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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 10 TaBV 67/08
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, ZPO, TV Vertrieb Nr. 64 für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG


Vorschriften:

BetrVG § 80 Abs. 2
BGB § 242
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
TV Vertrieb Nr. 64 für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG
1. Dem Betriebsrat steht weder nach § 15 TV Vertrieb Nr. 64 für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG noch nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein elektronisches Zugangsrecht in Form eines lesenden Zugriffs auf die unmittelbaren Leistungsdaten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu.

2. Ein Antrag auf Unterrichtung über Leistungsdaten von Arbeitnehmern in Textform entspricht jedenfalls dann nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat unstreitig Auskünfte erteilt, diese aber der Betriebsrat für unzureichend hält.


Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS

10 TaBV 67/08

Verkündet am: 03.12.2008

In dem Beschlussverfahren

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 28. November 2008 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Moeller und die ehrenamtlichen Richter Ell und Widmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.05.2008 (Az.: 37 Beklagtenvertreter 407/07) wird zurückgewiesen

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) verpflichtet ist, dem zu 1) beteiligten Betriebsrat einen lesenden Zugriff auf gespeicherte Leistungsdaten von Arbeitnehmern zu gewähren, hilfsweise auf Anforderung des Betriebsrats Unterrichtungen in Textform zur Verfügung zu stellen, hilfsweise Auskünfte zu erteilen.

Der Arbeitgeber ist das Unternehmen der AG. Diese betreibt in München den Geschäftsbereich , der nach einem Tarifvertrag gem. § 3 BetrVG zu einem Betrieb zusammengefasst ist. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der hier errichtete Betriebsrat.

Seit 11.06.1999 gilt im Betrieb des Arbeitgebers ein zwischen diesem mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossener Tarifvertrag , der hinsichtlich der Vergütung der Mitarbeiter neben einem Grundgehalt eine variable Vergütung vorsieht, deren Höhe vom Erreichen vereinbarter Ziele abhängt, zu deren Beurteilung der Arbeitgeber Leistungsdaten mit einem IT-System verarbeitet.

Im Betrieb gilt weiter eine Konzernbetriebsvereinbarung "Informationstechnologie des Konzerns AG", zuletzt in der Fassung vom 04.03./04.04.2005 (Bl. 57 bis 60 d. A.), die u. a. die Nutzung des IT-Systems "Computergestütztes Vertriebs- und Marketinginformationssystem (CAS)" im Konzern regelt. In dieser Konzernbetriebsvereinbarung ist u. a. folgendes bestimmt:

§ 4 Auswertungen

(1) Auswertungen erfolgen zur Erfüllung betrieblicher und tarifvertraglicher Belange. Darüber hinausgehende Auswertungen zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle finden weder innerhalb noch außerhalb des Systems statt.

(2) Systemseitige Aufzeichnungen und Auswertungen über Benutzeraktivitäten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken benutzt werden:

. . .

§ 7 Rechte der Betriebsräte

(1) Die Betriebsräte haben Zugang zu den Aufzeichnungen und Auswertungen gem. § 4 Abs. 2 Ziffer a - c dieser Anlage. Über Auswertungen nach § 4 Abs. 2 Ziffer d werden die zuständigen Betriebsräte informiert; die Auswertungen werden ihnen auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(2) Die Betriebsräte haben das Recht der Einsichtnahme in die Protokolle über die Erteilung bzw. Veränderung von Zugriffsberechtigungen.

(3) Jeder "CAS" Nutzer kann zum Zwecke der Selbststeuerung die Daten seiner ihm zugeordneten Kunden einsehen und bei Bedarf dem zuständigen Betriebsrat zur Verfügung stellen.

(4) Die zuständigen Betriebsräte sind jederzeit berechtigt, sich an Beauftragte der Arbeitgeberseite zu wenden und sich von ihnen am System die Funktionen zeigen zu lassen, um die korrekte Einhaltung der Bestimmungen dieser Konzernbetriebsvereinbarung überprüfen zu können. Insbesondere kann der Konzernbetriebsrat einen Vertreter bestimmen, der die oben genannten Rechte wahrnimmt.

. . .

