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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 1036/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 313
BGB § 623
1. Der Zweck oder das Motiv einer vertraglichen Vereinbarung ist nicht ohne weiteres Bestandteil des Vertragsinhalts. Bei einer Verfehlung des Zwecks oder Nichtverwirklichung des Motivs kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sein. Eine Einstandspflicht einer Vertragspartei für die Erreichung des Vertragszwecks besteht nur, wenn eine solche Verpflichtung vertraglich übernommen wurde.

2. Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und sich daraus ergebende Nachteile in Bezug auf Betriebsrentenansprüche gehören grundsätzlich zum Risikobereich des Arbeitnehmers. Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt insoweit regelmäßig nicht in Betracht.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1036/05

Verkündet am: 30. März 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Cornelius und Haumer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 29.06.2006 - 16 Ca 20880/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie um einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Gehaltserhöhung zum Zwecke der Erlangung einer Betriebsrente in Höhe von 1.650,00 € von der Versorgungskasse der M. GmbH e.V..

Die Klägerin schied mit Vollendung des 61. Lebensjahrs zum Ablauf des 30.06.2003 nach zweiunddreißigjähriger Betriebszugehörigkeit aus den Diensten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger aufgrund einer Eigenkündigung vom 15.07.2002 zum Ablauf des 30.06.2003 aus. Sie erklärte sich auf Wunsch der Beklagten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, um einem jüngeren Kollegen eine entsprechende berufliche Perspektive zu geben. Die näheren Modalitäten des Ausscheidens wurden zwischen den Parteien in einem im Juni 2002 zwischen der Klägerin einerseits und den Mitarbeitern der Beklagten F., S. und P. andererseits festgelegt. Gegenstand und Ziel des Gesprächs, das von der Klägerin und ihrem Vorgesetzten, Herrn P., vorbereitet worden war, waren unter anderem, dem Wunsch der Klägerin zu entsprechen, zum Ausgleich von Rentennachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus den Diensten der Beklagten entstehen würden, eine um 200,00 € höhere Betriebsrente zu erhalten als diejenige, die sie nach der Versorgungsordnung auf der Grundlage ihres bisherigen Gehalts bei einem Ausscheiden zum 30.06.2003 erhalten würde. Die Klägerin hatte zuvor von der M. Versorgungskasse eine unverbindliche Rentenauskunft eingeholt, aus der sich ergab, dass für eine Erhöhung der Betriebsrente von - auf der Grundlage des bisherigen Gehalts gerechnet - 1.440,47 € auf 1.653,49 € eine Gehaltserhöhung von 500,00 € brutto erforderlich sei. Im genannten Gespräch vom Juni 2002 vereinbarten die Parteien unstreitig eine solche Gehaltserhöhung für das letzte Jahr des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Der erhöhte Gehaltsbetrag wurde auch abgerechnet und ausgezahlt. Aufgrund einer überraschend hohen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2003 von 600,00 € - im Gegensatz zu in der Regel 50,00 € bis 100,00 € in den Vorjahren - trat der Effekt ein, dass die Gehaltserhöhung um 500,00 € brutto lediglich eine Anhebung der Betriebsrente um 80,00 € statt 200,00 € bewirkte. Dies war darauf zurückzuführen, dass nach der einschlägigen Versorgungsordnung die betriebliche Altersrente 20 % des Einkommens der letzten 12 Monate für das Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze und 2 x 20 % = 40 % des über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Gehaltsbestandteils beträgt. Um die bezweckte Betriebsrentenerhöhung von 200,00 € zu bewerkstelligen, hätte die Gehaltserhöhung nach dem Vortrag der Klägerin 931,00 € brutto betragen müssen.

