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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 13/05
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
BGB § 253
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 826
Schadenersatz-, vor allem Schmerzensgeldansprüche des Arbeitnehmers wegen Mobbings oder Bossings scheiden aus, wenn eine eindeutige Täter-Opfer-Zuordnung nicht möglich ist, vielmehr beide Arbeitsvertragsparteien zugleich Täter und Opfer sind.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 13/05

Verkündet am: 21. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. P. Prael und F. Kuska für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 21.09.2004 - 1 Ca 8/04 Mü - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Mobbings.

Der am 09.05.1955 geborene, verheiratete Kläger war in der Zeit vom 07.01.1988 bis 28.02.2002 als Ausbilder bei der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.438,42 € beschäftigt. Die Beklagte, die ein Berufsförderungszentrum für die berufliche Rehabilitation behinderter Erwachsener betreibt, beschäftigt in der Regel weit mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Ein Betriebsrat ist vorhanden.

Das Arbeitsverhältnis wurde mit Urteil des Landesarbeitsgericht München vom 30.08.2002 - 8 Sa 182/02 - auf (hilfsweise) gestellten Antrag der Beklagten im über deren Kündigung vom 12.07.2001 geführten Rechtsstreit zum 28.02.2002 aufgelöst. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Der Kläger führte seit dem Jahr 1998 neun erstinstanzliche Arbeitsgerichtsverfahren gegen die Beklagte. In vier Rechtsstreitigkeiten kam es zu Berufungsverfahren und zweitinstanzlichen Urteilen des Landesarbeitsgerichts München. In den genannten Rechtsstreitigkeiten ging es insbesondere die Frage der vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers, um jedenfalls sechs Abmahnungen, um die Zahlung von Entgeltleistungen, um eine betriebsbedingt ausgesprochene ordentliche Änderungskündigung vom 27.11.1998 zum Zwecke der Reduzierung des Urlaubsanspruchs des Klägers, um eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung vom 29.04.1999 und schließlich um eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung vom 12.07.2001, die schließlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte. Der Kläger hat in diesen Rechtsstreiten überwiegend obsiegt, vor allem in Bezug auf sein Begehren auf Entfernung von fünf - von insgesamt sechs - Abmahnungen aus der Personalakte, in Bezug auf die betriebsbedingte Änderungskündigung sowie die verhaltensbedingte Kündigung und hinsichtlich der Feststellung der Sozialwidrigkeit der krankheitsbedingten Kündigung, aber auch bezüglich eines Teils der gerichtlich geltend gemachten Entgeltansprüche. Es kam aber auch zur Klagerücknahme und zu einem Vergleich in Rechtsstreitigkeiten über die Frage des vertragsgemäßen Einsatzes des Klägers. In einem nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 18.12.1998 (Geschäftszeichen des Arbeitsgerichts Rosenheim. 1 Ga 11/98 Mü) geführten Rechtsstreit, in dem es um die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers entsprechend dem genannten Vergleich ging, ist der Kläger in erster und zweiter Instanz rechtskräftig unterlegen.

