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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 314/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 388
BGB § 394
Ein negatives Arbeitsguthaben auf einem Arbeitskonto ist vom Arbeitnehmer bei Ausscheiden trotz entsprechender Vereinbarung nicht auszugleichen, wenn das negative Guthaben auf Grund von Arbeitsmangel entstanden ist.
Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.2005 bis 28.02.2007 bei dem Beklagten auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 01.04.2005 als Monteur/Schlosser beschäftigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund Bezug genommen. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für im Jahre 2007 nicht gewährten anteiligen Urlaub in Höhe von 286,40 EUR. Es ergebe sich vorliegend nicht, dass der Kläger im Zeitraum vom 02. bis 05.01.2007 sowie am 22.01.2007 zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden sei. Ferner habe der Kläger Anspruch auf einen Nettobetrag in Höhe von 2.178,12 EUR. Davon seien 206,44 EUR Fahrtkosten, die im Berufungsrechtszug nicht im Streit sind. Im Übrigen ist es das abgerechnete Nettogehalt für den Monat Februar in Höhe von 1.971,68 EUR. Dieser Betrag stehe dem Kläger zu, da die Klausel in dem Arbeitsvertrag, wonach Minusstunden bei Ausscheiden des Arbeitnehmers diesem in Rechnung gestellt werden könnten, unwirksam sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 384,85 EUR brutto nebst Zinsen p.a. iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 und 2.178,12 EUR netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 zu zahlen.

2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 65 Prozent, der Kläger zu 35 Prozent.

4. Der Streitwert wird auf 3.994,97 EUR festgesetzt.

Dieses Urteil ist dem Beklagten am 09.11.2007 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 30.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 08.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Urlaub sei in der Zeit vom 02.01. bis 05.01.2007 (allgemeine Betriebsferien) und am 22.01.2007 genommen worden. Entsprechend sei er auch im Januar 2007 in die Gehaltsabrechnung aufgenommen worden. Das Arbeitszeitkonto sei nicht zu beanstanden. Es entspreche auch dem Manteltarifvertrag für Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern.

Der Beklagte beantragt:

1. Unter Abänderung des am 28.09.2007 verkündeten und am 09.11.2007 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund (Az. 3 Ca 141/07) wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 98,45 brutto nebst Zinsen p.a. iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 sowie EUR 206,44 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 zu zahlen bei gleichzeitiger Klageabweisung im Übrigen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Urlaub sei ihm zu keinem Zeitpunkt gewährt worden. Er habe ihn noch nicht beantragt.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung für vier nicht in Anspruch genommene Urlaubstage für die Monate Januar und Februar 2007 in Höhe von insgesamt 286,40 EUR brutto zu zahlen. Der Beklagte hat nicht substantiiert unter Beweis gestellt, auf welche Weise er den Kläger davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ihm für die behaupteten Tage vom 02. bis 05.01.2007 und 22.01.2007 Urlaub gewährt worden ist bzw. dass der Kläger für diese Tage einen Urlaubsantrag gestellt hat. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein derartiger Beweis überflüssig sei, da in der Abrechnung für den Monat Januar 2007 der Betrag von 286,40 EUR als Urlaubsanspruch aufgeführt worden ist. Dies beweist nicht, dass dem Kläger für die fraglichen Tage Urlaub gewährt worden ist.

Im vorliegenden Fall kann der Beklagte sich auch nicht darauf beziehen, dass der Kläger an den fraglichen Tagen nicht gearbeitet habe. Dies ist deswegen kein Abgrenzungskriterium, weil der Kläger auf Grund Auftragsmangel auch an anderen Tagen im Januar 2007 nicht gearbeitet hat, ohne dass diese Tage dann als Urlaub anzusehen sind.

2.

Der Kläger hat auch Anspruch auf den Nettolohn aus dem Monat Februar 2007. Der Beklagte war zu einem Einbehalt nicht berechtigt. Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto von dem Kläger unterschrieben worden ist. Jedenfalls hält die Klausel über die Verrechnung mit Vergütungsansprüchen bei Ausscheiden des Arbeitnehmers einer AGB-Kontrolle nicht stand. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Bei einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers handelt es sich der Sache nach um einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers. Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird (vgl. BAG 5 AZR 334/99 vom 13.12.2000). Eine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen darf der Arbeitgeber allerdings erst dann vornehmen, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht (vgl. BAG vom 13.12.2000 5 AZR 334/99).

Das ist im vorliegenden Fall nicht der Fall. Das negative Guthaben ist entstanden, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht genügend Arbeit zur Verfügung stellen konnte und ohne die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos in Annahmeverzug geraten wäre. Selbst wenn die Vereinbarung so auszulegen sei, dass ein negatives Guthaben bei Ausscheiden zurückzuzahlen ist, stellt sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 in Verbinung mit § 307 Abs. 2 Ziffer 1 dar. Es liegt eine wesentliche Abweichung von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Annahmeverzuges vor.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine entsprechende Regelung in dem Manteltarifvertrag für Angestellte des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern enthalten ist. Der Manteltarifvertrag findet auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Er ist auch nicht einzelvertraglich vereinbart worden. Eine arbeitsvertragliche Klausel kann nicht mit dem Hinweis auf eine entsprechende tarifliche Klausel der Inhaltskontrolle entzogen werden.

Tarifliche Klauseln unterliegen nicht der Inhaltskontrolle des BGB. Auf Grund der Verhandlungsparität ist jedoch davon auszugehen, dass der Tarifvertrag insgesamt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber darstellt. Dieser Gedanke findet auf den Arbeitsvertrag keine entsprechende Anwendung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

Ende der Entscheidung

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