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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 5 TaBV 16/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ArbSchG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
ArbSchG § 3
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7
Der Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle kann nur bei einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle abgelehnt werden (§ 98 ArbGG). Der Antrag eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand einzurichten "Organisatorische Maßnahmen zur Einbeziehung des betrieblichen Arbeitsschutzes und seiner Wirksamkeitskontrollen in die betrieblichen Führungsstrukturen", kann nicht abgelehnt werden, da es gewichtige Stimmen in der Literatur gibt, die annehmen, dass der Betriebsrat bei der Ausfüllung und Umsetzung der Vorgaben aus § 3 ArbSchG nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG zu beteiligen sei (vgl. nur Kania in: Erfurter Kommentar, 9. Auflage 2009, § 87 BetrVG RNr. 66).
Tenor:

Auf die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 5. August 2008 (1 BV 20/08) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

1. Der Richter am Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Herr B E wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen

a) Organisatorische Maßnahmen zur Einbeziehung des betrieblichen Arbeitsschutzes und seiner Wirksamkeitskontrollen in die betrieblichen Führungsstrukturen,

b) Krankenbesuche sowie telefonische Kontaktaufnahme mit erkrankten Mitarbeitern

c) Krankmeldeprozesse

d) Gestaltung von Arbeitsschutzunterweisungen und

e) Erstellung von Gesundheitsberichten im Betrieb der Beteiligten zu 2) (Kundenniederlassung Nordost) bestellt.

2. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle mit drei verschiedenen Regelungsbereichen, zwischen denen nur ein sehr loser Zusammenhang besteht.

Zum einen geht es um die Krankmeldeprozesse sowie um die institutionelle Begleitung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiter durch die Führungskräfte (Kranken-, Rückkehr- und Präventionsgespräche). Äußerer Anlass zu dieser Regelungsfrage war unter anderem die Einführung einer so genannten Handlungsguideline "zur Steigerung der Gesundheitsquote" im Unternehmen vom 30.10.2007 durch die beteiligte Arbeitgeberin. Diese richtet sich an die Vorgesetzten und schreibt Einzelheiten zur Erfassung und Begleitung von AU-Phasen der Mitarbeiter vor. Unter anderem sind dort Regeln zur persönlichen Krankmeldung, zur Kontaktaufnahme mit dem erkrankten Mitarbeiter, zur Führung von Rückkehrgesprächen und zur Frage enthalten, wann die Betroffenen bereits für den ersten AU-Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen haben (Attestauflage). Die in diesem Rahmen durch die Führungskräfte veranlassten Maßnahmen sind in einem Gesundheitsbericht zu erfassen, der sich auch zur "Ursachenanalyse" verhalten soll. Auf Basis dieser Berichte soll es in dem unternehmensweiten "Führungskreis Gesundheit" Auswertungen geben, der sich auch mit dem Vergleich der Gesundheitsquoten in den einzelnen Betrieben befassen soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen.

Zum anderen geht es dem Betriebsrat um die generelle Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb mit den Schwerpunkten der Implementierung des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Führungsstrukturen im Sinne von § 3 Absatz 2 Ziffer 2 ArbSchG sowie um die umfassende Regelung der Arbeitsschutzunterweisungen im Sinne von § 12 ArbSchG für die Beschäftigten.

Für den Bereich des Unternehmens der Arbeitgeberin gibt es auf sie übergegangene Gesamtbetriebsvereinbarungen mit Berührungspunkten zu der hier streitigen Thematik. So gibt es aus dem Jahre 2003 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen abgeschlossen zwischen der DTAG und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat (Blatt 60 ff d. A.). Außerdem gibt es eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29. Januar 2008 zwischen TMD und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat zur Beurteilung von Arbeitsbedingungen (Blatt 75 ff d. A.). Im Weiteren gibt es eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum betrieblichen Gesundheitsmanagement aus 2004, abgeschlossen zwischen DTAG und dem dort gebildeten Gesamtbetriebsrat (Blatt 67 ff d. A.). Letztlich hat die TMD noch eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat im Jahre 2005 zum betrieblichen Arbeitsschutzmanagement abgeschlossen. Diese knapp gehaltene Gesamtbetriebsvereinbarung enthält unter Punkt 10 diverse Einzelregelungen zur "Unterweisung der Beschäftigten".

