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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 318/07
Rechtsgebiete: GG, KSchG


Vorschriften:

GG Art. 3
KSchG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die klägerische Berufung wird das beklagte Land unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils verurteilt, das Angebot des Klägers auf Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept anzunehmen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger nachträglich auf seinen Wunsch hin die Teil-nahme am Lehrerpersonalkonzept vom beklagten Land gestattet werden muss.

Der Kläger ist seit nunmehr 30 Jahren als Grundschullehrer, zeitweilig auch als Schulleiter, beim beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgängern beschäftigt. Zuletzt war er wieder als einfacher Grundschullehrer beschäftigt, da die von ihm geleitete Grundschule 2004 aufgelöst wurde. Seine Stammdienststelle ist derzeit die 9. Grundschule in Neubrandenburg.

Im Zuge des Lehrerpersonalkonzeptes ist dem Kläger im Juli 2000 angeboten worden, an diesem Konzept, Maßnahme flexible Teilzeitarbeit, teilzunehmen. Dieses Angebot hat der Kläger nicht angenommen. Daraufhin hat das beklagte Land im September 2000 das Arbeitsverhältnis gekündigt. Diese Kündigung ist vom Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern für unwirksam erklärt worden. Danach hat das beklagte Land eine Änderungskündigung zum 30. September 2001 ausgesprochen, mit der die Wochenstundenzahl von 27 auf 24 abgesenkt werden sollte. Die dagegen eingereichte Änderungskündigungsschutzklage ist erfolglos geblieben. Zuletzt hat der Kläger eine Änderungskündigung zum 31. Dezember 2003 erhalten, mit der die Teilzeitquote auf nur noch 19 von 27 Wochenstunden abgesenkt worden ist.

Seit August 2004 ist der Kläger für eine hauptamtliche Forschungstätigkeit in Berlin ohne Bezüge beurlaubt. Kurz vor dem ursprünglich geplanten Ende des Forschungstätigkeit hat der Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2006 und 13. Juni 2006 (vgl. Anlagen K 6 und K 7 - Blatt 19 ff. der Akte) dem beklagten Land seine Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept angeboten. Dieses Angebot hat das beklagte Land mit Schreiben vom 30. Juni 2006 (Anlage K 8 - Blatt 22 der Akte) abgelehnt. Da die Forschungstätigkeit des Klägers verlängert wurde, ist er nahtlos weiter beurlaubt worden, nunmehr bis zum 31. Juli 2009. Es besteht die Aussicht, dass die Forschungstätigkeit des Klägers danach abermals um bis zu 5 Jahre verlängert werden kann.

Mit der am 6. Juli 2006 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Annahme seines Angebotes, nachträglich doch noch am Lehrerpersonalkonzept teilzunehmen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. August 2007, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen wird, abgewiesen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er trägt dazu Folgendes vor:

Mit der Nichtannahme des Angebotes des Klägers verstoße das beklagte Land gegen das Lehrerpersonalkonzept, das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gemäß der Informationsbroschüre 6, Seite 69 (vgl. Anlage K 9 - Blatt 23 der Akte) erhalte jeder potentielle Nichtteilnehmer in einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Schulrat und dem Bezirkspersonalrat nochmals die Möglichkeit zur Teilnahme an der Maßnahme Teilzeit. Dabei sei auf Konsequenzen für die Nichtteilnehmer hinzuweisen. Erst dann, wenn die Lehrkraft entsprechend informiert sei und das Angebot abgelehnt habe, sei sie Nichtteilnehmer. Dieser Informationspflicht sei das beklagte Land nicht ausreichend nachgekommen.

In dem Gespräch im Juli 2000 habe der Schulrat keine ausführliche Aufklärung über die Konsequenzen vorgenommen, sondern nur erklärt, dass bei Nichtteilnahme dem Kläger gekündigt werden könne. Ein Gespräch mit dem Bezirkspersonalrat habe es gar nicht gegeben. Demzufolge gelte der Kläger nicht als Nichtteilnehmer. Der Ausschluss des Klägers von der Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept sei gemäß § 612a BGB unzulässig, da der Kläger durch diesen Ausschluss nur deswegen benachteiligt werde, weil er seinerzeit zulässigerweise die Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept abgelehnt habe. Die Teilnahme an dem Lehrerpersonalkonzept sei nämlich freiwillig gewesen.

