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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 147/07
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
1. Die Entscheidung des beklagten Landes, Lehrkräften, die sich nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) beteiligen, eine Beendigungskündigung auszusprechen, wenn der rechnerische Bedarf für die Fächerkombination der betroffenen Lehrkraft unter 50 Prozent absinkt, ist keine unternehmerische Entscheidung, die kündigungsrechtlich nur einer Willkürkontrolle unterliegt. Denn diese Maßnahme ergibt sich weder aus betriebsorganisatorischen Zwängen noch ist sie Teil der Verabredungen aus dem Lehrerpersonalkonzept.

2. Eine Beendigungskündigung gegenüber diesen Lehrkräften lässt sich auch nicht auf das Argument stützen, man benötige deren Stellen bzw. Stellenanteile um die Beschäftigungsquote (Teilzeitquote) für die teilnehmenden Lehrkräfte zu stabilisieren. Denn eine solche Kündigung wäre unverhältnismäßig, da auch die nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmenden Lehrkräfte mit ihrer durch Änderungskündigungen erzwungenen Teilzeitarbeit ebenfalls einen erheblichen Anteil des sozialverträglichen Personalabbaus schultern. Sie können daher nicht gänzlich von den Schutzmechanismen des LPK ausgeschlossen werden.


Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung vom 30.06.2006 zum 31.12.2006.

Der 1962 geborene Kläger ist nach entsprechender Hochschulausbildung seit 1988 als Lehrer im staatlichen Schuldienst tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit der Landesgründung am 03.10.1990 entstanden. Dem Kläger ist Mitte der 90er Jahre die Lehrbefähigung für die Unterrichtsfächer Sport und Geschichte im Wege der Bewährung zuerkannt worden. Der Kläger ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe II a zum BAT/BAT-O und erzielte zum Zeitpunkt der Kündigung durch sein Teilzeitarbeitsverhältnis mit der Teilzeitquote 18/27 monatlich rund 2.580,00 brutto.

Der Kläger ist verheiratet und hat ein volljähriges Kind (18 Jahre alt). Er ist dem Schulamt Neubrandenburg zugeordnet und wird seit Jahren am Albert-Einstein-Gymnasium in Neubrandenburg eingesetzt.

Das beklagte Land hat mit den in der Lehrerschaft verankerten Gewerkschaften und weiteren Berufsverbänden Mitte der 90er Jahre ein Programm zum Personalabbau unter Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen - das Lehrerpersonalkonzept (LPK) - verabredet. Wegen der Einzelheiten dieses Konzeptes wird auf die Landtagsdrucksache 2/1176 vom 11.01.1996 und auf die Informationsbroschüre 6 "Zur weiteren Umsetzung des Lehrerpersonalkonzeptes", herausgegeben vom Bildungsministerium, mit Stand August 2005 verwiesen.

Im Schulamt Neubrandenburg wurde in der Schulartgruppe 2 im Schuljahr 2002/2003 die Maßnahme flexible Teilzeitarbeit eingeführt. Die Einführung erfolgt durch Entschluss des Schulamtes. Der Entschluss hat zur Folge, dass der Bedarf nach der Arbeitsleistung jeder einzelnen Lehrkraft nach den Anwendungsregeln zur Maßnahme Teilzeitarbeit errechnet wird. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf Ziffer C.2 der Anwendungsregeln (Informationsbroschüre 6, Seite 53) verwiesen sowie auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 15.07.2008 (1 Sa 528/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Jedem Lehrer, der nicht an einer anderen Maßnahme des Lehrerpersonalkonzeptes teilnimmt (z. B. Altersteilzeit), oder der aus sonstigen Gründen (z. B. Beamtenstatus) für die Teilnahme nicht in Betracht kommt, wird beim Übergang zur flexiblen Teilzeitarbeit der Abschluss eines Grund- und eines X-Vertrages angeboten. Der Grundvertrag wird bei Ein-Fach-Lehrern auf 50 Prozent einer Vollbeschäftigung abgeschlossen und bei den anderen Lehrkräften der Schulartgruppe 2 im Umfang von 66 Prozent einer Vollbeschäftigung (Teilzeitquote 18/27). Mit dem gleichzeitig angebotenen X-Vertrag wird der Stundenumfang bzw. die Teilzeitquote entsprechend dem tatsächlichen Bedarf, wie er sich aus der Anwendung der Anwendungsregeln ergibt, angeboten. Alle Lehrkräfte der Schulartgruppe 2 mit derselben Fächerkombination erhalten im jeweiligen Schuljahr einen X-Vertrag im selben Umfang angeboten. Die X-Verträge sind auf ein Schuljahr (12 Monate) befristet und werden den teilnehmenden Lehrkräften jährlich neu entsprechend dem jeweils dann aktuellen Bedarf angeboten.

Auch dem Kläger wurde im Frühjahr 2002 der Abschluss eines Grund- und X-Vertrages zum Übergang in die flexible Teilzeitarbeit angeboten. Der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen.

