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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 2 TaBV 18/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 37 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Schwerin - 5 BV 64/08 - dahin abgeändert, dass der Antrag zurückgewiesen wird.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten streiten um das Erfordernis einer Schulung für Betriebsräte zu dem Thema Mobbing.

Auf Grund eines entsprechenden Antrages des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht Schwerin am 19.08.2008 - 5 BV 64/08 - beschlossen:

"Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Betriebsratsvorsitzenden Frank Bxxxx die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz Teil 2" in Boppard in der Zeit vom 20. bis 24.10.2008 unter Übernahme der Schulungskosten und unter bezahlter Freistellung zu genehmigen."

In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, das streitgegenständliche Seminar "Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz Teil 2" sei erforderlich gewesen. Der Betriebsrat habe auf Grund verschiedener Maßnahmen der Arbeitgeberin zumindest eine Mobbinggefahr erkennen können. Ob es sich dabei tatsächlich um Mobbing gehandelt habe, könne dahinstehen. Das Seminar sei daher als erforderlich anzusehen. Eine gewisse Wiederholung und Vertiefung für das bereits wahrgenommene Seminar "Mobbing I" sei hinzunehmen und erforderlich.

Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist der Arbeitgeberin am 14.10.2008 zugestellt worden. Diese hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 08.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Beschwerdebegründung ist am 21.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Das Gericht habe sich mit der Einwendung, dem Betriebsrat sei durch die Teilnahme am Seminar I bereits eine ausreichende Kenntnis vermittelt worden, nicht auseinandergesetzt. Die Erforderlichkeit einer insgesamt über zehn Tage dauernde Veranstaltung sei nicht gegeben.

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichtes Schwerin zum Aktenzeichen 5 BV 64/08 (vormals: 1 BV 48/08)vom 19.08.2008 aufzuheben und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Vermittlung von Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie im Hinblick auf die betriebliche Situation benötigt, um seine derzeitigen oder künftig anfallenden Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können. Dies verlangt die Darlegung eines aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der jeweilige Schulungsbedarf ergibt. Wenn sich - wie beim Mobbing - die Schulung mit einem speziellen Thema befasst, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Betriebsrat dieses Wissen unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage zur sachgerechten Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung stets benötigt (BAG vom 07.06.1989 -7 ABR 26/88-, BAG -7 AZR 670/94 - und BAG -7 ABR 14/96 -).

Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat im vorliegenden Fall ausreichend dargelegt hat, dass er in der Vergangenheit mit Mobbingfällen konfrontiert worden sei und ob die Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes, dass darüber hinaus ein fortbestehender aktueller Handlungsbedarf dargelegt werden müsse, zutreffend ist.

Auch wenn man nämlich Mobbingfälle aus der Vergangenheit und einen aktuellen Handlungsbedarf unterstellt, ist im vorliegenden Fall eine Teilnahme an der Schulungsveranstaltung nicht erforderlich gewesen. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind. Außerdem hat er darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (vgl. zuletzt BAG vom 19.03.2008 - 7 ABR 2/07 - m. w. N.).

Im Hinblick darauf, dass das Betriebsratsmitglied Bxxxx bereits an dem einwöchigen Mobbingseminar Teil 1 teilgenommen hat, und dass es sich um einen verhältnismäßig kleinen Betrieb mit etwa 50 Arbeitnehmern handelt, hätte der Betriebsrat es bei der Schulung, die durch das Mobbingseminar Teil 1 erfolgt ist, bewenden lassen müssen. Das Mobbingseminar Teil 1 (vgl. zu den Themen Blatt 39 und 40 d. A.) erscheint insgesamt der Kammer als ausreichend. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die von dem Betriebsrat vorgetragenen Fälle zwar als Mobbing verstanden werden können, es jedoch ebenso gut möglich ist, sie als einfache Konflikte zu begreifen, die im Arbeitsleben immer wieder vorkommen. Auch wenn man sie als Mobbing begreift, sind die Vorfälle nicht von einer Massivität, die einen Schulungsbedarf von mehr als einer Woche rechtfertigen würde.

Dabei ist dem Betriebsrat einzuräumen, dass das Problem letztlich schon durch die Entscheidung entstanden ist, einen Anbieter zu wählen, der das Thema Mobbing in zwei einwöchige Veranstaltungen aufgesplittet hat. Es gibt auch Anbieter, die ein einwöchiges oder jedenfalls mehrtägiges Seminar zu diesem Thema anbieten, das bereits ausreichend gewesen wäre. Aus dem fehlenden Protest der Arbeitgeberin gegen die Teilnahme an dem Mobbingseminar Teil 1 kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Betriebsrat damit ohne jede Sachprüfung berechtigt gewesen war, auch eine Teilnahme an dem Seminar Mobbing Teil 2 für erforderlich zu halten. Der fehlende Protest der Arbeitgeberin gegen die Teilnahme an dem Seminar Mobbing Teil 1 entbindet den Betriebsrat nicht von der Verpflichtung einer erneuten Prüfung der Erforderlichkeit bei dem Beschluss für das Seminar Mobbing Teil 2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.

Es besteht kein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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