Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 80/08
Rechtsgebiete: BGB, HGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 823
HGB § 61 Abs. 2
StGB § 263
Deliktische Schadensersatzansprüche unterfallen nur dann der kurzen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB, wenn tatsächlich eine Wettbewerbstätigkeit des Handlungsgehilfen festgestellt werden kann.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2004 zu zahlen.

b)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c)

Der Kläger trägt zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Kläger trägt zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten aus abgetretenem Recht um Schadensersatzansprüche der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten, der xxxxxxxx Vertriebsgesellschaft mbH Pxxxxxxx (künftig: ehemalige Arbeitgeberin).

Der Beklagte war bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19.05.2004 für die ehemalige Arbeitgeberin auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01.01.2003 (Blatt 7 bis 12 d. A.) als Außendienstmitarbeiter tätig.

Seine Aufgaben bestanden darin, Aufträge über die Lieferung und den Einbau von Produkten des Arbeitgebers, insbesondere Anlagen der zentralen Abwasserentsorgung und der Brauchwassernutzung sowie der Schmutzwasseraufbereitung zu vermitteln. Die entsprechenden Anlagen bezog die ehemalige Arbeitgeberin von der xxxxxxxx Wassermanagement GmbH mit Sitz in Boizenburg-Elbe.

Im Zuge der Verrichtung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeiten akquirierte der Beklagte für die ehemalige Arbeitgeberin Herrn Erfried Thxxx, Herrn Christian Gxxxx sowie Herrn Dietmar Kxxxx als Neukunden. Die entsprechend notwendigen Anlagen wurden durch den Beklagten namens und für die ehemalige Arbeitgeberin bei der xxxxxxxx Wassermanagement GmbH (künftig: Lieferant) bestellt. Diese teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 24. April 2004 -soweit hier von Bedeutung- (Blatt 41 d. A.) folgendes mit:

"... der guten Ordnung halber informiere ich Sie darüber, dass ich die Auslieferung der von Ihnen über die xxxxxxxx Vertriebsgesellschaft mbH Pxxxxxxx bestellten Ware für den 26. April 2004 gestoppt habe. Die Ursache liegt darin begründet, dass die Vertriebsgesellschaft Ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der xxxxxxxx Wassermanagement GmbH in letzter Zeit ungenügend nachkommt.

Ich stelle Ihnen frei, die Ware auf eigene Rechnung oder über einen anderen Vertriebspartner, z.B. Herrn Mario Nxxxx oder Hxxx Behälterhandel zu beziehen. Voraussetzung für die Auslieferung ist allerdings Vorkasse bzw. nachweislich umgehende Zahlung. Für den der Vertriebsgesellschaft Pxxxxxxx dann entgangenen Ertrag abzüglich unserer zusätzlichen Kosten kommt die xxxxxxxx Wassermanagement auf."

Der Beklagte ging sodann gegenüber dem Lieferanten mit 6.000,00 für vier Anlagen in Vorkasse (je Anlage 1.500,00). Die vier Anlagen selbst stellte der Lieferant jeweils mit Rechnung vom 26.04.2004 unter den Rechnungsnummern 1992, 1993, 1994 sowie 1995 (Blatt 13 bis 16 d. A.) dem Beklagten persönlich in Rechnung. Auf ein entsprechendes Verlangen des Beklagten zahlte die ehemalige Arbeitgeberin die verauslagten 6.000,00 an diesen zurück.

Die vorbenannten vier VITALIS-Behälter wurden in der Folge jedoch nicht auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen der ehemaligen Arbeitgeberin mit den jeweiligen Kunden einerseits und dem Lieferanten andererseits, sondern auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Ehefrau des Beklagten und den jeweiligen Kunden einerseits und dem Lieferanten andererseits eingebaut und auch von der Ehefrau des Beklagten diesen Kunden gegenüber in Rechnung gestellt (hinsichtlich der Kunden Gxxxx und Thxxx mit Rechnung vom 30.04.2004, Blatt 139, 141 d. A.).