Am 19.12.2006 kam zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft ver.di eine "Materielle Einigung" zu den Tarifverhandlungen "Änderung des TV " (Bl. 6 bis 16 d. A.) zustande, die u. a. folgende Bestimmungen enthält:

§ 7

Zielvereinbarung

(1) Die Ziele sind in einem Zielvereinbarungsgespräch zwischen direktem Vorgesetzten und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer kann für das Zielvereinbarungsgespräch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen.

. . .

(4) Der für diese Organisationseinheit zuständige Betriebsrat erhält eine entsprechende Mitteilung über die Ziele dieser Organisationseinheit.

. . .

§ 8

Laufzeit der Zielvereinbarung

(1) Die Zielvereinbarung wird für ein Geschäftsjahr (Zielvereinbarungsperiode) abgeschlossen. . . .

. . .

§ 10 Konfliktregelung für die Zielvereinbarung

(1) Wird in dem Zielvereinbarungsgespräch bzw. in einem Zeitraum von zwei Wochen nach dem Zielvereinbarungsgespräch keine Einigung erzielt, tritt eine Kommission auf örtlicher Ebene ( ) nach unverzüglicher Anrufung durch den Personalbereich zusammen. . . . Die Entscheidung der Kommission ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bindend. . . .

(2) Die Kommission ist mit zwei vom Arbeitgeber zu benennenden Mitgliedern und zwei vom Betriebsrat zu benennenden Mitgliedern zu besetzen. Mindestens eines der jeweils zu benennenden Mitglieder soll dem Betrieb angehören. . . .

Der Kommission ist das für ihre Tätigkeit aus diesem Tarifvertrag erforderliche Datenmaterial zur Verfügung zu stellen.

. . .

§ 12

Konfliktregelung für die Feststellung der Zielerreichungsgrade

(1) Ist der Arbeitnehmer mit der Feststellung der Zielerreichung nicht einverstanden, kann er dies innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gesamtzielerreichungsgrades beim Arbeitgeber beanstanden. Für die Regelung von Beanstandungen ist die gem. § 10 gebildete Kommission zuständig. . . .

. . .

§ 15 Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung von unmittelbaren Leistungsdaten des einzelnen Arbeitnehmers im IT-System ist ausschließlich für die Berechnung der Höhe des in diesem Tarifvertrag geregelten variablen Entgelts zulässig.

(2) Auf die Daten haben nur der für die Zielvereinbarung zuständige Vorgesetzte, der Leiter der regionalen Vertriebssteuerung oder ein von ihm Beauftragter der regionalen Vertriebssteuerung, der im Personalbereich für die Entgeltabrechnung Zuständige, der einzelne Arbeitnehmer und der Betriebsrat Zugang.

. . .

Mit Schreiben vom 04.07.2007 (Bl. 17 d. A.) wandte sich der Betriebsrat an den Arbeitgeber wie folgt:

Nach § 15 TV neu ist dem BR der gleiche Datenzugriff auf unmittelbare Leistungsdaten der einzelnen Arbeitnehmer im IT-System CRM als dem regionalen Vertriebssteuerer einzurichten. Diesen Sachverhalt haben wir auch bereits mehrmals mit Ihnen mündlich erörtert. Der BR hat die Einrichtung dieses Datenzugriffs in seiner BR-Sitzung am 03.07./04.07 beschlossen.

Wir fordern Sie daher auf, den Datenzugriff für den BR unverzüglich einzurichten.

. . .

Mit Schreiben vom 01.08.2007 (Bl. 18 d. A.) hat der Betriebsrat seine Forderung unter Fristsetzung bis 10.08.2007 wiederholt und darauf hingewiesen, im Weigerungsfall die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts dazu beschlossen zu haben.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Betriebsrat sich mit Schreiben vom 16.04.2008 (Bl. 91 d. A.) erneut an den Arbeitgeber gewandt und dabei ausgeführt:

Zur Erfüllung unserer Aufgaben nach § 80 BetrVG möchten wir Sie bitten, uns die einzelnen Leistungsdaten jedes einzelnen Arbeitnehmers für den Zeitraum 01.01.-11.04.08, die für die variable Vergütung relevant sind (Kunden, Kundenvorgaben, einzelne Zielerreichungsgrade u. ä.) nachvollziehbar für jedes einzelne Ziel zur Verfügung zu stellen. Dies kann entweder durch einen lesenden Zugriff auf das CAS-System oder in Papierform geschehen.

. . .

