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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 77/08
Rechtsgebiete: TV-L Ärzte


Vorschriften:

TV-L Ärzte § 12
1. Die Zweite Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-L Ärzte setzt eine Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung voraus. Eine Fort- und/oder Weiterbildung auf einer anderen Rechtsgrundlage reicht insoweit nicht aus.

2. Ein Funktionsbereich im Sinne der Ersten Alternative der Entgeltgruppe 3 in § 12 TV-L Ärzte liegt dann vor, wenn es sich um eine organisatorisch selbstständige Einheit handelt, welche Tätigkeiten auf einem wissenschaftlich anerkannten Spezialgebiet im Sinne der Weiterbildungsordnung innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets beinhaltet.

3. Der Begriff "Teilbereich" in § 12 TV-L Ärzte, Entgeltgruppe 3 entspricht nicht dem dort benannten "Funktionsbereich". Ein "Teilbereich" im Sinne der genannten Tarifnorm setzt aber voraus, dass er in seiner Bedeutung dem "Funktionsbereich" qualitativ gleichwertig ist. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei dem "Teilbereich" um eine abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb einer übergeordneten Einrichtung handelt, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielstellung zugeordnet ist und dem nichtärztliches sowie ärztliches Personal angehören.

4. Das Merkmal "Verantwortung" im Sinne von § 12 TV-L Ärzte, Entgeltgruppe 3 setzt voraus, dass sich die ärztliche Tätigkeit in feststellbarem und gewichtigem Umfang von der Tätigkeit abhebt, die sich ohnehin an eine Eingruppierung als Facharzt im Sinne der Entgeltgruppe 2 stellt.

5. Zur Übertragung im Sinne von § 12 TV-L Ärzte, Entgeltgruppe 3 der medizinischen Verantwortung reicht es aus, wenn ein Arbeitgeber die Ausführung entsprechender Tätigkeiten wissentlich duldet.


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 15.01.2008 - 1 Ca 1639/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger mit Wirkung ab dem 01.08.2007 als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 der Anlage B 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (künftig: TV-Ärzte), der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, zu vergüten.

Der Kläger ist seit dem 01.02.1995 und im Weiteren auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.01.2000 am Universitätsklinikum Rxxxxxx für das beklagte Land tätig.

Seit dem 25.07.2007 ist der Kläger mit Billigung der Klinikumsleitung als Programmverantwortlicher Arzt (künftig: PVA) der Mammographie-Screening-Einheit Rxxxxxx (künftig: MSE) auf der Grundlage des Vertrages zur Änderung des Bundesmantelvertrages-Ärzte (künftig: BMV-Ä) über besondere Versorgungsaufträge im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening vom 12.12.2003, abgeschlossen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einerseits und dem AOK-Bundesverband, dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, dem IKK-Bundesverband, dem Bundesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Bundesknappschaft und der See-Krankenkasse andererseits, tätig. Die Anlage 9.2 zu diesem Bundesmanteltarifvertrag hat, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut:

"...

§ 3

Versorgungsauftrag und Kooperation

(1) ... Der Versorgungsauftrag umfasst die notwendige ärztliche Behandlung und Betreuung der Frauen einschließlich Aufklärung und Information sowie die übergreifende Versorgungsorganisation und -steuerung...

(2) Der Vertragsarzt, dem die Genehmigung auf Übernahme des Versorgungsauftrages nach § 4 erteilt worden ist, wird 'Programmverantwortlicher Arzt' genannt...

(3) Der Versorgungsauftrag beinhaltet:

a) Kooperation mit den benannten Stellen (§ 7)

b) Überprüfung vor Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen (§ 8)

c) Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen (§ 9)

d) Organisation und Durchführung der Befundung der Screening-Mammographieaufnahmen

(§ 10)

e) Durchführung der Konsensuskonferenz (§ 11)

f) Durchführung der Abklärungsdiagnostik (§ 12)

g) Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen (§ 13)

h) Ergänzende ärztliche Aufklärung (§ 14)

i) Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 15).

...

(4) Die Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), die dem Versorgungsauftrag jeweils zugeordnet sind (Nrn. 230, 233, 234 und 235), müssen vom Programmverantwortlichen Arzt erfüllt und die Leistungen entsprechender Indikationsstellung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen persönlich durchgeführt werden. Hiervon ausgenommen sind Leistungen, die nach dieser Vereinbarung vom Programmverantwortlichen Arzt veranlasst werden können bzw. müssen.

Der Programmverantwortliche Arzt kann die Teilschritte des Versorgungsauftrages 'Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen' (§ 18) sowie 'Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle' (§ 19) und muss den Teilschritt 'Durchführung von histophatologischen Untersuchungen' (§ 20) an andere am Früherkennungsprogramm teilnehmende Ärzte, denen eine Genehmigung nach § 16 erteilt worden ist, übertragen.

(5) Die Erfüllung des Versorgungsauftrages setzt voraus, dass die Versorgungsschritte (§§ 7 bis 15) im konsiliarischen Zusammenwirken mit den Ärzten, die vom Programmverantwortlichen Arzt veranlasste Leistungen erbringen, durchgeführt werden.

§ 4

Genehmigung für den Versorgungsauftrag

(1) Die Übernahme des Versorgungsauftrages nach § 3 Abs. 3 durch den Programmverantwortlichen Arzt bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit den zuständigen Verbänden der Krankenkassen auf Landesebene zu erteilen.

(2) ...