Auf Antrag des hier beteiligten Betriebsrats hat das Arbeitsgericht Rostock in Sachen 4 BV 14/08 eine Einigungsstelle zur Frage des Wiedereingliederungsmanagements nach § 84 Absatz 2 SGB IX eingesetzt; diese Einigungsstelle ist noch nicht abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 21.05.2008 hat der beteiligte Betriebsrat die beteiligte Arbeitgeberin zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutzmanagement aufgefordert. Am 02.06.2008 übersandte der beteiligte Betriebsrat der beteiligten Arbeitgeberin dazu einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung (Blatt 177 ff d. A.). Innerbetriebliche Verhandlungen dazu haben nicht stattgefunden. Die beteiligte Arbeitgeberin hat Verhandlungen hierüber abgelehnt.

Auf Antrag des beteiligten Betriebsrats hat das Arbeitsgericht Rostock mit Beschluss vom 5. August 2008 wie folgt entschieden:

1. Die Richterin am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Frau A E S wird zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen

a) Organisatorische Maßnahmen zur Einbeziehung des betrieblichen Arbeitsschutzes und seiner Wirksamkeitskontrollen in die betrieblichen Führungsstrukturen,

b) Krankenbesuche sowie telefonische Kontaktaufnahme mit erkrankten Mitarbeitern

c) Krankmeldeprozesse

d) Gestaltung von Arbeitsschutzunterweisungen und

e) Erstellung von Gesundheitsberichten im Betrieb der Beteiligten zu 2) bestellt.

2. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf drei festgesetzt.

Der Beschluss ist der beteiligten Arbeitgeberin am 12. August 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 26. August 2008 ist beim Landesarbeitsgericht per FAX am selben Tag eingegangen und sogleich begründet worden.

Die beteiligte Arbeitgeberin steht auf dem Standpunkt, dass eine Regelungszuständigkeit der vom Betriebsrat begehrten Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben sei.

So fehle es bereits an einem Beteiligungsrecht des Betriebsrats. § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG erfasse nur verbindliche Anordnungen des Arbeitgebers zum Verhalten der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin habe jedoch in der Handlungsguideline keine verbindlichen Anordnungen getroffen. Die Regelungen zur telefonische Kontaktaufnahme mit Erkrankten und deren Aufsuchen durch Führungskräfte stellten keine verbindlichen Anordnungen für die betroffenen Arbeitnehmer dar. Zudem beträfe die Handlungsguideline das Arbeitsverhalten, nämlich die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit gegeben sei; das Arbeitsverhalten habe der Arbeitgeber jedoch beteiligungsfrei mit dem Mitarbeiter zu regeln.

Soweit der Betriebsrat darüber hinaus eine Implementierung des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Führungsstrukturen begehre, sei weder ein Beteiligungsrecht aus Nr. 1 noch aus Nr. 7 des § 87 Absatz 1 BetrVG erkennbar, denn es gebe keine Arbeitsschutzvorschriften, die eine solche Regelung erforderten und die zusätzlich noch einen betrieblichen Regelungsspielraum eröffneten.

Wenn man hilfsweise doch das Bestehen eines Beteiligungsrechts annehmen würde, so sei dieses jedenfalls vorliegend durch vorrangige tarifliche Regelungen oder durch vorhandene Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat bereits verbraucht.

Soweit es um die Frage gehe, ab welchem AU-Tag die Vorlage eines ärztlichen Attestes zur Arbeitsunfähigkeit verlangt werden könne, sei ein eventueller Regelungsspielraum bereits durch § 20 Absatz 1 MTV DTKS verbraucht.

Der Gesamtbetriebsrat sei auch zum Abschluss dieser Betriebsvereinbarungen befugt gewesen, da die Arbeitgeberin eine einheitliche Regelung wünsche und dies unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten auch im Interesse der Arbeitnehmer liege.

Schließlich sei der Auftrag der hier begehrten Einigungsstelle nicht von dem Auftrag der Einigungsstelle abgrenzbar, die das Arbeitsgericht Rostock unter dem Aktenzeichen 4 BV 14/08 zur Frage des Wiedereingliederungsmanagements nach § 84 Absatz 2 SGB IX eingesetzt habe.

