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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 135/09
Rechtsgebiete: TV ATZ, GTV


Vorschriften:

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Bayerischen Spielbanken (TV ATZ) vom 01.01.2003
Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (GTV) vom 01.01.2005
Die aus dem Troncaufkommen zu zahlenden Erfolgsanteile eines sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befindenden Arbeitnehmers in der Automatenaufsicht bemessen sich nicht spiegelbildlich nach dem Troncaufkommen in den Monaten der Arbeitsphase, sondern nach dem aktuellen Troncaufkommen im jeweiligen Monat der Freistellungsphase.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 135/09

Verkündet am: 18.06.2009

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Schad und Auhuber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.01.2009 - 34 Ca 8756/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Zahlung sogenannter Erfolgsanteile aus dem Automatentroncaufkommen der Spielbank, in der der Kläger beschäftigt war, während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der Spielbank G. beschäftigt, zuletzt als Angestellter der Automatenaufsicht. Die Parteien schlossen am 21.01.2004 einen Änderungsvertrag für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, demzufolge das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 und des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (TV ATZ) vom 01.01.2003 in der jeweils geltenden Fassung ab 01.03.2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werde und unbeschadet des § 12 Abs. 2 TV ATZ am 30.04.2012 ende. Nach § 2 des genannten Änderungsvertrages wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell geleistet mit einer Arbeitsphase vom 01.03.2004 bis 31.03.2008 und einer Freistellungsphase vom 01.04.2008 bis 30.04.2012, höchstens jedoch so lange, wie Zeit- und Wertguthaben aus der Arbeitsphase zur Verfügung stehen. Da der Kläger bereits zuvor in den Monaten März und September arbeitsfrei hatte, somit - aufs Jahr gesehen - Teilzeitarbeit im Umfang von 10/12 der Jahresarbeitszeit leistete, wurde im Änderungsvertrag geregelt, dass die Monate März und September wie bisher gemäß bestehender Teilzeitbeschäftigung arbeitsfrei seien. In § 3 des Änderungsvertrages ist geregelt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergütung und Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des TV ATZ erhalte und aufgrund der arbeitsfreien Monate März und September die Berechnungsgrundlage für das Gehalt während der Altersteilzeit 10/12 eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers sei. § 5 TV ATZ vom 01.01.2003 regelt in Bezug auf die Vergütung während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses:

"Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Vergütung nach den §§ 4 und 5 GTV, die für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht sowie den Aufstockungsbetrag nach § 6. Abweichend von Satz 1 gelten bei Vorliegen der übrigen tariflichen Voraussetzungen folgende Sonderregelungen:

Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 GTV

Die Erfolgsanteile werden in der Arbeitsphase entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung in voller Höhe ausgezahlt."

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Gehaltstarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (GTV) vom 01.01.2005 ist bestimmt, dass die spieltechnischen Arbeitnehmer als monatliche Vergütung (u. a.) Erfolgsanteile gemäß § 9 Abs. 1 bzw. 2 erhalten.

In § 9 GTV sind die "Besonderen Leistungen für das spieltechnische Personal" geregelt. Dort ist in Absatz 2 - Erfolgsanteile für die spieltechnischen Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Abschnitt A Nr. 7 sowie für Arbeitnehmer des nichtspieltechnischen Personals, die aus dienstlichen Gründen aushilfsweise im Automatensaal beschäftigt werden - geregelt, dass Arbeitnehmer der Tätigkeitsgruppe gemäß § 3 Abs. 1 Abschnitt A Nr. 7.2 und 7.3 zur Förderung ihrer Leistungsbereitschaft monatlich je einen Erfolgsanteil erhalten und diese sich für die jeweilige Spielbank aus dem Automatentroncaufkommen des jeweiligen Kalendermonats bemessen. Der Kläger gehört als Angestellter der Automatenaufsicht zu den Arbeitnehmern gemäß § 3 Abs. 1 Abschnitt A Nr. 7 GTV.

Der Aufstockungsbetrag, der hier nicht streitig ist, beträgt gemäß § 6 TV ATZ 20 vom Hundert des Teilzeitbruttos. Dabei ist Teilzeitbrutto als der dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige, der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Teilzeitarbeitsverhältnis entsprechende Anteil der Vergütung definiert, die der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei regelmäßiger tariflicher wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte.

§ 8 TV ATZ enthält in Bezug auf die Erfolgsanteile folgende Sonderregelung:

In der Arbeitsphase werden abweichend von § 5 die Erfolgsanteile bzw. die den Erfolgsanteilen entsprechende Lohnfortzahlung der spieltechnischen Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit für die Ermittlung des Erfolgsanteilwerts nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 3 GTV im Umfang eines entsprechend vollbeschäftigten Arbeitnehmers berücksichtigt.

