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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 5 Sa 43/07
Rechtsgebiete: TVöD, TVöD-BT-V Bund


Vorschriften:

TVöD § 7 Abs. 3
TVöD-BT-V Bund § 47 Nr. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um die Frage, ob die Bundesrepublik als Arbeitgeberin alle Stunden, die einer Vergütungspflicht unterliegen, korrekt abgerechnet hat.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes zumindest auch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 in Kopie zur Akte gereichten Arbeitsvertrag vom 1. April 2000 (Blatt 7 f d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit April 2000. Der Kläger ist als Leitender Ingenieur ("Chief") auf dem Mehrzweckschiff (MZS) "A" seit dessen Indienststellung im Mai 2005 beschäftigt. Zuvor war der Kläger auf dem inzwischen außer Dienst gestellten Eisbrecher "S J" in ähnlicher Stellung tätig. Vor dem Jahre 2000 war der Kläger für private Unternehmen zur See gefahren.

Der Heimathafen der MZS "A" ist Stralsund. Das Schiff wird von der Beklagten als Tonnenleger, als Notschlepper und für schifffahrtpolizeiliche Aufgaben eingesetzt. Es ist so ausgestattet, dass es auch als Schadstoffunfallbekämpfungsschiff eingesetzt werden kann; außerdem ist es in der Lage, Eis zu brechen. Gemeinsam mit dem Schwesterschiff "Sch" mit Heimathafen Lübeck deckt sie die gesamte deutsche Ostseeküste ab.

Die MZS "A" ist sieben Tage die Woche im Einsatz. Ihre regelmäßige Einsatzzeit beträgt täglich 12 Stunden; die Einsatzzeit beginnt am frühen Morgen. Es ist nicht üblich, dass die MZS "A" nach jedem Einsatztag zum Heimathafen zurückkehrt. Vielmehr ist es regelmäßig so, dass das Schiff während der Einsatzzeit irgendwo an der Küste, häufig in der Nähe eines Hafens, vor Anker geht.

Die Dienstposten für das Schiff sind alle mehrfach besetzt. Die Besatzung arbeitet nach Schichtplan. Die Schicht an Bord geht über genau 7 x 24 Stunden. Daran schließen sich eine Freiwoche sowie eine Arbeitswoche an Land an ("Wochenwechselschichtdienst").

An Bord gibt es je nach Funktion unterschiedliche Schichtpläne. Für Steuermann und Schiffsmechaniker gibt es jeweils zwei Wachen, die sich im 6-Stunden-Rythmus einander ablösen, so dass beide Posten rund um die Uhr besetzt sind. Das operative Personal (Operator, Wachmann, Schiffsbetriebsmeister, Kranführer etc.) hat einen Tagesdienst mit 12 Stunden Arbeitszeit zuzüglich Pausen (6.30 Uhr bis 19.15 Uhr).

Für den Kapitän und den Kläger als Leitendem Ingenieur heißt es im Schichtplan lediglich "durchschnittlich 12,0 Stunden pro Tag nach sachlichen Erfordernissen". Für diese beiden Personen sind konkrete Einsatzzeiten lediglich für die Tage am Schichtbeginn und Schichtende vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schichtplan (Kopie Blatt 88 d. A.) Bezug genommen. Etwas pauschalierend kann man sagen, dass die 12 Stunden Arbeitszeit pro Tag beim Kläger im Regelfall in etwa mit der 12-Stunden-Schicht des operativen Personals zusammenfällt.

Streitig sind zwischen den Parteien nicht diese 12 Stunden Arbeitszeit pro Tag, sondern die Stunden, die der Kläger zwischen dem Ende seiner Schicht und dem Beginn der nächsten Schicht an Bord verbringt. Aus diesem Zeitbereich, der hier einmal neutral als zweite Tageshälfte bezeichnet werden soll, sind ebenfalls außer Streit die Zeiten, in denen das Schiff außerplanmäßig Einsätze zu fahren hat (Unfallhilfe, Umweltschäden oder ähnliches), denn diese Zeiten werden als zusätzliche Arbeitszeit vergütet oder gut geschrieben.

Streitig sind vielmehr all die Zeiten, zu denen der Kläger an Bord ist ohne zu arbeiten.