Lehrkräfte, die dieses Angebot auch nach weiteren förmlichen Verfahrensschritten (Informationsbroschüre 6, Seite 69) nicht annehmen, erhalten vom beklagten Land den Status eines "Nichtteilnehmers".

Auch die Nichtteilnehmer werden zur Bewältigung des Personalüberhangs an der Teilzeitarbeit beteiligt. Dazu wird ihnen bei jeder negativen Änderung des X-Vertrages für die Teilnehmer eine Änderungskündigung auf das Stundenmaß ausgesprochen, dass sich aus der Summe von Grund- und X-Vertrag für die Lehrkräfte mit gleicher Fächerkombination ergibt.

Da der Unterrichtsbedarf derzeit Jahr für Jahr weiter sinkt, müssen die Nichtteilnehmer mit jährlich neuen Änderungskündigungen rechnen. Auf diese Weise haben es die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits auf eine respektable Anzahl von Aktenzeichen aus arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gebracht.

Dem Kläger ist zunächst im Juni 2002 mit dem Ziel eine Änderungskündigung ausgesprochen worden, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.12.2007 als Teilzeitarbeitsverhältnis mit 22/25 Wochenstunden fortzuführen. Der Kläger hat das Angebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen und hat Klage erhoben. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 18.02.2003, 3 Ca 1672/02), das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.01.2004 (3 Sa 209/03) die Klage abgewiesen.

Im Folgejahr (Schuljahr 2003/2004) hat der Kläger die Änderungskündigung auf 20 von 25 Wochenstunden mit Wirkung ab dem 01.01.2004 unter Vorbehalt angenommen und ebenfalls geklagt. Das klagstattgebende arbeitsgerichtliche Urteil (Arbeitsgericht Neubrandenburg Urteil vom 30.03.2004 - 3 Ca 1397/03) wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichtes vom 06.10.2004 (2 Sa 243/04) abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht wurde mit Beschluss vom 22.03.2005 zurückgewiesen (1 AZN 968/04).

Im Frühjahr 2004 hat der Kläger mit einer Frist bis Jahresende abermals eine Änderungskündigung mit dem Ziel der Absenkung des Stundenmaßes auf 19 von 27 Unterrichtsstunden erhalten. Im Frühjahr 2005 hat der Kläger mit Frist bis Jahresende eine Änderungskündigung mit dem Ziel, die Arbeitszeit auf 18 Wochenstunden ab dem 01.01.2007 abzusenken, erhalten. Ob der Kläger diese letzten beiden Änderungskündigungen noch gerichtlich angegriffen hat, ist nicht bekannt. Jedenfalls gab es beim Landesarbeitsgericht keine Berufungsverfahren zu diesen Kündigungen.

Nachdem der Kläger mit seiner ersten Änderungskündigungsschutzklage unterlegen war, hat er unter dem 14.06.2004, also vor Ausspruch der dritten Änderungskündigung, darum nachgesucht, nunmehr am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen zu dürfen. Darauf ist das beklagte Land nicht eingegangen. Das daraus erwachsene Klageverfahren mit dem behaupteten Anspruch auf nachträgliche Teilnahme ist vor dem Landesarbeitsgericht zu Lasten des Klägers ausgegangen (Urteil vom 27.09.2006 - 2 Sa 101/06 - Vorinstanz: Arbeitsgericht Neubrandenburg Urteil vom 23.02.2006 - 4 Ca 1236/05).

Im Vorlauf zum hier streitigen Schuljahr 2006/2007 hat das beklagte Land bei der Ermittlung der Bedarfsquote für Lehrkräfte mit der Fächerkombination des Klägers festgestellt, dass diese unter 50 Prozent, nämlich genau auf 49,798 Prozent (entspricht 13,445 Unterrichtsstunden) abgerutscht ist.

Die Kolleginnen und Kollegen des Klägers, die am Lehrerpersonalkonzept in Form der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen, haben davon nichts bemerkt, denn die garantierte Mindestbeschäftigung auf Basis des Grundvertrages (18 von 27 Unterrichtsstunden) ist vom beklagten Land nicht in Frage gestellt worden. Diese Lehrkräfte haben allerdings keinen zusätzlichen X-Vertrag mehr zur Stundenaufstockung erhalten.

Dem Kläger gegenüber wurde das Absinken unter 50 Prozent Bedarf zum Anlass genommen, ihm eine Beendigungskündigung auszusprechen. Ein solches Vorgehen hatte das beklagte Land bereits seit Jahren in den Informationsbroschüren zum Lehrerpersonalkonzept angekündigt (vgl. zuletzt Informationsbroschüre 6, Seite 69).

