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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: 2 Sa 329/07
Rechtsgebiete: TV-Ärzte/VKA


Vorschriften:

TV-Ärzte/VKA § 16
Oberärzte werden in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA eingruppiert, wenn ihnen die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sind. Von dem Merkmal der ausdrücklichen Übertragung kann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer mit Wissen und Stillschweigen der Billigung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum die Leitungsverantwortung wahrnimmt. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde es entgegen dem Sinn eines Tarifvertrages auf die übrigen Eingruppierungsmerkmale nicht ankommen und die Eingruppierung allein vom Willen des Arbeitgebers (sprich einer ausdrücklichen Übertragung) abhängen.
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin war seit 1986 zuletzt als Oberärztin der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Rostock tätig. In dem zuletzt vereinbarten Arbeitsvertrag vom 19.11.2002 heißt es unter § 2:

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die TdL geltenden Fassung.

Außerdem finden die für den Arbeitgeber geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung (Blatt 49 d. A.).

Zum 01.12.2004 wurde das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergeleitet. Zu diesem Zeitpunkt führte die Klägerin bereits den Titel "Oberärztin". In der Universitäts-Frauenklink, die nunmehr der Beklagten untersteht, gibt es unterhalb der Ebene des Direktors (Chefarzt) mehrere Abteilungen, darunter die Poliklinik und den Ambulanten OP, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Poliklinik von der Klägerin geleitet wird. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. Augsut 2006, in Kraft getreten am 01. August 2006, stufte die Beklagte die Klägerin in die Entgeltgruppe II Stufe 4 ein.

Gegen diese Eingruppierung protestierte der Direktor der Universitäts-Frauenklinik mit Schreiben vom 30.08.2006 mit dem Hinweis, dass die Klägerin selbstständig die Poliklinik leite. Mit Schreiben vom 17.10.2006 beantragte die Klägerin die Eingruppierung als "Oberärztin ab dem 4. Jahr" wie es der Entgelttabelle entspreche (Blatt 6 d. A.).

Das Arbeitsgericht Rostock hat durch Urteil vom 15.11.2007 - 2 Ca 862/07 - auf eine entsprechende Klage der Klägerin vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin mit ihrer Tätigkeit für die Beklagte rückwirkend seit dem 1. August 2006 in die Entgeltgruppe "Oberarzt ab dem 4. Jahr" des Übergangstarifvertrages für das Klinikum Südstadt vom 19. Juli 2006 zwischen der Hansestadt Rostock und dem Marburger Bund und ab dem 1. Januar 2007 in die Entgeltgruppe III Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeber und des Marburger Bundes (TV-Ärzte/VKA) einzustufen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 27.288,00 EUR.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Berufung wird zugelassen.

In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Dienste der Klägerin als verantwortliche Ärztin für den Bereich Poliklinik und für den Bereich Ambulante OP entgegengenommen. Sie könne sich nunmehr nicht mehr darauf berufen, dass eine ausdrückliche Übertragung nicht erfolgt sei.

Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 03.12.2007 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 20.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Grund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 03.03.2008 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 03.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Beklagte behauptet, sie habe nach der Übernahme der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe am 01.12.2004 eine neue Struktur geschaffen und innerhalb der Frauenklinik eine "Poliklinik und Gynäkologische Ambulanz" gegründet, deren verantwortlicher Oberarzt Herr Dr. Bolz sei.

Der Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt die über die Verantwortlichkeit eines jeden Facharztes hinaus gehende alleinige medizinische Verantwortung für die " Poliklinik und Gynägologische Ambulanz" übertragen worden. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten stellten eine reine Facharzttätigkeit dar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.11.2007 - 2 Ca 862/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Sie behauptet, ihr obliege die alleinige Verantwortung für die Gynäkologische Ambulanz. Dies ergebe sich auch aus dem Organigramm der Beklagten vom 01.04.2008. Schließlich habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 27.10.2006 den Begriff Funktionsoberärztin verwendet (vgl. Schreiben Blatt 7 d. A.). Dies sei nicht versehentlich geschehen. Die Auswahl und Koordination der gynäkologischen Patienten obliege allein der Klägerin. Die täglich in der Ambulanz vorstelligen "Problempatienten" würden allein von ihr oder von den ihr unterstellten Ärzten betreut. Letztere würden dann die Problempatienten der Klägerin vorstellen. In extremen Ausnahmefällen würden diese Fälle in den Dienstbesprechungen diskutiert werden und in noch selteren Fällen dem Direktor der Universitäts-Frauenklinik vorgestellt. Die Ambulanz werde praktisch und verantwortlich von ihr geführt.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, ihr sei vor dem 01.12.2004 durch den Klinikdirektor der Universitäts-Frauenklinik und Poliklinik mitgeteilt worden, dass sie ab dem 01.12.2004 die Leitung der Gynäkologischen Poliklinik und der dazugehörigen Ambulanz und ab Fertigstellung die Leitung des Ambulanten Operationszentrums übernehmen werde, durch Vernehmung von Professor Dr. Gerber. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2008 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage insgesamt zu Recht stattgegeben. Ob der Übergangstarifvertrag vom 19.07.2006, der zwischen der Beklagten und dem Marburger Bund als Haustarifvertrag geschlossen worden ist, anzuwenden ist, ist fraglich. Dieser sollte gem. § 5 Abs. 1 am 01.08.2006 in Kraft treten und gem. § 5 Abs. 2 unmittelbar durch einen Tarifvertrag zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände abgelöst werden. Letzterer ist zum 01.08.2006 in Kraft getreten, so dass der Übergangstarifvertrag gegenstandslos geworden ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Beklagte hierdurch nicht beschwert ist und sie die Anwendung des Haustarifvertrages auch nicht beanstandet.