Der Kläger unterliegt auch während dieser zweiten Tageshälfte dem dienstlich aus Arbeitsschutzgründen angeordneten Alkoholverbot (zu den Einzelheiten vgl. Blatt 80 d. A.).

Der Kläger meint, diese Zeiten außerhalb der Arbeitszeit müssten als Bereitschaftsdienst gewertet und entsprechend vergütet werden, da die unvorhersehbaren Sondereinsätze immer häufiger auftreten. Die Beklagte könne die gebotene dauernde Einsatzbereitschaft des Schiffes nur aufrechterhalten, da das Personal auch außerhalb der Arbeitszeit rein faktisch gezwungen sei, die Freizeit auf dem Schiff zu verbringen.

Im Zweifel müsse man annehmen, dass der Kapitän seine - des Klägers - Anwesenheit an Bord auch im tariflichen Sinne angeordnet habe. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.10.1993 (6 AZR 221/92, nicht amtlich veröffentlicht) könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Im Fall des Bundesarbeitsgerichtes sei der Arbeitnehmer auf einem Vermessungsschiff tätig gewesen, auf dem jedenfalls im Regelfall keine unaufschiebbaren Arbeiten anfallen. Das sei mit der Situation auf der "A" nicht vergleichbar, da diese allein schon auf Grund internationaler Abkommen der Ostseeanrainerstaaten 7 x 24 Stunden pro Woche zum Einsatz bereit sein müsse.

Daher sei die "A" ein Bereitschaftsschiff und die Dienste der Arbeitnehmer hätten große Ähnlichkeit mit den Diensten einer Berufsfeuerwehr, bei der es auch zu Bereitschaftsdiensten käme.

Mit der im Juni 2006 eingereichten Klage macht der Kläger nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung durch Schriftsatz vom 20.03.2006 die Vergütung der Zeiten geltend, die er im Zeitraum von Oktober 2005 bis April 2006 außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit an Bord der "A" ohne Anweisung zur Arbeit in Sondereinsätzen zugebracht hat.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2006 wegen fehlender Schlüssigkeit abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren in fast vollem Umfang weiter; er hat die Klage lediglich für den Monat Oktober 2005 teilweise zurückgenommen, da er übersehen hatte, dass er teilweise für die von ihm zu Grunde gelegte Zeit wegen eines Sondereinsatzes bereits vergütet worden war.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 13.12.2006, Aktenzeichen 4 Ca 227/06, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger für den Monat Oktober 2005 765,03 brutto Bereitschaftsstundenlohn nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 01.11.2005 zu zahlen;

2. an den Kläger für den Monat November 2005 487,03 brutto Bereitschaftsstundenlohn nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 01.12.2005 zu zahlen;

3. an den Kläger für den Monat Dezember 2005 991,30 brutto Bereitschaftsstundenlohn nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 01.01.2006 zu zahlen;

4. an den Kläger für den Monat Januar 2006 396,52 brutto Bereitschaftsstundenlohn nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 01.02.2006 zu zahlen;

5. an den Kläger für den Monat Februar 2006 930,96 brutto Bereitschaftsstundenlohn nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 01.03.2006 zu zahlen;

6. an den Kläger für den Monat März 2006 767,18 brutto Bereitschaftsstundenlohn nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 01.04.2006 zu zahlen;

7. an den Kläger für den Monat April 2006 754,25 brutto Bereitschaftsstundenlohn nebst fünf Prozent Zinsen seit dem 01.05.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit rechtlichen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Mit durchweg zutreffenden Erwägungen hat bereits das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage für weitere Vergütungszahlungen zu Gunsten des Klägers ist nicht ersichtlich.

1.

Der Anspruch lässt sich nicht auf § 8 Abs. 4 TVöD in Verbindung mit dem dort erwähnten bezirklichen Tarifvertrag stützen.

Dafür kann offen bleiben, ob diese Norm aus dem allgemeinen Teil des TVöD angesichts der Sonderregelungen in § 47 des Besonderen Teils Verwaltung (BT-V) für die Beschäftigten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - auf den Kläger zutreffend - überhaupt noch anwendbar ist.

Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger während der fraglichen Zeiten in der zweiten Tageshälfte an Bord Bereitschaftsdienst geleistet hat. Nach § 7 Abs. 3 TVöD leisten die Beschäftigten Bereitschaftsdienst, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil es bereits an einer entsprechenden Anordnung des Arbeitgebers mangelt.

Ausdrückliche Anordnungen zur Ableistung von Bereitschaftsdienst liegen nicht vor. Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er nicht behaupten wolle, die Kapitäne hätten jeweils ausdrücklich sein Verbleiben an Bord auch außerhalb der Arbeitszeit oder gar Bereitschaftsdienst angeordnet. Ausdrückliche Anweisungen des Dienststellenleiters dazu werden von keiner der beiden Parteien vorgetragen. Auch der Schichtplan sieht nur Arbeitszeiten und Pausen vor. Er ist für die Frage der Anordnung von Bereitschaftsdienst daher unergiebig.

Eine konkludente Anordnung von Bereitschaftsdienst lässt sich nicht ebenfalls feststellen.

Der Umstand, dass die "A" sieben Tage die Woche 24 Stunden lang einsatzbereit ist, lässt keine eindeutigen Rückschlüsse auf die stillschweigende Anordnung von Bereitschaftsdienst gegenüber dem Kläger zu. Denn die ständige Einsatzbereitschaft des Schiffes wird in erster Linie durch die abwechselnden Wachen der Steuermänner und Schiffsmechaniker garantiert. Der Kläger ist daher an der Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft nicht direkt beteiligt.

Soweit die Beklagte die Arbeitszeit des Klägers anlassbezogen auch außerhalb seiner im Schichtplan ausgewiesenen Arbeitszeit tatsächlich abgefordert hat, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, dass er sich vor dem Abruf der Arbeit im Status des Bereitschaftsdienstes befunden hat, denn der Abruf der Arbeit außerhalb der durch einen Schichtplan festgesetzten Arbeitszeit kann auch auf einer Einzelanordnung zur Ableistung von Zusatzarbeit aus Anlass einer betrieblichen Zwangslage oder einer notfallähnlichen Situation erfolgt sein.

Dass der Schichtplan sich lediglich auf Arbeitszeit und Pausen bezieht, mag man als ein Indiz werten, dass die Beklagte den zuständigen Personalrat bisher nicht im Sinne von § 76 Abs. 4 BPersVG an der Aufstellung von Grundsätzen für die Arbeitseinsätze außerhalb der Arbeitszeit beteiligt hat. Daraus lassen sich jedoch für die Vergütungsklage des Klägers keine ihm günstigen Folgerungen ziehen.

Schließlich ist auch das bestehende Alkoholverbot kein eindeutiges Indiz für die stillschweigende Anordnung von Bereitschaftsdienst außerhalb der Arbeitszeit an Bord. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Alkoholverbot aus Gründen des Arbeitsschutzes und in Reaktion auf einem Vorfall aus der Vergangenheit erlassen wurde. Mit dem Alkoholverbot wird also in erster Linie die körperliche Integrität der Besatzung geschützt. Dass damit gleichzeitig die Einsatzbereitschaft des Personals außerhalb der Arbeitszeit für Notfalleinsätze sichergestellt wird, ist ein Nebeneffekt, der nicht Anlass und Ziel der Regelung war.

Mangels ausdrücklicher oder konkludenter Anordnung eines Bereitschaftsdienstes kann der Anspruch nicht auf § 8 Abs. 4 TVöD gestützt werden.

2.

Der Anspruch kann auch nicht auf § 47 TVöD (BT-V-Bund) gestützt werden.

Die Sonderregelungen aus § 47 TVöD (BT-V-Bund) sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, da der Kläger zu den in Kapitel I Nr. 1 Abs. 1 der Vorschrift aufgeführten Beschäftigten gehört.

Der Kläger stützt sein Begehren auf Kapitel I Nr. 3 des § 47 TVöD (BT-V-Bund). Die Vorschrift lautet:

"Nr. 3 zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -

(1) Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord wird bei der Bemessung des Entgeltes zu 50 v. H. als Arbeitszeit gewertet, es sei denn, dass Freiwache gewährt wird oder das Arbeit angeordnet wird."

