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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 29.06.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 1226/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 47
Solange dem Arbeitnehmer lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht bezüglich einer vom Arbeitgeber zu seinem Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zusteht, erwirbt der Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1226/06

Verkündet am: 29. Juni 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus sowie die ehrenamtlichen Richter Kießling und Pfannenstein für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 3. August 2006, Az.: 4 Ca 1375/04 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über ein Aussonderungsrecht des Klägers nach der Insolvenzordnung (InsO).

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der am 19.10.1942 geborene Kläger war bei der Firma N. GmbH & Co. V. KG vom 01.01.1961 bis zum 31.12.1991 als Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Firma N. schloss mit Wirkung zum 01.01.1992 mit der W. AG einen Lebensversicherungsvertrag. Für diese Versicherung gelten die vom Kläger vorgelegten "Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" (ALB, vgl. Bl. 8/9/16 d.A.).

Laut Versicherungsschein (Bl. 9 d.A.) ist Versicherungsnehmer die Firma N. und die versicherte Person der Kläger. Der Original-Versicherungsschein wurde unstreitig von der Firma N. an den Kläger ausgehändigt (Bl. 2 d.A.).

Der Abschluss der Lebensversicherung beruht auf einem vom Kläger vorgelegten und nicht unterschriebenen "Auflösungs- und Abfindungsvertrag" vom 31.12.1991 (vgl. Bl. 6 d.A.). Zwischen den Parteien ist es strittig, ob dieser "Auflösungs- und Abfindungsvertrag" wirksam zwischen dem Kläger und der Firma N. abgeschlossen wurde (vgl. Bl. 87/111/119 d.A.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Insolvenzgericht - vom 01.03.2002 wurde über das Vermögen der Firma N. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (vgl. Bl. 92/93 d.A.).

Der Beklagte widerrief mit Schreiben vom 14.10.2003 gegenüber der W. AG die Bezugsberechtigung des Klägers aus der geschlossenen Versicherung. Die W. AG zahlte darauf EURO 32.900,14 auf ein vom Beklagten eingerichtetes Insolvenzhinterlegungskonto (vgl. Bl. 138 d.A.).

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 19. Juli 2004 eingegangenen Klage vom 14. Juli 2004 hat der Kläger unter Berücksichtigung späterer Klageänderung und soweit in der Berufungsinstanz noch rechtshängig die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 32.900,14 € begehrt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm stehe ein Aussonderungsrecht nach § 47 oder § 48 InsO zu. Durch die Übergabe des Versicherungsscheins an ihn habe die Firma N. zu erkennen gegeben, dass sie die Möglichkeit einer Änderung des Bezugsberechtigten aufgeben und die Versicherung nicht zu ihrem Vermögen zugehörig betrachtet wissen wolle. Zumindest habe die Firma N. die KapitalLebensversicherung treuhänderisch gehalten, so dass die Voraussetzungen für eine Aussonderungsbefugnis erfüllt seien. § 13 ALB verhindere nicht den Verzicht auf Widerruf der Bezugsberechtigung gegenüber einem Dritten. Vorliegend sei mit Übergabe der Versicherungspolice vereinbart worden, dass die Bezugsberechtigung nicht mehr widerruflich sein solle (vgl. B. 112/142 d.A.).

Der Kläger hat, soweit in der Berufungsinstanz noch anhängig, in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 32.900,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.1.2004 zu bezahlen.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe kein Aussonderungsrecht. Mit Abschluss des Lebensversicherungsvertrags habe er nur ein widerrufliches Bezugsrecht erworben. Nach dem ausgeübten Widerruf habe der Kläger bezüglich der Lebensversicherung nur noch Ansprüche als Insolvenzgläubiger.