Eine Anfechtung der Lieferverträge über die vier VITALIS-Behälter zwischen dem Lieferanten und dem Beklagten bzw. der Ehefrau des Beklagten erfolgte - soweit ersichtlich - ebenso wenig wie eine Anfechtung der Verträge zwischen der Ehefrau des Beklagten und den jeweiligen Kunden hinsichtlich des Einbaus der VITALIS-Behälter.

Mit der Klageschrift vom 22.03.2006 verfolgt der Kläger aus abgetretenem Recht unter Abreichung einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung (Blatt 19, 20 d. A.) eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 6.000,00 nebst Zinsen. Mit Schriftsatz vom 07.07.2006 begehrt der Kläger im Rahmen einer "teilweisen Klageerweiterung" aus abgetretenem Recht ebenfalls unter Abreichung einer Abtretungsvereinbarung (Blatt 81 bis 83 d. A.) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.980,00.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.980,00 zuzüglich Zinsen zu fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.000,00 seit dem 27.05.2004 und weiteren 11.980,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 20.12.2007 hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg die Klage abgewiesen. Zwar sei der Kläger aus abgetretenem Recht aktiv legitimiert. Jedoch sei der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als wettbewerbswidrige Tätigkeit gemäß § 61 Abs. 2 HGB in Verbindung mit Arbeitsvertrag verfallen. Dabei sei zu beachten, dass der Kläger nach dem umgestellten Klageantrag nicht mehr die Rückerstattung der verauslagten 6.000,00 , sondern im Wege des Schadensersatzes die vereinnahmten Entgelte für die vier VITALIS-Behälter geltend mache.

Gegen diese am 04.02.2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 04.03.2008 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers nebst der am 05.05.2008 nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung eingegangener Begründung.

Der Kläger trägt vor, mit der Klageumstellung auf den nunmehr geforderten Betrag habe er keinesfalls die zunächst erhobene Klageforderung in Höhe der an den Kläger zurückgezahlten 6.000,00 fallen lassen wollen. Vielmehr sei dieser Betrag mit der dafür gelieferten Begründung Bestandteil des nunmehr gestellten Klageantrages. Die Klageforderung sei weder hinsichtlich des geltend gemachten Betrages in Höhe von 6.000,00 noch bezüglich des darüber hinaus geltend gemachten Schadensersatzbetrages verjährt. Zum einen sei die Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Zum anderen sei § 61 Abs. 2 HGB vorliegend nicht einschlägig. Dieser Umstand folgere insbesondere daraus, dass hinsichtlich des Einbaus der hier in Rede stehenden vier VITALIS-Behälter die vertraglichen Grundlagen zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten und dem jeweiligen Kunden bereits vor Ausspruch der fristlosen Kündigung bzw. vor Realisierung der Geschäfte durch die Ehefrau des Beklagten vorhanden gewesen seien, was im Übrigen bereits erstinstanzlich, und zwar unstreitig vorgetragen worden sei. Der Beklagte habe mithin den Anschein erweckt, er handele für die ehemalige Arbeitgeberin, während er in Wahrheit das Geschäft heimlich auf eigene Rechnung und zu seinen Gunsten abgewickelt habe. Diese Vorgehensweise stelle kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 61 Abs. 2 HGB, sondern ausschließlich eine vorsätzliche und schädigende Handlung zu Lasten der ehemaligen Arbeitgeberin im Rahmen der Erbringung der Arbeitsleistung dar. Dies gelte erst recht bezüglich der an den Beklagten zurückgezahlten 6.000,00 . Denn dieser Betrag sei ja gerade deshalb zurückerstattet worden, weil der Beklagte versichert habe, das Geschäft für die vier VITALIS-Behälter in Ausübung des Arbeitsvertrages namens und für die ehemalige Arbeitgeberin ausführen zu wollen. Dieser Umstand stehe mithin in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen wettbewerbswidrigen Aktivitäten durch den Beklagten, sondern betreffe ausschließlich den inneren Bereich der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem ehemals bestehenden Arbeitsverhältnis.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 3 Ca 421/06 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.980,00 nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.000,00 seit dem 27.05.2004 und weiteren 11.980,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass nach den tatbestandlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich noch Schadensersatzansprüche aus Wettbewerbstätigkeit und keinesfalls mehr die zurückgezahlten 6.000,00 Gegenstand der Klage seien. Der Kläger sei an den mit Beweiswert vom Gericht festgestellten Tatbestand gebunden, zumal ein Tatbestandsberichtigungsantrag nicht gestellt worden sei. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht Neubrandenburg in der angefochtenen Entscheidung rechtfehlerfrei festgestellt, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gemäß § 61 Abs. 2 HGB verfallen seien.