Die beteiligte Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die Anträge des beteiligten Betriebsrats abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der beteiligte Betriebsrat beruft sich wegen der angestrebten Regelungen rund um die AU-Zeiten der Beschäftigten auf die Entscheidungen des BAG zu Krankenrückkehrgesprächen und wegen der angestrebten Regelungen zur Arbeitsunterweisung auf die Entscheidung des BAG vom 08.06.2004 (NZA 2004, 1174). Die Grundgedanken dieser Entscheidung würden auch für ein Beteiligungsrecht bei der Implementierung des Arbeitsschutzes in die Führungsstrukturen im Sinne von § 3 ArbSchG sprechen.

Die angeführten Gesamtbetriebsvereinbarungen könnten nicht zum Verbrauch des Beteiligungsrechts führen, da eine Zuständigkeit des GBR zur Regelung dieser Fragen nicht gegeben sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

B.

Die rechtzeitig eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde ist in der Sache nur zum Teil begründet. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Arbeitgeberin eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle annimmt. Das Gericht hat jedoch abweichend vom Arbeitsgericht eine andere Person mit der Aufgabe betraut, die Einigungsstelle zu leiten.

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden (§ 76 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). Das Arbeitsgericht bestellt den Vorsitzenden und legt die Zahl der Beisitzer fest, sofern sich die Betriebspartner hierüber nicht einigen (§ 76 Abs. 2 Satz 2, 3 BetrVG).

Ein solcher Antrag kann wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (z. B. LAG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - NZA-RR 2003, 637).

I.

Die im Antrag des beteiligten Betriebsrats genannten Regelungsgegenstände (Antrag 1 Buchstaben a, b, c, d und e) liegen nicht unzweifelhaft außerhalb jeglicher Mitbestimmungsrechte.

1.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer mitzubestimmen. Unter diesen Tatbestand fällt auch das formalisierte Führen von Krankengesprächen mit einer Mehrzahl von Arbeitnehmern (BAG 8.11.2004 AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Maßgeblich war für das BAG insoweit der Gedanke, dass durch die Formalisierung des Gesprächswesens eine betriebliche Ordnung geschaffen werde, mit der das Verhalten der Beschäftigten gesteuert werde. Dieser Gedanke trifft auch auf die systematische Begleitung und Aufarbeitung der AU-Zeiten der Beschäftigten zu, die die beteiligte Arbeitgeberin hier für ihre Führungskräfte eingeführt hat. Es kann offen bleiben, ob tatsächlich alle Regelungen aus der Handlungsguideline der Beteiligung unterliegen, denn es reicht für die Bildung der Einigungsstelle aus, wenn der betriebliche Regelungskonflikt im Kern der Beteiligung unterliegt; weitere Einzelheiten hat die Einigungsstelle in eigener Verantwortung zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der beteiligten Arbeitgeberin kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitgeberin verbindliche Verhaltensvorschriften erlässt, entscheidend ist allein die vom Arbeitgeber bezweckte Verhaltenssteuerung, unabhängig davon, mit welchem Mittel die Steuerung bewirkt werden soll.

Damit muss die Einigungsstelle für die Antragspunkte 1 b, c und e eingerichtet werden.

Bezüglich dieser Regelungspunkte ist die Zuständigkeit der hier gebildeten Einigungsstelle weder durch tarifliche noch durch andere betriebliche Regelungen versperrt oder verbraucht.

§ 20 Absatz 1 MTV DTKS, auf den sich die Arbeitgeberin stützt, hat nahezu keinen eigenen Regelungsgehalt, da er im wesentlichen die Gesetzeslage wiedergibt. Es verbleibt daher bei der betrieblichen Regelungsbefugnis zu der Frage, unter welchen allgemeinen Bedingungen von einem Beschäftigten die sofortige Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (die Beteiligten sprechen von "Attestauflage") verlangt werden kann (dazu BAG 25.01.2000 AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).

Zu diesem Themenbereich sind auch von der Arbeitgeberin keine Gesamtbetriebsvereinbarungen genannt worden, die denselben Regelungsgegenstand betreffen, so das insoweit offen bleiben kann, ob ein Gesamtbetriebsrat in der Lage wäre, entsprechende Regelungen zu erlassen.

2.