Mit Schreiben vom 17.04.2008 (Bl. 92 d. A.) hat der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass dazu keine Verpflichtung bestehe.

Der Betriebsrat hat vorgetragen, nach § 15 Abs. 2 des TV habe der Betriebsrat den gleichen Zugriff auf die vom Arbeitgeber gespeicherten Daten wie alle anderen dort genannten Stellen. Dabei müsse es sich um einen EDV-technischen und damit lesenden Zugriff handeln. Dass dem Betriebsrat diese Auskünfte zu erteilen seien, sei bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zwischen den Beteiligten geklärt. Aus dem Tarifvertrag aber auch aus der Auskunftsverpflichtung des Arbeitgebers nach dem Betriebsverfassungsgesetz ergebe sich, dass diese durch technischen Zugriff zu erfolgen habe.

Mit einem im Termin vor dem Arbeitsgericht am 30.04.2008 übergebenen Schriftsatz hat der Betriebsrat geltend gemacht, dass wenn der Tarifvertrag keinen Anspruch auf einen elektronischen Zugriff gewähre, der Arbeitgeber jedenfalls verpflichtet sei, die Daten in Papierform zu übergeben.

Der Betriebsrat hat beantragt:

1. Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Antragsteller durch Einrichtung eines eigenen EDV-technischen Zugangs auf einem im Büro des Antragstellers befindlichen und mit dem internen Computernetzwerk des Arbeitgebers verbundenen PC's lesenden Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten gem. § 15 TV der im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewähren.

2. Für jeden einzelnen Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus

1) wird dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden, angedroht.

3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens in den Hauptanträgen wird der Arbeitgeber verpflichtet, die mit den Hauptanträgen verlangte Unterrichtung auf Anforderung des Antragstellers in Textform an den Antragsteller zu übergeben,

4. höchsthilfsweise darüber Auskunft zu erteilen.

Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass dem Betriebsrat kein technischer Zugriff durch Tarifvertrag eingeräumt worden sei, ergebe sich bereits aus der Vorgeschichte des Tarifvertrags . Denn schon aus einer vorvertraglichen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien über Eckpunkte vom 08.12.1998 (Bl. 53 bis 56 d. A.) folge ein Konsens der Tarifvertragsparteien, dass durch den Tarifvertrag keine über die gesetzlichen Mitwirkungsrechte hinausgehenden Beteiligungsrechte für den Betriebsrat geschaffen werden sollten. Bei Änderung des Tarifvertrags im Jahr 2006 sei dann eine Forderung der Gewerkschaft auf Einräumung eines technischen Zugriffs des Betriebsrats auch ausdrücklich abgelehnt worden und durch die Formulierung in § 15 des Tarifvertrags auch umgesetzt worden. Bei dem in § 15 des Tarifvertrags geregelten Zugang handle es sich nicht um einen lesenden bzw. technischen Zugriff. Der Betriebsrat habe einen Anspruch, dass Ausdrucke aus dem im Konzern eingesetzten IT-System CAS in Papierform überlassen würden, die Grundlage für die Berechnung der Höhe des Entgelts sein. Ein weitergehender Zugriff würde auch den in § 15 des Tarifvertrags genannten Stellen wie z.B. dem Personalbereich nicht zur Verfügung stehen. Der Betriebsrat hätte bei einem lesenden Zugriff auch Informationen zu Kundendaten, die weder benötigt werden noch dem Betriebsrat zur Kenntnis gelangen sollen. Ein lesender Zugriff könnte technisch nicht eingeschränkt werden. CAS sei ein konzernweites System, dessen Einzelheiten in der Konzernbetriebsvereinbarung geregelt sind. Dort ergebe sich gerade kein technischer Zugriff des Betriebsrats. Auch aus dem Betriebsverfassungsgesetz folge kein Anspruch des Betriebsrats auf die Art der Information. Dem Betriebsrat würden vom Arbeitgeber alle benötigten Informationen in Schriftform zugeleitet und zugänglich gemacht. Dies geschehe einmal jährlich am Ende der Zielvereinbarungsperiode.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Es hat die Hauptanträge als unbegründet und die Hilfsanträge als unzulässig angesehen. Ein Anspruch auf einen lesenden Zugriff sei weder aus § 15 Abs. 2 des Tarifvertrags noch aus § 80 Abs. 2 BetrVG herzuleiten. Die Hilfsanträge seien unzulässig weil sie eine Antragsänderung darstellten, der der Arbeitgeber nicht zugestimmt habe und die auch nicht sachdienlich sei. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Beteiligten sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts wird auf dessen Beschluss vom 28.05.2008 Bezug genommen. Gegen den dem Betriebsrat am 16.06.2008 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 24.06.2008 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Beschwerde einlegen lassen und diese mit einem am 05.08.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Betriebsrat trägt vor, der Tarifvertrag Nr. in der Fassung des Tarifvertrages Nr. vom 01.01.2007 über die Bezahlung eines variablen Entgelts, der im Betrieb der Deutschen Post AG Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd auf 320 Arbeitnehmer Anwendung finde, regle im Einzelnen die Festlegung und Gewichtung der Ziele. Die Verarbeitung der dafür erforderlichen Daten müsse der Betriebsrat überprüfen. Eine Unterrichtung in anderer als elektronischer Form genüge dazu bei weitem nicht, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen zu können. Dies zeige schon das vom Arbeitgeber verwandte Blankoformular für das Kalenderjahr 2008 (Bl. 154 d. A.). Eine Unterrichtung in Papierform bewirke, dass die dort enthaltenen Informationen wiederum in ein IT-Programm einzugeben wären, um nachprüfen zu können, ob hier eine Aufgabe des Betriebsrats eröffnet ist. Dies wäre mit kaum zu bewältigendem Zeitaufwand verbunden. Gerade deshalb ergebe sich auch aus § 15 Abs. 2 TV ein Anspruch auf EDV-technischen Zugriff des Betriebsrats. Erst recht sei dies aus § 80 Abs. 2 BetrVG zu folgern. Wegen den umfangreichen komplexen Informationen sei ein EDV-technischer Zugang erforderlich. Auch wenn eine Information in Papierform grundsätzlich möglich wäre, liege dies nicht im Interesse des Betriebsrats. Durch den kaum zu realisierenden Zeitaufwand sei dies rechtsmissbräuchlich oder angesichts der Umstände aus § 2 Abs. 1 BetrVG unzumutbar. Jedenfalls seien die Hilfsanträge des Betriebsrats zulässig und begründet. Die Anträge seien sachdienlich. Denn es gehe auch hier nicht um den Zeitpunkt der Unterrichtung sondern um das "Wie" des Zugangs.