Hilfsweise hält der Beklagte an der erklärten Aufrechnung bezüglich der zurückgezahlten 6.000,00 fest und trägt diesbezüglich ergänzend vor, dass seine Ehefrau die vier VITALIS-Behälter gegenüber dem Lieferanten vollumfänglich bezahlt habe. Keinesfalls seien insoweit die von ihm zunächst verauslagten 6.000,00 mit dem Kaufpreis verrechnet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszug wird auf die insoweit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist hinsichtlich eines Betrages von 6.000,00 - nebst Zinsen - begründet. Im Übrigen bleibt die Berufung erfolglos.

1.

Der Kläger ist hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten aus abgetretenem Recht aktiv legitimiert. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG), zumal diese Feststellungen jedenfalls insoweit in der Berufungsinstanz durch die Parteien nicht mehr angegriffen worden sind.

2.

Der Kläger verfügt gegenüber dem Beklagten über einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 aus abgetretenem Recht.

a)

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der ursprünglich mit der Klage geltend gemachte Betrag in Höhe von 6.000,00 nach wie vor auch nach der vorgenommenen Klageumstellung Gegenstand des Klageantrages.

Soweit der Beklagte diesbezüglich offensichtlich die Rechtsansicht vertritt, dass erkennende Gericht sei als Berufungsgericht auf Grund der anders lautenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen auf Grund der "Beweiswirkung des Tatbestandes" an einer entsprechenden Feststellung gehindert, so vermag das erkennende Gericht dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil selbstverständlich für das Berufungsgericht im Falle unrichtiger Tatsachenfeststellungen eine Überprüfungsmöglichkeit besteht (§ 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Frage nach dem Verständnis eines Klageantrages inhaltlich gar nicht um tatbestandliche Feststellungen des Streitstoffes, sondern vielmehr um eine notwendig durchzuführende Auslegung des Klageantrages und mithin schlicht um Rechtsanwendung handelt.

Die danach gebotene Auslegung des Klageantrages lässt unter keinem Gesichtspunkt erkennen, der Kläger habe mit der Umstellung der Klage gleichsam eine Klagerücknahme der zunächst ausschließlich geltend gemachten 6.000,00 erklären wollen. Dieses Ergebnis folgt bereits aus dem Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2006 soweit dort ausgeführt wird:

"Antragsgemäß ist der Beklagte zu verurteilen 17.980,00 Euro an den Kläger zu zahlen, wobei sich der gestaffelte Zinsanspruch daraus ergibt, dass er zur Rückzahlung der 6.000,00 Euro bereits unter Fristsetzung auf den 26.05.2006 aufgefordert worden war."

Dieser Vortrag deckt sich wiederum im oben genannten Sinne mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 27.03.2007:

"Allein aus den vorgelegten Rechnungen nebst Kontoauszug bzw. Überweisungsträger ergibt sich, dass 11.323,34 EUR an den Beklagten und seine Ehefrau unrechtmäßig geflossen sind. Zudem hat der Beklagte - unstreitig - 6.000,00 EUR von der Klägerin erhalten."

Bestätigt wird die hier vorgenommene Auslegung durch den Schriftsatz des Klägers vom 30.07. 2007, wobei es dort wie folgt heißt:

"Da im Ergebnis die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung resultieren, greift hier auch keinesfalls eine irgendwie geartete Verfallklausel, die, wenn überhaupt, nur die 6.000,00 Euro überschreitenden Beträge erfassen könnte."

