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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 256/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 121
BGB § 174
Unverzüglich ist die Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde nach der Definiton in § 121 Absatz 1 BGB, wenn sie "ohne schuldhaftes Zögern" erfolgt ist. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem er jeweils verwendet wird, ausgelegt werden muss (Singer in: Staudinger, § 121 BGB RN 8). "Unverzüglich" bedeutet nicht "sofort". Vielmehr hat der Zurückweisende die Erklärung lediglich so rechtzeitig abzugeben, wie ihm dies unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils an alsbaldiger Aufklärung möglich und zumutbar ist (Singer a. a. O. RN 9). Daraus folgt, dass es keine absoluten Grenzen gemessen in Kalendertagen gibt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zurückweisungsberechtigte die notwendigen Schritte bis zur Zurückweisung zügig gegangen ist. Im vorliegenden Fall war die Zurückweisung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles noch unverzüglich, obwohl zwischen dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und dem Zugang der Zurückweisung beim Arbeitgeber 10 Kalendertage liegen.
Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach außerordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung. In Streit steht die Frage, ob der Kläger die Kündigung wirksam wegen fehlender Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB zurückgewiesen hat.

Der Kläger ist bei dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit seit 2001 als Bankbetreuer in den Räumlichkeiten der S-Bank mit einer monatlichen Vergütung - einschließlich Provisionen - in Höhe von durchschnittlich 5.100,00 EUR brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. März 2007, dem Kläger zugegangen am 30. März 2007, hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt; auf das Kündigungsschreiben (Kopie Blatt 3) wird Bezug genommen.

In einem Vorprozess hatten die Parteien um die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers von Stralsund nach Stendal gestritten (Arbeitsgericht Stralsund 4 Ca 392/06; LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 289/07). In diesem Rechtsstreit hatte die Wirksamkeit einer schriftlichen Abänderung des Arbeitsvertrages eine Rolle gespielt. Der Kläger hatte im Vorprozess zeitweilig bestritten, die Vertragsurkunde vom 14. Februar 2006 in der Form, wie sie vom Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt worden war, unterzeichnet zu haben. Der Beklagte meint, dieses Bestreiten sei wider besseres Wissens erfolgt und stützt hierauf seine vorliegend streitgegenständliche Kündigung.

Das Kündigungsschreiben vom 28. März 2007 wurde unterzeichnet durch den Leiter der Regionaldirektion Berlin der Beklagten, Herrn W. Eine ausdrückliche Unterrichtung des Klägers seitens des Beklagten über die Übertragung der Kündigungsbefugnis auf Herrn W gibt es nicht. Dem Kündigungsschreiben war auch keine Vollmacht des Beklagten beigefügt.

Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 30. März 2007 (Freitag) zugegangen. Am darauffolgenden Montag, den 2. April 2007, vereinbarte der Kläger einen Besprechungstermin mit seinem Prozessbevollmächtigten für den darauffolgenden Tag (3. April 2007) um 17.00 Uhr. Noch am Tag der Besprechung diktierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Schriftsatz an den Beklagten, mit dem er die Kündigung vom 28. März 2007 nach § 174 BGB zurückgewiesen hat (Kopie Blatt 41, es wird Bezug genommen). Dieses Schreiben wurde am Folgetag (Mittwoch 4. April 2007) gefertigt, unterzeichnet und mit dem Auftrag zur Post gegeben, es per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Am Donnerstag gab es keinen Zustellversuch, am Freitag war Feiertag (Karfreitag) und bei dem Zustellversuch am Samstag, den 7. April 2007 war in der in der Postanschrift angegebenen Regionaldirektion Berlin des Beklagten niemand anzutreffen. Das Zurückweisungsschreiben konnte durch die Post daher beim Beklagten erst am Dienstag nach Ostern (10. April 2007) zugestellt werden.

Auf die am 4. April 2007 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangene Kündigungsschutzklage hat das Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2008 festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 28. März 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Im Rahmen der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB sei nicht möglich, da für den Kläger erkennbar Herr W beim Beklagten eine Stellung bekleide, die üblicherweise mit einer Kündigungsbefugnis verbunden sei. Der Kläger habe in vielfältiger Form Personalgespräche mit dem Regionaldirektor Berlin, Herrn W, geführt. Ihm sei deshalb auch die Kündigungsbefugnis des Regionaldirektors, Herrn W, bekannt. Außerdem habe Herr W auch den Arbeitsvertrag des Klägers unterzeichnet, woraus der Kläger habe schließen können, dass Herr W auch die Kündigungsbefugnis besitzen müsse.

Das Arbeitsgericht habe außerdem zu Unrecht angenommen, die Zurückweisung der Kündigung sei nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 174 BGB erfolgt, sie stehe daher der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Der Kläger hätte sich noch am Freitag bei seinem Anwalt melden müssen und der Anwalt hätte die Zurückweisung noch am Besprechungstag per FAX dem Beklagten übermitteln müssen. Außerdem habe der Auftrag, die Sendung per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, unnötig weitere Zeit in Anspruch genommen.