In der Freistellungsphase werden die Erfolgsanteile der spieltechnischen Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit bei Ermittlung des Erfolgsanteilwerts außer Acht gelassen.

§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GTV legt den Wert der Summe aller Erfolgsanteile abhängig von dem monatlichen Automatentroncaufkommen fest. Der Wert der Summe aller Erfolgsanteile wird sodann auf die Automatenaufsichten entsprechend ihrer vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verteilt. § 13 GTV enthält Besitzstandsregelungen.

Zur Verwendung des Troncs, in dem sich die Trinkgelder der Gäste befinden, besteht bei der Beklagten eine Troncsatzung.

Während der Arbeitsphase zahlte die Beklagte dem Kläger monatlich aufgrund des in § 9 Abs. 2 GTV geregelten Verteilungsschlüssels einen Erfolgsanteil aus dem Tronc, gekürzt auf 50 %, zuzüglich einer Aufstockungszahlung aus. Seit Beginn der Freistellungsphase im April 2008 rechnet die Beklagte die Erfolgsanteile des Klägers aufgrund des jeweils aktuellen Troncaufkommens der Spielbank G. ab und zahlt diese an den Kläger aus. Aufgrund des im Jahr 2008 in Bayern eingeführten Rauchverbotes sowie der Neueröffnung der Spielbank in B. W. ist das Troncaufkommen im Vergleich zum Jahr 2004 rückläufig.

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Auszahlung des Erfolgsanteils während der Freistellungsphase in Höhe von 50 % des auf ihn entfallenden Troncaufkommens aus den jeweiligen Bezugsmonaten des Jahres 2004 sowie der Folgejahre. Er meint, das von der Beklagten unter Mitarbeit des Klägers in dessen Arbeitsphase eingenommene Troncaufkommen sei spiegelbildlich und anteilig entsprechend der im Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbarten wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit in der Freistellungsphase an ihn auszuzahlen, so dass letzten Endes die vom Kläger in der Arbeitsphase erarbeiteten Erfolgsanteile vollständig ihm zu Gute kämen. Dem entspreche, dass nach § 8 Abs. 2 TV ATZ der aktuelle Erfolgsanteilswert der Freistellungsphase außer Acht gelassen werden müsse.

Er hat im ersten Rechtszug jeweils die Differenz zwischen den nach seiner Darlegung von ihm in den Monaten April bis Oktober 2008 erarbeiteten Erfolgsanteilen und den von der Beklagten (im Wege der Verteilung des im jeweiligen Monat der Freistellungsphase zustande gekommenen Troncs) ausgezahlten Erfolgsanteile geltend gemacht.