Mit dem im Berufungsverfahren als Hauptantrag gestellten Klageantrag begehrt die Klägerin eine Nachzahlung des monatlichen Gehaltserhöhungsbetrags von 931,00 € brutto, für die letzen 12 Monate des Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise will sie Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages in Höhe von 120,00 € - beabsichtigte Betriebsrentenerhöhung um 200,00 € abzüglich tatsächlich eingetretener Erhöhung um 80,00 € - für die Vergangenheit und Zukunft erreichen.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 29.06.2005, auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil es in Bezug auf die im ersten Rechtszug mit dem damaligen Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages von monatlich 120,00 € an der Passivlegitimation der Beklagten sowie einer Anspruchsgrundlage fehle und weil hinsichtlich des im ersten Rechtszug hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Nachzahlung eines monatlichen Gehaltserhöhungsbetrages von 931,00 € brutto zum einen keine Verpflichtung der Beklagten bestehe, der Klägerin um eine um 200,00 € erhöhte monatliche Betriebsrente zu verschaffen, und zum anderen eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB nicht in Frage komme.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.09.2005 zugestellte Endurteil vom 29.06.2005 am 13.10.2005 (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.11.2005 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt erneut vor, allen Beteiligten sei im Gespräch vom Juni 2002 klar gewesen, dass die Klägerin eine erhöhte Betriebsrente von 1.650,00 € erhalten solle. Das Gespräch habe nicht dazu gedient, die Gehaltserhöhung von 500,00 € zu definieren, sondern zu gewährleisten, dass aufgrund der Gehaltserhöhung von 500,00 € der Klägerin eine erhöhte Betriebsrente zu schließe, wie sie in der unverbindlichen Rentenauskunft mit einem Betrag von 1.653,49 € berechnet gewesen sei. Die Beitragsbemessungsgrenzenerhöhung zum Jahres 2002/2003 sei keine normale Anpassung und nicht vorhersehbar gewesen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe sich die Klägerin um Nachverhandlungen mit der Beklagten bemüht. Diese habe jedoch darauf nicht reagiert. Das Arbeitsgericht habe mit der Annahme, dass kein Wille der Beklagten zur Verpflichtung bestanden habe, die Betriebsrente zu erhöhen, die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ignoriert. Bei seinen Ausführungen zur Vertragsanpassung übersehe das Arbeitsgericht, dass die Gehaltserhöhung lediglich Mittel zum Zweck gewesen sei. Wenn eine Betriebsrentenerhöhung um 200,00 € vereinbart gewesen sei, sei die Beklagte insoweit zur einer entsprechenden Gehaltserhöhung verpflichtet.

Die Klägerin beantragt deshalb:

I. Das Urteil des Arbeitsgericht München vom 29.06.2005, Az. 16 Ca 20880/04 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin e 11.172,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 22.06.2005 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Hilfsweise wird beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgericht München vom 29.06.2005, Az. 16 Ca 20880/04 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.360,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 12.01.2005 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, ab 30.11.2005 jeweils zum letzten Kalendertag des Monats € 120,00 brutto zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Sie trägt vor, es liege wieder ein Garantieversprechen seitens der Beklagten zur Verschaffung einer um 200,00 € erhöhten Betriebsrente vor noch seien die Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB gegeben. Die Beklagte habe sich nicht vertraglich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden in jedem Falle eine um exakt 200,00 € erhöhte Betriebsrente erhalten solle. Vielmehr habe sie sich lediglich zu einer rückwirkenden Gehaltserhöhung um monatlich 500,00 € verpflichtet, deren beabsichtigte Effekt eine Betriebsrentenerhöhung gewesen sei. Eine Einstandspflicht habe die Beklagte dagegen nicht übernommen. Eine Anwendbarkeit des § 313 Abs. 1 BGB scheidet nach Auffassung der Beklagten zum einen deshalb aus, weil die Vereinbarung vom Juni 2002 beiderseits voll erfüllt sei, und zum anderen, weil der Klägerin ein Festhalten am Vertragsinhalt zumutbar sei. Die sehr erhebliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze könne der Beklagten nicht angelastet werden.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 12.10.2005 und 14.03.2006, der Beklagten vom 19.12.2005 und 28.03.2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Nachzahlung eines Gehaltserhöhungsbetrages von 931,00 € brutto monatlich für das letzte Jahr des Arbeitsverhältnisses der Parteien noch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 120,00 € monatlich zum Ausgleich des Nachteils, der darin besteht, dass sich die im Juni 2002 bezweckte Betriebsrentenerhöhung um 200,00 € monatlich in Folge der exorbitanten Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf lediglich 80,00 € reduziert hat.