Die Beendigungskündigung ist unter dem 30.06.2006 zum 31.12.2006 ausgesprochen worden, auf die überreichte Kopie (Blatt 10 d. A.) wird Bezug genommen. Auf die rechtzeitig eingereichte Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg mit Urteil vom 12.12.2006 - 3 Ca 918/06 - wie folgt entschieden:

"1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 30.06.2006 nicht beendet wird.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger über den 31.12.2006 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen."

Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei unverhältnismäßig, da man dem Kläger eine Änderungskündigung hätte aussprechen können mit dem Ziel, die Teilzeitquote der Bedarfsquote mit knapp unter 50 Prozent anzupassen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Antragstellung vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Auf Grund der ausgeurteilten Weiterbeschäftigung wurde der Kläger auch über den Ablauf der Kündigungsfrist ab 01.01.2007 mit der zuletzt gültigen Teilzeitquote (18 von 27 Wochenstunden) weiterbeschäftigt. Im Vorlauf zum Schuljahr 2007/2008 hat der Kläger abermals eine Beendigungskündigung erhalten, die er zunächst auch gerichtlich angegriffen hatte. Der Kläger hat sich allerdings inzwischen beruflich neu orientiert und ist seit Mitte August 2007 als Lehrer in Hessen tätig. Da der Kläger dort eine längerfristige Perspektive für sich sieht, hat er die Kündigungsschutzklage wegen der Folgekündigung inzwischen zurückgenommen, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien selbst bei einem Obsiegen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit spätestens mit Ablauf des 31.12.2007 beendet worden ist.

Das beklagte Land hat sich allerdings aus grundsätzlichen Erwägungen außer Stande gesehen, den hiesigen Rechtsstreit ohne Urteil zu beenden.

Auf Grund der inzwischen feststehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die Klage bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrages mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommen.

Das beklagte Land begehrt auch im Berufungsrechtszug die Abweisung der Klage.

Das beklagte Land betont, man könnte den Kläger allenfalls mit einer Teilzeitquote geringer als 1/2 beschäftigen, da weitergehend kein Bedarf bestehe. Man habe jedoch die Grundsatzentscheidung getroffen, nicht mit Lehrkräften zusammenarbeiten zu wollen, deren Bedarf nur eine unter 50 Prozent liegende Teilzeitquote rechtfertigen könnte. Dies müsste das Gericht als unternehmerische Entscheidung hinnehmen. In der mündlichen Verhandlung ist dazu ergänzend vorgetragen worden, der Verwaltungsaufwand für solche unterhälftigen Beschäftigungsverhältnisse stehen in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen und man müsse auch bedenken, dass es auch so etwas wie einen Arbeitsplatz der Lehrkraft gebe, zumindest eine Sitzgelegenheit im Lehrerzimmer, die vorgehalten werden müsste.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kündigung die soziale Rechtfertigung fehlt, da sie gegen das ultima-ratio-Prinzip verstoße.

I.

Mit dem beklagten Land ist davon auszugehen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz nicht mehr ausgelastet war. Allerdings hat das beklagte Land das Ausmaß dieses Problems falsch dargestellt.

Das Gericht legt dafür die vom beklagten Land mitgeteilten Ausgangszahlen zu Grunde. Das pauschale Bestreiten der Ausgangszahlen durch den Kläger ist unbeachtlich, da er keinerlei weitere Hinweise gegeben hat, aus denen sich Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit des vom beklagten Land ermittelten Unterrichtsbedarfs einerseits und der Anzahl der dafür zur Verfügung stehenden Lehrkräfte andererseits ergeben könnten.

1.

Im Fach Geschichte gab es demnach einen Unterrichtsbedarf in Höhe von 1.625 Unterrichtsstunden, wovon 121,8 Unterrichtsstunden abzuziehen waren, da diese auf Lehrkräfte fallen, die nicht zur Teilzeitarbeit herangezogen werden können, da sie entweder bereits an anderen Maßnahmen des Lehrerpersonalkonzeptes (Altersteilzeit beispielsweise) teilnehmen oder verbeamtet sind.

Den verbleibenden 1.503,2 Unterrichtsstunden stehen 314 Lehrkräfte gegenüber. Daraus errechnet sich durch Division der Stunden durch die Anzahl der Lehrer ein Bedarf in Höhe von 4,787 Unterrichtsstunden im Fach Geschichte für jede Lehrkraft, die - wie der Kläger - die Lehrbefähigung oder Fachlichkeit für dieses Unterrichtsfach besitzt.

2.

Für das Fach Sport besteht nach dem Vorabzug der Stunden für die verbeamteten Lehrkräfte und die angestellten Lehrkräfte, die bereits an anderen Maßnahmen des Lehrerpersonalkonzeptes teilnehmen, noch ein Unterrichtsbedarf in Höhe von 1.956,7 Unterrichtsstunden. Dieser ist auf 226 Lehrkräfte aufzuteilen, woraus sich ein Anteil von 8,657 Unterrichtsstunden pro Lehrkraft errechnet.

3.