Er hat im ersten Rechtszug beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.942,06 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz ab dem 01.11.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger während der restlichen Freistellungsphase seines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses - für die Dauer vom 01.11.2008 bis 30.04.2012 = 42 Monate - einen gleich hohen monatlichen Erfolgsanteil zu zahlen, wie es ihm jeweils im entsprechenden Monat der Arbeitsphase - Dauer vom 01.11.2004 bis 31.03.2008 = 42 Monate - gezahlt wurde.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, aus § 8 Abs. 2 TV ATZ ergebe sich, dass in der Freistellungsphase die Erfolgsanteile der spieltechnischen Arbeitnehmer in Altersteilzeit bei Ermittlung der Erfolgsanteilswerte außer Acht zu lassen seien. Dies könne nur so verstanden werden, dass immer die Erfolgsanteile des aktuellen Monats heranzuziehen seien, da diese Regelung ansonsten sinnlos wäre. Nach § 5 Abs. 1 TV ATZ erhalte der Arbeitnehmer für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Vergütung der vollbeschäftigten Arbeitnehmer nach §§ 4 und 5 GTV den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, sowie zusätzlich den Aufstockungsbetrag nach § 6 TV ATZ. Somit sei für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses monatlich die entsprechende Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten zu Grunde zu legen. Dies gelte auch für den variablen erfolgsabhängigen Teil der Vergütung, da der Altersteilzeitarbeitnehmer nach wie vor Angehöriger der Spielbank sei und entsprechend am positiven oder negativen Unternehmenserfolg teilnehme. Deshalb profitiere er auch von Lohnerhöhungen, die während der Freistellungsphase erfolgten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die streitigen Erfolgsanteile zwar Teil der Vergütung seien, aber nicht vom Beklagten bezahlt, sondern aus dem Tronc entnommen würden, der aus den von Gästen entrichteten Trinkgeldern gespeist werde. Dieser Tronc werde dann monatlich nach dem tarifvertraglich festgelegten Schlüssel auf die Arbeitnehmer aufgeteilt. Eine Auszahlung von Erfolgsanteilen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit auf Basis eines Troncs der Arbeitsphase sei nicht möglich, da dieser frühere Tronc bereits verteilt worden sei und nicht nochmals ausgeschüttet werden könne. Dementsprechend profitiere der Kläger auch von einem etwaigen in der Freistellungsphase steigenden Troncvolumen, und er erhalte auch das jeweilige monatliche Troncaufkommen, wenn er krank oder in Urlaub sei.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 07.01.2009, auf das hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Es hat ausgeführt, für den streitgegenständlichen Zeitraum sei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ Bezugsgröße für die Bestimmung der Höhe des Gehalts des Klägers das Gehalt für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Die Auslegung dieser Regelung ergebe, dass die Feststellung der Gehaltshöhe hypothetisch auf die Gehaltshöhe des Klägers, wenn er noch aktiv Arbeitsleistungen erbringen würde, Bezug nehme. Die Tarifregelung beziehe sich auf entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer und nicht etwa auf das vom Kläger während der aktiven Arbeitsphase bezogene Gehalt. Dementsprechend profitiere der Kläger auch an Gehaltserhöhungen, die während der Freistellungsphase erfolgen. Deshalb sei in § 8 Abs. 2 TV ATZ systemimmanent geregelt, dass in der Freistellungsphase die Erfolgsanteile der spieltechnischen Arbeitnehmer in Altersteilzeit bei der Ermittlung des Erfolgsanteilswerts außer Acht gelassen werden. Es sei also nicht auf einen durch Eigenerfolg des Klägers erwirtschafteten Erfolgsanteil abzustellen. Wenn man § 8 Abs. 1 TV ATZ dahingehend auslegen würde, dass während der Arbeitsphase abweichend von § 5 TV ATZ keine anteilige Kürzung der Erfolgsanteile auf 50 % entsprechend der gekürzten Arbeitszeit erfolgen solle, sondern der Erfolgsanteil nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 GTV ungekürzt auszuzahlen gewesen wäre, seien diese Ansprüche (auf vorenthaltene Erfolgsanteilsbeträge) nach § 24 des Manteltarifvertrages der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern in den Bayerischen Spielbanken (RTV) vom 01.01.2005 verfallen, da sie nicht jeweils innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Kläger schriftlich geltend gemacht worden seien.

Der Kläger hat gegen das ihm am 03.02.2009 zugestellte Endurteil vom 07.01.2009 mit einem am 19.02.2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 30.03.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er meint, die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ eine Festlegung der Gehaltshöhe hypothetisch auf die Gehaltshöhe des Klägers als aktiver Arbeitnehmer ergebe, sei rechtsirrig. Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Tarifnorm sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses denjenigen Anteil der Vergütung erhalte, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit - hier 10/12 der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Automatenaufsicht - entspreche. Weder der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ noch derjenige des § 4 GTV i. V. m. § 9 Abs. 1 bzw. 2 GTV ließen den Rückschluss darauf zu, dass das vom Kläger im Blockmodell seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses während der Arbeitsphase durch die erarbeiteten Erfolgsanteile gebildete Wertguthaben in dessen Freistellungsphase keinen vergütungsbildenden Charakter haben und nicht in voller Höhe zur Auszahlung kommen solle. Nur diese Auslegung entspreche den §§ 2 und 8a ATZG und der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Spiegelbildtheorie. Somit sei nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ völlig eindeutig, dass die Vergütung des Klägers 83,33 % - bzw. der Erfolgsanteil hälftig = 41,67 % - entsprechend dem zeitlichen Anteil einer vollbeschäftigten Automatenaufsicht betrage. Dies entspreche auch der Regelung des § 8 TV ATZ, deren Grund darin bestehe, dass der individuelle monatliche Erfolgsanteil sich nach der Anzahl der im Automatenbereich beschäftigten Arbeitnehmer richte. Dies erfolge bei Teilzeitkräften unter Berücksichtigung ihres Arbeitszeitanteils an Vollzeitbeschäftigten. Das auszuschüttende Troncvolumen werde in diesem Sinne monatlich anteilig verteilt. Das bedeute, dass der Wert aller Erfolgsanteile des Klägers in der Arbeitsphase unter Berücksichtigung seines Arbeitszeitanteils ermittelt und hieraus sein gesamtes Erfolgsanteil-Wertguthaben gebildet werde. Folglich bleibe er in der Freistellungsphase rechnerisch außer Acht. Im Hinblick auf die während der Freistellungsphase im Automatenbereich arbeitenden Automatenaufsichten habe dies zur Folge, dass bei der Wertbestimmung des Erfolgsanteils in dieser Zeitphase die Zeitanteile des Klägers nicht berücksichtigt werden dürften. Denn wenn dies geschehe, würde der Erfolgsanteil der einzelnen Arbeitnehmer, die während der Freistellungsphase des Klägers im Automatenbereich gearbeitet hätten, gesenkt werden, obwohl der Kläger von der Arbeit freigestellt sei.