Soweit der Betriebsrat mit dem Antrag zu 1 d) Regelungen zu den gesetzlich geforderten Arbeitsschutzunterweisungen nach § 12 ArbSchG anstrebt, kann er sich für sein Beteiligungsrecht auf die entsprechende Rechtsprechung des BAG stützen (BAG 8.6.2004 NZA 2004, 1174).

Insoweit ist sein Beteiligungsrecht auch nicht durch die Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitsschutzmanagement aus dem Jahre 2005 verbraucht, da die dortigen Regelungen zur Arbeitsschutzunterweisung (Ziffer 10 der GBV) offensichtlich die Materie nicht abschließend regeln.

3.

Auch soweit der Betriebsrat mit dem Antrag zu 1 a) Regelungen zur Implementierung des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Führungsstrukturen verlangt, wird man ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht von vornherein negieren können.

Eine Entscheidung des BAG zu dieser Frage liegt zwar noch nicht vor, jedoch sehen namhafte Stimmen in der Literatur auch in § 3 ArbSchG eine ausfüllungsbedürftige Norm des betrieblichen Gesundheitsschutzes, die nur gemeinsam mit dem Betriebsrat konkretisiert werden kann (vgl. nur ErfK/Kania, 9. Auflage 2009 § 87 BetrVG RNr. 66). Sofern sich jedoch der Betriebsrat für das von ihm reklamierte Beteiligungsrecht auf namhafte Stimmen in der Literatur berufen kann, kann man nicht annehmen, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig (vgl. EfK/Eisemann , 9. Auflage 2009, § 98 ArbGG RNr. 3).

Auch bezüglich dieses Antrages kann die Regelungsbefugnis des beteiligten Betriebsrats nicht durch Regelungen in den von der Arbeitgeberin angeführten Gesamtbetriebsvereinbarungen verbraucht sein, da auch diese - soweit sie das Thema behandeln - keine abschließenden nicht mehr einer weiteren Konkretisierung fähigen Regelungen enthalten. Insbesondere die Gesamtbetriebsvereinbarung zum betrieblichen Gesundheitsmanagement 2005 (DTAG) enthält zwar viele Regelungen, die auch der beteiligte Betriebsrat hier auf seiner Ebene verankert wissen will. Diese GBV ist aber sowohl in der Prozessbeschreibung als auch in der Aufgabenbeschreibung für die zur Zielerreichung installierten Gremien so allgemein geblieben, dass es noch reichlich Regelungsspielraum für die Umsetzung dieser GBV auf Betriebsebene gibt. Entsprechendes gilt in noch viel größerem Maße für die GBV Arbeitsschutzmanagement (TMD) aus dem Jahre 2005, die in ihren Einzelregelungen sehr unkonkret bleibt und viele Fragen offen lässt. Die Zuständigkeit der hier begehrten Einigungsstelle kann daher nicht mit Hinweis auf diese Regelungen verneint werden. Damit kann auch hier die Frage offen blieben, ob überhaupt eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für derartige Regelungen bestehen kann.

II.

Abweichend vom Arbeitsgericht hält das Beschwerdegericht es jedoch für angebracht, für den Vorsitz der Einigungsstelle eine andere Person zu bestellen.

Es ist gerichtsbekannt, dass zwischen den Betriebsparteien eine Vielzahl von Beschlussverfahren anhängig sind. Weiter ist gerichtsbekannt, dass die Betriebsparteien in den letzten Jahren weit mehr Einigungsstellen zur Herstellung betrieblicher Einigungen bemühen mussten, als jeder andere Betrieb im hiesigen Zuständigkeitsbereich. Ohne einer der beiden Betriebsparteien damit zu nahe zu treten, kann man daher sagen, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit der beiden Betriebsparteien derzeit nicht gewährleistet ist. In dieser für beide Seiten belastenden Situation hält es das Beschwerdegericht für angemessen, für die einzusetzenden Einigungsstellen häufiger als sonst vielleicht üblich wechselnde Personen als Vorsitzende zu bestellen, um jede Chance nutzen können, dass doch einmal ein oder eine Vorsitzende gefunden wird, der oder dem es gelingt, die unbefriedigende Gesamtsituation zwischen den Betriebsparteien nachhaltig zu verbessern.

III.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Anzahl der Beisitzer war in der Beschwerdeinstanz nicht streitig, das Beschwerdegericht hat sich daher mit dieser Frage nicht beschäftigt.

C.

Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor, sie ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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