Der Kläger bringt vor, er sei aufgrund fortgesetzter Mobbinghandlungen erkrankt und im Endeffekt berufunfähig geworden. Durch den Dauerstress sei bei ihm ein Burn-Out-Syndrom entstanden, das später in eine reaktive Depression gemündet sei. Dadurch entstehe dem Kläger ein fortgesetzter Schaden. Er habe nicht nur seinen Job eingebüßt, sondern auch seine berufliche Zukunft. Bei seinem Alter könne angesichts der momentan Arbeitsmarktsituation nicht damit gerechnet werden, dass er in dem von ihm erlernten Beruf eine Arbeitsstelle erhalte. Der Schaden bestehe auch darin, dass er seine Altersvorsorge nicht fortführen könne. Der Kläger meint deshalb, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000,00 € sei angemessen, weil er bis zur Vertragsauflösung zum 28.02.2002 durch das Landesarbeitsgericht München beinahe fünf Jahre unter massiven Angriffen auf seine Persönlichkeit habe leiden müssen, die auch dazu geführt hätten, dass sein Ruf in der Branche durch ungerechtfertigte Anfeindungen und Einmischungen - z.B. hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die IHK und die AOK - ruiniert worden sei. Der Kläger macht deshalb, abgesehen vom Schmerzensgeldanspruch, einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 17.274,40 € - Differenz zwischen dem Krankentagegeld und dem ihm zustehenden Nettoentgelt zzgl. Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteil für die Rentenversicherung für insgesamt 684 Krankheitstage bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses - geltend. Ferner begehrt er einen weiteren Schadenersatz für die Zeit vom 31.08.2002 bis 09.06.2004 in Höhe von 27.082,51 € - Differenz zwischen dem Nettoentgelt zzgl. Sonderzahlungen und Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung und dem gezahlten Arbeitslosengeld bzw. Krankentagegeld. Schließlich will er gerichtlich festgestellt wissen, dass die Beklagte ihm für den Zeitraum vom 10.06.2004 bis 09.06.2005 die Differenz zwischen seinem früheren Arbeitsentgelt und dem für diesen Zeitraum bewilligten Arbeitslosengeld bzw. Krankentagegeld zu bezahlen hat.

Die Beklagte wendet sich gegen den Vorwurf des Mobbings oder Bossings. Sie meint, sie sei nicht dafür verantwortlich zu machen, dass es zu Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers und damit zu den von ihm geltend gemachten existentiellen Nachteilen gekommen sei.

Das Arbeitsgericht Rosenheim hat mit Endurteil vom 21.09.2004, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil es an einem zielgerichteten vorsätzlichen Handeln der Beklagten fehle, das die Gesundheitsschädigung des Klägers mit umfasst hätte. Mangels schuldhaften Verhaltens der Beklagten bestehe weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Schadenersatz für die Vergangenheit und Zukunft.

Der Kläger hat gegen das ihm 09.12.2004 zugestellte Endurteil vom 21.09.2004 am 05.01.2005 (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 09.03.2005 - am 21.02.2005 (Schriftsatzeingang) begründet.

Er hält das angefochtene Urteil für unrichtig, wogegen die Beklagte die Angriffe gegen dieses Urteil unberechtigt hält. Beide Parteien wiederholen, erläutern und vertiefen im Übrigen ihr umfangreiches erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

I. Das am 21.09.2004 verkündete Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim zum Aktenzeichen 1 Ca 8/04 Mü wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen zuzüglich Zinsen hieraus seit Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 17.274,40 € netto zu bezahlen zuzüglich Zinsen hieraus seit Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Schadenersatz in Höhe von 27.082,51 € seit Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 10.06.2004 bis 09.06.2005 die Differenz zwischen seinem früheren Arbeitsentgelt und dem für diesen Zeitraum bewilligten Arbeitslosengeld, bzw. Krankentagegeld zu bezahlen hat.

VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.02.2005 und 13.06.2005 und der Beklagten vom 19.04.2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Berufungsgericht folgt dem Erstgericht sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich der dieses tragenden Begründung. Insoweit wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Lediglich ergänzend hierzu wird ausgeführt:

Mit Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, es liege keine eindeutige, systematische Persönlichkeitsrechtsverletzung vor mit dem Ziel, den Kläger zu zermürben und loszuwerden.

Vielmehr liegt ein von beiden Seiten hartnäckig geführter, dauerhafter Arbeitsplatzkonflikt vor, in dem sich die Parteien gegenseitig immer tiefer und nachhaltiger in den Konflikt hineingetrieben und sich insoweit gegenseitig hochgeschaukelt und ineinander verbissen haben.