Der auf das Arbeitsverhältnis nunmehr anzuwende Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006, in Kraft getreten am 1. August 2006, regelt unter § 16 die Eingruppierung für Ärztinnen und Ärzte wie folgt:

"..

a) Entgeltgruppe I:

...

b) Entgeltgruppe II:

Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Protokollerklärung ...:

Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.

c) Entgeltgruppe III:

Oberärztin/Oberarzt

Protokollerklärung ...:

Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

..."

1.

Die Klägerin ist Oberärztin im Sinne der Tarifnorm. Die Poliklinik und der Bereich Ambulante OP, die von ihrer Aufgabenstellung zusammengehören, stellen einen Teilbereich im Sinne der Tarifnorm dar. Der Begriff des Teilbereiches ist im Tarifrecht neu (vgl. hierzu Wahlers Personalvertretung 2008, 204 unter 3.2 m. w. N.). Als Organisationseinheit zwischen dem Funktionsbereich und dem einzelnen Arzt/Facharzt setzt ein klinischer Teilbereich eine gewisse Größe voraus, um für das Merkmal der "medizinischen Verantwortung" eine sachliche Grundlage zu bieten, auch wenn sich eine derartige Folgerung nicht unmittelbar aus dem Tarifvertrag entnehmen lässt. Man wird daher eine abgegrenzte organisatorische Einheit fordern, der eine bestimmte Aufgabe zugeordnet ist und der regelmäßig mehrere Ärzte oder Fachärzte zugeordnet sein müssen (vgl. Wahlers a. a. O. m. w. N.).

Hiervon kann angesichts des unstreitigen Organigramms (Blatt 56 d. A.) ausgegangen werden. Bei dem Bereich Poliklinik und Ambulanter OP handelt es sich um eine abgegrenzte Aufgabe, in dem neben der Klägerin insgesamt regelmäßig 5 bis 6 Ärzte tätig sind.

2.

Die Klägerin trägt auch die medizinische Verantwortung für diesen Teilbereich. Die bisher ergangene Rechtsprechung zum Merkmal "Verantwortung" ist vielfältig. Teilweise wird eine Vorgesetztenfunktion verlangt. Das Arbeitsgericht München fordert, dass den Betreffenden die Befugnis übertragen worden ist, strittige bzw. unklare Fragen in letzter Instanz - anstelle des Chefarztes - zu entscheiden (vgl. die Rechtsprechungsübersicht in Anton ZTR 2008, 188 unter 4.3.2.). Die Auffassung des Arbeitsgerichts München erscheint zu eng. Kein Chefarzt wird in der Praxis seine medizinische Verantwortung, unbeschadet der Frage, ob er dies überhaupt vertraglich dürfte, völlig abgeben. Er wird die Verantwortung immer nur begrenzt delegieren.

Es gehört gerade zu den Aufgaben des Chefarztes, schwierige medizinsche Fragen in letzter Instanz zu entscheiden. Medizinsche Verantwortung in dem Zusammenhang der Tarifnorm kann nur eine Leitungsverantwortung sein. Das heißt, dass der Arzt für den ihm unterstellten Bereich auch gegenüber anderen Ärzten eine Vorgesetztenfunktion ausübt. Davon, dass die Klägerin eine derartige Leitungsfunktion ausübt, kann nach der Beweisaufnahme ausgegangen werden. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Bereich der Ambulanten OP und im Bereich der Poliklinik würden schwere Fälle ihr regelmäßig vorgestellt. Die Fachärzte würden etwa ein Drittel der Fälle ihr vorstellen, teilweise auch lediglich telefonisch, während die Ausbildungsassistenten ihr jeden Fall vorstellen würden. Auch in der Poliklinik würde sie regelmäßig in Zweifelsfällen mit der Bitte um Entscheidung angesprochen werden. Dass die Klägerin die Poliklinik in diesem Sinne leitet, hat sich auch aus der Vernehmung des Klinikdirektors ergeben, der dies zweifelsfrei bekundet hat.

