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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 2 TaBV 2/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 42 Abs. 1
Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, sind grundsätzlich an einem Kalendertag abzuhalten, auch wenn die Betriebsstätten weiter auseinanderliegen. Eventuelle Unzumutbarkeiten für die Arbeitnehmer auf Grund der Reisezeiten sind durch Teilversammlungen gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auszugleichen.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 04.03.2008 - 1 BV 32/07 - wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1 Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeit stunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die beteiligte Arbeitgeberin wendet sich gegen die bisherige Praxis des Betriebsrates, die quartalsweisen Betriebsversammlungen an aufeinander folgenden halben Tagen (12:00 Uhr bis etwa 16:00 Uhr und 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr des darauf folgenden Tages) abzuhalten.

In dem Betrieb der Kundenniederlassung Nord sind rund 1.300 Beschäftigte in Call-Centern an fünf verschiedenen Standorten, und zwar in

Rostock (Betriebssitz) 38

Schwerin 194

Potsdam 139

Frankfurt/Oder 170

Berlin 756.

Durch Beschluss vom 04. März 2008 - 1 BV 32/07 - hat das Arbeitsgericht Rostock neben weiteren Anträgen, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr im Streit sind, auch den Antrag auf Feststellung, dass der beteiligte Betriebsrat nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der beteiligten Arbeitgeberin Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitaufwand als acht Stunden erfordern an mehr als einem Kalendertag abzuhalten, zurückgewiesen.

In den Gründen hat es ausgeführt, Mehrkosten ergeben sich bei der von dem Betriebsrat vorgenommenen Verteilung allein daraus, dass die Mitarbeiter der auswärtigen Standorte in Berlin übernachten müssten. Dies seien etwa 30 Prozent der Betriebsangehörigen. Bei einer eintägigen Betriebsversammlung würden diese Mitarbeiter insgesamt etwa 15 bis 16 Stunden in Anspruch genommen, abgesehen von der individuellen An- und Abreise zum jeweiligen Standort. Angesichts dieser Belastungen durfte der Betriebsrat die mit einer Übernachtung verbundenen Kosten für erforderlich halten. Es gelte zu vermeiden, dass Beschäftigte auf eine Teilnahme an einer Betriebsversammlung verzichten, weil die damit verbundenen Erschwernisse deutlich von denen eines regulären Arbeitstages abweichen. Ursächlich für die Kosten sei die von dem Arbeitgeber gewählte Betriebsstruktur.

Dieser Beschluss ist der Arbeitgeberin am 13.03.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 08.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Beschwerdebegründungsfrist auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrages bis zum 13.06.2008 verlängert worden ist, ist die Beschwerdebegründung am 13.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, es sei nicht gerechtfertigt, einen ganzen Betrieb zwei Tage stillzulegen, weil nur eine absolute Minderheit der Belegschaft eine zeitliche Belastung von etwa 15 bis 16 Stunden zu ertragen habe. In anderen Regionen würde der Betriebsrat den Mitarbeitern entsprechende zeitliche Belastungen ohne Weiteres zumuten. Die Arbeitgeberin wolle diese lokale Tradition nicht akzeptieren.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 04.03.2008 - 1 BV 32/07 - abzuändern und festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, an mehr als einem Kalendertag, abzuhalten.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Durch die Handhabung werde allen Belegschaftsangehörigen die Teilnahme an einer Betriebsversammlung ermöglicht. Bei den Betriebsstätten in Rostock und Schwerin sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin weitere Betriebsstätten u. a. in Angermünde und Schwedt unterhalten habe. Daraus folge, dass zahlreiche Beschäftigte noch immer in den ländlichen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns wohnten. Dies führe zu einer erheblichen zeitlichen Belastung.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Anberaumung von Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, sind grundsätzlich an einem Kalendertag abzuhalten. Bei dieser Fallgestaltung sind zweitägige Betriebsversammlungen nicht erforderlich gemäß § 42 Abs. 1 BetrVG.

Dem Arbeitsgericht ist zwar Recht zu geben, dass angesichts der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lediglich die Übernachtungskosten eine Belastung für den Arbeitgeber bei einer zweitägigen Betriebsversammlung darstellen. Die zusätzlichen Wegezeiten sind nämlich gem. der vorgenannten Vorschrift wie Arbeitszeiten zu vergüten, so dass es auf eventuelle Betriebsvereinbarungen zu der Frage, ob Reisezeiten Arbeitszeiten darstellen, nicht ankommt. Gleichwohl stellt eine zweitägige Betriebsversammlung angesichts der Hotelkosten und des Umstandes, dass zumindest an einigen Betriebsstätten volle zwei Tage nicht gearbeitet wird, für den Arbeitgeber eine erhebliche Belastung dar.

Diese Belastung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar. Es wird nicht verkannt, dass auf Grund der erheblichen Reisezeiten von Rostock und Schwerin nach Berlin eine eintägige Betriebsversammlung für die Mitarbeiter aus diesen Orten wegen der Reisezeiten eine erhebliche Belastung darstellt. Wenn der Betriebsrat allerdings der Auffassung ist, dass diese Belastung diesen Mitarbeitern nicht zuzumuten ist, dann besteht immerhin die Möglichkeit, eine Teilversammlung gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durchzuführen. Auch weiter auseinanderliegende Betriebsstätten sind ein Grund, wegen dessen auf Grund der Eigenart des Betriebes eine Vollversammlung nicht stattfinden kann. Eine Teilversammlung an diesen Standorten würde für den Arbeitgeber eine erheblich geringere Belastung darstellen.

Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass es dem Gericht nicht ohne Weiteres einleuchtend ist, dass in der Vergangenheit regelmäßig jede Betriebsversammlung acht Stunden gedauert hat, obwohl der Betriebsrat seiner gesetzlichen Verpflichtung zu einer Einberufung in jedem Kalendervierteljahr gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nachgekommen ist. Bei einer Belegschaftsstärke von 1.300 Arbeitnehmern lässt sich jede Tagesordnung so füllen, dass der vorgesehene Zeitrahmen auch ausgefüllt wird. Ein Beweis für die tatsächliche Erforderlichkeit ist dies nicht.

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Entscheidung ist am Einzelfall orientiert.

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