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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 987/08
Rechtsgebiete: SGB IV, BGB


Vorschriften:

SGB IV § 28 e
SGB IV § 28 g
SGB IV § 28 o
BGB §§ 812 ff.
BGB § 826
Die Entscheidung befasst sich mit einer vom Arbeitgeber behaupteten Verpflichtung einer ehemaligen Arbeitnehmerin, ihm den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu erstatten. Der Arbeitgeber hatte im Rahmen einer Gehaltsnachzahlung auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs bei der Auszahlung des Vergleichsbetrags versehentlich den von der Arbeitnehmerin zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht in Abzug gebracht.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

11 Sa 987/08

Verkündet am: 25.03.2009

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus und die ehrenamtlichen Richter Bergmüller und Sonnleitner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 9. Oktober 2008, Az.: 28 Ca 9149/08, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen (Rück-)Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 8.363,88 €.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte war Arbeitnehmerin der Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das mit Wirkung zum 30. Juni 2003 beendet wurde.

Die Beklagte führte gegen die jetzige Klägerin und damalige Beklagte einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht München unter dem Aktenzeichen 34 Ca 5974/02. Streitgegenständlich in diesem Verfahren waren Lohn- und Gehaltsansprüche der Beklagten und damaligen Klägerin für die Zeit vom 01.Mai 2002 bis zum 30. Juni 2003. In diesem Verfahren wurde am 14. Juli 2005 ein Vergleich geschlossen, demzufolge die damalige Klägerin und jetzige Beklagte € 40.799,36 brutto, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.803,85 zu zahlen hat. Auf den Wortlaut des Protokolls (Bl. 5 d. A.) wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat daraufhin am 11. August 2005 den sich aus Ziffer 1. des Vergleichs rechnerisch ergebenden Differenzbetrag von (40.799,36 ./. 4.803,85=) 35.995,51 € an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten überwiesen. Mit Schreiben vom 4. April 2008 machte die T.krankenkasse gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin die auf den Vergleichsbetrag entfallenden Sozialversicherungsbeiträge - Arbeitnehmeranteil - in Höhe von 8.363,88 € geltend. Die Beklagte weigerte sich auf ein entsprechendes Forderungsschreiben der Klägerin, diesen Betrag der Klägerin zu erstatten.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht München am 14. Juli 2008 eingegangenen Klage vom 11. Juli 2008 begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.363,88 €.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei seinerzeit irrtümlich davon ausgegangen, dass die Beklagte die sie als Arbeitnehmerin betreffenden Sozialversicherungsanteile an ihren Sozialversicherungsträger, die T.krankenkasse, abführen werde. Dass dem nicht so gewesen sei, habe die Klägerin erst im Jahr 2007 erfahren. Nunmehr stehe ihr ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Summe nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts gemäß § 812 ff. BGB zu. Da im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis beendet sei, sei der Rückzahlungsanspruch auch nicht nur auf den Nettolohn beschränkt, sondern umfasse auch die Sozialversicherungsanteile und die Lohnsteuer.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von € 8.363,88 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.04.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden könne.

Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 9. Oktober 2008, das der Klägerin am 21. Oktober 2008 zugestellt wurde, in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch gemäß §§ 812 ff BGB sei nicht gegeben. Die Klägerin habe zwar gemäß § 28 g SGB IV Anspruch gegen die ehemalige Beschäftigte auf den von ihr zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch dürfe aber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Dies gelte auch nur mit der Einschränkung, dass dies bei den nächsten 3 Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werde, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelte das auch dann, wenn ein Lohnabzugsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei. Eine Ausnahme komme nur im Fall eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB in Betracht. Die Berufung der Klägerin darauf, sie habe irrtümlich geglaubt, die Beklagte würde ihren Arbeitnehmeranteil selbst abführen, könne sie nicht entlasten, weil sich daraus nicht ergebe, dass der Abzug ohne Verschulden der Klägerin unterblieben sei. Soweit sich die Klägerin auf ein BAG-Urteil vom 29. März 2001 berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass in diesem Fall ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe. In dem damaligen Fall habe nämlich der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer monatlich zu hohe Vergütungen ausbezahlt und dementsprechend auch zu hohe Gesamtversicherungsbeiträge abgeführt.

Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18. November 2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom 17. November 2008, den sie mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2008, der am 10. Dezember 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet hat.

Unter Vertiefung und teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht die Klägerin geltend, die Bestimmung des § 28 g SGB IV beziehe sich erkennbar und ausschließlich auf laufende und bestehende Arbeitsverhältnisse. Durch diese solle sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht durch eine Anhäufung von Rückzahlungsansprüchen des Arbeitgebers in eine existenzielle Notlage gebracht werden könne. Die Einschränkung des nachträglichen Abzugs auf die drei folgenden Lohnzahlungen solle dann nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Auskunftspflichten nach § 28 o SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoße. Der vom Bundesarbeitsgericht im Jahre 1988 entschiedene Fall unterscheide sich von dem vorliegenden Fall. Das Arbeitsgericht habe auch nicht erkennen lassen, wieso es nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. März 2001 in die Betrachtung einbezogen hat. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei auch deshalb fehlerhaft, weil es nicht geprüft habe, ob die Beklagte ihre Verpflichtungen nach § 28 o SGB IV ordnungsgemäß erfüllt habe bzw. ein Tatbestand des § 826 BGB im vorliegenden Fall gegeben sei. Aus Sicht der Klägerin habe die Beklagte gegen die Bestimmungen des § 28 o SGB IV insofern verstoßen, als sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr irrtümlich der gesamte Bruttolohn überwiesen worden sei. Zu einer derartigen Information sei sie nach dem Grundsatz der nachvertraglichen Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet gewesen. Insbesondere seien aber auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB erfüllt, denn eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung könne auch in der Art und Weise erfolgen, dass man eine Handlungspflicht unterlasse. Es bestehe ein Rückzahlungsanspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen, denn es entspreche unserer Rechtsordnung, dass derjenige, der zu Unrecht eine Leistung erhalte, zur Rückzahlung dieser Leistung verpflichtet sei. Ein Ausnahmetatbestand, der die Beklagte von der Rückzahlungsverpflichtung entbinden könnte, sei nicht gegeben. Vielmehr habe es die Beklagte schuldhaft und vorwerfbar unterlassen, die Klägerseite auf den für die Beklagte erkennbaren Irrtum hinzuweisen. Hieraus resultiere auch ein Anspruch der Klägerin nach § 826 BGB.

Die Klägerin beantragt,

Unter Abänderung des am 09.10.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts München, Az. 28 Ca 9149/08 ist die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 8.363,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.04.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Regel des § 28 g SGB IV auch dann gelte, wenn ein Lohnabzugsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei. Aus der Behauptung der Klägerin, sie habe irrtümlich geglaubt, die Beklagte würde ihre Arbeitnehmeranteile selbst abführen, ergebe sich nicht, dass der Abzug ohne Verschulden der Klägerin unterblieben sei. Es sei Aufgabe und Obliegenheit der Klägerin gewesen, sich vorher umfassend und genau zu informieren. Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. März 2001 betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt. Die Behauptung der Klägerin, die Überweisung des vollen Betrags sei irrtümlich geschehen, sei auch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Arbeitsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB geprüft und verneint. Die Klägerin lasse auch nicht nachvollziehbar werden, wieso die Beklagte gegen ihre Auskunftspflichten nach § 28 o SGB IV verstoßen haben solle. Da die geleistete Zahlung exakt dem Betrag entsprochen habe, der im Vergleich ausgewiesen gewesen sei, habe für sie keine Veranlassung für irgendeine Überprüfung, geschweige denn zu einer Mitteilung an die Klägerin, bestanden. Der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sei auch nicht im Ansatz zu erkennen. Dass der Arbeitgeber irrtümlich die Vergütung fehlerhaft berechnet habe, sei und bleibe bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.V.m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es besteht weder ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß §§ 812 ff. BGB noch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB.