Dem Kläger ist durchaus darin beizupflichten, dass die Entstehung dieses Konflikts maßgebend von der Beklagten ausgelöst wurde, insbesondere durch Erteilung einer Reihe von - überwiegend unberechtigten - Abmahnungen und durch eine mangelnde Bereitschaft, auf die Vorstellung des Klägers in Bezug auf die Gestaltung seiner Arbeit und vor allem auch die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen der Parteien einzugehen. Dies gilt beispielsweise - ungeachtet der rein rechtlichen Beurteilung - hinsichtlich des Einsatzes des Klägers als Springer nach dem Gespräch vom 08.09.1998 über den Vorschlag des Sozifa-Teams vom 07.09.1998, aber auch in Bezug auf die Entbindung von der Aufgabe, für das AOK-Bildungszentrum Bayern einen Zwischenprüfungsvorschlag zu erstellen. Auch hat die Beklagte im weiteren Verlauf der Auseinandersetzungen zuweilen mit unnötiger Härte, mangelnder Flexibilität, fehlendem Einfühlungsvermögen und Unfähigkeit zur Selbstkritik auf die Vorschläge und Anliegen des Klägers reagiert. Zu nennen ist hier insbesondere die Äußerung der Geschäftsführerin E. am 08.09.1998, wenn die Sozifa-Ausbildung sterbe, sterbe der Kläger mit - natürlich nicht physisch, mehr psychisch. Auch die Bemerkung von Frau E im Gespräch vom 11.12.1998, der Kläger habe die Beklagte gerade in einer solchen Situation im Stich gelassen mit einem Burn-Out-Syndrom, zeugt nicht nur von einer unangemessenen Einschätzung des Arbeitskonflikts, sondern auch von einer alles andere als professionellen Mitarbeiterführung. Alles im allem erscheint die Einschätzung des Landesarbeitsgerichts München in der Entscheidung vom 11.09.2002 - 9 Sa 102/02 - berechtigt, die Beklagte habe offensichtlich Probleme damit (gehabt), dass der Kläger ihm zustehende Rechte wahrnehme.

Andererseits pflichtet das Berufungsgericht dem Erstgericht darin bei, es könne nicht angenommen werden, dass die Abmahnungen offensichtlich ungerechtfertigt waren, und es sei auch nicht erkennbar, dass die ausgesprochenen Kündigungen mutwillig erfolgt seien, um den Kläger wissentlich und willentlich arbeitsunfähig erkranken zu lassen.

Gleichwohl ist die weitere Entwicklung des Arbeitskonflikts, also seine ungewöhnliche Verschärfung, auch dem Kläger zuzuschreiben. Eine eindeutige Täter-Opfer-Zuordnung ist insoweit nicht möglich. Beide Parteien sind Täter und Opfer zugleich. Der Kläger hat selbst nach Kräften zur Zuspitzung des Konflikts - und damit zur Entstehung seiner reaktiven Depression - beigetragen, insbesondere auch deshalb, weil er sich unberechtigter Weise (vgl. LAG München vom 07.03.2001 - 10 Sa 1014/00) auf seinen Einsatz ausschließlich in den Sozifa-Kursen versteift hat.

So hat der Kläger immer wieder auf Maßnahmen der Beklagten, die rechtlich nicht zu beanstanden und auch in tatsächlicher Hinsicht gut nachvollziehbar sind, völlig überzogen oder überempfindlich reagiert. Zu nennen sind hier beispielsweise sein Vorgehen gegen die - aus der damaligen Sicht der Beklagten durchaus berechtigte - Verteilung von Vertretungslisten für die Zeit ab 14.09.1998, die Bezeichnung der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Anordnung der Teilnahme an einem Internet-Kurs als vertragswidrige Beschäftigung, die ungerechtfertige Empörung über die Aufforderung der Beklagten zur Schweigepflichtentbindung, die Beanstandung der Beurlaubungen vom 13.12.2000 und 14.12.2001 als unangemessen, die Dramatisierung der Entgegennahme des an die Beklagte zu Händen des Klägers (nicht: persönlich oder vertraulich) gerichteten Faxes der Bundesknappschaft vom 21.06.1999 durch den Vorgesetzten des Klägers, die überzogene Reaktion auf die Anordnung der Verwaltungstätigkeit "Fehlzeiteneingabe" und die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger auch nach Erlass des für ihn ungünstigen Urteils des LAG München vom 07.03.2001 - 10 Sa 1014/00 - darauf beharrte, sein Einsatz in anderen Fächern als Sozifa sei eine Schikane der Beklagten.