Des Weiteren trägt der Kläger vor, er habe während der Kündigungsfristen keinen Vorteil durch mehrmonatigen höheren Beschäftigungsumfang oder entsprechend höhere Vergütung als vergleichbare Schulleiter gehabt. Im Übrigen verstoße das beklagte Land gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land habe nämlich von August 2002 bis Mai 2004 aufgrund von Einzelentscheidungen acht Nichtteilnehmer nachträglich zu Teilnehmern gemacht und bis Mai 2004 vier Lehrkräfte abschlägig beschieden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot des Klägers, an dem Lehrerpersonalkonzept teilzunehmen, anzunehmen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, dass der Kläger aus der Informationsbroschüre 6 nichts für sich herleiten könne, da diese Broschüre lediglich verwaltungsinterne Hinweise beinhalte, die nicht Vertragsbestandteil im Verhältnis zwischen den Parteien geworden sei. Außerdem sei der Kläger entsprechend dieser Broschüre informiert worden, und zwar innerhalb des Gespräches im Juli 2000 sowie im Zuge der ersten Änderungskündigung. Insofern habe der Kläger in den Vorprozessen auch nie behauptet, nicht Nichtteilnehmer zu sein, sondern das Lehrerpersonalkonzept im Ganzen abgelehnt.

Das beklagte Land ist ferner der Ansicht, dass es keinen Verstoß gegen § 612a BGB darstelle, wenn der Kläger nunmehr bei steigendem Beschäftigungsbedarf nicht am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen könne. Anderenfalls würden nämlich die Teilnehmer Nachteile erleiden, da ihnen im Umfang der Erhöhung der Unterrichtsstunden für Nichtteilnehmer diese Stunden nicht zugeteilt werden könnten.

Schließlich ist das beklagte Land der Ansicht, nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen zu haben. Eine nachträgliche Zulassung eines Nichtteilnehmers sei nämlich nur dann erfolgt, wenn die betreffende Lehrkraft noch keine Vorteile aus der ursprünglichen Nichtteilnahme erlangt hätte.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Legt man die - allerdings nicht rechtskräftige - Rechtsprechung der erkennenden Kammer zugrunde, hat der Kläger einen Anspruch darauf, auch jetzt noch nachträglich am Lehrerpersonalkonzept teilzunehmen.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf nachträgliche Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept.

1.

Mit der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) werden Erwerbschancen der Lehrkräfte zugeteilt bzw. verteilt. Die dazu vom beklagten Land aufgestellten Verteilungsregeln müssen sich daher an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Zu diesen Verteilungsregeln gehört auch der Grundsatz des beklagten Landes, Lehrkräften, die das erstmalige Angebot zum freiwilligen Übergang zur flexiblen Teilzeitarbeit abgelehnt haben, auf Dauer als "Nichtteilnehmer" zu behandeln und ihnen damit auch die nachträgliche Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit nach LPK zu verweigern.

Will das beklagte Land einen später gestellten Antrag einer Lehrkraft, die es zu den Nichtteilnehmern zählt, auf nachträgliche freiwillige Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit ablehnen, müssen die Gründe für die Ablehnung daher dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz standhalten (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 22. Juli 2008 - 5 Sa 114/07 - auf juris.de veröffentlicht, derzeit anhängig beim BAG zum Aktenzeichen 9 AZR 685/08).

Soweit das beklagte Land die nachträgliche Teilnahme wegen der Vorteile ablehnt, die die Nichtteilnehmer daraus gezogen haben, dass ihnen gegenüber die Teilzeitarbeit nur durch Änderungskündigungen unter jeweiliger Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erzwungen werden konnte, während die Teilnehmer immer bereits mit Beginn des Schuljahres mit ihrer neuen niedrigeren Teilzeitquote beschäftigt wurden, kann das ein Gesichtspunkt sein, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen mag. Dieser Gesichtspunkt ist aber dann nicht tragfähig, wenn dieser Vorteil im Vergleich zu dem Personalabbauvolumen, das auch von den Nichtteilnehmern durch die erzwungene Teilzeitarbeit geschultert wird, geringfügig ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern aaO).