Der sich daraus ergebende Fachunterrichtsbedarf in Höhe von in der Summe 13,444 Unterrichtsstunden für alle Lehrkräfte mit der Fächerkombination des Klägers ist um den weiteren Unterrichtsbedarf zu erhöhen, den das beklagte Land auf alle Lehrer gleichmäßig nach Köpfen verteilt.

Diese Unterrichtsmasse setzt sich aus mehreren Bereichen zusammen und umfasst im betroffenen Schulamt in der Schulartgruppe 2 im streitigen Schuljahr (2006/2007) 4.903 Unterrichtsstunden. Dazu gehören 988,3 Unterrichtsstunden für Unterricht, der sich keinem Unterrichtsfach zuordnen lässt (z. B. die Klassenleiterstunde). Weiter zählt hierzu der vom Ministerium zugewiesene Zusatzbedarf in Höhe von 943,9 Unterrichtsstunden sowie der ebenso zugewiesene Förderbedarf in Höhe von 201,3 Stunden. Hinzu kommt der fiktive Unterrichtsbedarf für Stundenanteile von Lehrkräften, die wegen Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden für den Unterricht nicht voll zur Verfügung stehen. Der sich daraus ergebende Bedarf wird vom beklagten Land mit 2.769,5 Unterrichtsstunden angegeben.

Bedauerlicherweise hat das beklagte Land nicht mitgeteilt, auf wie viele Lehrkräfte diese Unterrichtsmasse zu verteilen ist. Auf den daraus für jeden Lehrer sich ergebenden Unterrichtsanteil kann jedoch indirekt geschlossen werden. Denn es ist bekannt, in welchem Verhältnis der Fachunterrichtsbedarf zu dem soeben dargestellten weiteren Bedarf steht.

Den Fachunterrichtsbedarf hat das beklagte Land insgesamt mit 30.362,2 Unterrichtsstunden beziffert. Der nach Köpfen gleichmäßig verteilte weitere Unterrichtsbedarf in Höhe von 4.903 Unterrichtsstunden entspricht also 16,148 Prozent des Fachunterrichtsbedarfs.

Legt man diesen Prozentwert an den für den Kläger errechneten Fachunterrichtsbedarf in Höhe von 13,444 Unterrichtsstunden an, ergibt sich, dass für den Kläger ein weiterer Bedarf in Höhe von 2,399 Unterrichtsstunden besteht.

Der Bedarf nach der Arbeitskraft des Klägers, der zuletzt einen Arbeitsvertrag über 18 Unterrichtsstunden hatte, besteht also lediglich noch im Umfang von 15,843 Unterrichtsstunden fort.

Das rechtfertigt die Feststellung, dass der Kläger nicht mehr ausgelastet ist und daher ein Anlass besteht, in das Arbeitsverhältnis - notfalls auch mit kündigungsrechtlichen Maßnahmen - einzugreifen.

4.

Diese Feststellung weicht von den Feststellungen des beklagten Landes zum Bedarf nach der Arbeitskraft des Klägers ab.

Da das beklagte Land seine Überlegungen immer auf Basis der schon lange aufgegebenen Vollbeschäftigungsarbeitsverhältnisse anstellt und den Bedarf in Anteilen eines Vollbeschäftigungsarbeitsverhältnisses ausdrückt, ist das hier angewandte Rechenverfahren und das vom beklagten Land angewandte Verfahren nicht ohne weiteres vergleichbar.

Rechnet man jedoch die vom beklagten Land ermittelte Bedarfsquote in Höhe von 49,798 Prozent einer Vollbeschäftigung (27 Wochenstunden) in Unterrichtsstunden um, ergibt sich ein Wert in Höhe von 13,445, der mit dem hier ermittelten Wert für den Bedarf nach dem Fachunterricht des Klägers bis auf die dritte Nachkommastelle, was vermutlich auf Rundungsungenauigkeiten zurückzuführen ist, gleich ist.

Das bedeutet, das beklagte Land hat für den Kläger keinen zusätzlichen Bedarf mehr anerkannt aus der Unterrichtsmasse, die nach Köpfen gleichmäßig auf alle Lehrer verteilt wird.

Die Ursache dafür sind die Anwendungsregelungen zur Maßnahme der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept, die das beklagte Land auch auf den vorliegenden Fall der Beendigungskündigung angewendet hat.

Denn die Anwendungsregeln legen nicht nur fest, wie der Bedarf nach der Arbeitskraft jeder Lehrkraft zu ermitteln ist, sondern sie bewirken gleichzeitig eine Umverteilung des festgestellten Bedarfs zu Gunsten der Lehrkräfte, deren Bedarfsquote unter das Maß der garantierten Mindestbeschäftigung in Höhe von 66 Prozent eines vollbeschäftigten Arbeitsplatzes (bzw. 50 Prozent bei Ein-Fach-Lehrern) abgerutscht ist (vgl. Punkt C.2 der Anwendungsregeln, Informationsbroschüre 6, Seite 53 ff, Seite 55). Die Unterrichtsmasse besteht genau aus der Unterrichtsmasse, die - bei auskömmlichen Bedarf - nach Köpfen gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt wird.