§ 5

Voraussetzungen für die Genehmigung und Leistungserbringung

(1) Voraussetzungen für die Bewerbung auf Übernahme des Versorgungsauftrages sind:

a) Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung 'Diagnostische Radiologie' oder 'Frauenheilkunde und Geburtshilfe',

b) die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach § 18 a Abs. 1 und 2 RöV,

c) Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der 'kurativen' Mammographie gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V,

d) Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik der Mamma gemäß der Ultraschall-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2

2 SGB V.

(2) Das Konzept zur Organisation des Versorgungsauftrages nach § 4 Abs. 2 Buchstabe b muss detaillierte Angaben beinhalten zu:

a) persönlichen Voraussetzungen

- Teilnahme an dem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früherkennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 1

- gegebenenfalls Tätigkeit im Rahmen des Früherkennungsprogramms

b) Verfügbarkeit und Qualifikationen der im Rahmen des Versorgungsauftrages kooperierenden Ärzte und radiologischen Fachkräfte in der Screening-Einheit

- gegebenenfalls der Mitbewerber auf Übernahme des Versorgungsauftrages im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2)

- Vertreter (§ 32 Abs. 3)

- Ärzte, die veranlasste Leistungen übernehmen (Abschnitt C)

- radiologische Fachkräfte (§ 24 Abs. 2)

c) sachlichen Voraussetzungen, das heißt Planung und Stand der Praxisausstattung (§ 31), insbesondere

- bauliche Maßnahmen, mobile Mammographieeinrichtungen

- apparative Ausstattung (Röntgengerät[e] für Screening-Mammographieaufnahmen, Geräte für die Abklärungsdiagnostik) (§§ 33 und 34).

(3) ...

§ 9

Erstellung der Screening-Mammographieaufnahmen

(1) Die Screening-Mammographieaufnahmen sind durch eine radiologische Fachkraft unter verantwortlicher Leitung des Programmverantwortlichen Arztes zu erstellen. Der Programmverantwortliche Arzt muss durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass er unabhängig vom Ort der Erstellung der Aufnahmen für die radiologische Fachkraft jederzeit erreichbar ist und erforderlichenfalls in angemessener Zeit vor Ort sein kann. Es dürfen nur radiologische Fachkräfte Screening-Mammographieaufnahmen erstellen, welche die Voraussetzungen nach § 24 erfüllen.

(2) ...

§ 10

Organisation und Durchführung der Befundung der Screening-Mammographieaufnahmen

(1) Der Programmverantwortliche Arzt ist verpflichtet, die Doppelbefundung der erstellten Screening-Mammographieaufnahmen gemäß Abschnitt B Nr. 4 Buchst. g Abs. 1 Krebsfrüherkennungs-Richtlinien zu organisieren und in den nachfolgend aufgeführten Fällen eine zusätzliche Befundung vorzunehmen (Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5).

(2) Der Programmverantwortliche Arzt hat zu gewährleisten, dass die Doppelbefundung nach folgender Maßgabe durchgeführt wird:

a) Die Aufnahmen werden von zwei Ärzten unabhängig befundet, das heißt, die Befundung erfolgt ohne Kenntnis des Befundes des jeweiligen anderen Arztes sowie räumlich

oder zeitlich getrennt (Abschnitt B Nr. 4 Buchst. g Abs. 1 Krebsfrüherkennungs-Richtlinien).

b) ...

(4) Der Programmverantwortliche Arzt führt die Ergebnisse der Doppelbefundung zusammen. Haben beide Ärzte die Röntgenaufnahmen gemäß der festgelegten Dokumentation als unauffällig, kein Abklärungsbedarf' befundet, wird durch den Programmverantwortlichen Arzt keine zusätzliche Befundung durchgeführt. Der Programmverantwortliche Arzt teilt der Frau das Ergebnis schriftlich mit. Der Zeitraum zwischen der Erstellung der Screening-Mammographie und der Mitteilung des Ergebnisses ist zu dokumentieren und soll sieben Werktage nicht überschreiten. Hat mindestens ein Arzt die Screening-Mammographieaufnahmen gemäß der festgelegten Dokumentations als 'auffällig und Abklärungsbedarf' befundet, werden diese Aufnahmen durch den Programmverantwortlichen Arzt in die Konsensuskonferenz nach § 11 eingebracht und zusätzlich beurteilt.

(5) ...

§ 11

Durchführung der Konsensuskonferenz

(1) Der Programmverantwortliche Arzt ist verpflichtet, in der Regel mindestens einmal in der Woche eine Konsensuskonferenz durchzuführen. Er lädt die Teilnehmer nach Abs. 2 Satz 3 ein und leitet die Konferenz verantwortlich.

(2) In der Konsensuskonferenz werden die Fälle, die von mindestens einem Arzt in der Befundung als 'auffällig und Abklärungsbedarf' befundet worden sind (§ 10 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3), eingebracht und kollegial beraten. Dabei sind in der Regel geeignete Voraufnahnahmen aus dem Früherkennungsprogramm einzubeziehen. Teilnehmer der Konsensuskonferenz sind insbesondere der Programmverantwortliche Arzt und die beiden Ärzte, die an der Doppelbefundung teilgenommen haben.

(3) Ziel der Konsensuskonferenz ist es, eine abschließende und möglichst einheitliche Beurteilung der Screening-Mammographieaufnahmen vorzunehmen.

(4) Bestehen trotz eingehender kollegialer Beratung unterschiedliche Auffassungen, legt der Programmverantwortliche Arzt die abschließende Beurteilung fest.

(5) ...

§ 12

Durchführung der Abklärungsdiagnostik

(1) Der Programmverantwortliche Arzt ist verpflichtet, in der Regel mindestens einmal in der Woche eine Sprechstunde zur Abklärungsdiagnostik durchzuführen.

(2) Ziel der Sprechstunde ist es, die in der Konsensuskonferenz festgestellten auffälligen Befunde durch weitergehende Untersuchungen abzuklären.