2.

Legt man diesen Maßstab zugrunde, kann dem Kläger die nachträgliche Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept nicht verwehrt werden. Die Kammer hat in der vorerwähnten Entscheidung gefordert, das beklagte Land müsse bei seiner Entscheidung, ob eine nachträgliche Zulassung zum Lehrerpersonalkonzept bewilligt werden soll, eine Abwägung der bisher genossenen Vorteile mit dem Solidarbeitrag vornehmen, den auch die Nichtteilnehmer dadurch leisten, dass auch sie zur Vermeidung von Beendigungskündigungen Teilzeitarbeit leisten.

In der vorerwähnten Entscheidung hat dies dazu geführt, dass das Gericht im Einzelnen aufgeklärt hat, wie groß der Personalabbaubeitrag ist, den die Lehrkraft bisher geschultert hat und wie groß die genossenen Vorteile aus der höheren Teilzeitquote während des Laufs der Fristen zur den Änderungskündigungen in den Schuljahren der absinkenden Teilzeitquoten gewesen ist. In diesem Sinne hatte die erkennende Kammer in dem vorerwähnten Rechtsstreit angenommen, es sei unangemessen, wenn einer Lehrerin die nachträgliche Teilnahme wegen eines Vorteils im Geldwert von rund 2.600,00 EUR (22/27 eines Bruttomonatsentgelts) verweigert wird, obwohl sie durch ihre eigene Teilzeitarbeit dem beklagten Land inzwischen 40/27 eines Monatsverdienstes eingespart hatte und jährlich weitere Einspareffekte zu Lasten der Klägerin hinzukamen.

Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedarf, bedarf es keiner ins Einzelnen gehenden weiteren Aufklärung Vor- und Nachteile, denn die Abwägung fällt - wie immer man auch die Beurlaubung des Klägers berücksichtigen mag - zu seinen Gunsten aus.

a)

Stellt man darauf ab, dass der Kläger seit August 2004 gar nicht mehr im aktiven Dienst als Lehrer steht und damit keinerlei Anteil mehr am "Beschäftigungskuchen" für sich beansprucht hat, liegt das damit erwirtschaftete Einsparpotential offen auf der Hand. Der Kläger hat - wenn man diese Sichtweise zugrunde legt - mehr als jeder andere Lehrer, der hier im Schuldienst verblieben ist, dazu beigetragen, dass die Beschäftigungsquoten der übrigen Kolleginnen und Kollegen auf möglichst hohem Niveau stabilisiert werden konnten. Diesem Lehrer nunmehr nach Ende seiner Beurlaubung die nachträgliche Teilnahme zu verweigern, entbehrt jeglichen Sinns.

Insoweit ist auch auf die Parallele zu der Maßnahme "Versetzung in ein anderes Bundesland" nach dem Lehrerpersonalkonzept zu verweisen. Denn im Rahmen dieser Maßnahme nach dem Lehrerpersonalkonzept gibt es eine zeitlich begrenzte Rückkehrgarantie für die Lehrkräfte, die den Schritt der Versetzung in ein anderes Bundesland wagen. Lehrkräfte, die die Rückkehrgarantie in Anspruch nehmen, erhalten ihre Neueinstellung nur auf Basis einer Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept. Die Situation des Klägers weist Ähnlichkeiten mit einer Versetzung auf, denn wie bei der Versetzung ist er aufgrund seiner Beurlaubung überhaupt nicht mehr als Lehrkraft eingesetzt und beansprucht nach dem Ende der Beurlaubung im übertragenen Sinne nichts Anderes, als die "Rückkehrgarantie", die auch den versetzten Lehrern zugestanden wird.

b)

Aber auch dann, wenn man die Beurlaubung "neutralisiert" und fiktiv annimmt, der Kläger wäre all die Jahre weiter hier im Schuldienst tätig gewesen, würde die Bilanz eindeutig zugunsten des Klägers ausfallen. Auch diese Feststellung kann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung allein anhand der gerichtsbekannten Tatsachen getroffen werden. Denn der Kläger wäre - nach den Vorgaben des beklagten Landes - als Nichtteilnehmer stets nur mit der Teilzeitquote beschäftigt worden, die sich aus der letzten notwendigen Änderungskündigung in der Zeit sinkenden Bedarfs ergeben hätte. Das sind die 19 Wochenstunden, die der Kläger zuletzt mit der Änderungskündigung im Vorlauf zum Schuljahr 2003/2004 erhalten hatte.