Das Landesarbeitsgericht hat diesen Umverteilungsaspekt der Anwendungsregeln bei Änderungskündigungen gegenüber den nichtteilnehmenden Lehrern akzeptiert, da es die Anwendungsregeln stets als ein in sich ausgewogenes System zur gerechten Verteilung der verbleibenden Unterrichtsstunden angesehen hatte (vgl. nur die Urteile der erkennenden Kammer vom 02.12.2003 - 5 Sa 280/03 - und 5 Sa 281/03 - sowie vom 30.03.2004 - 5 Sa 251/03 - und vom 11.01.2005 - 5 Sa 459/03 - alle nicht, auch nicht auf juris.de, veröffentlicht; Urteil vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Diese Rechtsprechung lässt sich auf die vorliegende Beendigungskündigung nicht übertragen. Denn bei der Änderungskündigung werden die Anwendungsregeln zur Maßnahme Teilzeit nach Lehrerpersonalkonzept angewendet, um das richtige Maß der zukünftigen Teilzeitarbeit zu ermitteln, während es bei der Beendigungskündigung darum geht, festzustellen, ob das Bedürfnis für die weitere Zusammenarbeit gänzlich entfallen ist. Hier sind Gesichtspunkte der Verteilungsgerechtigkeit bei der Ermittlung des Bedarfes für die Lehrkraft nicht am Platz.

II.

Die streitgegenständliche Kündigung ist trotz der festgestellten fehlenden Auslastung des Klägers sozial nicht gerechtfertigt, da es mildere Möglichkeiten gibt, mit denen das beklagte Land sein Ziel in gleicher Weise hätte durchsetzen können.

Eine Beendigungskündigung ist das äußerste Mittel, das erst dann in Betracht kommt, wenn es zur Beseitigung betrieblicher Beeinträchtigungen geeignet und erforderlich ist, sowie im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck angemessen erscheint (vgl. nur Dörner in APS § 1 KSchG Rn. 66 sowie Oetker in ErfK § 1 KSchG Rn. 76).

Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, wäre es dem beklagten Land zumutbar gewesen, dem Kläger statt der Beendigungskündigung eine Änderungskündigung mit dem Ziel auszusprechen, die Teilzeitquote im Arbeitsverhältnis der Parteien dem gesunkenen Bedarf anzupassen.

1.

Nach dem Sachvortrag des beklagten Landes geht das Gericht davon aus, dass eine solche Änderungskündigung geeignet gewesen wäre, das Problem des beklagten Landes als Arbeitgeber zu lösen.

Denn das beklagte Land hat sich in erster Linie darauf berufen, dass der Kläger in seinem Arbeitsvertrag nicht mehr ausgelastet ist. Die mangelnde Auslastung könnte jedoch - wie bereits in den zurückliegenden Schuljahren - durch eine Anpassung der Teilzeitquote an den Bedarf behoben werden.

Die Eignung dieser Maßnahme kann nicht mit dem Argument verneint werden, das beklagte Land habe sich entschlossen, nicht mit Lehrkräften zusammenzuarbeiten, deren Bedarfsquote unter 50 Prozent abgesunken ist. Denn diese Entscheidung des beklagten Landes ist keine gestalterische Entscheidung, die ein Arbeitsgericht bei der Analyse der Bedarfssituation als gegeben zu Grunde zu legen hat.

Es ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes allgemein anerkannt, dass es Entscheidungen des Arbeitgebers mit Bezug auf die Lage oder die Dauer der Arbeitszeit gibt, aus denen sich im Weiteren ein Anlass zur Kündigung ergeben kann, wenn dadurch die betriebliche Arbeitszeitstruktur mit den vertraglichen Abreden zur Arbeitszeit unvereinbar geworden ist.