(3) Die Sprechstunde zur Abklärungsdiagnostik umfasst folgende Maßnahmen:

a) Information und Aufklärung der Frau

b) Erhebung der weitergehenden Anamnese

c) Indikationsstellung und, soweit erforderlich, Durchführung der klinischen Untersuchung

d) bildgebende Untersuchungen:

- ergänzende Beurteilung der Screening-Mammographieaufnahmen sowie Indikationsstellung und, soweit erforderlich, Durchführung weitergehender mammographischer Untersuchungen

- Indikationsstellung und, soweit erforderlich, Durchführung der Ultraschalldiagnostik

- Indikationsstellung und, soweit erforderlich, Durchführung von kernspintomographischen Untersuchungen. ... Kernspintomographische Untersuchungen können vom Programmverantwortlichen Arzt veranlasst werden.

e) Indikationsstellung und, soweit erforderlich, Durchführung einer Stanzbiopsie unter Ultraschall- oder Röntgenkontrolle. Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle können veranlasst werden.

f) Veranlassung der histopathologischen Untersuchung der durch die Biopsie gewonnenen Präparate.

(4) ...

§ 13

Durchführung der multidisziplinären Fallkonferenzen

(1) Der Programmverantwortliche Arzt ist verpflichtet, in der Regel mindestens einmal in der Woche eine präoperative und eine postoperative multidisziplinäre Fallkonferenz durchzuführen. Er lädt die Teilnehmer nach Abs. 2 Buchst. b bzw. Abs. 3 Buchst. b ein und leitet die Konferenzen verantwortlich.

(2) Für die Durchführung der präoperativen multidisziplinären Fallkonferenz gilt Folgendes:

a) Es werden die Fälle eingebracht und kollegial beraten, bei denen der Verdacht auf eine maligne Erkrankung der Brust aufgrund der bildgebenden Untersuchungen (§ 12 Abs. 3 Buchst. d) nicht ausgeräumt werden konnte.

b) Teilnehmer der präoperativen multidisziplinären Fallkonferenz sind insbesondere der Programmverantwortliche Arzt und der Pathologe, der die histopathologische Beurteilung der Präparate vorgenommen hat. Hinzugezogen werden sollen der Operateur, der die Frau ggf. operieren wird, einschließlich der radiologisch und pathologisch tätigen Ärzte, die mit dem Operateur kooperieren, sowie eine radiologische Fachkraft.

c) ...

§ 15

Organisation und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen

(1) Der Programmverantwortliche Arzt ist für die Organisation und Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Abschnitte B, E und H verantwortlich.

(2) ...

§ 16

Genehmigung für veranlasste Leistungen

(1) Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen nach §§ 18, 19 und 20 bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Leistungen dürfen nur auf Veranlassung durch den Programmverantwortlichen Arzt erbracht werden.

(2) ...

§ 18

Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen

(1) Der Arzt, der auf Veranlassung des Programmverantwortlichen Arztes die Screening- Mammographieaufnahmen befundet, übermittelt die Ergebnisse seiner Befundung an den Programmverantwortlichen Arzt.

(2) ...

§ 19

Durchführung von Stanzbiopsien unter Röntgenkontrolle

(1) Der Arzt, der auf Veranlassung des Programmverantwortlichen Arztes die Biopsie organisiert und durchführt, übermittelt die Angaben zur Biopsie und die durch die Biopsie gewonnenen Präparate an den Pathologen nach § 20.

(2) ...

§ 20

Durchführung von histopathologischen Untersuchungen

(1) Der Pathologe, der auf Veranlassung des Programmverantwortlichen Arztes die histopathologische Beurteilung organisiert und durchführt, übermittelt die Ergebnisse an den Programmverantwortlichen Arzt.

(2) ...

§ 22

Organisationseinheiten

(1) Das Früherkennungsprogramm ist in regionale Versorgungsprogramme gegliedert, wobei die räumliche Gliederung den Gebietsgrenzen der Kassenärztlichen Vereinigung im Sinne des § 77 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes entsprechen soll.

(2) Ein regionales Versorgungsprogramm ist in einzelne Screening-Einheiten untergliedert. Jeder Screening-Einheit werden ein Programmverantwortlicher Arzt oder zwei Programmverantwortliche Ärzte, die gemäß § 3 Abs. 2 in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind, zugeordnet.

(3) Eine Screening-Einheit besteht aus einer oder mehreren Mammographie-Einheiten sowie einer oder mehreren Einheiten zur Abklärungsdiagnostik. In der Mammographie-Einheit werden die Überprüfung nach § 8 vorgenommen und die Screening-Mammographieaufnahmen erstellt (§ 9). Die Mammographie-Einheit kann mobil sein.

(4) Die Mammographie-Einheit ist mit einem oder mehreren Röntgengeräten zur Erstellung von Screening-Mammographieaufnahmen ausgestattet. Dabei sind die Voraussetzungen an die Praxisausstattung gemäß § 31 Abs. 1 Buchst. a und die apparativen Mindestanforderungen gemäß § 33 Nr. 1 zu beachten.

(5) Eine Einheit zur Abklärungsdiagnostik ist mindestens mit einem Röntgengerät für die Abklärungsdiagnostik, einem Gerät für die Ultraschalldiagnostik und einer Vorrichtung zur Biopsie unter Ultraschallkontrolle ausgestattet. Dabei sind die Voraussetzungen an die Praxisausstattung gemäß § 31 Abs. 2 Buchst. a und die apparativen Mindestanforderungen gemäß § 33 Nr. 1 und § 34 zu beachten.

...

§ 24

Erstellung und Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen

(1) ...

