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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 1 Sa 324/07
Rechtsgebiete: TVöD, TVÜ VKA


Vorschriften:

TVöD § 20
TVÜ VKA § 20
Die Zahlung einer Jahreszuwendung im Geltungsbereich des TVöD richtet sich für das Jahr 2006 ausschließlich nach § 20 TVöD in Verbindung mit § 20 TVÜ VKA.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.07.2007 - 4 Ca 362/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Jahressonderzuwendung für das Jahr 2006 an den Kläger in Höhe von 1.498,04 EUR.

Der Kläger war bei der Beklagten zunächst in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis als Rettungsschwimmer beschäftigt. Am 15.02.2003 schlossen die Parteien nachfolgenden "Änderungsvertrag":

"Zwischen

der Stadt O K

vertreten durch den Bürgermeister (Arbeitgeber)

und

Herrn V N

wohnhaft in R, F...straße 2a (Arbeitnehmer)

geboren am 26.05.1968 in Kühlungsborn

wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 26.11.1991 auf Grund der Stilllegung der Meerwasserschwimmhalle folgender

Änderungsvertrag

geschlossen:

§ 1

Herr V N wird ab 01.03.2004 als nicht vollbeschäftigter Angestellter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes als Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer:

Organisation und Durchführung des Stranddienstes und des Rettungswesens am Badestrand in Kühlungsborn vom 01.03. bis 31.10. eines jeden Jahres (saisonbedingt).

Für das Jahr 2003 wird Folgendes vereinbart:

Herr V N wird ab dem 01.03.2003 bis zum 30.09.2003 als vollbeschäftigter Angestellter weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes für die obengenannten saisonbedingten Aufgaben.

§ 2

Für den Teilverlust des Arbeitsplatzes erhält der Angestellte eine anteilige Abfindung in Höhe der Hälfte der tariflichen Abfindung. Hinzu kommt eine Abfindung zum Ausgleich für die Minderung der Rente, der Zusatzversicherung und den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 1.000,00 EUR (eintausend Euro).

Die Abfindung ist mit der Vergütung im Monat März fällig.

§ 3

Der Arbeitgeber garantiert, dass dem Angestellten innerhalb der nächsten 5 Jahre nicht betriebsbedingt gekündigt wird.

O K, 15.02.2003"

Der Kläger erhielt bis einschließlich 2005 auf tarifvertraglicher Grundlage aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme des BAT-O jährlich sowohl Urlaubsgeld als auch eine Jahressonderzahlung von der Beklagten ausgezahlt. Nunmehr findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung. Eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 erhielt der Kläger nicht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von 1.498,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 21.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 11.07.2007 hat das Arbeitsgericht Rostock die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Änderungsvertrag vom 15.02.2003 könne nur dahingehend verstanden werden, als danach zwischen den Parteien im Jahr 2006 in der Zeit vom 01.03.2006 bis 31.10.2006 ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Demnach seien die Voraussetzungen des § 20 TVöD (Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 01.12. eines Jahres) nicht erfüllt. Hinsichtlich des in den Jahren zuvor gezahlten Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung sei der BAT-O in Verbindung mit dem TV-Zuwendung für das Jahr 2006 nicht mehr anwendbar.

Gegen diese am 19.11.2007 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers nebst Begründung mit Schriftsatz vom 21.01. 2008 (Gerichtseingang: Montag, 21.01.2008).

Der Kläger hält an seiner Rechtsauffassung fest, es bestehe auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 15.02.2003 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis ruhe lediglich in der Zeit vom 01.11. eines Jahres bis zum Ablauf des Monats Februar des Folgejahres.

In der Berufungsinstanz vertritt der Kläger nunmehr ergänzend die Auffassung, jedenfalls für das Jahr 2006 finde der TV-Zuwendung und nicht § 20 TVöD Anwendung.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Rostock vom 11.07.2007 - 4 Ca 362/07 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 in Höhe von 1.498,04 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird auf die insoweit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.07.2007 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen.

1.

Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruches für das Jahr 2006 nicht auf den BAT-O in Verbindung mit dem TV-Zuwendung stützen. Denn die vorgenannte tarifliche Regelung ist mit Wirkung zum 01.01.2006 durch die entsprechenden Vorgaben des TVöD gemäß § 20 Abs. 1 TVÜ VKA abgelöst worden. In § 20 Abs. 1 S. 2 TVÜ VKA ist ausdrücklich festgehalten, dass die unter § 20 Abs. 1 S. 1 a-f genannten Tarifverträge nach dem 31.12.2005 keine Anwendung mehr finden.

2.

Der Kläger verfügt gegenüber der Beklagten nicht über einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2006 gemäß § 20 Abs. 1 TVöD in Verbindung mit § 20 Abs. 3 TVÜ VKA. Gemäß § 20 Abs. 1 TVöD haben Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die vorgenannte Voraussetzung ist gemäß § 20 Abs. 3 TVÜ VKA auch für das Jahr 2006 maßgeblich. Die dort genannte Vorgabe ist jedenfalls bezüglich des Jahres 2006 nicht erfüllt, da sich der Kläger am 01.12.2006 nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befand.

Entgegen der Auffassung des Klägers führt eine Auslegung des Änderungsvertrages vom 15.02. 2003 zu einem anderen Ergebnis. Zur Begründung kann insoweit zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz vorträgt, die Jahresarbeitszeit sei nunmehr lediglich auf den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres verteilt worden, so vermag dieser Ansatz die von ihm vertretene Auslegung des Vertrages nicht zu tragen. Dieser Umstand folgt bereits daraus, dass diesbezüglich die wöchentliche Arbeitszeit in dem genannten Zeitraum hätte verlängert, nicht jedoch - wie hier - verkürzt werden müssen.

Auch der Hinweis des Klägers auf eine fiktiv einzuhaltende Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende hilft nicht weiter. Wie der Kläger insoweit auf einen Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist am 31.12.2003 gelangt, ist nicht nachvollziehbar. Ausgehend von der Unterzeichnung des Änderungsvertrages vom 15.02.2003 ließe sich allenfalls eine fiktive Kündigungsfrist zum 30.09.2003 errechnen. Für das Jahr 2003 war gerade eine saisonbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2003 aufgrund der Stilllegung der Meerwasserschwimmhalle vertraglich vereinbart, so dass die unter Ziffer 2 des Änderungsvertrages vereinbarte Zahlung einer anteiligen Abfindung aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nur als Ausgleich für die Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses verstanden werden kann.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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