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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 159/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 12 a
ZPO § 840 Abs. 2
ZPO § 103
Die Geltendmachung von Kosten einer Drittschuldnerklage ist im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

10 Ta 159/06

In Sachen

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 15. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Moeller beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts München vom 16.03.2006 (Az.: 20 Ca 6111/05) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine Drittschuldnerklage erhoben.

Im Termin vom 29.09.2005 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin dabei folgendes in Rechtskraft erwachsenes Versäumnisurteil erwirkt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die seit 09.03.2005 laufenden monatlichen Lohnabrechnungen ihres Arbeitnehmers, Herrn H. an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EUR 600,00 festgesetzt.

Mit Antrag vom 09.12.2005 hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Rechtsanwaltskosten nach dem RVG gegen die Beklagte beantragt.

Im Beschluss vom 16.03.2006 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Gegen den der Klägerin am 21.03.2006 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am 23.03.2006 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die gem. der §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch sonst zulässig (§§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Denn die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat es zu Recht abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachten Kosten gegen die Beklagte gem. § 103 Abs. 1 ZPO festzusetzen. Dies ist gem. § 12 a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen.

Denn gemäß dieser Vorschrift besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. Diese Vorschrift sieht bis auf den in § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG genannten Fall einer Verweisung keine Ausnahme vor und enthält daher ein öffentlich-rechtliches Gebot, das die Kostenfestsetzung gegenüber dem Prozessgegner erster Instanz generell ausschließt.

Eine ganz andere Frage ist, ob die Beklagte ihrer Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO in genügendem Maße nachgekommen ist und bei Verletzung dieser Pflicht der Klägerin den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch wenn davon auszugehen ist, dass ein derartiger Schadensersatzanspruch auch die Kosten eines Drittschuldnerprozesses umfassen kann und diesem Anspruch § 12 a ArbGG nicht entgegensteht (vgl. BAG vom 16.05.1990 - BB 1990, 2122; LAG Baden-Württemberg JurBüro 1994, 135; Behr JurBüro 1994, 132), handelt es sich hierbei nicht um einen Kostenerstattungsanspruch sondern einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. Brüne / Liebscher BB 1996, 743). Abgesehen davon, dass für eine Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs schon zweifelhaft erscheint, ob dieser überhaupt vor den Gerichten für Arbeitssachen verfolgt werden kann (vgl. LAG Baden-Württemberg NZA-RR 2005, 273; Düwell / Lipke ArbGG 2. Aufl. § 46 Rn. 285), ist jedenfalls dessen Geltendmachung in einem Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen (vgl. LAG Köln MDR 2001, 775; GK- ArbGG / Wenzel Stand 2005 § 12 a Rn. 38). Materiell rechtliche Schadensersatzansprüche finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung.

Die Beschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel statthaft, da für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kein gesetzlich begründeter Anlass (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) besteht.

Ende der Entscheidung

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