(2) Die unter der Anleitung des Programmverantwortlichen Arztes tätigen radiologischen Fachkräfte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, die der Programmverantwortliche Arzt gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen hat:

a) Anforderungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RöV,

b) Teilnahme an dem multidisziplinären Kurs zur Einführung in das Früherkennungsprogramm gemäß Anhang 2 Nr. 1. Dieser Kurs muss vor dem Kurs nach Buchst. c und innerhalb von sechs Monaten vor der Aufnahme der Tätigkeit in einem Referenzzentrum nach Buchst. d absolviert sein.

c) Teilnahme an dem Fortbildungskurs zur Erstellung von Screening-Mammographieaufnahmen gemäß Anhang 2 Nr. 3. Dieser Kurs muss vor der Aufnahme der Tätigkeit in einem Referenzzentrum nach Buchst. d absolviert sein.

d) Ganztägige Tätigkeit an zehn aufeinander folgenden Arbeitstagen in einem Referenzzentrum. Die Tätigkeit muss insbesondere umfassen:

- Erstellung von Screening-Mammographieaufnahmen bei 50 Frauen unter Anleitung,

- selbstständige Durchführung der Maßnahmen zur technischen Qualitätssicherung (§ 33 Nr. 2) an mindestens drei Arbeitstagen unter Anleitung,

- Teilnahme an den Sprechstunden zur Abklärungsdiagnostik,

- Teilnahme an den präoperativen multidisziplinären Fallkonferenzen,

- Teilnahme an der Durchführung von Stanzbiopsien.

...

(3) Der Programmverantwortliche Arzt muss zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung zur Erstellung und Befundung von Screening- Mammographieaufnahmen nach dem Beginn der Übernahme des Versorgungsauftrages folgende Voraussetzungen erfüllen und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen:

a) erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen zur Überprüfung der diagnostischen Bildqualität von erstellten Screening-Mammographieaufnahmen (Anhang 3),

b) Teilnahme an Verfahren zur Selbstüberprüfung der diagnostischen Bildqualität von erstellten Screening-Mammographieaufnahmen (interne Qualitätssicherung) (Anhang 4),

c) Teilnahme der radiologischen Fachkräfte an von der Kooperationsgemeinschaft anerkannten Fortbildungsveranstaltungen von mindestens acht Stunden Dauer innerhalb von jeweils höchstens zwei Kalenderjahren,

d) Befundung von Screening-Mammographieaufnahmen von mindestens 5000 Frauen innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwölf Monaten. ...

...

e) erfolgreiche Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung von Screening- Mammographieaufnahmen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung (Anhang 5 Nr. 2). Die Berurteilung ist in jährlichen Abständen zu wiederholen. In diesem Fall gilt die Verpflichtung zur erfolgreichen Teilnahme an dem Verfahren zur Fortbildung durch kontrollierte Selbstüberprüfung in der 'kurativen' Mammographie (Anlage IV Abschnitt 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V) als erfüllt.

...

§ 31

Praxisausstattung

(1) Leistungen mit dem Bestandteil der Erstellung von Screening-Mammographieaufnahmen dürfen nur erbracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und gegeüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen wurden:

a) Es muss jeweils mindestens ein Raum zur Anmeldung und als Warteraum für die Frauen sowie ein Raum für die Erstellung der Screening-Mammographieaufnahme vorhanden sein. Die Räume müssen eine ogranisatorische Einheit bilden, indem sie direkt miteinander verbunden sind und ein eigenständiger Zugang besteht.

b) Diese Räume müssen an mindestens drei Arbeitstagen pro Woche ausschließlich für die Erstellung von Screening-Mammographieaufnahmen zur Verfügung stehen. (2) Leistungen mit Bestandteilen der Abklärungsdiagnostik dürfen nur erbracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen wurden:

a) Es muss jeweils mindestens ein Raum zur Anmeldung und als Warteraum für die Frauen sowie ein Raum für die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Abklärungsdiagnostik vorhanden sein.

b) Diese Räume müssen mindestens einmal pro Woche für die Dauer von mindestens vier aufeinander folgenden Stunden ausschließlich für die Durchführung der Abklärungsdiagnostik zur Verfügung stehen.

..."

Gegenstand des Screening-Programms ist die Reihenuntersuchung aller weiblichen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Alter von 50 bis 59 Jahren zwecks Früherkennung von Brustkrebs. Diesbezüglich sind der MSE des Klägers drei niedergelassene Ärzte als Befunder ebenso zugeordnet wie - jedenfalls zum Teil - vier medizinisch-technische Radiologieassistenten sowie eine Sozialversicherungsfachangestellte. Die MSE des Klägers ist dabei dem Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie unter der Leitung des Klinikdirektors Prof. Dr. H zugeordnet, wobei der Kläger nach dem Organigramm des vorbenannten Instituts die Bezeichnung "Funktionsoberarzt" trägt (Blatt 72 d. A.).

Der Kläger wird derzeit nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 3 als Facharzt vergütet. Der Unterschiedsbetrag zu der von ihm begehrten Vergütung beläuft sich auf 500,00 monatlich.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 01.08.2007 als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 der Anlage B 1 zum TV-Ärzte zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 15. Januar 2008 hat das Arbeitsgericht Rostock der Klage stattgegeben.

Die MSE des Klägers stelle einen Teilbereich im Sinne der tariflichen Vorschrift dar. Denn es handele sich insoweit um eine abgrenzbare Organisationseinheit, die innerhalb des Institus für Diagnostische und Interventionelle Radiologie einen eigenständigen Zweck verfolge.

Dieser abgrenzbaren organisatorischen Einheit seien weitere drei Ärzte sowie vier medizinisch-technische Assistenten und eine Sozialversicherungsfachangestellte zugeordnet, so dass sich auch in personeller Hinsicht eine darstellbare Abgrenzbarkeit zu den übrigen Organisationseinheiten ergebe. Hinsichtlich der MSE trage der Kläger auch die medizinische Verantwortung. Unter "Verantwortung" sei die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in den ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Denn für die Fehler des in der MSE tätigen Personals habe er Rede und Antwort zu stehen und könne gegebenenfalls zur Rechenschaft gezogen werden. Eine personalrechtliche Verantwortung bestehe hingegen nicht, sei aber auch nicht erforderlich. Schließlich sei die Verantwortung für die MSE auch im tariflichen Sinne übertragen worden, da der Kläger die Funktion des PVA mit Billigung der Klinikumsleitung übernommen habe.