Mit den vorstehenden Ausführungen korrespondieren schließlich die diesbezüglich dezidierten Angaben des Klägers in der Berufungsbegründung vom 05.05.2008.

Auch der Klageantrag selbst ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts eindeutiger Beleg dafür, dass der Kläger in jedem Zeitpunkt des Verfahrens an seiner ursprünglich ausschließlich erhobenen Klageforderung über 6.000,00 festgehalten hat. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass der Kläger in seinem Klageantrag die 6.000,00 eigenständig mit dem dazugehörigen Zinsanspruch seit dem 27.05.2004 benennt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine ausdrückliche Klagerücknahme hinsichtlich der geforderten 6.000,00 durch den Kläger im Zuge der Durchführung des Rechtsstreits nicht erklärt worden ist. In Betracht käme dann insoweit allenfalls eine konkludente Klagerücknahme. Eine konkludente Klagerücknahme scheidet vorliegend bereits aber schon deshalb aus, weil der Kläger - wie oben ausgeführt - mehrfach genau das Gegenteil schriftsätzlich erklärt hat, nämlich an der mit der Klageschrift geltend gemachten Forderung über 6.000,00 festhalten zu wollen. Auch der Beklagte wird nicht ernsthaft in Abrede stellen wollen, dass die Bejahung einer konkludent abgegebenen Erklärung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn eben diese Partei ausdrücklich genau das Gegenteil erklärt hat.

b)

Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger aus abgetretenem Recht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB 6.000,00 zu zahlen.

Der Beklagte rief gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin jedenfalls durch Unterdrückung wahrer Tatsachen im Sinne des § 263 StGB wissentlich und willendlich den Irrtum hervor, dass die Geschäfte mit den Kunden Thxxx, Gxxxx und Kxxxxx doch noch über die ehemalige Arbeitgeberin abgewickelt würden. Dies geschah seitens des Beklagten zur Überzeugung der Kammer in der Absicht, dass Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin zu schädigen, um sich selbst einen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB zu verschaffen. Das Verhalten des Beklagten führte in der Folge dazu, dass die ehemalige Arbeitgeberin die von ihm rechtswidrig angestrebte Vermögensverfügung mit Auszahlung der 6.000,00 auch tatsächlich vornahm, ohne dass dem Beklagten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes Rechtfertigungsgründe oder Entschuldigungsgründe im strafrechtlichen Sinne zur Seite gestanden hätten.

Den vorstehenden Feststellungen liegen folgende Erwägungen zu Grunde.

Bereits mit Schreiben vom 24.04.2004 teilte der Lieferant dem Beklagten persönlich mit, einen Vertrag über die Lieferung der vier VITALIS-Behälter mit der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten nicht abschließen zu wollen. Dementsprechend übersandte der Lieferant die entsprechenden Rechnungen datierend vom 26.04.2004 auch an den Beklagten persönlich (gegebenenfalls nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2008 auch an die Ehefrau des Beklagten, was in diesem Zusammenhang jedoch rechtlich nicht von Belang ist) und gerade nicht an dessen ehemalige Arbeitgeberin. Die gelieferten vier VITALIS-Behälter wurden sodann im Rahmen einer bestehenden vertraglichen Vereinbarung zwischen der Ehefrau des Beklagten und den jeweiligen Kunden auf den jeweiligen Baustellen eingebaut, was u. a. die vom 30.04. 2004 datierenden Rechnungslegungen der Ehefrau des Beklagten gegenüber den Kunden Gxxxx und Thxxx belegen.

Der Beklagte trat gleichwohl mit der Bitte an seine ehemalige Arbeitgeberin heran, die für die vier VITALIS-Behälter verauslagten 6.000,00 zurückzuzahlen, obschon er wusste, dass diesbezüglich ein Vertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und dem Lieferanten nicht zu Stande gekommen war, die ehemalige Arbeitgeberin die vier VITALIS-Behälter nie geliefert bekommen würde, und die Verträge mit den Kunden Thxxx, Gxxxx und Kxxxxx niemals über die ehemalige Arbeitgeberin abgewickelt würden.