Möchte zum Beispiel ein Arbeitgeber einen bei ihm vorhandenen Teilzeitarbeitsplatz in einen Vollzeitarbeitplatz umwandeln, ist aber die derzeitige Teilzeitarbeitnehmerin nicht bereit, zukünftig Vollzeit zu arbeiten, ist ein Anlass zur betriebsbedingten Kündigung gegeben, obwohl die Arbeitsmenge sich nicht verringert, sondern sogar vermehrt hat (vgl. aus der Rechtsprechung LAG Hamburg 20.11.1996 - 4 Sa 56/96 - LAGE § 2 KSchG Nr. 25; LAG Rheinland-Pfalz 10.05.1988 - 9 Sa 21/88 - NZA 1989, 273 = LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 16 = DB 1988, 2263 mit der Einschränkung, dass die Einstellung einer weiteren Halbtagskraft für den Betrieb technisch, organisatorisch oder wirtschaftlich untragbar sein müsse. Aus der Literatur vgl. v. Hoyningen-Huene/Linck § 1 KSchG Rn. 854 f und § 2 KSchG Rn. 147; Ascheid Kündigungsschutzrecht Rn. 287). Ähnliches gilt, wenn der Arbeitgeber vom 1-Schicht-Betrieb zum 2-Schicht-Betrieb mit wechselndem Schichtrhythmus übergeht und einzelne Arbeitnehmerinnen nicht in der Lage sind, auch in Spätschicht zu arbeiten (BAG 18.01.1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24 = AP Nr. 27 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1990, 1773). Schließlich hat das Bundesarbeitsgericht den Wegfall des Bedürfnisses für die weitere Zusammenarbeit im bisherigen Umfang in einem Fall anerkannt, in dem der Arbeitgeber eine Vollzeitstelle in zwei Halbtagsstellen umwandeln wollte, damit zu bestimmten Stoßzeiten zwei Arbeitnehmerinnen gleichzeitig zur Verfügung stehen (vgl. BAG Urteil vom 22.04.2004 - 2 AZR 385/03 - BAGE 110, 188 = AP Nr. 74 zu § 2 KSchG 1969 = DB 2004, 1890; ähnlich bereits BAG 19.05.1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151 = AP Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1993, 1879). In all diesen Fällen sind die Arbeitnehmerinnen mit ihrer vertraglich festgelegten Arbeitszeit innerhalb der neuen Betriebsstruktur nicht mehr einsetzbar, ihr bisheriger Arbeitsplatz mit der zum Arbeitsvertrag passenden Arbeitszeit ist daher in einem übertragenen Sinne ebenfalls weggefallen.

Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beschäftigung des Klägers mit einer Teilzeitquote unter 50 Prozent keinerlei betriebsorganisatorische Probleme aufwerfen würde. Denn das beklagte Land hat zur Ermöglichung der individuellen Teilzeitquoten im Rahmen der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem LPK sich ohnehin darauf eingerichtet, mit Teilzeitarbeitnehmern beliebiger Abstufung zusammenzuarbeiten. Besondere Probleme für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit einer Quote unter 50 Prozent sind nicht erkennbar.

Die in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragenen Argumente haben das Gericht nicht überzeugt. Dass auch mit einem Lehrerarbeitsplatz Kosten verbunden sind, ist sicher nicht in Frage zu stellen und es ist auch richtig, dass aus der Sicht des beklagten Landes das Kosten-Nutzen-Verhältnis mit dem Absinken der Teilzeitquote immer schlechter wird.

Da die den einzelnen beschäftigten Arbeitnehmer zuordenbaren Arbeitsplatzkosten (Führen der Personalakte, Abrechnen der Vergütung, Zurverfügungstellung eines Platzes im Lehrerzimmer) bei Lehrkräften als gering zu bezeichnen sind, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das Kosten-Nutzen-Verhältnis gerade bei der unterhälftigen Beschäftigung kippen soll.

Bei Änderungskündigungen gegenüber nicht teilnehmenden Lehrern ist in der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes darüber hinausgehend anerkannt, dass auch die Grundentscheidung des beklagten Landes zum Übergang zur flexiblen Teilzeitarbeit als eine Entscheidung anzuerkennen sei, die den oben dargestellten betriebsorganisatorisch begründeten Entscheidungen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gleichgestellt werden kann. Denn dieser Entscheidung liegt das anerkennenswerte Ziel der Verteilungsgerechtigkeit zu Grunde und das beklagte Land hat sich in einem Geben und Nehmen dazu verpflichtet, die noch verbliebene Arbeit zur Vermeidung von Kündigungen nach Gesichtspunkten der Verteilungsgerechtigkeit aufzuteilen (so jüngst noch Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch ebenfalls auf die vorliegende Kündigung nicht übertragen, denn die Kündigung von Arbeitnehmern, deren Bedarfsquote unter 50 Prozent sinkt, ist kein Element des Konzeptes der gerechten Verteilung der Arbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept.

Im Gegenteil, hier soll das Arbeitsverhältnis gänzlich beendet werden. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine Absprache aus dem Lehrerpersonalkonzept oder den immerhin abgesprochenen Anwendungsregeln. Die Beendigungskündigung gegenüber nicht teilnehmenden Lehrern ist bisher immer nur einseitig vom beklagten Land in ihren Informationsbroschüren im Rahmen der Erläuterung des Lehrerpersonalkonzeptes und seiner Anwendungsregeln angedroht worden (vgl. zuletzt Informationsbroschüre 6, Seite 69).

2.

Im Laufe des Rechtsstreites ist allerdings vom beklagten Land ein weiteres Ziel, das mit der Kündigung des Klägers verfolgt wird, in den Mittelpunkt gerückt worden, nämlich der Wunsch, Arbeitsverhältnisse gegenüber nicht teilnehmenden Lehrkräften gänzlich zu beenden, um die Teilzeitquoten der teilnehmenden Lehrer stabilisieren zu können.