Gegen diese am 29.01.2008 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 29.02.2008 bei dem Landesarbeitsgericht M-V eingegangene Berufung des beklagten Landes nebst der - nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung - am 28.04.2008 bei dem Landesarbeitsgericht M-V eingegangenen Begründung.

Das beklagte Land hält an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest.

Der tarifliche Begriff des Funktionsbereichs sei vorliegend nicht erfüllt, da das Mammographie-Screening kein Spezialgebiet innerhalb der Radiologie sei. Auch die tarifliche Begrifflichkeit des Teilbereiches sei nicht gegeben. Denn auch insoweit müsse es sich inhaltlich um ein Spezialgebiet handeln, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Selbst wenn man den "Teilbereich" abweichend von dem "Funktionsbereich" definieren wolle, so seien die Voraussetzungen hier gleichwohl nicht erfüllt. Hiergegen spreche die Existenz des Tatbestandsmerkmals "selbstständig", das bereits auf eine organisatorische Abgrenzbarkeit hinweise und andernfalls überflüssig wäre. Auch könne der Begriff "Teilbereich" nicht jede ärztliche Tätigkeit ohne Bezug zu den ärztlichen Weiterbildungsordnungen meinen. Der Kläger trage zudem nicht die medizinische Verantwortung im tariflichen Sinne. Dies gelte sowohl in sachlich organisatorischer als auch in personeller Hinsicht. So sei bereits keine räumliche Trennung gegeben. Alleine eine "Abgrenzung" durch eine einfache Tür sei nicht ausreichend. Zu Fordern sei danach eine gewisse Distanz zwischen den Bereichen, nicht nur eine im Flurbereich eingezogene Tür. Das Merkmal erfordere etwa die Unterbringung in einem abgetrennten Gebäudetrakt.

Auch in personeller Hinsicht seien die Vorgaben der Tarifnorm nicht erfüllt. Die in dem Bereich MSE tätigen Ärzte, Assistentinnen sowie sonstigen Angestellten seien nicht ausschließlich für das Mammographie-Screening zuständig. Die niedergelassenen Ärzte als Mitglieder der MSE seien nicht bei dem beklagten Land angestellt. Diesbezüglich könne der Kläger allenfalls eine - jedoch nicht ausreichende - Aufsichtsfunktion, nicht aber eine - erforderliche - Leitungsfunktion ausüben.

Schließlich sei dem Kläger jedenfalls die medizinische Verantwortung nicht ausdrücklich übertragen worden. Die bloße Billigung der Klinikumsleitung sei insoweit nicht ausreichend. Zwar spreche der TV-Ärzte-TdL - anders als der entsprechende Tarifvertrag der Kommunen - nicht von einer "ausdrücklichen" Übertragung. Aus der notwendigen Auslegung des TV-Ärzte-TdL folge jedoch, dass auch insoweit eine "ausdrückliche Übertragung" erforderlich sei.

Das beklagte Land beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 15.01.2008, Aktenzeichen 1 Ca 1639/07, wird aufgehoben;

2. die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Berufung auf die dortigen Ausführungen.

Zudem hält der Kläger an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest, dass er auch mit seinen Tätigkeiten die zweite Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 erfülle, da ihm auch eine ärztliche Spezialfunktion, die eine entsprechende Schwerpunkt- oder Zusatzausbildung erfordere, vom Arbeitgeber übertragen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 15. Januar 2008 - 1 Ca 1639/07 - ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

Das Arbeitsgericht Rostock hat in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei die Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 gemäß § 15 Abs. 1, § 12 TV-Ärzte mit Wirkung ab dem 01.08.2007 festgestellt.

In diesem Zusammenhang ist zunächst die Anwendbarkeit des vorgenannten Tarifvertrages kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zwischen den Parteien unstreitig.

Gemäß § 12 TV-Ärzte sind Ärzte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

Entgeltgruppe Bezeichnung

Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Ä 3 Oberarzt/Oberärztin

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

Ä 4 Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)

Diesbezüglich haben die TdL und der Marburger Bund in der Niederschriftserklärung zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 03.11.2006 - soweit hier von Bedeutung - folgendes festgehalten:

"Die Fachärztin oder Facharzt, die/der am 31.10.2006 den Titel Oberärztin oder Oberarzt führt, behält diese Berechtigung zum Führen des Titels. Eine Eingruppierung nach Ä 3 ist damit nicht verbunden. Die Überleitung erfolgt ausschließlich nach dem TVÜ-Ärzte, richtet sich also danach, ob und seit wann die Voraussetzungen des § 12 TV-Ärzte für eine Eingruppierung nach Ä 3 vorliegen. Eine vorherige missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit ist nicht zulässig.

...

Bis zum 31.10.2006 wurde unter der Geltung des BAT/BAT-O zwischen Facharzt einerseits und Oberarzt andererseits nicht unterschieden. Die Eingruppierung Oberarzt wird zum 01.11.2006 neu geschaffen.

Die neue Eingruppierung "Oberärztin/Oberarzt" (Ä 3) entspricht vor allem dem Wunsch des Marburger Bundes in den Tarifverhandlungen. Die TdL hatte eine Zulagenregelung je nach Verantwortungsbereich des Facharztes angeboten.

Da vor dem 01.11.2006 keine tarifliche Eingruppierung Ä 3 besteht, muss in jedem Einzelfall bei der Überleitung festgestellt werden, ob die Voraussetzungen des § 12 TV-Ärzte für eine Eingruppierung nach Ä 3 vorliegen.

