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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: 11 Ta 427/04
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 5
1. Einem gekündigten Arbeitnehmer, der eine Kündigung nicht akzeptieren will, ist bei fehlenden Rechtskenntnissen in der Regel zuzumuten, sich rechtzeitig um Beratung bei einer zuverlässigen Stelle zu kümmern, um die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts nach § 4 KSchG wahren zu können.

2. Versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist wegen laufender Vergleichsverhandlungen, kann dies die nachträgliche Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG rechtfertigen, wenn der Arbeitgeber dabei den Eindruck erweckt hat, dass eine Kündigung noch nicht "verbindlich" und eine Anfechtung zunächst nicht veranlasst sei.

3. Ist dieser Eindruck unter anderem auch deshalb entstanden, weil dem Arbeitnehmer Kenntnisse über die Rechtsnatur einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärung oder die positive Kenntnis der Drei-Wochen-Frist fehlen, kann dies allein dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN Beschluss

11 Ta 427/04

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht München durch den Vorsitzenden der Elften Kammer, Direktor am Arbeitsgericht Dr. Schmidbauer, am 26. April 2005 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.10.2004 - 31 Ca 12212/04 - aufgehoben.

II. Die Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2004 wird nachträglich zugelassen.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

A. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberkündigung vom 09.06.2004 zum 31.12.2004 aufgelöst worden ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.04.1989 als Hausmeister beschäftigt.

Gegen die schriftliche Kündigung vom 09.06.2004, am gleichen Tag ausgehändigt, erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 30.07.2004, beim Arbeitsgericht München am Montag, den 02.08.2004 eingegangen, Klage. Gleichzeitig stellte er Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage und begründete dies damit, er habe nach den Umständen davon ausgehen müssen, dass trotz Aushändigung des Kündigungsschreibens noch keine wirksame Kündigung vorgelegen habe. Die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht und ihm bewusst erst nach Ablauf der Klagefrist mit Schreiben vom 16.07.2004, ihm zugegangen am 17.07.2004, mitgeteilt, dass sie sich auf die nunmehr wirksam gewordene Kündigung berufe.

Im Einzelnen ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und dem eidesstattlich versicherten Vortrag des Klägers nachfolgender, im Wesentlichen unstreitiger Sachverhalt:

Die Beklagte hat den Kläger zunächst mündlich zu einem Gespräch für den 09.06.2004 eingeladen und dies nochmals durch ein Schreiben vom 09.06.2004 bestätigt. Ebenso wurde der technische Leiter, Herr B. zu dem Gespräch geladen. Das Einladungsschreiben lautet:

"Einladung zu einem Gespräch über das weitere Vorgehen bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit F.

Ich lade hiermit F., B. und die Mitglieder des Betriebsrats ein, am Mittwoch, den 09.06.2004 um 11.00 Uhr im Besprechungsraum/UG über die Perspektiven im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit Herrn F. zu sprechen. Herr F. wurde vorab von mir über dieses Vorgehen informiert und er ist damit einverstanden.

Mit freundlichem Gruß

S."

Herr S. ist der Heimleiter des Seniorenzentrums, bei dem der Kläger als Hausmeister tätig war.

Der Betriebsrat erhielt ebenfalls eine Einladung zu der Besprechung, zusammen mit einer schriftlichen "Anhörung gem. § 102 BetrVG" unter Mitteilung der Kündigungsabsicht und Kündigungsbegründung mit folgendem Schlusssatz:

"Wegen der persönlichen Situation und der Dringlichkeit des Falles rege ich eine gemeinsame Anhörung mit Herrn F. am 09.06.2004 um 11.00 Uhr an".

Kurz vor dem Gespräch übergab Herr S. dem Kläger das Kündigungsschreiben vom 09.06.2004.

Während des nachfolgenden Gesprächs erklärte der Kläger nach Erörterung der Kündigungsgründe, grundsätzlich mit einer Kündigung einverstanden zu sein, wenn ihm eine angemessene Abfindung gezahlt werde. Herr S. erklärte dazu, er wolle wegen der Zahlung einer Abfindung mit dem Leiter Personalrecht des zuständigen Bezirksverbands Rücksprache nehmen.

Am 17.06.2004 gab der Betriebsrat eine schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung ab und erklärte, der Kündigung unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass eine angemessene finanzielle Abfindung gezahlt wird, die sich an einschlägigen Kündigungs-/ Vergleichsverfahren orientieren sollte.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.07.2004 mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2004 enden werde, weil offenbar keine Kündigungsschutzklage erhoben worden sei. Die Zahlung einer Abfindung werde abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2004, beim Arbeitsgericht am 02.08.2004 eingegangen, beantragte der Kläger nachträgliche Zulassung der gleichzeitig erhobenen, aber verspäteten Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2004.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27.10.2004 zurückgewiesen und dies damit begründet, es sei nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Beklagte den Kläger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage gegen die Kündigung abgehalten habe. Insbesondere habe die Beklagte nicht erklärt, der Klage brauche oder solle nicht klagen und ihn mithin nicht getäuscht. Ein Irrtum des Klägers scheide schon deshalb aus, weil dieser, wie er in der Verhandlung bekundet habe, die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gar nicht gekannt habe.