Da - was gerichtsbekannt ist - die Teilzeitquoten der Teilnehmer schon im Schuljahr darauf langsam jedoch nachhaltig angestiegen waren, hätte der Kläger also ab dem ersten Schuljahr, für das er sich beurlauben ließ, aufgrund seiner gleichbleibend niedrigen Teilzeitquote Sonderopfer im Vergleich zu den Teilnehmern erbracht.

Das Bildungsministerium wirbt inzwischen damit, dass die Teilzeitquote im Grundschulbereich schon wieder weit über 80 Prozent einer Vollbeschäftigung beträgt. Damit würde der Kläger, wenn man auf seinen Wiedereintritt in den Schuldienst zum Schuljahr 2008/2010 abstellt, bei der hier vorgenommenen fiktiven Betrachtungsweise einen weit größeren Beschäftigungssicherungsbeitrag geleistet haben, als jeder Grundschullehrer, der von Anfang an an der flexiblen Teilzeitarbeit mitgemacht hatte.

Daher gibt es keinen Anlass, dem Kläger die nachträgliche Teilnahme zu verweigern.

c)

Als unzulässig hält das Gericht allerdings die Vorstellung des beklagten Landes, man müsse die Beurlaubung auf die Weise berücksichtigen, dass man die im August 2004 abgebrochene Bilanz der Vor- und Nachteile mit dem selben "Kontostand" im August 2009 wieder fortsetzt. Denn damit würde man den Umstand völlig ausblenden, dass der Kläger in diesen fünf Jahren tatsächlich beruflich aktiv tätig war und trotzdem die angespannte Beschäftigungssituation im Bereich der Grundschullehrer tatsächlich spürbar zu Gunsten des beklagten Landes entlastet hat.

d)

In einer Hilfsüberlegung leitet das Gericht seine Entscheidung zusätzlich noch aus der Parallele zu Neueinstellungen ab. Bei Neueinstellungen schließt das beklagte Land mit den Lehrkräften Arbeitsverträge auf Basis des Lehrerpersonalkonzepts ab. Da der Kläger 2009 fünf ganze Schuljahre nicht im Schuldienst tätig gewesen sein wird, kann man das Ende seiner Beurlaubung auch mit einer Neueinstellung vergleichen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb man dem Kläger einen Vertrag auf Basis des Lehrerpersonalkonzept verwehrt, während man mit all den anderen Lehrer, die im Landesdienst neu anfangen, einen solchen Vertrag abschließt.

II.

Mit der Verurteilung zum Vertragsabschluss auf Basis des Lehrerpersonalkonzepts wird der Kläger so gestellt, wie wenn das beklagte Land mit ihm einen Arbeitsvertrag auf Basis des Lehrerpersonalkonzepts abgeschlossen hätte.

Da die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis derzeit wegen der Beurlaubung des Klägers ohne Bezüge ruhen, bedarf es für den vorliegenden Fall keiner vertieften Betrachtung der Frage, zu welchem Zeitpunkt im Falle der Rechtskraft des Urteils dann der Vertrag als abgeschlossen gilt. Jedenfalls wird das beklagte Land verpflichtet sein, den Kläger bei seiner Rückkehr zum Schuljahr 2009/ 2010 wie ein Teilnehmer am Lehrerpersonalkonzept einzusetzen und zu vergüten.

III.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da es den Rechtsstreit verloren hat (§ 91 ZPO).

Das Gericht hat die Revision wegen der divergierenden Rechtsprechung der 2. Kammer des Gerichts zugelassen (Urteile vom 16.07.2008 - 2 Sa 68/08, vom 27.09.2006 - 2 Sa 101/06, vom 01.11.2006 - 2 Sa 117/06).

Ende der Entscheidung

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