Die Führung des Titels "Oberarzt" vor dem 01.11.2006 kann ein Anhaltspunkt sein. Die notwendige positive Feststellung der Voraussetzungen wird dadurch aber nicht ersetzt. Die Vergabe des Titels "Oberarzt" erfolgte vor dem 01.11.2006 nach anderen Grundlagen als die Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte. Auch ist die Vergabe des Titels an den Kliniken und Standorten sehr unterschiedlich gehandhabt worden. Die ausschlaggebenden Kriterien können mit § 12 TV-Ärzte übereinstimmen, es können aber auch andere gewesen sein. Die Führung des Titels "Oberarzt" vor dem 01.11.2006 als solche ist kein abschließendes Kriterium.

Für die Überleitung in die Eingruppierung Ä 3 Oberarzt ist allein § 12 TV-Ärzte maßgebend.

..."

Unter Berücksichtigung der vorbenannten Maßgaben kommt danach eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 nur dann in Betracht, wenn der betreffende Arzt zeitlich mindestens mit der Hälfte der von ihm auszuübenden Tätigkeiten die Anforderungskriterien des eingruppierungsrechtlich "neu geschaffenen Oberarztes" erfüllt. Oberarzt ist demnach derjenige Arzt, dem entweder die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist (§ 12 Eg, Ä 3 Erste Alternative TV-Ärzte) oder aber derjenige Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert (§ 12 Eg Ä 3, Zweite Alternative).

Um vorliegend abschließend klären zu können, ob die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es zunächst zum Zweck einer näheren Konkretisierung einer Auslegung der nicht näher bestimmten Formulierungen der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte.

Hinsichtlich der anzuwendenden Auslegungsgrundsätze kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes Rostock in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, zumal diese von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ergibt sich zu Gunsten des Klägers der von ihm begehrte Feststellungsanspruch zwar nicht aus der Zweiten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte (1.). Jedoch ist das beklagte Land verpflichtet, den Kläger ab dem 01.08.2007 entsprechend der Ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte zu vergüten (2.).

1.

Die Voraussetzungen der Zweiten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte sind - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erfüllt.

Denn die vom Kläger unstreitig absolvierten Weiterbildungen als Voraussetzung zur Übertragung des PVA ist - unstreitig - nicht Bestandteil der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 20.06.2005. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Erfüllung der Weiterbildungsvoraussetzungen für die Zulassung als PVA entsprechend den Vorgaben des BMV-Ä sei mit einer Weiterbildung nach den tariflich geforderten Weiterbildungsordnungen der Länder gleichzustellen, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.

Denn der jedenfalls insoweit eindeutige Wortlaut der Zweiten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte fordert unmissverständlich eine Weiterbildung bzw. Fortbildung im Sinne der Weiterbildungsordnung des jeweiligen Bundeslandes. Eine Weiterbildung bzw. Fortbildung auf anderen Grundlagen ist vom Wortlaut der Tarifnorm nicht erfasst. Auch darüber hinaus sind unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungskriterien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Regelung angestrebt haben, die über den Wortlaut in der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte hinaus weitere Weiter- oder Fortbildungsmaßnahmen erfassen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien diesbezüglich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine Beschränkung auf Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen nach den jeweiligen Weiterbildungsordnungen bezweckt haben.

2.

Andererseits hat der Kläger gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Vergütung als Oberarzt gemäß der Ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte mit Wirkung ab dem 01.08. 2007.

a)

Zwar handelt es sich bei der MSE der Universitätsklinik Rxxxxxx des beklagten Landes nicht um einen Funktionsbereich im Sinne der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte. Denn der Begriff des Funktionsbereiches fand bereits im BAT/BAT-O in dem Sinne Eingang in die tariflichen Vorgaben, als danach wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebiets (z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Herzkathederisierung; vgl. Protokollnotiz Nr. 5 zur Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 7/Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 10) gemeint waren und zwar entsprechend den Vorgaben der jeweiligen ärztlichen Weiterbildungsordnungen (vgl. Arbeitsgericht Düsseldorf vom 12.07.2007, 14 Ca 669/07; Rn. 34, juris m. w. N.).

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien nunmehr bei gleicher Formulierung eine abweichende inhaltliche Gestaltung hätten erreichen wollen. Entsprechende Protokollnotizen sind nicht vorhanden. Auch die Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien enthält keine solchen Hinweise. Die Leitung MSE stellt nach Ansicht der Kammer ein entsprechendes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes im o. g. Sinne nicht dar. Dieses Ergebnis folgt dabei bereits dem - unter I. 1. erörterten - Umstand, dass die zur Leitung einer MSE erforderlichen Weiterbildungsmaßnahme nicht Gegenstand der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist und somit eine Anerkennung als Spezialgebiet in einem ärztlichen Fachgebiet unterbleiben muss.

b)

Jedoch wird der tariflich angezogene Begriff des Teilbereiches nach Ansicht der Kammer durch die MSE erfüllt.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sind die Begriffe des Funktionsbereiches sowie des Teilbereiches nicht einheitlich zu verstehen. Dieses Ergebnis folgt bereits aus der Verwendung des Wortes "oder", weil danach jedenfalls nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ohne Deutungswidersprüche zum Ausdruck kommt, dass mit der Formulierung Teilbereich zwangsläufig etwas anderes gemeint sein muss als mit der Formulierung Funktionsbereich (zutreffend Sächsisches LAG vom 04.06.2008, 9 Sa 658/07; Rn. 57 juris).

Wie allerdings der tariflich neue Begriff des Teilbereiches im Sinne des durch die Tarifvertragsparteien Gewollten zu verstehen ist, ist im Einzelnen streitig (vgl. zum Streitstand Sächsisches LAG, a. a. O., Rn. 56, juris).