Legt man dieses Ziel zu Grunde, ist selbstverständlich die Änderungskündigung auf das rechnerische Bedarfsmaß keine Maßnahme, die geeignet wäre, das mit der Kündigung verfolgte Ziel zu erreichen. Aber auch unter Maßgabe dieser Zielsetzung verstößt die Kündigung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Denn eine solche Kündigung wäre jedenfalls in Angesicht der bisherigen klägerischen Beiträge zum sozialverträglichen Arbeitsplatzabbau unverhältnismäßig im Sinne von unangemessen. Das zeigt sich im Vergleich zur Behandlung der Lehrkräfte durch das beklagte Land, die an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept teilnehmen.

a)

Lehrer, die an der Maßnahme flexible Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept teilnehmen, werden nicht gekündigt, auch wenn ihre Bedarfsquote unter die garantierte Mindestbeschäftigungsquote von 66 Prozent (50 Prozent bei Ein-Fach-Lehrern) oder gar wie hier unter 50 Prozent absinkt.

Vielmehr verbleibt es dabei, dass diese Lehrer mit 66 (50) Prozent beschäftigt und vergütet werden. Dies erfolgt - wie oben dargestellt - zunächst zu Lasten der Teilzeitquoten der anderen Lehrer, indem die nach Köpfen verteilte Unterrichtsmasse gedanklich den Lehrkräften, die aus dem Bedarf heraus die Quote nicht mehr schaffen, zugeordnet wird. Ist diese Masse erschöpft, geht die Garantiebeschäftigung zu Lasten des Landeshaushalts.

Dies ist untechnisch gesprochen die Gegenleistung des beklagten Landes dafür, dass sich die teilnehmenden Lehrer in das Schicksal der Teilzeitarbeit mit wechselndem Beschäftigungsumfang fügen.

b)

Im Vergleich mit dem Kläger muss aber beachtet werden, dass auch der Kläger, obwohl er nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit teilnimmt, bereits erhebliche Beiträge zum Personalabbau zur Vermeidung von Beendigungskündigungen geleistet hat. Er hat daher auch einen Anspruch darauf, dass dies vom beklagten Land bei der Bemessung des weiteren Schicksals seines Arbeitsverhältnisses angemessen berücksichtigt wird.

Der Vergleich der Beiträge des Klägers zum Personalabbau und der Beiträge der übrigen Lehrer ergibt, dass der Kläger immerhin 7/12 des Einsparvolumens der teilnehmenden Lehrkräfte mit selber Fächerkombination erbracht hat. Während nämlich die Einsparleistungen der teilnehmenden Lehrer bereits mit Beginn des Schuljahres (1. August des Jahres) gewirkt haben, haben sie beim Kläger wegen der Kündigungsfrist immer erst fünf Monate später zum 1. Januar des Folgejahres für die dann noch folgenden sieben Monate des Restschuljahres gegriffen.

Eine teilnehmende Lehrkraft mit der Fächerkombination des Klägers hat im ersten Schuljahr der flexiblen Teilzeitarbeit (2002/2003) auf 12 Prozent Arbeitszeit verzichtet (3 von 25 Wochenstunden) und damit im ganzen Jahr 1,44 Monatsverdienste einer Vollzeitlehrkraft dem beklagten Land erspart. In den Folgejahren sind diese Einspargrößen wegen der weiter sinkenden Teilzeitquoten auf 2,4 Monatsgehälter (2003/2004), 3,556 Monatsgehälter (2004/2005) und 4 Monatsgehälter (2005/2006) angestiegen.

Der Kläger hat bis zu seiner hier streitbefangenen Beendigungskündigung also bis Ende des Schuljahres 2005/2006 insgesamt 6,647 Monatsgehälter Einsparleistung erbracht (Summe für die Teilnehmer: 11,396 Monatsgehälter).

c)

Bei der Bewertung muss weiter beachtet werden, dass der Kläger sogar im Juni 2004 nach Abschluss des von ihm verlorenen Rechtsstreites um die Wirksamkeit der ersten Änderungskündigung im Vorlauf zum Schuljahr 2002/2003 angeboten hatte, nunmehr doch an der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmen zu wollen. Damit hat er selbst angeboten zukünftig auch wie die anderen Lehrer ein noch größeres Einsparvolumen hinzunehmen.

Hätte sich das beklagte Land diese Chance nicht entgehen lassen, hätte der Kläger inzwischen durch seinen Verzicht ein Einsparvolumen von 9,796 Monatsverdiensten erbracht.