1. Die Berufung ist im Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Gehaltsnachzahlung.

Da die Parteien unstreitig keine solche Gehaltserhöhung vereinbart haben, kann sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nur aus der Übernahme einer Einstands- oder Garantiepflicht der Beklagten ergeben, der Klägerin auf jeden Fall - komme was wolle - eine Betriebsrente in Höhe von 1.650,00 € bzw. eine Betriebsrentenerhöhung von 200,00 € zu verschaffen. Eine solche Einstandspflicht, die entgegen der Auffassung des Erstgericht nicht an § 623 BGB scheitern würde, weil sich die im Juni 2002 getroffene Vereinbarung nicht als Aufhebungsvertrag, sondern als Abwicklungsvereinbarung darstellt (vgl. BAG vom 28.06.2005 - 1 ABR 25/04, wonach bei verabredeter Kündigung keine Beendigung durch Aufhebungsvertrag, sondern durch Kündigung vorliegt), ist nicht mit Rücksicht darauf anzunehmen, dass es sowohl bei den Vorgesprächen zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten P. als auch im entscheidenden Gespräch vom Juni 2002 um das gemeinsame Ziel ging, durch die vereinbarte Gehaltserhöhung eine Betriebsrentenerhöhung von 200,00 € zu erreichen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird das Ziel einer vertraglichen Vereinbarung bzw. deren Zweck und Motiv auch dann nicht ohne weiteres zum Bestandteil des Vertragsinhalts, wenn es im Zuge von Vertragsverhandlungen gemeinsam vorausgesetzt bzw. festgelegt und sogar gemeinsam formuliert worden ist. Denn entscheidend für die beiderseitigen Rechte und Pflichten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ist, ohne gerade darauf gerichtete Erklärungen, nicht der wirtschaftlichen oder sonstige Zweck, der Anlass für den Vertragsschluss gegeben hat, sondern der rechtliche Weg, die rechtliche Gestaltung, die von den Parteien gewählt wurde, um diesem Zweck gerecht zu werden. Nicht das Ziel als solches ist Bestandteil des Vertrages, sondern das "rechtliche Pflichtenheft", das die Parteien zur Erreichung des Ziels vereinbart haben, es sei denn, die eine oder andere Partei hätte eine Einstandspflicht für die Ziel- bzw. Zweckerreichung übernommen.

Dass dies hier der Fall wäre, ist auch auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht anzunehmen. Vielmehr sind die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung im Juni 2002 davon ausgegangen, dass das Ziel der Rentenerhöhung durch die vereinbarte Gehaltserhöhung ohne weiteres erreicht würde, dass also die Beklagte mit der Vornahme der Gehaltserhöhung das Ihre getan haben würde, um die beabsichtigte Betriebsrentenerhöhung zu erreichen. Wenn dies anders gewesen wäre, wenn mithin der Beklagten nach der getroffenen Vereinbarung mehr oblegen hätte als die Durchführung der Gehaltserhöhung, hätte dies klar formuliert und in den Vordergrund der Vereinbarung gerückt werden müssen, etwas dahin, dass sich die Beklagte verpflichte, der Klägerin in jeden Fall und ungeachtet etwaiger Veränderungen der Sach- und Rechtslage, eine Betriebsrente in Höhe von 1.650,00 € zu verschaffen. Dies ist jedoch, worauf die Beklagte mit Recht hingewiesen hat, nicht geschehen. Wenn die Klägerin davon spricht, dass die Gehaltserhöhung lediglich das Mittel zum Zweck war, so zwingt auch dies nicht zur Annahme, der Zweck als solcher sei vertraglich vereinbart worden im Sinne einer Einstandspflicht der Beklagten. Denn ohne eine Erklärung der Beklagten, aus der sich ergäbe, dass sie über die Gehaltserhöhung hinaus eine Haftung für den Erfolg übernehme, ist die vereinbarte Gehaltserhöhung das gewählte rechtliche Mittel zum rechtlich nicht vereinbarten Zweck. Die von der Klägerin in beiden Rechtszügen wiederholt verwendete Formel, die Gehaltserhöhung sei lediglich Mittel zum Zweck gewesen, geht somit am Problem vorbei. Die Schlussfolgerung, wenn die Betriebsrentenerhöhung um 200,00 € vereinbart gewesen sei, sei die Beklagte insoweit zur einer entsprechenden Gehaltserhöhung verpflichtet, stellt nach allem eine petitio principii dar. Die Beklagte hat sich gerade nicht zur (Verschaffung einer) Betriebsrentenerhöhung verpflichtet, und sie muss deshalb keine entsprechende Gehaltserhöhung leisten.