Diese Leitungstätigkeit wird auch von der Klägerin nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte ausgeübt. Auch wenn die Klägerin selbst Patienten behandelt, wird sie innerhalb des ihr übertragenen Aufgabenbereiches und innerhalb der ihr übertragenen Verantwortung tätig, da sie insoweit keiner weiteren Person unterstellt ist (vgl. § 12 TV-Ärzte/VKA).

3.

Es liegt auch eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber vor. Notwendig für eine derartige Übertragung ist grundsätzlich eine Entscheidung des zuständigen Organs des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers, in der Regel des Klinikvorstandes, der auch die Gesamtverantwortung für die Wirtschaftlichkeit des Klinikums trägt. Eine entsprechende Entscheidung des Klinikdirektors vermag daher den Arbeitgeber nur zu binden, wenn dem Klinikdirektor eine entsprechende Vertretungsbefugnis übertragen worden war. Er kann schon wegen der sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen ohne Beteiligung der zuständigen Organe des Klinikums keine Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik einrichten (vgl. Wahlers a. a. O. unter 3.3.).

Im vorliegenden Fall ist der Klägerin nach der Beweisaufnahme bereits vor dem Betriebsübergang von dem damaligen kommissarischen Leiter der Universitäts-Frauenklinik die Leitung der Poliklinik und des Ambulanten Operationszentrums übertragen worden. Es kann dahinstehen, ob der damalige kommissarische Leiter der Universitäts-Frauenklinik zu dem damaligen Zeitpunkt berechtigt war, eine derartige Personalentscheidung eigenständig zu treffen.

Der Zeuge hat in seiner Beweisaufnahme begründet, er sei in einer E-Mail im Jahre 2004 gebeten worden, möglichst rasch zu kommen, weil die Fusion mit der Südstadtklinik anstehe. Er habe dann in Absprache mit dem damaligen Chef der Südstadtklinik die Strukturen festgelegt. Diese Maßnahmen sind vom Arbeitgeber offensichtlich im Nachhinein konkludent gebilligt worden. Der Fall, dass der Arbeitgeber jahrelang eine Strukturentscheidung des Chefarztes billigt, steht einer ausdrücklichen Übertragung im Sinne der Tarifnorm gleich. Würde man dies anders sehen, hätte dies zur Folge, dass die Frage der Eingruppierung trotz der übrigen Tarifmerkmale allein vom Willen des Arbeitgebers abhängt. Ein Arbeitnehmer könnte jahrelang mit Wissen und stillschweigender Billigung des Arbeitgebers die medizinsche Verantwortung für einen Teilbereich wahrnehmen und der Arbeitgeber könnte sich eine Eingruppierungsklage jederzeit mit dem Hinweis entgegenstellen, es fehle aber an einer ausdrücklichen Übertragung. Würde man diesen Weg der Auslegung gehen, käme es letztlich auf den Wortlaut der übrigen Tarifmerkmale überhaupt nicht an. Das Merkmal der ausdrücklichen Übertragung wäre das alleinige Steuerungsmerkmal, und zwar alleine vom Arbeitgeber auszuüben. Auf die übrigen Merkmale der Tarifnorm käme es überhaupt nicht mehr an, der Arbeitgeber könnte die Erfüllung der Norm immer dadurch verhindern, dass er keine ausdrückliche Übertragung ausspricht.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe aber mit dem Schreiben vom 12.07.2006 (Blatt 125 d. A.) eine andere Struktur festgelegt und dabei Dr. Bolz zum Oberarzt der Poliklinik bestellt. Der Klinikdirektor hat als Zeuge bekundet, er habe gegen dieses Schreiben sofort nach Erhalt Widerspruch eingelegt. Nach seinem Chefarztvertrag müssten Personalentscheidungen mit ihm im Einvernehmen getroffen werden. Ein derartiges Einvernehmen ist nicht hergestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei der Klägerin die medizinische Verantwortung für die Poliklinik entzogen worden.

Bei dieser Sachlage kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, der Klinikdirektor habe letztlich ohne Vertretungsbefugnis gehandelt. Die Übertragung aus dem Jahre 2004 ist von ihr stillschweigend gebilligt worden. Ein einvernehmlicher Entzug der Leitungsbefugnis gegenüber der Klägerin hat nicht stattgefunden. Offensichtlich hat sie auch nach dem Schreiben vom 12.07.2006 keine weiteren Anstrengungen unternommen, das Problem in ihrem Sinne zu klären. Dies entspricht einer Billigung. Auch dem Schreiben der Klinikleitung vom 28.08.2006, das sich offensichtlich auf den Protest des Zeugen gegen die Eingruppierung der Klägerin bezieht, wird nicht gefordert, der Klägerin die Leitungsaufgabe zu entziehen (vgl. Anlage zum Protokoll vom 13.08.2008).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

Das Gericht hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

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