Dass das Verhalten der Beklagten nicht als zielgerichtete und systematische Zermürbung anzusehen ist, das den gesundheitlichen Ruin und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel hatte, folgt auch daraus, dass die Beklagte immer wieder zu einer gütlichen Einigung und zu Kompromissen bereit war. Zu nennen sind insoweit das Vermittlungsgespräch vom 11.12.1998, in dem sich Frau E. für ihre unakzeptable Bemerkung über das Burn-Out-Syndrom des Klägers entschuldigte und in dem der Vorgesetzte des Klägers einen Kompromissvorschlag unterbreitete, das Gespräch vom 16.11.1999, in dem sich der Vorgesetzte erkennbar um eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger bemühte, der Verzicht auf die ursprünglich beabsichtigte Abmahnung aufgrund des Gesprächs vom 28.07.2002 und die Aufgabe des Vorhabens (nach Intervention des Klägers), dem Kläger eine Unterrichtsassistenz zur Seite zu stellen.

Dies alles, und auch schon die Bereitschaft zur Abschluss des Vergleichs vom 18.12.1998 vor dem Arbeitsgericht Rosenheim im Verfahren 1 Ga 11/98 Mü, zeigt, dass die Beklagte trotz allem immer wieder bereit war, auf den Kläger zuzugehen und das Arbeitsverhältnis wieder auf eine tragfähige und gedeihliche Basis zu stellen. Eine systematische und zielgerichtete Persönlichkeitsrechtsverletzung kann deshalb nicht angenommen werden, zumal auch der Kläger durchaus bereit war, die Beklagte aus vergleichsweise nichtigem Anlass mit Vorwürfen zu überziehen und gewissermaßen "aus der Mücke einen Elefanten zu machen" wie sein Verhalten im Gespräch vom 08.07.2002 (Vorwurf der Fürsorgepflichtverletzung hinsichtlich der Raumtemperatur und aus Anlass des Bombenalarms) zeigt.

Nach allem ist die Einschätzung des Landesarbeitsgericht München im Urteil vom 30.08.2002 - 8 Sa 182/02 - berechtigt, aus dem Protokoll vom 08.07.2002 werde deutlich, dass zwischen den Parteien vorurteilsfreie Gespräche seitens des Klägers, sofern jedenfalls sein Vorgesetzter daran beteiligt sei, kaum mehr möglich seien. Der Kläger habe dieses Gespräch gleich zu Vorwürfen gegen seinen Vorgesetzten genutzt. Darin komme deutlich zu Ausdruck, dass er wohl jede Möglichkeit ergreife, der Beklagten etwaige organisatorische Fehler vorzuhalten. Hinzu komme, dass er in seinen Angriffen auf seinen Vorgesetzten durchaus auch nicht zurückhaltend sei, wenn er diesem laut Protokoll vom 08.07.2002 vorhalte, dass er zu der Zehnjahresfeier der Sozifa-Ausbildung keine Einladung erhalten habe. Das persönliche Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten, aber auch gegenüber der Beklagten sei zerrüttet, auch wenn es von Enttäuschungen geprägt sei.

Mit Recht hat somit das Arbeitsgericht sowohl den Schmerzensgeldanspruch als auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche an fehlendem schuldhaftem Verhalten der Beklagten scheitern lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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