Das Arbeitsgericht Rosenheim hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe bezüglich der für ihn abgeschlossenen Lebensversicherung kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Insolvenzordnung. Er habe nämlich kein persönliches Recht bei Abschluss des Versicherungsvertrages erworben, weil sein Bezugsrecht lediglich widerruflich gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Kläger im Besitz des Original-Versicherungsscheins sei. Dies betreffe lediglich die Legitimation des Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer. Die Aushändigung des Original-Versicherungsscheins habe auch zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin kein Treuhandverhältnis besonderer Art geschaffen, das ein Aussonderungsrecht des Klägers begründen könne. Selbst wenn der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin vereinbart haben sollte, dass die Bezugsberechtigung nunmehr nicht mehr widerruflich sein sollte, hätte dies allein die aus dem Versicherungsvertrag entstandenen Rechte noch nicht betroffen. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin dies gegenüber der Versicherung ausdrücklich so bestimmt und diese das bestätigt hätte. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben.

Gegen das dem Kläger am 7. November 2006 zugestellte Endurteil vom 3. August 2006 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2006, der beim Landesarbeitsgericht München am 22.11.2006 eingegangen ist, Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass das erstinstanzliche Endurteil im klageabweisenden Punkt aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung von 32.900,14 € verurteilt wird.

Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht habe sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezogen, der ein anderer Fall zu Grunde gelegen gehabt habe. In dem dort entschiedenen Fall hätten Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden sollen. Im vorliegenden Fall sei das Arbeitsverhältnis demgegenüber bereits beendet gewesen. Die Abfindungszahlung sei sofort mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1991 fällig gewesen und habe durch den Abschluss der Lebensversicherung erfüllt werden sollen. Zumindest liege zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin ein Treuhandverhältnis vor, womit sich das Erstgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 24.6.2003 ausgeführt, insolvenzrechtlich werde die Zuordnung zum Vermögen des Gläubigers bzw. des Schuldners nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen. Jedoch könnten schuldrechtliche Ansprüche bei einer den Normzweck beachtenden wertenden Betrachtungsweise zu einer vom dinglichen Recht abweichenden Vermögenszuordnung führen.

Ein dingliches Recht auf die Forderung aus der Lebensversicherung gebe es nicht. Das Transportmittel des dinglichen Rechts, nämlich den Versicherungsschein habe der Kläger vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin übereignet erhalten. Die Vereinbarung im Auflösungsvertrag vom 31.12.1991 besage, dass die vereinbarte Abfindungszahlung in Höhe von 57.400,-- € in Form einer Lebensversicherung habe erfüllt werden sollen. Das bedeute, dass der Anspruch des Klägers am 31.12.1991 fällig gewesen sei und durch die Gemeinschuldnerin durch Abschluss der Lebensversicherung und Übergabe des Originalversicherungsscheins tatsächlich erfüllt worden sei. Dadurch sei er, der Kläger, Eigentümer der Forderung aus der Lebensversicherung geworden.

Der Kläger beantragt in zweiter Instanz:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 03.08.2006 wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.900,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisszinssatz seit 14.1.2004 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, das Bezugsrecht sei widerruflich gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe sich danach zumindest die Option offen halten wollen, über das von ihr letztlich auch in die Versicherung eingezahlte Geld gegebenenfalls durch Widerruf noch verfügen zu können. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18.7.2002 darauf hingewiesen, dass zwischen Rechten aus dem Arbeitsvertrag und den aus dem Versicherungsvertrag entstandenen Rechten zu unterscheiden sei. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag hätten zu keinem Zeitpunkt dem Kläger gehört. Es habe lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers bestanden, dem Arbeitnehmer die Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu verschaffen. Hierbei handele es sich allein um einen schuldrechtlichen Anspruch, der gegebenenfalls als Insolvenzforderung geltend zu machen sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze (Bl. 199 ff., 204 ff.) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG, ferner in der richtigen Form und Frist eingelegt und begründet worden gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht München hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.