Er unterdrückte mithin gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin die wahre Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr beabsichtigte, die Verträge mit den vorgenannten Kunden im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses noch namens und für die ehemalige Arbeitgeberin abwickeln zu wollen und suggerierte durch die Unterdrückung eben dieser Tatsache einerseits und durch das Verlangen nach einer Rückzahlung der verauslagten 6.000,00 andererseits - auch aus Sicht eines verständigen Dritten - der ehemaligen Arbeitgeberin genau das Gegenteil, nämlich in Ausübung des Arbeitsverhältnisses für eine Abwicklung der Geschäfte mit den vorbenannten Kunden namens und für die ehemalige Arbeitgeberin Sorge zu tragen. Diese Schlussfolgerungen rechtfertigen sich nach Ansicht der Kammer insbesondere auch auf der Grundlage des eigenen Vortrages des Beklagten, soweit er nämlich mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 wie folgt vorträgt:

"Daraufhin nahm der Beklagte die Initiative, überwies aus seinem Vermögen an die Firma xxxxxxxx Wassermanagement GmbH 6.000,00 und nahm die Lieferung der vier Kleinkläranlagen bei den jeweiligen Kunden in Empfang.

Die Intention seines Handelns bestand darin, dass er sowohl die Kunden, die er akquiriert hatte, ordnungsgemäß bedient, aber auch dass die bereits avisierten Firmen, die den Tiefbau, die Elektroarbeiten sowie die Abfuhren der alten Anlagen übernommen hatten, nicht gegen sich bzw. seine damalige Arbeitgeberin mit Blick auf zukünftige Zusammenarbeit nicht verärgert.

Sämtliche Kunden sowie beauftragte Unternehmen waren so zufriedengestellt."

Dem ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts diesbezüglich zur weiteren Begründung nichts hinzuzufügen.

aa)

Soweit sich der Beklagte mit der Argumentation zu rechtfertigen versucht, es sei Angelegenheit der ehemaligen Arbeitgeberin gewesen, sich hinsichtlich der gezahlten 6.000,00 bei dem Lieferanten schadlos zu halten, so ist dieser Vortrag rechtlich für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich ist zu Gunsten der ehemaligen Arbeitgeberin im Verhältnis zu dem Lieferanten bereits keine entsprechend notwendige Anspruchsgrundlage ersichtlich.

Wie bereits oben ausgeführt, ist zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und dem Lieferanten hinsichtlich der hier in Rede stehenden vier VITALIS-Behälter keine vertragliche Beziehung zu Stande gekommen. Diesbezüglich kann unterstellt werden, dass die vier VITALIS-Behälter zunächst über den Beklagten für die ehemalige Arbeitgeberin bei dem Lieferanten bestellt worden waren. Dieses Angebot ist durch den Lieferanten ausweislich des Schreibens vom 24.04.2004 an den Beklagten jedoch nicht angenommen worden.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen deshalb nicht in Betracht, weil - jedenfalls nach dem Vortrag des Beklagten - der Lieferant möglicherweise zwar 6.000,00 erhalten hat, jedoch nicht auf Grund einer Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten.

Für deliktische Schadensersatzansprüche der ehemaligen Arbeitgeberin gegen den Lieferanten bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Ob zudem - wie der Beklagte vorträgt - die Ehefrau des Beklagten an den Lieferanten den vollen Kaufpreis für die vier VITALIS-Behälter gezahlt hat, ist rechtlich bereits deshalb unerheblich, weil die geschäftlichen Beziehungen der Ehefrau zum Lieferanten jedenfalls nicht der Risiko- und Verantwortungssphäre der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten zugeordnet werden können.

Die Schadenshöhe selbst ist schließlich zwischen den Parteien jedenfalls hinsichtlich der 6.000,00 der Höhe nach unstreitig.

bb)

Die in § 16 des Arbeitsvertrages zwischen dem Beklagten und der ehemaligen Arbeitgeberin vereinbarten Ausschlussfristen stehen dem geltend gemachten Anspruch gemäß § 202 BGB nicht entgegen. Denn bei einer Haftung wegen Vorsatzes - wie hier - ist die Vereinbarung einer kürzeren Ausschlussfrist als die gesetzliche Verjährungsfrist rechtlich nicht zulässig (BAG vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 -; juris).

cc)

Zudem steht dem festgestellten Anspruch des Klägers die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB nicht entgegen.