Der Kläger stellt - unter Einbeziehung einer Erweiterung im zweiten Rechtszug - folgende Anträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 07.01.2009, Az. 34 Ca 8756/08 wird abgeändert; der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.942,06 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz ab dem 01.11.2008 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, weitere € 133,66 nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz ab Klageänderung zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit, für die Monate Mai 2009 bis einschließlich April 2012, den monatlichen Erfolgsanteil (brutto) - als Bestandteil seiner Altersteilzeitvergütung -wie folgt abzurechnen und zu zahlen:

Freistellungsphase / spiegelbildliche Zahlung der EAe

 Monat2009 / €2010 / €2011 / €2012 / €
Januarabgerechnet721,60753,10767,74
Februarabgerechnet766,37758,05767,91
Märzabgerechnet749,48743,46654,46
Aprilabgerechnet783,38706,41624,63
Mai949,35691,16726,29 
Juni824,48746,38729,46 
Juli941,07775,72706,88 
August790,81794,85844,48 
September712,27807,88867,31 
Oktober821,89712,69785,54 
November698,21715,16672,09 
Dezember640,36781,49809,76

Fälligkeit jeweils bis zum 10. des Folgemonats.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er hält an seiner im ersten Rechtszug geäußerten Auffassung fest, pflichtet den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bei und führt aus, für die Bemessung der Altersteilzeitvergütung während der Freistellungsphase sei grundsätzlich spiegelbildlich die selbe tarifliche Vergütungsgruppe zu Grunde zu legen, nach der während der Arbeitsphase die Vergütung bemessen wurde. Die Spiegelbildlichkeit erstrecke sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 04.10.2005 - 9 AZR 449/04; BAG 19.12.2006 - 9 AZR 230/06) auf die während der Arbeitsphase gezahlte Grundvergütung (Lohngruppe und Lohnstufe). Es sei jedoch zwischen festen Bezügebestandteilen einerseits und unständigen Bezügebestandteilen anderseits zu unterscheiden. Bei den auf den Tronc bezogenen Vergütungsanteilen handele es sich um solche unständige Bezügeanteile, die sich am jeweiligen Troncaufkommen und somit an der tatsächlichen Tätigkeit in bestimmten Zeiträumen orientiere. Das "erarbeitete Wertguthaben" des Klägers betreffe somit dessen feste Bezügebestandteile, nicht jedoch die Erfolgsanteile. Aus § 8a ATZG ergebe sich nichts anderes. Auch insoweit erstrecke sich das Wertguthaben auf das "Regelarbeitsentgelt". Dies folge aus der Verweisung auf § 6 Abs. 1 ATZG. Nach Auffassung des Beklagten ist § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ nicht im Sinne des Klägers zu verstehen. Denn in den einschlägigen Tarifverträgen gebe es keine Regelung, nach der die Erfolgsanteile in der Arbeitsphase auch in gleicher Höhe während der Freistellungsphase zu bezahlen wären. Deshalb gelte die entscheidende Regelung nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ i. V. m. §§ 4, 5 GTV, ergänzt durch § 6 TV ATZ. Danach sei für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses monatlich die "entsprechende" Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten zu Grunde zu legen und dem vereinbarten Teilzeitarbeitsumfang anzupassen sowie aufzustocken. Dies gelte auch für den variablen, erfolgsabhängigen Teil der Vergütung des Altersteilzeitarbeitnehmers, der nach wie vor Angehöriger einer Bayerischen Spielbank sei und am positiven oder negativen Unternehmenserfolg teilnehme. Dies werde unterstrichen durch § 5 Abs. 4 TV ATZ, wonach sich tarifliche Vergütungsänderungen auch in der Freistellungsphase auf die Altersteilzeitvergütung auswirken. Nach Darstellung des Beklagten nimmt der Kläger zudem eine falsche "Spiegelung" vor.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.02.2009, 30.03.2009 sowie 18.05.2009, der Beklagten vom 21.04.2009 und 07.05.2009 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.05.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 1 und 2b ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und der vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG i. V. m. § 222 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Die im zweiten Rechtszug vorgenommenen Klageerweiterungen stellen eine gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässige, und überdies sachdienliche nachträgliche Klageänderung dar.