Das Berufungsgericht schließt sich der Begründung des Erstgerichts in vollem Umfang an und sieht von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Absatz 2 ArbGG).

Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich folgendes auszuführen:

1. Vorliegen eines Anspruchs nach Bereicherungsrecht.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 670 i. V. m. §§ 675, 683 BGB, § 812 BGB) abgelehnt.

a) Gemäß § 28 d SGB IV werden die Beiträge in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Beitragsschuldner ist gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV der Arbeitgeber. Er hat die Beiträge an die Beitragseinzugsstelle zu bezahlen. Nach den jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen tragen die gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung regelmäßig zur Hälfte. Die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber (§ 249 Abs. 1 SGB V; § 58 Abs, 1 SGB XI; § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; § 346 Abs. 1 SGB III).

Soweit der Arbeitnehmer die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt selbst zu tragen hat, besteht für den Arbeitgeber, der auch den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Beitragseinzugsstelle zahlen muss, ein Anspruch auf diesen Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28 g Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber allerdings nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Andere Formen der Rückerstattung der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteile sind damit grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich bereits beendet ist (vgl. BAG, Urt. vom 14.1.1988, Az.: 8 AZR 238/85, NZA 88, 803).

Ein unterbliebener Abzug darf gemäß § 28 g Satz 2 SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Ein späterer Abzug ist nur zulässig, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.

Eine Ausnahme von der Beschränkung des Arbeitgebers auf das Lohnabzugsverfahren für die Durchsetzung seines Anspruchs auf Erstattung der geleisteten Arbeitnehmeranteile ist gemäß § 28 g Satz 4 nur für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitnehmer seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten gemäß § 28 o SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber seinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den Arbeitnehmeranteil in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise, also auch durch Klage, geltend machen (Küttner-Schlegel, Personalbuch 2006, Lohnabzugsverfahren, Rz. 33).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf bereicherungsrechtlicher Grundlage nicht gegeben. Die Klägerin hat die Möglichkeit des Lohnabzugs nicht genutzt. Nachdem das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, ist auch die Möglichkeit des nachträglichen Lohnabzugs ausgeschlossen. Im Hinblick darauf kann auch dahingestellt bleiben, ob - was zu verneinen ist - die Klägerin ohne Verschulden den Abzug nicht vorgenommen hat (§ 28 g Satz 3 SGB IV).

Dafür dass die Beklagte Auskunfts- und Vorlagepflichten im Sinne von § 28 o SGB IV vorsätzlich oder fahrlässig verletzt habe, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, so dass die Ausnahmeregelung des § 28 g Satz 4 SGB der Klägerin nicht zugute kommt. Die Klägerin unterlässt es zu spezifizieren, inwieweit das bloße Schweigen der Beklagten auf die erfolgte Überweisung hin eine Verletzung von Auskunftspflichten nach § 28 o SGB IV beinhalten soll.

2. Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte verneint.

Es ist zwar richtig, dass die Regelung des § 28 g Satz 2 SGB IV den Arbeitgeber nicht daran hindert, Schadensersatz nach § 826 BGB zu fordern, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dadurch sittenwidrig schädigt, dass er sich der Beitragsentrichtung durch Lohnabzug entzieht (BAG, a.a.O.).

Die Beklagte hat jedoch kein Verhalten der Beklagten dartun können, mit dem sich die Beklagte der Beitragsentrichtung durch Lohnabzug entzogen hätte. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass es eine nachvertragliche Treuepflicht der Beklagten geboten hätte, die Klägerin von der Überzahlung umgehend zu informieren, fehlt es an der Kausalität der behaupteten pflichtwidrigen Unterlassung für den unterbliebenen Lohnabzug. Dieser war im Zeitpunkt der von der Klägerin behaupteten pflichtwidrigen Verhaltensweise der Beklagten bereits vollzogen, so dass ein Hinweis der Beklagten an die Buchhaltung der Klägerin den Schaden weder hätte verhindern noch beseitigen können.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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