Dieser Umstand folgt bereits daraus, dass der Beklagte hinsichtlich der von der ehemaligen Arbeitgeberin zurückgezahlten 6.000,00 insoweit nicht als Wettbewerber tätig geworden war. Denn der festgestellte Anspruch zu Gunsten des Klägers aus abgetretenem Recht beruht ja gerade auf der Feststellung, dass der Beklagte seiner ehemaligen Arbeitgeberin wahrheitswidrig suggerierte, die Geschäfte mit den Kunden Thxxx, Gxxxx und Kxxxxx namens und für die ehemalige Arbeitgeberin durchzuführen und gerade nicht eine Wettbewerbstätigkeit ausüben zu wollen. Mithin ist der Anwendungsbereich des § 61 Abs. 2 HGB insoweit nicht eröffnet.

dd)

Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung bleibt bereits deshalb unberücksichtigt, weil eine Aufrechnung gegen Forderungen - wie hier - aus unerlaubter Handlung von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (§ 393 BGB).

3.

Der austenorierte Zinsanspruch rechtfertigt sich nach §§ 291, 288 BGB.

4.

Im Übrigen ist die Berufung hinsichtlich der weitergehend geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht begründet.

a)

Die insoweit über 6.000,00 hinaus geltend gemachten Zahlungsansprüche sind gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjährt.

In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob -wie das Arbeitsgericht Neubrandenburg meint- die benannte Verjährungsfrist Inhalt des Arbeitsvertrages geworden ist, indem sie die vertragliche Ausschlussfrist nach § 16 des Arbeitsvertrages ersetzt hat. Denn jedenfalls hat sich der Beklagte mit der Berufung auf die vertraglichen Ausschlussfristen incident auch auf die - längere - Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB berufen.

Der Anwendungsbereich des § 61 Abs. 2 HGB ist vorliegend - entgegen der Auffassung des Klägers - auch gegeben. Denn der Beklagte ließ als Handlungsgehilfe im Sinne des § 59 Satz 1 HGB in der Zeit vom 26.04.2004 bis zum 30.04.2004 (Rechnungslegung durch die Ehefrau des Beklagten gegenüber den jeweiligen Kunden) und damit während des noch bestehenden Arbeitsvertrages mit der ehemaligen Arbeitgeberin die Geschäfte um den Einbau der vier VITALIS-Behälter nicht über die ehemalige Arbeitgeberin, sondern über seine Ehefrau abwickeln, was mit der namentlichen Rechnung der Ehefrau als Rechnungsstellerin für die benannten Kunden nach außen auch hinreichend deutlich wurde. Dies gilt erst recht für den Lieferanten, der die Rechnungen für die vier VITALIS-Behälter von vornherein an den Beklagten persönlich -möglicherweise parallel dazu auch an dessen Ehefrau- richtete.

Diesbezüglich ist es rechtlich ohne Belang, ob - wie der Kläger vorträgt - vertragliche Bindungen zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und den angesprochenen Kunden zu Stande gekommen waren. Denn unstreitig erfolgte der tatsächliche Einbau der Anlagen ohne Beteiligung der ehemaligen Arbeitgeberin in Ausführung der vertraglichen Beziehungen der Ehefrau des Beklagten mit den Kunden Thxxx, Gxxxx und Kxxxxx.

b)

Höchstvorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die über 6.000,00 hinausgehende Klage auch deshalb ohne Erfolg bleibt, weil sie der Höhe nach - worauf der Beklagte mehrfach zutreffend hingewiesen hat - unschlüssig ist. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb der ehemaligen Arbeitgeberin jedenfalls in der geltend gemachten Höhe ein Schaden entstanden sein soll, da es an jedweden Angaben des Klägers zur tatsächlichen Gewinnspanne unter Abzug der erforderlichen Aufwendungen fehlt.

Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 72 ArbGG sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

Zurück