2. Die Berufung ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger, folgt man seiner Auffassung, der Beklagte habe ihm die vorenthaltene Hälfte seiner in der Arbeitsphase miterarbeiteten Erfolgsanteile auszuzahlen, die Ausschlussfrist des § 24 RTV versäumt. Denn er hat im zweiten Rechtszug klargestellt, dass er nicht die Auszahlung von Erfolgsanteilsansprüchen begehrt, die schon während der Arbeitsphase bzw. mit deren Ende entstanden und fällig geworden sind, sondern die Auszahlung eines in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthabens, das aufgrund der Altersteilzeit im Blockmodell zwar bereits in der Arbeitsphase entstanden, jedoch zugleich gestundet worden sei und infolgedessen erst in der Freistellungsphase je monatlich fällig werde.

Dies wird nicht zuletzt durch seinen Hinweis auf die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Spiegelbildtheorie deutlich.

3. Gleichwohl folgt die Berufungskammer dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in dessen Hauptbegründung.

Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist, wie dies beide Parteien sehen, der Arbeitsvertrag der Parteien i. V. m. der Altersteilzeitvereinbarung vom 21.01.2004, § 611 BGB sowie § 5 Abs. 1 TV ATZ.

Entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung ergibt sich aber schon aus dieser tariflichen Bestimmung nicht, dass sich die Vergütung während der Freistellungsphase exakt spiegelbildlich an der für die Zeiträume der Arbeitsphase auszuzahlenden Altersteilzeitvergütung orientiert. Denn der Tarifvertrag sieht gerade nicht vor, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase die Hälfte der von ihm in der Arbeitsphase durch seine - gemessen an den bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen - erbrachte volle Arbeitsleistung erarbeiteten Vergütung erhält. Bezugsgröße ist vielmehr die Vergütung "für entsprechende vollbeschäftigte Arbeitnehmer". Darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen.

Die tarifliche Struktur der Altersteilzeitvergütung folgt somit schon im Ansatz nicht in Reinform dem Prinzip des Aufbaus eines Wertguthabens bzw. der Spiegelbildtheorie.

Zu Recht weist der Beklagte zudem darauf hin, dass auch das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Spiegelbildlichkeit zwischen den festen Bezügebestandteilen und den unständigen Bezügebestandteilen differenziert, und dass die aus dem Tronc gespeisten Erfolgsanteile schon deshalb keine festen Vergütungsbestandteile sind, weil sie durch die Trinkgelder der Gäste gespeist werden und in ganz unterschiedlicher, nicht fest vorhersehbarer Höhe anfallen.

Dass sich die Altersteilzeitvergütung nicht strikt am Spiegelbildgrundsatz orientiert, zeigt auch die Regelung in § 5 Abs. 4 TV ATZ, derzufolge sich tarifliche Vergütungsänderungen auch in der Freistellungsphase auf die Altersteilzeitvergütung auswirken. Der Kläger nimmt mithin an Tariferhöhungen teil, die während der Freistellungsphase stattfinden. Mit einer spiegelbildlichen Orientierung der in der Freistellungsphase zu zahlenden Vergütung an der Vergütung der Arbeitsphase ist dies nicht zu vereinbaren.

Auch aus § 8 TV ATZ ergibt sich nicht, dass ein Erfolgsanteils-Wertguthaben in Höhe der Hälfte der durch die in der Arbeitsphase erbrachte tatsächliche Arbeitsleistung erarbeiteten vollen Erfolgsanteile auszuzahlen wäre. § 8 TV ATZ regelt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht den individuellen Erfolgsanteilsanspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit, sondern die Ermittlung des Erfolgsanteilswerts nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 (und § 13 Abs. 2 Nr. 3) GTV. Es geht somit lediglich um die Errechnung der Summe aller Erfolgsanteile sowie um den Verteilungsschlüssel, nicht aber um die Höhe des individuellen Erfolgsanteils. Nach allem bleibt es dabei, dass sich die Erfolgsanteile während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - ebenso wie die Grundvergütung - anteilig an der monatsaktuellen erfolgsabhängigen Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers orientiert. Dies ist nicht zuletzt deshalb zwingend, weil auf der Grundlage der Auffassung des Klägers in der Freistellungsphase eine Auszahlung von Erfolgsanteilen aus Troncs folgen müsste, die in der Arbeitsphase entstanden sind und bereits verteilt wurden. Ein verteilter Tronc kann nicht nochmals ausgeschüttet werden.

4. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

5. Die Revision wird für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Näheres hierzu ist der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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