Nach Ansicht der Kammer kommt die Bejahung eines Teilbereiches im Sinne von § 12 TV-Ärzte nur dann in Betracht, wenn er einem Funktionsbereich in seiner Bedeutung qualitativ gleichwertig ist. Denn es sind keine Anzeichen erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien bezogen auf die Leitung einer organisatorisch unselbstständigen bzw. untergeordneten betrieblichen Einheit in gleichem Umfang eine eingruppierungsrechtliche Honorierung der Tätigkeit bezweckt haben, wie für die Leitung eines Funktionsbereiches mit der hervorgehobenen Bedeutung auf Grund der Übertragung zur Führung einer Gruppe mit der Verantwortlichkeit zur Bearbeitung eines Spezialgebietes im Sinne der Weiterbildungsordnung innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes.

Da letzteres Merkmal auf Grund der eigenständigen Benennung für die Bejahung des Teilbereiches - wie bereits erörtert - nicht maßgeblich sein kann, hängt die Frage der notwendigen qualitativen Gleichwertigkeit davon ab, ob es sich insoweit - wie das Arbeitsgericht Rostock in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt - um eine abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb einer übergeordneten Einrichtung handelt, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielstellung zugeordnet ist und der nichtärztliches sowie ärztliches Personal angehört.

Diesbezüglich kommt der räumlichen Unterbringung lediglich - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - eine untergeordnete Bedeutung zu. Maßgeblich ist aus den vorbenannten Gründen vielmehr, ob die zu beurteilende Einheit mit zugeordnetem ärztlichen und nichtärztlichem Personal in einem übertragenen und abgrenzbaren Aufgabengebiet eigenständige Zielstellungen verfolgt.

Diese Vorgaben werden durch die MSE erfüllt.

Zur Begründung kann in dieser Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichtes Rostock in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, als dort ausgeführt wird:

"Das Mammographie-Screening ist eine abgrenzbare Organisationseinheit, die innerhalb des Instituts einem eigenständigen Zweck dient. Aufgabe dieser Einheit ist es, Mammographie-Aufnahmen zu erstellen, zu befunden und ggf. weitere erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Dieser Einheit sind verschiedene sachliche Mittel zugeordnet, insbesondere Röntgen- und Ultraschalldiagnostikeinrichtungen (vgl. § 5 Abs. 2 lit. c, § 22 Abs. 4 und 5 Anlage 9.2 BMV-Ä). Der Einwand des beklagten Landes, es handele sich nur um konventionelles Röntgen, ist unbeachtlich. Weder nach dem Wortlaut der Tarifnorm noch nach deren Sinn und Zweck kommt es auf die Art der medizin-technischen Ausstattung an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Bereich seiner Größe und Eigenständigkeit nach eine organisatorische Untergliederung der Klinik bzw. Abteilung darstellt. Der Tarifvertrag unterscheidet nicht nach der Art der jeweils verwandten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Die Oberarztvergütung hängt nicht von dem Umgang mit mehr oder weniger komplizierten medizintechnischen Geräten ab, sondern von dem übertragenen Verantwortungsbereich.

In personeller Hinsicht ist die Organisationseinheit Mammographie-Screening mit insgesamt vier Ärzten, vier Medizinisch-Technischen Assistenten und Sozialversicherungsfachangestellten ausgestattet. Wie die Rechtsverhältnisse des Personals im Einzelnen ausgestattet sind, ist unerheblich. Die als niedergelassene Ärzte tätigen Befunder gehören ebenso zur Organisationseinheit wie die bei dem beklagten Land beschäftigten Mitarbeiter, da die einen wie die anderen Leistungen innerhalb dieser Einheit erbringen."

Das erkennende Gericht folgt den vorstehenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Rostock hinsichtlich der vorzunehmenden Subsumtion uneingeschränkt, zumal insoweit in der Berufungsinstanz von den Parteien keine neuen - entscheidungserheblichen - Tatsachen vorgetragen worden sind.

Ergänzend bleibt lediglich anzumerken, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass - wie das beklagte Land vorträgt - die Medizinisch-Technischen Assistenten nicht vollumfänglich, sondern lediglich nur zum Teil in der MSE tätig sind. Denn jedenfalls ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Medizinisch-Technischen Assistenten im Rahmen ihrer Tätigkeit für das MSE dem Weisungsrecht des Klägers unterliegen.

c)

Das beklagte Land hat dem Kläger zudem die nach der Entgeltgruppe Ä 3 in § 12 TV-Ärzte notwendige medizinische Verantwortung im tariflichen Sinne übertragen.

aa)

Das tarifliche Merkmal der medizinischen Verantwortung ist hier erfüllt.

(1)

Der verwendete Begriff "medizinisch" dient in diesem Zusammenhang zunächst nur der Abgrenzung zu sonstigen Tätigkeiten (insbesondere Verwaltungstätigkeiten). Eine Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte Entgeltgruppe 3 kommt danach nur dann in Betracht, wenn die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik zeitlich mindestens zur Hälfte der gesamten vertraglichen Arbeitszeit anfällt (LAG Baden-Württemberg vom 07.11.2007, 12 Sa 49/07; juris).

Diese Vorgabe ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hier erfüllt. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Zuge der durchzuführenden Befundungen bzw. der Überwachung der vorgenommenen Befundungen sowie der in Zweifelsfragen durchzuführenden Biopsien mit dem ganz überwiegenden Anteil seiner Arbeitskraft medizinische Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten zu verrichten hat.

(2)

Zudem trägt der Kläger die Verantwortung im Sinne von § 12 TV-Ärzte Entgeltgruppe 3 für den Bereich der MSE.