Der Betriebsrat beantragt zuletzt:

I. Auf die Beschwerde vom 24.06.2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.05.2008 (Az.: 37 BV 407/07) aufgehoben.

II. Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Antragsteller durch Einrichtung eines eigenen EDV-technischen Zugangs auf einem im Büro des Antragstellers befindlichen und mit dem internen Computernetzwerk des Arbeitgebers verbundenen PC's lesenden Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten gem. § 15 TV der im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewähren.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu II:

Der Arbeitgeber verpflichtet, die mit dem Hauptantrag verlangte Unterrichtung auf Anforderung des Antragstellers in Textform an den Antragsteller zu übergeben,

höchsthilfsweise darüber Auskunft zu erteilen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, ein elektronischer Zugriff des Betriebsrats ergebe sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus dem Gesetz. Darüber hinaus genüge eine Information des Betriebsrats in Papierform voll und ganz, um dessen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen. Der Arbeitgeber halte sich exakt an die Vorgaben, die das Bundesarbeitsgericht zu dem TV aufgestellt hat. Dem Betriebsrat würden durch das Formular sämtliche Grundlagen für die Bonusberechnung mitgeteilt. Eine weitergehende Zugriffsmöglichkeit folge auch nicht aus einer angeblichen Komplexität der Informationen. Nicht einmal die Personalabteilung habe einen derartigen Zugriff, obwohl sie den Anspruch berechnen müsse. Auch dazu sei die in Papierform übermittelte Information ausreichend. Damit sei auch keinerlei unzumutbarer Aufwand verbunden. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die Antragserweiterung als nicht sachdienlich angesehen. Denn da der Arbeitgeber Informationen in Papierform erstelle, müsse sich das Gericht bei diesem Antrag mit der Frage auseinandersetzen, wie oft der Betriebsrat ein solches Verlangen stellen könne.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 05.08.2008 (Bl. 139 bis 153 d. A.), des Arbeitgebers vom 10.09.2008 (Bl. 157 bis 163 d. A.) und 25.11. 2008 (Bl. 174 d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.11.2008 (Bl. 195 bis 196 d. A.) Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.05.2008 ist in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§ 89 Abs. 1 und Abs. 2, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO).

