzt hat.
Gründe:
I.
Mit ihrer gemäß §§ 46 Abs.2 ArbGG, 252, 569 ZPO statthaften und form- und fristgerecht erhobenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Aussetzung ihres Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Beendigung des gegen sie geführten o.g. Strafverfahrens. Das Arbeitsgericht hat dem Aussetzungsantrag der Beklagten vom 03.07.2007 (Bl.8 d.A.) durch Verkündung eines Beschlusses in der Güteverhandlung vom 16.08.2007 (Bl.29 d.A.) stattgegeben, ohne die Klägerin vorher anzuhören und ihre Zustimmung zum Antrag der Beklagten einzuholen. Der Beschluss enthält weder eine Begründung noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch die Abhilfeentscheidung weist lediglich auf eine Entscheidung des BAG vom 06.12.01 = NZA 2002, 847 hin. Eine Begründung für die Nichtabhilfe fehlt.
II.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist aufzuheben, weil sich die Ermessenserwägungen des Arbeitsgerichts, die zur Aussetzungsentscheidung geführt haben, nicht zweifelsfrei aus den Akten erschließen lassen (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007 (Greger) § 149 Rn. 4, § 148 Rn. 7a); dem Beschluss vom 16.08.2007 fehlt eine Begründung, ebenso der Nichtabhilfeentscheidung. Ermessenserwägungen des Arbeitsgerichts sind nicht dargetan und aus der Akte nicht ersichtlich. Der Hinweis des Gerichts auf eine Entscheidung des BAG ohne eine Darstellung ihres Inhalts oder eine Auseinandersetzung mit ihren Gründen lässt ebenfalls keine Schlüsse auf eine Ermessensausübung des Arbeitsgerichts zu. Die angegebene Entscheidung macht lediglich deutlich, dass ein Arbeitgeber, der eine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, im Kündigungsschutzrechtsstreit nicht daran gehindert ist, sich auch auf eine Tatkündigung zu stützen. Es liegt auch kein Fall vor, in dem nur ein bestimmter Ermessensgebrauch zutreffend sein kann. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Klägerin muss nämlich nicht zwangsläufig von Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts sein, wie der Gesetzgeber in § 149 ZPO formuliert. Falls die Verdachtskündigung begründet sein sollte, brächte eine Verurteilung der Klägerin für die Entscheidung des Gerichts keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Ein Freispruch für die Klägerin könnte in einem solchen Fall lediglich zu einem Wiedereinstellungsanspruch führen. Nur dann, wenn die Verdachtskündigung sich als unwirksam erweisen würde, könnte eine Verurteilung oder ein Freispruch der Klägerin im Strafverfahren für die Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluss sein. Das Gericht hätte zwischen der sich durch die Aussetzung ergebenden Verfahrensverzögerung und dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn abwägen müssen.
Da die Entscheidung des Arbeitsgerichts mangels dessen nachvollziehbarer Ermessensausübung aufzuheben war, war nach Auffassung des Gerichts eine vorausgehende Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagte entbehrlich.
Diese Entscheidung ergeht gemäß §§ 53, 64 Abs.7 ohne mündliche Entscheidung durch den Kammervorsitzenden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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