Das Merkmal "Verantwortung" im Sinne von § 12 TV-Ärzte Entgeltgruppe 3 setzt voraus, dass sich die Tätigkeit eines Arztes, der sich auf eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 3 beruft, bezogen auf die ihm obliegenden Verantwortungen im feststellbaren und gewichtigen Umfang von den Tätigkeiten abheben, die sich ohnehin an eine Eingruppierung als Facharzt auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2 stellen (zutreffend LAG Düsseldorf vom 21.02.2008, 15 Sa 1617/07; Rn. 39 juris).

Die danach notwendige Heraushebung ist jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - ein Arzt als verantwortlicher Leiter eines Funktions- oder Teilbereiches die medizinische Verantwortung nicht nur für sein eigenes Handeln, sondern auch für das diesem Bereich zugeordnete nichtärztliche und (fach-)ärztliche Personal trägt (LAG Düsseldorf vom 24.04.2008, 13 Sa 1910/07; juris). Zutreffend führt das Arbeitsgericht Rostock in der angefochtenen Entscheidung insoweit an, dass sich je nach Lage des Einzelfalles die Verantwortung des betreffenden Arztes bezüglich des "medizinischen Ergebnisses" sowohl auf andere Mitarbeiter als auch auf dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen kann. Auch den folgenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Rostock im Urteil vom 15.01.2008 tritt das erkennende Gericht bei, als es dort wie folgt lautet:

"Der Kläger hat nicht nur dafür einzustehen, dass die Mammographie-Screening-Einheit entsprechend der zahlreichen Vorgaben in der Anlage 9.2 BMV-Ä ausgestattet ist, sondern ebenso dafür, dass das dort tätige medizinische Personal zuverlässige Befunde erstellt. Der Kläger hat auch die niedergelassenen Ärzte bei ihrer Tätigkeit innerhalb des Mammographie-Screenings anzuleiten (z. B. § 9 Abs. 1 Anlage 9.2 BMV-Ä). Deren Befunde hat er ggf. abschließend zu beurteilen (§ 11 Abs. 4 Anlage 9.2 BMV-Ä). Der Kläger trägt die Verantwortung für die ärztliche Tätigkeit der Befunder. Für deren Fehler hat er Rede und Antwort zu stehen und kann ggf. zur Rechenschaft gezogen werden. Eine personalrechtliche Verantwortung hingegen besteht nicht, ist aber auch nicht erforderlich.

Des Weiteren leitet der Kläger verantwortlich die regelmäßig durchzuführenden prä- und postoperativen multidiziplinären Fallkonferenzen, bei denen weitere Ärzte herangezogen werden (§ 13 Abs. 1 Anlage 9.2 BMV-Ä). Er ist für die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen verantwortlich (§ 15 Anlage 9.2 BMV-Ä). Nur er kann weitere Diagnosemaßnahmen veranlassen (§§ 16 ff. Anlage 9.2 BMV-Ä).

Die Einstandspflicht des Klägers für den Teilbereich Mammographie-Screening wird auch nicht durch die Gesamtverantwortung des Institutsdirektors gemindert. Der Kläger ist in seinem Bereich weitgehend selbstständig und unterliegt nur einer eingeschränkten Kontrolle durch den Direktor des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie."

Die zitierten Erwägungen des Arbeitsgerichtes Rostock sind aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auch insoweit ein entscheidungserheblich neuer Tatsachenvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

bb)

Das beklagte Land hat dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Gerichts schließlich auch die medizinische Verantwortung für den Teilbereich MSE im tariflichen Sinne übertragen.

Der Kläger führt die Funktion des PVA unter der Bezeichnung Funktionsoberarzt - eine ebenso interessante wie fragwürdige Begriffswahl unter Berücksichtigung des Rechtsstandpunktes des beklagten Landes - mit Billigung der Klinikumsleitung unstreitig aus.

Selbst wenn man jedoch mit dem beklagten Land davon ausgeht, dass es entgegen dem Wortlaut einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung bedarf, so folgt daraus vorliegend kein anderes Ergebnis.

Denn wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Tätigkeit - wie hier die Aufgabe des PVA der MSE an den Kläger - in der Weise überträgt, dass er den Arbeitnehmer diese Aufgabe mit seiner Kenntnis und Billigung ausführen lässt, kann er sich später nicht darauf berufen, diese Aufgabe nicht ausdrücklich übertragen zu haben, wenn sich herausstellt, dass die Verrichtung dieser Tätigkeit mit einer höheren Eingruppierung verbunden ist. Es gilt insoweit der Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (zutreffend Sächsisches LAG vom 04.06.2008, a. a. O.; Rn. 62 juris). In der Folge muss sich der Arbeitgeber so behandeln lassen, als hätte er die Übertragung ausdrücklich vorgenommen. Selbst im Falle des tariflichen Erfordernisses einer ausdrücklichen Übertragung verbietet sich ein dahingehendes Vorgehen eines Arbeitgebers, die eingruppierungsrechtlich höher zu bewertende Tätigkeit eines Arbeitnehmers wissentlich und willentlich entgegenzunehmen, um gleichsam treuwidrig den sich daraus dem Grunde nach ergebenden Anspruch des Arbeitnehmers auf eine tarifvertraglich höhere Vergütung durch eine ausdrückliche Übertragung eben dieser Aufgaben zu verhindern.

Entspricht es dem tatsächlichen Willen des Arbeitgebers, eine höhere tarifliche Vergütung des Arbeitnehmers zu vermeiden, so hat er den Arbeitnehmer von der diesbezüglichen Tätigkeit zu entbinden.

II.

Das beklagte Land hat als unterlegene Partei gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revisionszulassung beruht auf dem Umstand, dass dem Rechtstreit hinsichtlich der notwendigen Auslegung des § 12 TV-Ärzte grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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