Auch diese Vorschrift setzt wie beim Bereitschaftsdienst die entsprechende Anordnung voraus. Daher gilt auch im vorliegenden Zusammenhang, dass es an einer ausdrücklichen und auch an einer konkludenten Anordnung der Anwesenheit an Bord fehlt.

Das BAG hat es bereits in der Entscheidung vom 14.10.1993 (6 AZR 221/92) zur alten Tariflage, die sich in ihrem Regelungsgehalt durch die Aufnahme in den TVöD jedoch nicht geändert hat, abgelehnt, aus dem faktischen Zwang, die Zeit außerhalb der Arbeitszeit an Bord zu verbringen, auf eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord zu schließen. Es hat argumentiert, diese Schlussfolgerung würde sich verbieten, da ansonsten die Vorschrift keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Daran ist festzuhalten. Es ist sogar weitergehend davon auszugehen, dass die streitige tarifliche Regelung nur für Aufenthaltszeiten im Hafen gelten soll, also für Zeiten, in denen die Besatzung überhaupt eine Möglichkeit hat, das Schiff zu verlassen. Die hälftige Vergütung für Zeiten der angeordneten Anwesenheit an Bord ist dann eine Entschädigung für die fehlende Möglichkeit, die Vorteile eines Landgangs zu genießen.

Im weiteren hatte das BAG (a.a.O.) argumentiert, es käme auch keine entsprechende Anwendung der Vorschrift für die Fälle in Betracht, in denen das Schiff keinen Hafen anlaufe (man könnte das als "faktische Anordnung" bezeichnen), denn damit greife man unzulässig in die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ein. Auch dieses Argument hat nach wie vor Gültigkeit, zumal die Tarifvertragsparteien die Aufnahme der Vorschrift in den TVöD trotz der Entscheidung des BAG nicht zum Anlass genommen haben, die bisherige Regelung abzuändern.

Die unbestritten gegebenen Unterschiede zwischen einem Vermessungsschiff, auf dem sich der Sachverhalt in der BAG-Entscheidung abgespielt hat, und der MZS "A" rechtfertigen eine andere rechtliche Bewertung nicht. Dafür braucht der Streit der Parteien über die Anzahl und Häufigkeit der Sondereinsätze außerhalb der Arbeitszeit nicht weiter aufgeklärt zu werden. Das wird durch eine nähere Analyse der klägerischen Argumentation deutlich. Denn der Kläger argumentiert nicht, die fehlende Vergütung seiner Anwesenheitszeiten an Bord, stelle eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar, denn insoweit fehlt es bereits an einem Vortrag zur der Vergleichsgruppe, auf die sich der Kläger beziehen müsste. Im Gegenteil, der Kläger verlangt vielmehr ausdrücklich eine Ungleichbehandlung in Form einer Besserstellung gegenüber den Besatzungsmitgliedern auf anderen Schiffen, die nicht 7 x 24 Stunden in der Woche in Einsatzbereitschaft sind. Er hält also die tarifliche Regelung für unzureichend. Damit gesteht er jedoch gleichzeitig indirekt ein, dass er keine Anspruchsgrundlage für sein Begehren aufbieten kann. Grundsätzlich ist es den Tarifvertragsparteien vorbehalten durch ihre Regelungen festzulegen, in welcher Weise die verschiedenen Tätigkeiten der Arbeitnehmer verschieden vergütet werden sollen. Dabei steht ihnen ein sehr weiter Gestaltungspielraum offen, dessen Grenzen hier nicht erreicht sind. Denn die Verfügbarkeit des Personals an Bord auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit ist eine Eigenheit, die die Schifffahrt seit je her zwangsläufig mit sich bringt. Es ist daher nicht naheliegend anzunehmen, die Tarifvertragsparteien müssten dafür sorgen, dass die damit einhergehenden Belastungen gebührend entschädigt werden. Ergänzend muss berücksichtigt werden, dass die Anordnung von Arbeit während der Freizeit an Bord jedenfalls der eingeschränkten Beteiligung des Personalrats nach § 75 Absatz 4 BPersVG unterliegt und der Kläger daher nicht gänzlich schutzlos gestellt ist.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

Das Gericht hat die Revision nach § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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