2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist unbegründet weil dieser keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigene EDV-technischen Zugangs hat, der einen lesenden Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ermöglicht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Das Beschwerdegericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht insoweit von einer eigenen Darstellung der Gründe ab (§§ 91 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 2 ArbGG). Die vom Betriebsrat zuletzt noch weiter verfolgten Hilfsanträge sind bereits unzulässig. Zum Beschwerdevorbringen des Betriebsrats sind dabei folgende Ausführungen veranlasst:

a) Der vom Betriebsrat zuletzt noch gestellte Hauptantrag ist zulässig. Der Betriebsrat verfolgt mit seinem Antrag eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG).

aa) Der Betriebsrat macht mit dem Antrag eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte geltend und ist daher antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren bedarf keiner weitergehenden Prüfung, wenn der Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens eigene Rechte geltend macht und die betreffende Rechtsposition immerhin möglich erscheint. Das Erfordernis der Antragsbefugnis will lediglich sogenannte Popularklagen ausschließen. Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren entspricht damit weitgehend der Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren. Die Gerichte sollen zur Festlegung oder Durchsetzung eines bestimmten Rechts nicht ohne eigene Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in Anspruch genommen werden können. Die erforderliche Betroffenheit ist gegeben, wenn sich der Antragsteller eigener Rechte berühmt und deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BAG vom 19.09.2006 - AP Nr. 5 zu § 2 BetrVG 1972; BAG vom 18.02.2003 - AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 "Betriebsvereinbarung"). Das Bestehen eines Zugangsrechts auf persönliche Leistungsdaten der Arbeitnehmer auf elektronischem Weg erscheint nicht ausgeschlossen. Dies genügt für eine Antragsbefugnis.

bb) Zur Zulässigkeit eines derartigen Leistungsantrags ist die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses nicht erforderlich. Besondere Umstände, die ein Rechtsschutzbedürfnis entfallen ließen, liegen für den Hauptantrag nicht vor. Die Frage, ob der Betriebsrat die begehrten Informationen zur Durchführung seiner Mitbestimmungsrechte überhaupt benötigt und ob er sich diese auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist keine Frage der Zulässigkeit sondern allenfalls der Begründetheit des Antrags (vgl. BAG vom 10.10.2006 - AP Nr. 68 zu § 80 BetrVG 1972; BAG vom 21.10.2003 - AP Nr. 62 zu § 80 BetrVG 1972).

cc) Der Hauptantrag genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

(1) Danach muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Fall einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BAG vom 28.02.2006 - AP Nr. 127 zu § 87 BetrVG 1972 "Lohngestaltung"; BAG vom 29.04.2004 - AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972 "Durchführung").

(2) Diesem Erfordernis ist hier im Hauptantrag des Betriebsrats Rechnung getragen. Zwar enthält der Antrag durch die Begriffe "EDV-technischer Zugang", "lesender Zugriff" und "unmittelbare Leistungsdaten" eine Anzahl nicht eindeutig bestimmbarer Begriffe. Dies steht aber dem Bestimmtheitsgrundsatz dann nicht entgegen, wenn zwischen den Beteiligten klar erkennbar ist, was damit gemeint ist (vgl. BAG vom 27.07.2005 - AP Nr. 1 zu § 19 WahlO BetrVG 1972). Dabei ist für die Auslegung dieses Begriffes nicht nur der Wortlaut maßgebend. Vielmehr kommt es für das Verständnis der Beteiligten auch auf das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vorgangs, der Anlass für den Streit der Beteiligten gegeben hat, an (vgl. BAG vom 08.11.1994 - AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 "Ordnung des Betriebs"). Auch eine nicht genaue Beschreibung eines Begriffs genügt dabei den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes, wenn dieser Begriff den Beteiligten geläufig ist und dabei über die Reichweite des Anliegens des Betriebsrats kein Streit besteht (vgl. BAG vom 12.11.2002 - AP Nr. 41 zu § 99 BetrVG 1972 "Einstellung"). Dies ist hier der Fall. Zwar hängt die Erfüllung des Begehrens des Betriebsrats von der Einrichtung der technischen Voraussetzungen durch den Arbeitgeber ab. Diese müssen aber nicht konkret bezeichnet werden. Vielmehr kann es dem Arbeitgeber überlassen bleiben, auf welche Art und Weise er dem Einrichten der technischen Voraussetzungen gerecht werden will (vgl. BAG vom 27.11.2002 - AP Nr. 75 zu § 40 BetrVG 1972; BAG vom 09.06.1999 - AP Nr. 66 zu § 40 BetrVG 1972).

