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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 110/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 1 b
BetrAVG § 30 f
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Anwendbarkeit der Unverfallbarkeitsvorschriften des BetrAVG auf eine Versorgungszusage, die drei Jahre nach Erlass des BetrAVG erfolgt ist und eine ausdrückliche Regelung der Verfallbarkeit bzw. Unverfallbarkeit nicht enthält.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 110 /07

Verkündet am: 21. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Herbst und Trautmann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. November 2006, Az.: 39 Ca 6793/06, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention des Streithelfers entstandenen Kosten. Diese trägt der Streithelfer.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger ab 4. Juli 2006 Betriebsrente in Höhe von monatlich 245,44 € brutto sowie ein jährlich im November fällig werdendes Weihnachtsgeld in Höhe von 245,44 € brutto zu zahlen.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der am 00.00.1941 geborene Kläger war vom 01.01.1969 bis zum 30.06.1979 bei der Beklagten als Verlagskaufmann bei einer monatlichen Vergütung von zuletzt DM 4.000,-- brutto beschäftigt.

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 17.11.1977 eine Versorgungszusage (Bl. 6 - 9 d.A.).

Ziffer 1 dieser Versorgungszusage lautet:

1. Der Verlag gewährt Herrn H. für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis,

a) wenn und solange er eine Altersrente (nach dem 65. Lebensjahr) oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine vorgezogene Altersrente von einem Versicherungsträger im Sinn des Sozialgesetzbuches oder einem Ersatzversorgungsträger bezieht und

b) wenn er beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma in dieser mindestens 10 Dienstjahre zurückgelegt und zugleich das 35. Lebensjahr vollendet hat, eine zusätzliche monatliche Betriebsrente, (Rente wegen bleibender Berufsunfähigkeit wird der Erwerbsunfähigkeitsrente gleichgestellt, wenn und solange eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird.)

Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 17. Mai 2006 eingegangenen Klage vom 16. Mai 2006 hat der Kläger unter Berücksichtigung späterer teilweiser Klagerücknahme die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 245,44 € brutto ab 4. Juli 2006 begehrt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm stehe ab dem 4. Juli 2006, der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres, eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 245, 44 € brutto zu. Er, der Kläger, erfülle die Voraussetzungen der Ruhegeldzusage der Beklagten. Die Versorgungszusage der Beklagten sehe keine Verfallbarkeit der Betriebsrente vor und weiche daher in zulässiger Weise von den Vorschriften der §§ 1 b, 30 f BetrAVG ab.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

Die Beklagte zu verpflichten, ab 4. Juli 2006 an den Kläger bis zu seinem Tode eine monatliche Betriebsrente von 245,44 € brutto zu zahlen, zuzüglich eines im November fälligen Weihnachtsgeldes von weiteren 245,44 € brutto.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Betriebsrente sei nicht gegeben, da die Anwartschaft aus der Zusage noch nicht gemäß §§ 1 b, 30 f BetrAVG unverfallbar geworden sei. Die Versorgungszusage habe lediglich ein Jahr und 7 1/2 Monate bestanden.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht München hat der Klage mit Endurteil vom 24. November 2006, das der Beklagten am 3. Januar 2007 zugestellt wurde, in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus Ziffer 1 a und b in Verbindung mit Ziffer 2 der Versorgungszusage vom 17.11.1977. Die dort bezeichneten Voraussetzungen seien erfüllt. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht nach § 1 b, § 30 f BetrAVG ausgeschlossen, weil er die dort genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmungen seien nämlich Mindestregelungen, von denen zu Gunsten des Arbeitnehmers durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien abgewichen werden könne. Eine solche günstigere Regelung müsse nicht ausdrücklich getroffen werden. Sie könne sich auch durch Auslegung der Vereinbarung ergeben. Die Beklagte habe in ihrer Versorgungszusage den Begriff Unverfallbarkeit nicht ausdrücklich erwähnt. Sie habe jedoch festgelegt, dass der Kläger für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine zusätzliche Betriebsrente erhalten solle. Dabei werde auch nicht vorausgesetzt, dass mit dem Ausscheiden auch gleichzeitig der Versorgungsfall eintreten müsse. Der Kläger solle nach dieser Regelung daher auch dann eine Versorgungsrente erhalten, wenn er die in der Versorgungszusage genannten Voraussetzungen erfülle, auch wenn er vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide. Das lasse den Schluss zu, dass die Beklagte, die ihre Versorgungszusage nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erteilt habe und gleichwohl keine sonstige Bestimmung über die Verfallbarkeit und auch keinen Hinweis auf die gesetzliche Unverfallbarkeitsregelung des § 1 des Betriebsrentengesetzes in ihre Versorgungszusage aufgenommen habe, dem Kläger eine Betriebsrente zugesagt habe, ohne dass die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft erfüllt werden müssten.

Gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Betriebsrente wendet sich die Beklagte mit ihrer am 1. Februar 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom selben Tag.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Beklagte geltend, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Versorgungszusage sei völlig losgelöst von der seinerzeitigen Gesetzeslage als günstigere Regelung die alleinige Grundlage für den Anspruch. Das Arbeitsgericht habe das damit begründet, die Beklagte habe den Begriff der Unverfallbarkeit der Anwartschaft nicht ausdrücklich erwähnt. Das sei jedoch nicht der Fall, vielmehr sei in Nummer 5 Bezug genommen worden auf "unverfallbare Anwartschaften". Auch in Nummer 2 a der Zusage würden andere gesetzliche Regelungen angesprochen. Die Zusage sei damit nicht losgelöst von der Gesetzeslage. Gerade der Umstand, dass die Zusage drei Jahre nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erfolgt sei, zeige dass die Beklagte von diesem neuen gesetzlichen Instrument habe Gebrauch machen wollen, und zwar unter der Geltung des Gesetzes. Da die Geltung des Gesetzes immer vorauszusetzen sei, müsse daher in der Zusage der Begriff der Unverfallbarkeit nicht erwähnt werden. Vielmehr sei es zum Ausschluss der Anwendung des Gesetzes notwendig gewesen, die Verfallbarkeit ausdrücklich auszuschließen, was jedoch nicht geschehen sei.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 24. November 2006 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Abweichung von der gesetzlichen Mindestregelung im Betriebsrentengesetz sei von der Beklagten in Kenntnis der gesetzlichen Regelung getroffen worden. Wenn Sie sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden haben sollte, so sei dieser Irrtum unbeachtlich, da die Beklagte die einschlägigen Anfechtungsfristen nicht gewahrt habe. Auch gelte der allgemeine Grundsatz, dass Unklarheiten nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen dürften. Der Verwendung des Begriffs "unverfallbare Anwartschaften" lasse sich nichts entnehmen, weil es hier um andere Versorgungsansprüche gehe. Die Tatsache, dass die Zusage drei Jahre nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes erfolgt sei, besage nichts, weil eine Abweichung zu Gunsten des Arbeitnehmers immer möglich bleibe. In der Versorgungszusage müsse die Unverfallbarkeit nicht durch eine positive Unverfallbarkeitsklausel ausgeschlossen werde. Die Voraussetzungen der Versorgungsanwartschaft seien nämlich abschließend geregelt. Diese Voraussetzungen habe er, der Kläger, erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2007, der beim Landesarbeitsgericht München am 18. April 2007 eingegangen ist, ist Herr B. dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenient beigetreten. Er hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen und beantragt, dem Kläger die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.

Zur Begründung führt er aus, er sei früher Eigentümer der Beklagten gewesen. Sofern dieser Rechtsstreit zu Gunsten der Beklagten ausgehe, müsse der Nebenintervenient den neuen Eigentümern wohl Schadensersatz leisten. In der Sache trägt er vor, die Versorgungszusage vom 17. November 1977 müsse so verstanden werden, dass der Kläger nur eine zusätzliche Betriebsrente erhalte, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens die Voraussetzungen unter I.1.a.) und b.) vorlägen. Dies sei jedoch unstreitig nicht der Fall. Die Rechtsauffassung, dass, wenn im Pensionsvertrag keinerlei Aussagen über die Unverfallbarkeit gemacht würden und auch nicht auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen werde, automatisch eine sofortige Unverfallbarkeit impliziert sei, sei nicht nachzuvollziehen. Falls ein Arbeitgeber eine günstigere Unverfallbarkeitsregelung treffen wolle, müsse er das als positive Unverfallbarkeitsklausel im Vertrag niederlegen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 7. April 2007 hat der Nebenintervenient mit Schriftsatz vom 16. Juli 2007, der beim Landesarbeitsgericht München am 23. Juli 2007 eingegangen ist, der Firma S. den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten und des Nebenintervenienten beizutreten. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit bisher nicht beigetreten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 59 ff, 62 f, 73 f) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG Bezug genommen wird, festgestellt, dass der Kläger ab Vollendung seines 65. Lebensjahres Anspruch auf die in der Versorgungszusage vom 17. November 1977 geregelte - rechnerisch unstreitige - Betriebsrente in Höhe von 245,44 EUR brutto monatlich sowie das jährliche gleich hohe Weihnachtsgeld hat.

Zum Berufungsvorbringen der Beklagten sowie zur Stellungnahme des Nebenintervenienten wird ergänzend bemerkt:

Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich der Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente aus Ziffer 1. a) und b) i.V.m. Ziffer 2. der Versorgungszusage vom 17. November 1977 ergibt, weil der Kläger die dort beschriebenen Voraussetzungen (Bezug einer Altersrente, mindestens zehnjähriger Bestand des Arbeitsverhältnisses und Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres) erfüllt hat.