Der Unterschied gegenüber den teilnehmenden Lehrern wäre also auf 1,6 Monatsverdienste geschrumpft. Nach den klägerischen Angaben zu seinem Einkommen hat dieser Unterschied zwischen dem Kläger und den teilnehmenden Lehrern gleicher Fachrichtung ein Geldwert in Höhe von rund 6.200,00 .

d)

Weiter muss bei der Bewertung beachtet werden, dass der verbleibende Unterschied zu einer teilnehmenden Lehrkraft in Höhe von 1,6 Monatsverdiensten dadurch entstanden ist, dass der Kläger über die ersten zwei Jahre der flexiblen Teilzeitarbeit gerichtlich hat klären lassen, ob die ihm ausgesprochene Änderungskündigung rechtens war. Sobald dies rechtskräftig geklärt war, hat er dies akzeptiert und umgehend angeboten, nunmehr sich an der flexiblen Teilzeitarbeit zu beteiligen.

Dass der Kläger lediglich die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung zur bloßen Stundenabsenkung gerichtlich überprüfen konnte und nicht die von ihm im Vertragsgespräch abgelehnte flexible Teilzeitarbeit, liegt ebenfalls vor allem am beklagten Land. Denn da das beklagte Land dem Kläger keine Änderungskündigung zur Erzwingung der Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit ausgesprochen hatte, hatte der Kläger nie die Gelegenheit, gerichtlich klären zu lassen, ob die flexible Teilzeit in seinem Arbeitsverhältnis sozial gerechtfertigt gewesen wäre.

Dass während des Rechtsstreits zusätzliche Kosten bzw. ein geringeres Einsparpotential erwirtschaftet wurde, muss das beklagte Land hinnehmen. Das ist eine häufig zu beobachtende Nebenfolge gerichtlicher Auseinandersetzungen. An diese Kosten negative Rechtsfolgen zu knüpfen, müsste als Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB gewertet werden.

Das beklagte Land hätte selbst diese Zusatzkosten noch um den Anteil für das Schuljahr 2003/2004 verringern können, wenn es dem Kläger bereits 2002/2003 eine Änderungskündigung zur Erzwingung der Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit ausgesprochen hätte, so wie das die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichtes in dem Grundsatzurteil vom 18.10.2001 - 1 Sa 75/01 - (auf juris.de veröffentlicht; vgl. dazu auch das Urteil der 1. Kammer vom 15.07.2008 - 1 Sa 528/05 ) bereits vorgezeichnet hatte.

e)

In diesem Sinne ist die vorliegende Kündigung unverhältnismäßig, da der Kläger der einzige Lehrer seiner Fächerkombination ist, dem eine Kündigung ausgesprochen wurde. Alle anderen Lehrkräfte der Fächerkombination des Klägers bekommen keine Kündigung und werden sogar noch indirekt aus dem Landeshaushalt subventioniert, obwohl auch der Kläger ganz erhebliche Beiträge zum Personalabbau in den vergangenen vier Schuljahren geleistet hatte und er sogar im Juni 2004 angeboten hatte, zukünftig durch die Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit weiteres Einsparvolumen zu erwirtschaften. Das beklagte Land muss beachten, dass es nicht nur Arbeitsverhältnisse zu den Teilnehmern an der flexiblen Teilzeitarbeit unterhält, sondern auch zu anderen Lehrkräfte. Alle diese Lehrkräfte haben Anspruch darauf, dass sie im Verhältnis zueinander gerecht behandelt werden. Wenn das Land die Teilnehmer wegen ihrer Bereitschaft, einen Teil des Personalabbaus zu schultern, bevorzugen will, kann dies nicht vollständig zu Lasten der Nichtteilnehmer gehen, obwohl auch diese erhebliche Beiträge zum Personalabbau durch Teilzeitarbeit leisten.

3.

Das Gericht möchte abschließend noch hervorheben, dass der Rechtsstreit keine Antwort auf die Frage erfordert, wie das beklagte Land in Zukunft mit ähnlich gelagerten Fällen umgehen soll. Hier ist nur im Anschluss an das Arbeitsgericht festgestellt worden, dass es jedenfalls ein milderes und zumutbares Mittel gewesen wäre, dem Kläger eine Änderungskündigung zur Anpassung des Umfangs der Teilzeitarbeit an den aktuellen Bedarf auszusprechen. Ob eine solche Änderungskündigung im Vergleich zu anderen denkbaren Änderungskündigungen die mildeste Maßnahme gewesen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.

III.

Die Kosten hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage (Weiterbeschäftigungsantrag) hat das beklagte Land zu tragen. Insoweit ist Hauptsacheerledigung eingetreten, so dass die Kosten nach § 91 a ZPO zu verteilen sind. Da der Kläger mit seinem Weiterbeschäftigungsantrag obsiegt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehen würde, sind die Kosten vom beklagten Land zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg war (§ 97 ZPO).

Das Landesarbeitsgericht sieht zur Zulassung der Revision kein Anlass, da die vorliegende Entscheidung an Hand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gefällt werden konnte und abweichende Entscheidungen anderer Kammern des hiesigen Landesarbeitsgerichtes oder anderer Landesarbeitsgerichte nicht erkennbar sind.

Ende der Entscheidung

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