Da der Kläger im Vorprozess wissentlich falsch vorgetragen habe und damit indirekt den Beklagten der Lüge und Urkundenfälschung bezichtigt habe, liege auch ein Kündigungsgrund vor.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bestreitet das Vorliegen eines Kündigungsgrundes und vertritt die Auffassung, seine Zurückweisung der Kündigung sei noch unverzüglich im Sinne von § 174 BGB erfolgt. Es gebe auch keine hinreichenden Umstände, aus denen er auf die Kündigungsbefugnis des Herrn W habe schließen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die dem Streitgegenstand nach statthafte Berufung ist nicht begründet. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet, da der Kläger sie wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen hat.

1.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB). Dies trifft vorliegend zu.

Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne von § 174 BGB. Das Kündigungsschreiben vom 28. März 2007 ist unterzeichnet mit "i. V. W". Der Unterzeichner des Kündigungsschreibens gehört nicht dem Vertretungsorgan des Beklagten an, die Rechtsmacht zur Kündigung kann Herr W also nur durch Vollmacht erhalten haben. Eine Vollmachtsurkunde war dem Kündigungsschreiben allerdings nicht beigefügt.

Die Zurückweisung der Kündigung ist unverzüglich im Sinne von § 174 BGB erfolgt. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Unverzüglich bedeutet nach der Definiton in § 121 Absatz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem er jeweils verwendet wird, ausgelegt werden muss (Singer in: Staudinger, § 121 BGB RN 8). "Unverzüglich" bedeutet nicht "sofort". Vielmehr hat der Zurückweisende die Erklärung lediglich so rechtzeitig abzugeben, wie ihm dies unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils an alsbaldiger Aufklärung möglich und zumutbar ist (Singer a. a. O. RN 9). Daraus folgt, dass es keine absoluten Grenzen gemessen in Kalendertagen gibt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zurückweisungsberechtigte die notwendigen Schritte bis zur Zurückweisung zügig gegangen ist.

Gemessen hieran ist die Zurückweisung noch rechtzeitig erfolgt. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am Freitag (30. März) zugegangen; es bestand also Anlass für den Kläger, die dadurch entstandene Lage mit seinem Prozessbevollmächtigten zu besprechen. Der Besprechungstermin war am Dienstagnachmittag. Es kann nicht gesagt werden, dass dies ein auffällig später Besprechungstermin ist. Ein Rechtsanwalt hat häufig andere terminliche Verpflichtungen, es kann daher nicht erwartet werden, dass er innerhalb von 24 Stunden oder weniger einen Besprechungstermin anbieten kann. Da die Termine des Anwalts im Regelfall auch eine etwas längere Vorlaufzeit haben, wäre es für die Festsetzung des Besprechungstermins wohl gleichgültig gewesen, ob dieser bereits am Freitag vereinbart worden wäre oder erst - wie geschehen - am Montag. Dabei muss man auch in Rechnung stellen, dass der Kläger und seine Familie sich zunächst selber schlüssig werden mussten, wie sie auf die Kündigung reagieren wollten; es war daher nicht zögerlich, sich erst nach dem Wochenende um einen Termin beim Anwalt zu bemühen.

Auch der Rechtsanwalt hat die Angelegenheit nicht zögerlich behandelt. Er hat das Schreiben im Anschluss an die Besprechung diktiert; da dies schon nach Ablauf der üblichen Bürozeiten war, konnte das Schreiben aber erst am Folgetag gefertigt und unterzeichnet werden. Es ist an diesem Tag auch noch zur Post aufgegeben worden, so dass eine Zögerlichkeit nicht erkennbar ist.

Es gereicht dem Rechtsanwalt nicht zum Vorwurf, dass er das Schreiben nicht noch am 4. April (Mittwoch) per FAX an die Zieladresse übermittelt hat. Denn wegen des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien war nicht auszuschließen, dass der Beklagte ein per FAX übermitteltes Zurückweisungsschreiben seinerseits nach § 174 BGB zurückgewiesen hätte, da dem FAX keine Originalvollmacht beigelegen habe. Aus ähnlichen Erwägungen war es auch nicht zuzumuten, das Schreiben mit einfacher Post zu versenden, auch wenn dies aller Wahrscheinlichkeit nach dazu geführt hätte, dass es bereits am Folgetag (Donnerstag 5. April) zugegangen wäre. Denn bei den Spannungen im Arbeitsverhältnis konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte einen Nachweis des Datums der Zustellung verlangen würde. Dieser Nachweis hätte zwar auch durch das im Regelfall etwas schnellere Einwurfeinschreiben geführt werden können. Die Entscheidung für das im Regelfall noch langsamere Einschreiben mit Rückschein hat hier den Zeitablauf jedoch nicht beeinflusst, denn das Einwurfeinschreiben wäre aller Voraussicht nach erst am Samstag (7. April) dem Beklagten übermittelt worden, was -da samstags nicht gearbeitet wird- zu einer Kenntnisnahme durch den Beklagten erst am Dienstag nach Ostern (10. April) geführt hätte. Dies ist aber auch der Tag, zu dem der Beklagte nach der Gestaltung der Zustellung durch den Kläger und seinen Anwalt das Schreiben zur Kenntnis genommen hat.