1. Die Voraussetzung eines Bezugs von Altersrente ist am 4. Juli 2006 unstreitig erfüllt. Nach dem Vertragstext ist die Entstehung des Anspruchs an keine weitere Bedingung geknüpft, etwa die, dass das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt noch bestehen oder bis dahin andauern müsste. Insbesondere enthält der Vertragstext auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlung einer Altersversorgung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Versorgungsfalles abhängig sein sollte. Hinsichtlich der Höhe der der Berechnung der Rente zugrundezulegenden Vergütung nimmt Ziffer 2. der Zusage lediglich auf das "zuletzt regelmäßig monatlich gezahlte Bruttoentgelt" Bezug. Eine Auslegungsregel, wonach die Zusage einer Altersversorgung immer unter der Bedingung stehe, dass das Arbeitsverhältnis bei Eintritt des Versorgungsfalls noch bestehen müsse, kann nicht angenommen werden.

2. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten auch nicht nach §§ 1 b, 30 f BetrAVG ausgeschlossen ist, auch wenn der Kläger die dort genannten Voraussetzungen (Bestehen der Versorgungszusage mehr als 3 bzw. 10 Jahre) nicht erfüllt hat. Das Gesetz bestimmt nur die Mindestbedingungen für den Eintritt der Unverfallbarkeit. Es bestimmt nicht, dass eine Anwartschaft verfällt, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die §§ 1 b, 30 f BetrAVG bestimmen lediglich positiv, unter welchen Umständen eine Unverfallbarkeit eintritt. Der Gesetzgeber hat gerade nicht formuliert, dass der Arbeitnehmer seine Anwartschaft "nur" behält, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Gesetz enthält damit keine Bestimmungen dahingehend, dass ein Verfall dann eintritt, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen.

3. Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versorgungszusage in der Weise gemäß §§ 133, 157 BGB ergänzend auszulegen wäre, dass die gesetzlichen (Mindest-) Unverfallbarkeitsvorschriften als Anspruchsvoraussetzungen Geltung haben sollen. Dies würde eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen, die für die Berufungskammer jedoch nicht ersichtlich ist, nachdem in der Versorgungszusage eine der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen, nämlich der mindestens zehnjährige Bestand des Arbeitsverhältnisses, eine eigene, nämlich von der gesetzlichen Regelung abweichende Regelung gefunden hat. Nach § 1 Absatz 1 BetrAVG in der im Jahre 1977 geltenden Fassung war als eine der Voraussetzungen der Unverfallbarkeit eine mindestens zwölfjährige Betriebszugehörigkeit vorgesehen, wohingegen Ziffer I. 1. b) der Versorgungszusage voraussetzt, dass der Arbeitnehmer "beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma in dieser mindestens 10 Dienstjahre zurückgelegt" hat.

4. Es ist im Übrigen zwar richtig, dass das Fehlen einer spezifischen Verfallklausel im Rahmen einer Versorgungszusage in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich diskutiert wird (vgl. z.B. etwa EK-Steinmeyer, 7. Aufl., § 1 b BetrAVG, Rz. einerseits, Höfer-Reiners-Wüst, BetrAVG, Bd. 1, Arbeitsrecht Rz. 2691 ff. andererseits). Dabei wird regelmäßig davon ausgegangen, dass "jegliche Regelung" zur Frage der Unverfallbarkeit fehlt.

Dies entspricht jedoch nicht dem vorliegenden Fall, der die Mindestbetriebszugehörigkeit abweichend vom Betriebsrentengesetz auf 10 Dienstjahre, statt auf 12 Dienstjahre festlegt. Anders als in dem in der Literatur diskutierten Fall des Fehlens jeglicher Unverfallbarkeitsregeln ist hier ein abweichender Regelungswille erkennbar, der dazu führt, die Versorgungszusage dahingehend zu interpretieren, dass der Versorgungsanspruch bereits bei Vorliegen der in der Versorgungszusage genannten Voraussetzungen und nicht erst bei Vorliegen weiterer aus dem Betriebsrentengesetz zu entnehmender Voraussetzungen gegeben sein soll. Diese Auslegung steht auch nicht im Gegensatz zu der Tatsache, dass der Begriff "unverfallbare Anwartschaft" zweimal im Text der Versorgungszusage Erwähnung gefunden hat (Ziff. 2. c) und Ziff. 5. der Versorgungszusage). In beiden Fällen geht es um unverfallbare Anwartschaften anderer Arbeitgeber, ohne dass näher geregelt ist, was darunter zu verstehen sei. Zur Frage der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen der vorliegenden Versorgungszusage lässt sich dem jedenfalls nichts entnehmen.

5. Soweit der Nebenintervenient argumentiert, die Ansicht des Arbeitsgerichts führe - konsequent weitergedacht - dazu, dass bei unterstelltem Fehlen eines Passus über Kündigungsfristen bzw. den Kündigungsschutz in einem Arbeitsvertrag ein Arbeitsverhältnis lebenslang unkündbar sei, lässt er unberücksichtigt, dass § 620 Abs. 2 BGB ausdrücklich eine Kündigungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 622 BGB vorsieht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO.

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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