b) Der Hauptantrag des Betriebsrats ist unbegründet. Für das Begehren fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung entschieden, auf die zunächst Bezug genommen wird. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts anderes.

aa) Aus § 15 Abs. 2 TV lässt sich ein Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines lesenden Zugriffs auf die unmittelbaren Leistungsdaten nicht herleiten.

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 30.09.2004 - AP Nr. 275 zu § 613 a BGB; BAG vom 22.10.2003 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG "Rückwirkung"; BAG vom 31.07.2002 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Wohnungswirtschaft").

(2) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aus § 15 Abs. 2 TV kein elektronisches Zugriffsrecht des Betriebsrats.

(a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift wird dem Betriebsrat ein Zugangsrecht auf die Daten eingeräumt. Ein darüber hinausgehendes elektronisches Zugriffsrecht ergibt sich daraus nicht. Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Begriff, der in der Rechtsterminologie einen vorgegebenen Inhalt hat, ist davon auszugehen, dass sie ihn auch in diesem Sinne anwenden wollen (vgl. BAG vom 09.10.1991 - AP Nr. 17 zu § 15 BAT; BAG vom 22.04.1987 - AP Nr. 4 zu § 21 TVAL II). Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet die Gewährung eines Zugangs die Einräumung eines Zugangsrechts, also die Möglichkeit, etwas zugänglich zu machen. Damit wird einer Person ein Recht eingeräumt, im Bedarfsfall einen Ort aufzusuchen. Dann kann dies auch hier nichts anderes bedeuten, dass im Einzelfall dem Betriebsrat durch den Arbeitgeber ein solches Informationsrecht eingeräumt ist, damit aber in keiner Weise vorgeschrieben ist, wie dieses Recht zu erfüllen ist. Erst recht gilt dies, wenn die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff verwenden, der auch sonst im juristischen Sprachgebrauch des bürgerlichen Rechts gebraucht wird (vgl. BAG vom 17.09.1987 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB "Musiker"). Rechtsbegriffe werden regelmäßig nach ihrer allgemein gültigen Bedeutung von den Tarifvertragsparteien verwendet (vgl. BAG vom 19.10.2004 - AP Nr. 42 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Rundfunk"; BAG vom 05.02.1998 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Apotheken"). Auch im Zivilrecht (§ 130 BGB) bedeutet aber Zugang nur, dass den Berechtigten die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird, ohne dass darüber hinaus eine tatsächliche und noch dazu ständige Übermittlung auf bestimmten Weg gefordert wird (vgl. MünchKomm-BGB/Einsele 5. Aufl. § 130 Rn. 16).

(b) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift kann kein elektronisches Zugriffsrecht des Betriebsrats entnommen werden. Das Zugangsrecht des Betriebsrats kann sich nur auf die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts beziehen. Auch wenn dabei dem Betriebsrat eine Kontrollfunktion zukommt, ist dazu nicht erforderlich, dass dem Betriebsrat jedes einzelne Leistungsdatum jedes Arbeitnehmers ohne irgendeinen Anlass zugänglich gemacht werden muss. Erst recht kann dies auch dem Zweck von § 15 Abs. 2 TV nicht entnommen werden. Denn die Vorschrift dient erkennbar dem Datenschutz des Arbeitnehmers und will in diesem Sinne ein Zugriffsrecht Dritter sowohl inhaltlich wie personell beschränken. Dies verbietet es, die Vorschrift so zu verstehen, dass das hier eingeräumte Zugangsrecht für den Betriebsrat noch erweitert wird.