2.

Die Zurückweisung der Kündigungserklärung wegen fehlender Vollmachtsurkunde ist hier auch nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach § 174 Satz 2 BGB ist die Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber - hier der Beklagte - den anderen - hier den Kläger - von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Eine solche In-Kenntnis-Setzung kann hier nicht festgestellt werden.

Eine ausdrückliche Unterrichtung ist nicht vorgetragen. Nach allgemeiner Auffassung reicht aber auch eine allgemeine an einen größeren Kreis gerichtete Erklärung, etwa durch einen Aushang aus. Vorliegend fehlt es aber auch an einer solchen an einen größeren Kreis gerichteten Hinweis auf die Vollmacht zur Erklärung von Kündigungen. Es liegt auch kein Hinweis durch Eintragung im Handels- oder Vereinsregister vor.

Über die bisher behandelten Möglichkeiten der Unterrichtung hinaus entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es bestimmte Positionen in einem Unternehmen oder einer Behörde gibt, mit der nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Vollmacht zur Kündigung üblicherweise verbunden ist. Für die Personen, die solche Positionen einnehmen, bedarf es daher nicht einmal eines ausdrücklichen Hinweises auf eine Kündigungsvollmacht, sie ergibt sich vielmehr schlüssig aus der von ihnen bekleideten Position.

Es ist dem Beklagten nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass Herr W in einer solchen Position bei ihm beschäftigt ist. Der Beklagte hat es nicht für erforderlich gehalten, sein Organisationsmodell, aus dem sich die Stellung von Herrn W ableiten ließe, im Rechtsstreit systematisch vorzustellen. Aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Regionaldirektion in Berlin, der Herr W angehört, nach den Vertriebswegen für die Produkte des Beklagten in drei Abteilungen gegliedert ist. Herr W leitet den Bereich der Bankbetreuer, die als Arbeitnehmer angestellt und in den Filialen der S-Bank angesiedelt sind. Die anderen beiden Abteilungsleiter sind für die den Innendienst und den Außendienst mit selbstständigen Mitarbeitern zuständig. Daraus schließt das Gericht, dass Herr W der oberste Fachvorgesetzte des Klägers ist. Mit dieser Position ist nicht üblicherweise die Vollmacht zur Kündigung verbunden. Die in der Rechtsprechung bisher anerkannten Fälle beziehen sich auf die althergebrachte Organisationsstruktur mit einer eigenen Abteilung, die für Personal zuständig ist. Der Leiter dieser Abteilung (bei Behörden der Abteilungsleiter 1, in der Privatwirtschaft der Abteilungsleiter Personal) hat eine Stellung, die üblicherweise mit dem Recht zur Kündigung verbunden ist (vergleiche zum Beispiel BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - NZA 1997, 1343; 29.10.1992 - 2 AZR 460/92 - AP Nr. 10 zu § 174 BGB; LAG Mecklenburg-Vorpommern 1. Dezember 2006 - 3 Sa 309/05 - auf juris.de verfügbar; 5. Oktober 2006 - 1 Sa 161/06 - auf juris.de verfügbar). Ein Fachvorgesetzter und mag er in der innerbetrieblichen Hierarchie noch so hoch angesiedelt sein, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn ist das Unternehmen in der althergebrachten Weise aufgestellt, gibt es neben dem Fachvorgesetzten den Abteilungsleiter Personal, dem die personalrechtlichen Befugnisse zustehen. Nimmt der Fachvorgesetzte abweichend von diesem Organisationsmodell selbst die Personalbefugnisse in seinem Bereich wahr, ist das ein Organisationsmodell, das vom Üblichen abweicht. Aus der Üblichkeit kann daher hier nicht auf die Kündigungsbefugnis geschlossen werden.

Auch der weitere Hinweis des Beklagten, Herr W wäre gleichzeitig der Leiter der Regionaldirektion Berlin gewesen, ändert an diesem Befund nichts. Zum einen konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufgeklärt werden, welche besonderen Befugnisse mit dieser Funktion verbunden sind. Zum anderen ändert das nichts an dem Befund, dass Herr W offensichtlich nicht der Leiter der Personalabteilung des Beklagten ist. Auch der nähere Gehalt der Bezeichnungen "Mitglied der Geschäftsführung" bzw. "Vertreter der Geschäftsführung", die der Beklagte in Bezug auf Herrn W verwendet hat, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufgeklärt werden.

Es kann offen bleiben, ob es einen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, nach dem man von der Befugnis zur Einstellung von Personal auf die Befugnis zur Kündigung von Personal schließen kann (verneinend LAG Mecklenburg-Vorpommern 5. Oktober 2006 a. a. O.), denn aus dem Arbeitsvertrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass Herr W die Befugnis zur Einstellung besitzt, denn der Arbeitsvertrag des Klägers ist auf Seiten des Beklagten von mehreren Personen unterzeichnet. Dass Herr W mit dem Kläger auch Personalgespräche geführt hat, gehört zu seiner Stellung als Fachvorgesetzter und lässt daher keine Rückschlüsse auf die Kündigungsbefugnis zu.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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