Zum Berufungsvorbringen wird ergänzend bemerkt:

Der Kläger hat kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Insolvenzordnung, weil der Anspruch auf Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag dem beklagten Insolvenzverwalter und nicht dem Kläger zusteht.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Insolvenzverfahren das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört, umfasst. Gehört eine Forderung nicht zum Vermögen des Schuldners, sondern steht sie einem Dritten, z.B. einem Arbeitnehmer, zu, so kann dieser Aussonderung dieser Forderung aus der Insolvenzmasse verlangen.

Über die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers (Schuldners) oder zum Vermögen des Arbeitnehmers entscheidet die versicherungsrechtliche Ausgestaltung dieses Anspruchs.

Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er kann einem Dritten ein Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen einräumen. Aufgrund dieses Bezugsrechts erhält der Begünstigte, hier der klagende Arbeitnehmer, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistungen.

Dieses Bezugsrecht kann verschieden ausgestaltet werden. Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen. Bezugsberechtigungen dieser Art sind widerrufliche Bezugsrechte. Der Begünstigte erwirbt, soweit der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 166 Abs. 2 VVG).

Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu gewähren. In diesem Fall hat der Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistungen sofort erworben. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen zusammen. Ist die Bezugsberechtigung nicht mehr abänderbar und erwirbt der Bezugsberechtigte sofort den Anspruch auf die Versicherungsleistungen, so unterliegt dieser Anspruch nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers (Arbeitgebers). Er gehört zum Vermögen des Begünstigten (vgl. BAG, Urt. vom 26. Juni 1990, Az.: 3 AZR 651/88 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte von der Möglichkeit des § 13 ABL, nämlich gegenüber der Versicherung zu "bestimmen", dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll, keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt, dass das Recht auf die Versicherungsleistungen vom Begünstigten erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erworben wird. Der Versicherungsfall ist jedoch unstreitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht eingetreten.

Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts. Diese hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Rechtsfigur des Treuhandverhältnisses auseinandergesetzt und ist in einem vergleichbaren Fall zu dem Ergebnis gekommen, bei Annahme eines Treuhandverhältnisses erstrecke sich ein Aussonderungsrecht nicht auf das, was der Beauftragte (hier die Insolvenzschuldnerin) aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Zudem hätten die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nie zum Vermögen desjenigen gehört, zu dessen Gunsten der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei. Die Versicherungsnehmerin, hier die Insolvenzschuldnerin, sei lediglich schuldrechtlich verpflichtet gewesen, der begünstigten Person die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verschaffen (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01).

Auch das Bundesarbeitsgericht schließt die Annahme eines echten Treuhandverhältnisses für die vorliegende Fallkonstellation aus (Urteil vom 8.6.1999 - 3 AZR 136/98 - NZA 99,1103 sowie Urteil vom 17.10.1995, Az.: 3 AZR 622/94, DB 1996,1240). Ein Treuhandverhältnis setze nämlich voraus, dass der Treugeber (hier der Kläger) einen ihm gehörenden Vermögensgegenstand dem Treuhänder, der Insolvenzschuldnerin, mit der Abrede übertragen habe, die erlangte Rechtsmacht zwar im eigenen Namen, aber nur im Interesse des Treugebers auszuüben. Auch bei einer Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Gehaltsumwandlung übertrage jedoch der Arbeitnehmer keine versicherungsrechtlichen Ansprüche an seinen Arbeitgeber.

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das, dass sich die Rechte der Insolvenzschuldnerin unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag ergeben haben, den sie im eigenen Namen als Versicherungsnehmerin geschlossen und in dem sie sich selbst zu Beitragszahlungen verpflichtet hat.

Der Kläger hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der vorliegende Fall von den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen dadurch unterscheidet, dass im vorliegenden Fall die Lebensversicherung von der Arbeitgeberin und späteren Insolvenzschuldnerin als Gegenleistung für einen bereits entstandenen nicht unerheblichen finanziellen Abfindungsanspruch auf Grund des Aufhebungsvertrags abgeschlossen wurde. Dies ändert jedoch nichts an der vermögensrechtlichen Zuordnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, die ein Aussonderungsrecht des Klägers ausschließt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.

Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Ende der Entscheidung

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