(c) Schließlich spricht auch die Tarifgeschichte gegen ein elektronisches Zugriffsrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hat erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragen, dass anlässlich der Änderungen des Tarifvertrags 2006 von Gewerkschaftsseite ausdrücklich die Forderung erhoben worden sei, dem Betriebsrat auf das IT-System Zugriff zu gewähren, was von Arbeitgeberseite abgelehnt worden und im Text des § 15 Abs. 2 TV auch nicht umgesetzt worden sei. Dies hat der Betriebsrat in erster Instanz nicht ausdrücklich bestritten. Vielmehr soll dies nach der durch den Arbeitgeber vorgelegten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.04.2008 Seite 6 sogar unstreitig sein. Dann folgt auch daraus, dass zwischen den Tarifvertragsparteien bisher klar war und durch die Änderung 2006 auch nicht verändert wurde, dass § 15 Abs. 2 TV einen elektronischen Zugriff für den Betriebsrat nicht einräumt.

bb) Dass schließlich weder § 80 Abs. 2 BetrVG noch § 242 BGB ein elektronisches Zugriffsrecht des Betriebsrats auf alle Leistungsdaten gewähren, hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dabei insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.10.2006 (1 ABR 68/05) hingewiesen. Selbst wenn hier - wie der Betriebsrat meint - von umfangreichen komplexen Informationen auszugehen wäre, ergibt sich daraus allenfalls eine schriftliche Informationspflicht aber keine elektronische Zugriffsmöglichkeit. Schließlich kann es auch nicht rechtsmissbräuchlich sein oder einen Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG darstellen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten getreu dem Gesetz und des Tarifvertrages erfüllt.

c) Ist der Hauptantrag unbegründet, sind die beiden Hilfsanträge des Betriebsrats bereits unzulässig. Die Hilfsanträge genügen nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass es nicht darauf ankommt, ob sie das Arbeitsgericht zu Recht als unzulässige Antragsänderung gem. § 81 Abs. 3 ArbGG angesehen hat.

aa) Im Gegensatz zum Hauptantrag, mit dem der Betriebsrat die Einräumung eines elektronischen Zugriffsrechts auf ein EDV-System in Form eines lesenden Zugriffs geltend macht, begehrt er mit seinen Hilfsanträgen Unterrichtungsverpflichtungen des Arbeitgebers in Schriftform bzw. die Erteilung von Auskünften. Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat der Betriebsrat diejenigen Maßnahmen oder diejenigen betrieblichen Vorgänge, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau zu bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag zweifelsfrei feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Nur so können der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO und der Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO festgestellt werden (vgl. BAG vom 01.07.2003 - AP Nr. 107 zu § 87 BetrVG 1972 "Arbeitszeit"). Wird die Vornahme einer Handlung begehrt, muss der gerichtliche Leistungsbefehl das dem Schuldner auferlegte Verhalten eindeutig festlegen. Es darf weder von alternativen Elementen noch von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (vgl. BAG vom 18.01.2005 - AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972 "Betriebsvereinbarung"). Geht es wie hier um die Unterrichtung des Betriebsrats durch Erteilung von Auskünften des Arbeitgebers müssen diese im Einzelnen bezeichnet sein (vgl. BAG vom 07.04.2004 - AP Nr. 17 zu § 106 BetrVG 1972).

bb) Daran fehlt es hier. Würde den Hilfsanträgen des Betriebsrats entsprochen werden, wäre für den Arbeitgeber auch nicht annähernd erkennbar, welche Auskünfte er wann und in welcher Form dem Betriebsrat zu übermitteln hätte. Dabei würde die Unklarheit noch dadurch verstärkt, dass dies auf "Anforderung" des Betriebsrats zu geschehen hätte und die Verpflichtung des Arbeitgebers damit davon abhängig wäre, wann der Betriebsrat was in welcher Form von ihm verlangt. Dabei tritt im Übrigen eine Unklarheit auch dadurch besonders deutlich zu Tage, dass zwischen den Beteiligten spätestens seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2003 (AP Nr. 62 zu § 80 BetrVG 1972) unstreitig Auskünfte durch den Arbeitgeber erteilt werden, so dass gerade deshalb eine Konkretisierung der Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers besonders erforderlich wäre, damit dieser überhaupt erkennen kann, was von ihm über seine Auskunftserteilung hinaus verlangt wird. Fehlt es daran, sind die Hilfsanträge des Betriebsrats unzulässig.

III.

Die Anträge des Betriebsrats waren daher insgesamt zurückzuweisen.

Das Verfahren ist kostenfrei (§ 12 Abs. 5 ArbGG).

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gem. § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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