Mit Beschwerde vom 29.11.2004, beim Landesarbeitsgericht München am gleichen Tag eingegangen, gegen den am 16.11.2004 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.10.2004 verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter und verweist insbesondere darauf, dass er durch das Verhalten der Beklagten davon abgehalten worden sei, die Kündigung anzufechten, ungeachtet dessen, dass ihm die Drei-Wochen-Frist nicht bekannt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Antrags, bestreitet jede Täuschung des Klägers und verweist unter anderem darauf, dass ein Arbeitsgeber nicht verpflichtet sei, den gekündigten Arbeitnehmer über die Drei-Wochen-Frist aufzuklären.

B. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat form- und fristgerecht binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt (§ 5 Abs. 4 Satz 2 ArbGG, § 577 Abs. 2 ZPO).

II. Die Beschwerde hat auch Erfolg.

1. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist am letzten Tag der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim Arbeitsgericht gestellt, mit der Erhebung der Klage gegen die Kündigung verbunden und unter Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen begründet worden (§ 5 Abs. 2 KSchG).

Das Hindernis, das nach Darlegung des Klägers einer rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstand, ist mit dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 16.07.2004 am 17.07.2004 behoben worden. Somit hat der Kläger seinen Antrag auf nachträgliche Zulassung am Montag, den 02.08.2004 rechtzeitig gestellt (§§ 188 Abs. 2, 193 BGB).

2. Die Klage gegen die Kündigung vom 09.06.2004 ist nachträglich zuzulassen.

Der Kläger war nach aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG).

a) Bei der Bestimmung der dem gekündigten Arbeitnehmer zuzumutenden Sorgfaltspflicht sind die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Maßgebend ist, was von dem Arbeitnehmer in seiner konkreten Situation und im konkreten Fall an Sorgfalt gefordert werden kann, wobei dem Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Rechtssicherheit Rechnung zu tragen und deshalb ein relativ strenger Maßstab anzulegen ist (KR-Friedrich, 7. Auflage, Rz. 13 zu § 5 KSchG; Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7. Aufl., § 42 Rz. 12).

b) Der Kläger sah sich nach dem Gespräch mit dem Heimleiter, dem technischen Betriebsleiter und dem Betriebsrat am 09.06.2004 nicht veranlasst, gegen das ihm kurz vorher ausgehändigte Kündigungschreiben vorzugehen oder sich wenigstens rechtskundigen Rat einzuholen. Das kann ihm nach den gegebenen besonderen Umständen nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG angelastet werden.

Zu Recht beruft sich der Kläger darauf, dass für den 09.06.2004 zu einem gemeinsamen Gespräch mit Betriebsleitung und Betriebsrat über "die Perspektiven im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses" geladen worden war. Keiner der Beteiligten konnte angesichts dessen davon ausgehen, dass dem Kläger noch vor diesem Gespräch eine Kündigung ausgehändigt wird. Beim Kläger wurde vielmehr der Eindruck erweckt, es gehe um seine Zukunft im Betrieb und die Gestaltung der weiteren Beschäftigung.

Dem Betriebsrat wurde zwar die Kündigungsabsicht mit Gründen mitgeteilt; doch auch bei ihm entstand der Eindruck, es gehe um eine erst in Zukunft und nach dem gemeinsamen Gespräch mit dem Kläger gegebenenfalls auszusprechende Kündigung. Dass bereits vorher eine Kündigung ausgesprochen werden sollte, war auch für ihn nicht erkennbar. Er musste vielmehr annehmen, dass sich die Beklagte an § 102 Abs. 1 BetrVG halten wird.

Das Gespräch selbst verlief nach eidesstattlich versichertem, im Übrigen auch unstreitig gebliebenen Ablauf so, dass der Kläger annehmen durfte, es gehe um eine einvernehmliche Lösung. Auch der Betriebsrat hatte diesen Eindruck, wie seine spätere Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung zeigt. Der Kläger bot bei dem Gespräch an, die bzw. eine Kündigung zu akzeptieren, wenn er eine angemessene Abfindung erhält. Der Vertreter der Beklagten, Herr S., lehnte dies nicht ab, sondern erklärte, dazu später noch Stellung nehmen zu wollen. Die Beklagte hat damit - ob absichtlich oder nicht ist unerheblich - den Eindruck erweckt, dass sie eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Kündigung gegen Abfindung entsprechend dem Angebot des Klägers ins Auge fassen und sich dazu noch äußern werde. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger aus seiner subjektiven Sicht darauf vertrauen, dass das ihm kurz vorher überreichte Kündigungsschreiben noch keine endgültige, einseitig rechtsgestaltende Willenserklärung ist, gegen die er sich alsbald wehren muss. Der Betriebsrat hat dies ebenso gesehen. Auch für die Beklagte war erkennbar, dass dieser Eindruck bei dem Gespräch entstanden ist. Dass ihr widersprüchliches Verhalten - einerseits Gespräch über "Perspektive des Klägers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses", gegebenenfalls Kündigung nach gemeinsamer Anhörung, andererseits Übergabe eines Kündigungsschreibens vor der Anhörung - verwirrend war, konnte ihr nicht verborgen geblieben sein.

c) Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, der Kläger brauche oder solle nicht klagen, worauf das Arbeitsgericht abstellt (vgl. auch APS-Ascheid, Kündigungsrecht, 2.Aufl.; Rz. 63 zu § 5 KSchG); sie hat aber durch ihr Verhalten diesen Eindruck vermittelt. Dem Kläger kann nicht angelastet werden, dass dieser Eindruck bei ihm entstanden ist.

Auch wenn man einen strengen Maßstab an die subjektiv zuzumutende Sorgfalt i. S. v. § 5 Abs. 1 KSchG anlegt, muss berücksichtigt werden, dass ein Arbeitnehmer in aller Regel keine Kenntnisse über die Rechtsnatur rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen haben wird. Laufende Verhandlungen über eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses werden bei einem geschäftlich und juristisch nicht versierten Arbeitnehmer in der Regel den Eindruck erwecken, dass trotz einer schon ausgesprochenen Kündigung zunächst noch kein Anlass besteht, diese gerichtlich anzufechten oder sich rechtskundig zu machen, vor allem, wenn die Vergleichsverhandlungen nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen und der Arbeitgeber zusagt, sich zu einem Angebot des Arbeitnehmers noch äußern zu wollen (vgl. LAG Köln v. 26.11.1999, LAGE Nr. 97 zu § 5 KSchG; Stahlhacke- Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz, 8. Aufl., Rz.1896) Die dazu vertretenen Gegenmeinungen (v. Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 13. Aufl., Rz 5 zu § 5; vgl. auch die Nachweise bei KR aaO, Rz 66) werden nach Auffassung des Beschwerdegerichts dem anzulegenden subjektiven Sorgfaltsmaßstab nicht gerecht.

d) Der Kläger konnte bei Aufbietung aller ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt nicht erkennen, dass trotz der noch zu klärenden Frage einer Abfindung und der Zusage der Beklagten, sich dazu zu äußern, bereits eine verbindliche Kündigung vorlag, gegen die er, sofern er sie nicht bedingungslos akzeptieren will, rechtlich vorgehen oder sich zumindest Rechtsrat einholen muss. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Verwirrung, die das dargestellte widersprüchliche Verhalten der Beklagten vor dem gemeinsamen Gespräch am 09.06.2004 nicht nur beim Kläger hervorgerufen hat.

b. Nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger bei positiver Kenntnis der Klagefrist des § 4 KSchG vorsichtiger gewesen wäre und sich trotz des von der Beklagten hervorgerufenen Eindrucks, sich vorerst nicht gegen eine Kündigung wehren zu müssen, früher Rechtsrat eingeholt hätte. Dies ist aber nach Auffassung des Beschwerdegerichts unerheblich. Denn die Unkenntnis der Klagefrist kann dem Kläger nicht angelastet werden.

Rechtssprechung und Literatur sind zwar zutreffend der Auffassung, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung nicht allein damit begründet werden kann, man habe die gesetzliche Klagefrist nicht gekannt. Das bedeutet aber nicht, dass die Unkenntnis als solche schon in irgendeiner Weise schuldhaft ist.

Soweit teilweise die Meinung vertreten wird, dass heute jeder Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts und der Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung kennen müsse (so LAG Düsseldorf vom 18.07.1978, EZA Nr. 4 zu § 5 KSchG; vgl. auch KR aaO, Rz. 64 zu § 5 KSchG mit weiteren Nachweisen), ist dies völlig überzogen und mit der Rechtswirklichkeit nicht vereinbar. Richtig ist nur, dass jedem Arbeitnehmer in der Regel zuzumuten ist, dass er sich auch ohne jede Rechtskenntnis innerhalb von drei Wochen gegen eine Kündigung, die er nicht akzeptieren will, wehren und sich um die Verfolgung seiner Interessen kümmern muss. Das heißt auch, dass er sich bei einer zuverlässigen Stelle die nötigen Informationen verschaffen muss (KR aaO). Hat er dazu aber, wie dargestellt, nach Lage der Umstände und aus seiner ihm nicht vorwerfbaren Sicht keine Veranlassung, kann ihm mangelnde Kenntnis der Frist nicht angelastet werden, auch wenn dies seine objektiv unrichtige Einschätzung beeinflusst haben mag.

f) Nach alledem war der Kläger nach Lage der Umstände als rechtlich und geschäftlich nicht erfahrener Arbeitnehmer verhindert, rechtzeitig Klage zu erheben. Die Klage ist also nachträglich zuzulassen (§ 5 Abs. 1 S. 1 KSchG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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