2. Auch der Hilfsantrag auf Zahlung eines Differenzbetrages zwischen erwarteter und tatsächlicher gezahlter Betriebsrente ist unbegründet.

Zwar scheint die Annahme der Parteien, durch die im Juni 2002 vereinbarte Gehaltserhöhung werde eine Erhöhung der Betriebsrente um 200,00 € eintreten, der typische Fall einer sog. Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB zu sein. Denn die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass der Zweck der Betriebrentenerhöhung durch die vereinbarte Gehaltserhöhung erreicht würde, und sie sind aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre davon ausgegangen, dass sich an den rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Vereinbarung nichts Wesentliches ändern werde. Eine betriebsrentenwirksame Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenerhöhung, wie sie zum Jahreswechsel 2002/2003 eingetreten ist, haben sie nicht vorausgesehen und konnten sie auch nicht voraussehen. Insoweit ist die gemeinsame Erwartung der Parteien enttäuscht, der beabsichtigte Zweck nicht erreicht worden.

Gleichwohl kann die Klägerin nicht Vertragsanpassung verlangen, weil auch tief greifende Störungen, wie sie hier vorliegen, keinen Anspruch auf Vertragsanpassung begründen, wenn sich mit ihnen ein Risiko verwirklicht, das allein der benachteiligten Partei zuzuordnen ist (BGH vom 01.06.1979 - V ZR 80/77; BGH vom 12.06.1987 - V ZR 91 /86), und weil von einer solchen Konstellation hier auszugehen ist. Zwar können Gesetzesänderungen durchaus Anlass für eine Vertragsanpassung sein (vgl. z.B. BAG vom 25.07.2000 - 3 AZR 292/99; BGH vom 12.03.1997 - VIII ZR 303/95; BAG vom 14.03.2000 - 9 AZR 493/99). Die Klägerin, die freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausschied und in einer das Ausscheiden begleitenden Abwicklungsvereinbarung gerade auch für eine Kompensation von Versorgungsnachteilen sorgte, trägt jedoch deshalb das Risiko, dass sich aufgrund einer so nicht vorhersehbaren gesetzgeberischen Maßnahme für sie Rentennachteile ergeben, weil zum einen angesichts der notorisch prekären finanziellen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich wegen der demographischen Entwicklung bekanntermaßen noch signifikant verschlechtern wird, drastische Eingriffe in den "sozialen Besitzstand" aus schon im Juni 2002 nicht auszuschließen waren und vor allem, weil die Klägerin unschwer hätte versuchen können, sich gegen solche Risiken vertraglich abzusichern. Äußerstenfalls hätte sie, falls die Beklagte nicht darauf eingegangen wäre, vom vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Abstand nehmen können. Die juristische Konstruktion einer solchen Absicherung hätte keinerlei rechtstechnische Schwierigkeiten bereitet.

Die Übernahme des Risikos der ungünstigen Gesetzesänderung war der Klägerin auch deshalb zuzumuten, weil sie selbst es war, die den mit der Vereinbarung vom Juni 2002 letztlich beschrittenen Weg der Gehaltserhöhung vorbereitete und die entsprechenden Berechnungsgrundlagen hierfür beibrachte. Sie war es, die von der Beklagten verlangte, den Weg der Gehaltserhöhung zur Kompensation der Versorgungsnachteile zu beschreiten und die hierfür die Rahmenbedingungen nannte. Deshalb oblag es ihr auch, etwaige Risiken dieses Weges zu bedenken und entsprechende rechtliche Vorsorge zu treffen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es die Beklagte war, die den Anstoß zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis gab (vgl. BAG vom 14.03.2000 - 9 AZR 493/99).

Schließlich ist die Übernahme des Risikos der Klägerin auch deshalb zuzumuten, weil ihr immerhin eine Betriebsrentenerhöhung um 80,00 €, also 40 % des erwarteten Erhöhungsbetrages von 200,00 €, verbleibt. Der Klägerin wird auch so eine außergewöhnlich hohe Betriebsrente gewährt, die zusammen mit ihrer gesetzlichen Rente eine auskömmliche Lebenshaltung ermöglicht. Das Unterbleiben der Vertragsanpassung ist nach allem kein nicht mehr hinnehmbares Ergebnis. Der Klägerin ist das Festhalten an der im Juni 2002 vereinbarten Regelung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzumuten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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