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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 2 Sa 238/08
Rechtsgebiete: BUrlG


Vorschriften:

BUrlG § 7 Abs. 3
Sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz gegeben ist und der am Jahresende noch nicht genommene und nicht gewährte Urlaub deshalb auf das erste Quartal des Folgejahres nicht übergeht, erlischt der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übertragung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg - 4 Ca 92/08 - wie folgt abgeändert.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung. Der Kläger war vom 09.10.2006 bis 31.12.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war ein Erholungsurlaub von jährlich 24 Arbeitstagen vorgesehen.

Ausweislich des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 26.06.2008 - 4 Ca 92/08 - gehen die Parteien davon aus, dass der Kläger im Jahre 2006 einen anteiligen Urlaubsanspruch von fünf Tagen und für das Jahr 2007 30 Urlaubstagen erworben hat. Weiterhin besteht Übereinstimmung, dass während der Dauer des Arbeitsverhältnisses insgesamt 17 Urlaubstage gewährt und genommen worden sind.

Mit Klage vom 28.01.2008 hat der Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.728,00 EUR brutto für 18 Tage verlangt. Er hat bis zur mündlichen Verhandlung behauptet, es habe bei der Übergabe der Kündigung am 12.12.2007 ein Gespräch zwischen den Parteien gegeben, in dem der Geschäftsführer der Beklagten keinen Zweifel daran gelassen habe, dass der Kläger bis zum Jahresende seinen Urlaub nehmen und der Resturlaub abgegolten werde. In der mündlichen Verhandlung, die der Urteilsverkündung voranging, hat er erstmals erklärt, er habe mehrfach wegen Urlaubsgewährung vorgesprochen, die jedoch nicht bewilligt worden sei (vgl. Blatt 45 d. A.).

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.728,00 EUR brutto zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Vortrag des Klägers, er habe die Urlaubsgewährung angemahnt und die Gewährung sei aus betrieblichen Gründen abgelehnt worden, sei durch die Beklagte nicht bestritten worden. Deshalb sei kraft Gesetzes eine Übertragung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 04.07.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 04.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 26.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht vorgetragen, zu irgendeinem Zeitpunkt einen Urlaubsantrag für die restlichen Urlaubstage gestellt zu haben. Die Behauptung des Klägers, er habe wegen der Urlaubsgewährung vorgesprochen, sei erstmals auf ausdrückliches Nachfragen der Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2008 erhoben worden. Aus der Lohnabrechnung folge nicht, dass die Beklagte auf den Einwand des Verfalls des Urlaubes verzichten wolle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 26.06.2008 - 4 Ca 92/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Er habe mehrere mündliche Urlaubsanträge gestellt, die jeweils von der Beklagten abschlägig entschieden worden seien. Dies habe er auch in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2008 erklärt. Diesem Vortrag habe die Beklagte nicht widersprochen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da der Urlaubsanspruch mit dem 31.12.2007 verfallen ist. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz gegeben ist und der am Jahresende noch nicht genommene und nicht gewährte Urlaub deshalb auf das erste Quartal des Folgejahres nicht übergeht, erlischt der am Ende des Urlaubsjahres nicht genommene Urlaub. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit 1982.

Soweit der Kläger sich darauf bezieht, der Geschäftsführer habe ihm anlässlich der Aushändigung der Kündigung erklärt, der Urlaub, der im Jahre 2007 nicht mehr genommen werden könne, werde abgegolten, ist dies unerheblich. Die Beklagte hat eine derartige Äußerung bestritten. Der Kläger hat diese Äußerung nicht unter Beweis gestellt. Da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, wäre der Kläger jedoch für seine Behauptung beweispflichtig gewesen.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass dringende betriebliche Gründe für eine Übertragung vorliegen. Die Beklagte hat spätestens in der Berufungsbegründung dringende betriebliche Gründe für eine Übertragung bestritten. Die Beweispflicht für eine Übertragung hat der Kläger (vgl. § 7 Bundesurlaubsgesetz, Erfurter Kommentar Rn. 42 m. w. N.). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Übertragungstatbestand der dringenden betrieblichen Gründe sei von der Beklagten erstinstanzlich nicht bestritten worden. Umgekehrt ist es richtig.

Bis zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2008, in der unmittelbar anschließend das Urteil verkündet worden ist, hat der Kläger einen Übertragungstatbestand noch nicht einmal ansatzweise behauptet. Erst aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich eine derartige Behauptung. Bei dieser mündlichen Verhandlung war der Geschäftsführer der Beklagten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, entschuldigt nicht anwesend. Der Prozessvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, er habe in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2008 das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Übertragung bestritten und ihm sei von der Richterin erklärt worden, dies müsse nicht ins Protokoll aufgenommen werden, da sich dies bereits aus den Schriftsätzen ergäbe. Die Einzelheiten können insoweit dahinstehen. Angesichts des Umstandes, dass ein entsprechender Vortrag des Klägers erst in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichtes erfolgte, hätte der Beklagten jedenfalls angesichts der fehlenden Präsenz des Geschäftsführers der Beklagten noch einmal Erklärungsfrist eingeräumt werden müssen. Schließlich ist der Kläger auch zweitinstanzlich seiner Beweislast für die behaupteten Übertragungsvoraussetzungen gem. § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz nicht nachgekommen.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass angesichts seiner Position bei der Beklagten bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ohne die betriebsbedingte Kündigung vom Dezember 2007 die Beklagte sich wahrscheinlich nicht auf einen Verfall des Urlaubsanspruches für das Jahr 2007 berufen hätte und dem Kläger den Urlaub auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gewährt hätte. Da jedoch eine diesbezügliche betriebliche Übung der Beklagten vom Kläger nicht dargetan worden ist, kann auch dieser Gesichtspunkt nicht für eine Klagestattgabe herangezogen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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