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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 1383/04
Rechtsgebiete: TzBfG, BAT


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1
BAT SR 2y
Zur Zulässigkeit einer befristeten Ausweitung des Umfangs der Arbeitszeit.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 1383/04

Verkündet am: 9. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. R. Langejürgen und H. Hölzer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts K. vom 17.08.2004 - 4 Ca 1140/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin steht beim Beklagten seit 01.06.1982 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten und ist derzeit beim Facharztzentrum K. - Dienstort K. - beschäftigt.

Mit Schreiben vom 14.11.1996 und wiederum vom 26.10.1999 stellte die Klägerin Antrag auf Ganztagsbeschäftigung als Schreibkraft beim Facharztzentrum K.. Diesen Anträgen wurde mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Stelle nicht entsprochen.

Da eine andere Angestellte in Erziehungsurlaub ging, wurde die Klägerin mit einem zusätzlichen, längstens bis 31.10.2002 befristeten Arbeitsvertrag ab 01.12.2000 bei der Standortverwaltung S. als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten eingestellt. Sie erhielt aufgrund dieses Vertrages Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT VII. Auf schriftliche Bitte der Klägerin schlossen die Parteien unter dem 26.10.2001 zusätzlich zum fortbestehenden unbefristeten Halbtagesarbeitsverhältnis erneut einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten, der für die Zeit bis 31.12.2002 befristet war. Als Befristungsgrund im Sinne von Nr. 1a SR II y BAT wurde der Wegfall des Dienstpostens bzw. dessen Besetzung mit unterzubringendem Überhangpersonal aufgrund der anstehenden Dienststellenschließungen, Teilschließungen, Dienstpostenreduzierungen, Umgliederungen bzw. Verlegung von Dienststellen im Zuge der beschlossenen Bundeswehrstrukturreform genannt.

Mit Schreiben vom 02.07.2002 bewarb sich die Klägerin auf den Dienstposten einer Büro- und Schreibkraft beim Kreiswehrersatzamt K. unter unbefristeter Aufstockung ihres Arbeitsverhältnisses. Dieser Bewerbung wurde nicht entsprochen.

Mit weiterem befristetem Arbeitsvertrag vom 01.01.2003 wurde die Klägerin zusätzlich zum weiter bestehenden unbefristeten Halbtagesarbeitsverhältnis als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten weiterbeschäftigt bis längstens 30.06.2004. Als Befristungsgrund wurde wiederum der Wegfall des Dienstposten bzw. dessen Besetzung mit unterzubringendem Überhangpersonal genannt, diesmal aufgrund der bevorstehenden Auflösung der Standortverwaltung S..

Die Klägerin war demnach seit 01.12.2000 beim Beklagten tatsächlich vollzeitbeschäftigt.

Die - mehrfach befristete - ergänzende Halbtagesbeschäftigung wurde über den 30.06.2004 hinaus nicht verlängert. Seither wird die Klägerin aufgrund ihres nach wie vor bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrages mit der Hälfte der Arbeitskraft einer vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt.

Aufgrund der politischen Umwälzungen im Zuge der Wiedervereinigung und der nachfolgenden Verkleinerung und Umstrukturierung der Bundeswehr kam am 18.07.2001 der "Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr" zustande. In dessen § 3 ist unter der Überschrift "Arbeitsplatzsicherung" geregelt, dass betriebsbedingte Beendigungskündigungen aufgrund des Umstrukturierungsprozesses für die Laufzeit des Tarifvertrages ausgeschlossen sind und der Arbeitgeber, soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, nach Maßgabe im einzelnen bezeichneter Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet ist.

Bei der Sicherung gilt folgende Reihenfolge:

1. ...

a) Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

b) Arbeitsplatz bei einer Dienstelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet,

c) Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort.

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, soll der Arbeitnehmer entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihm dadurch ein nach Möglichkeit gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg bzw. im sonstigen Bundesdienst zur Verfügung gestellt werden kann.

5. Kann dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für das Verfahren und die Reihenfolge gilt Absatz 4 Unterabsatz 2 und 3 entsprechend.

Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleichgeeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

6. Kann dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet - auf Wunsch des Arbeitnehmers auch an einem anderen Ort - zu bemühen.

7. Kann dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz im Sinne der vorstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT/BAT O, vorzugsweise an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet.

8. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, einen ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

Mit Schreiben vom 03.09.2002 teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd der Standortverwaltung S. mit, welche Dienststellen im Bereich der Standortverwaltung von Strukturmaßnahmen betroffen seien. Im Einzelnen sind dort bezeichnet die Standortverwaltung S. mit Auflösung zum 30.06.2006, die Schule für Feldjäger und Stabsdienst mit Verlegung nach H. zum 31.12.2005 bzw. ab 2008, das ABC-Abwehrlehrbataillon 210 mit Verlegung nach P. zum 30.06.2005 und TrV und Refü S. 1 mit Auflösung zum Juni 2003. Hierzu wurde zum Stand 26.11.2002 für den Bereich der Standortverwaltung eine Liste zur sozialen Reihung des sog. Überhangpersonals, d.h. der betroffenen Arbeitnehmer, erstellt, die in Vergütungsgruppe BAT VIII mehr als 25 Personen enthält.

Die Klägerin wendet sich mit der am 18.03.2004 bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts K. aufgenommenen Klage gegen die Rechtswirksamkeit der Befristung vom 01.01.2003 mit dem Vorbringen, der im Vertrag angegebene Sachgrund rechtfertige die Befristung nicht, weil die Schließung der Standortverwaltung S. nicht Gegenstand des Vertrages gewesen sei und die Standortschließung keine unmittelbare Auswirkung auf ihre Beschäftigungsmöglichkeit am Arbeitsplatz im Facharztzentrum K. habe. Auch genüge die anzustellende Prognose nicht den strengen Anforderungen der Rechtssprechung. Dies ergebe sich schon daraus, dass nach dem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung Süd die Umsetzung zum 30.06.2006 vorgesehen, hingegen der Arbeitsvertrag vom 01.01.2003 zum 30.06.2004 befristet sei.

Die Beklagte meint dagegen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Vertrages sei die Schließung der Standortverwaltung S. und das Erfordernis der Unterbringung von 11 Arbeitnehmern bereits absehbar gewesen. Sachlicher Grund der Befristung sei der zukünftig verminderte Bedarf an Arbeitskräften bzw. die bevorstehende Unterbringung von Überhangpersonal. Die Schließung der Standortverwaltung S. sei ein länger dauernder Prozess.

Das Arbeitsgericht Kempten hat mit Endurteil vom 17.08.2004, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im einzelnen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil aufgrund der Schließung bzw. weiträumigen Verlegung mehrerer Dienststellen in S. und der Verpflichtung der Beklagten, dort vorhandenes unbefristet eingestelltes Personal möglichst ortsnah unterzubringen, auf dem von der Klägerin befristet eingenommenen Arbeitsplatz ein lediglich vorübergehender Arbeitskräftebedarf bestanden habe, dessen Wegfall aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten gewesen sei. Es sei nicht notwendig, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer mit den Aufgaben betraut wird, die zukünftig wegfallen. Vielmehr könnte der Arbeitgeber die Arbeit auf andere Arbeitnehmer durch Änderung der Aufgabenverteilung neu organisieren. Somit sei ein Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 25.11.2004 zugestellte Endurteil vom 17.08.2004 am 15.12.2004 (Faxeingang) Berufung eingelegt und diese am 19.01.2005 (Schriftsatzeingang) begründet.

Sie bringt vor, Grundlage der Befristung sei die SR II y BAT, nicht § 14 Abs. 1 TzBfG. Sie hält daran fest, dass die bevorstehende Auflösung der Standortverwaltung S. die Befristung nicht rechtfertigen könne, weil die Klägerin ausschließlich in K. und nicht in S. beschäftigt gewesen sei und die Schließung ohne unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeit am Arbeitsplatz der Klägerin bleibe. Auf das Schreiben der Wehrbereichsverwaltung vom 03.09.2002 könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Schließung der Standortverwaltung S. mit dem Arbeitsplatz der Klägerin im Facharztzentrum K. nichts zu tun habe. Der weitere angegebene Befristungsgrund - Unterbringung von Überhangpersonal - sei am 01.01.2003 nicht gegeben gewesen, weil die Beklagte den von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an eine entsprechende Prognose des Beschäftigungsbedarfs nicht gerecht geworden sei. Zudem sei die Prognose unzutreffend gewesen, weil die Befristung zum 30.06.2004 vorgenommen, die Umsetzung der Standortschließung dagegen auf 30.06.2006 vorgesehen gewesen sei. Auch gebe es keinen Vorrang der ortsnahen Unterbringung von Überhangpersonal gegenüber dem Begehren der Klägerin auf unbefristete Weiterbeschäftigung aufgrund des befristet geschlossenen Vertrages vom 01.01.2003. Denn ein solcher Vorrang stünde in Konkurrenz zur Protokollnotiz Nr. 4 zu SR II y. Die Klägerin bestreitet die Rechtsqualität der "Liste Überhangpersonal", sowie, dass diese Liste tarifrechtlich oder personalvertretungsrechtlich abgesichert sei. Im Übrigen habe die Bundeswehrreform für den Standort K. eine Mehrung der Dienstposten von 780 auf 1.020 zur Folge. Schließlich genüge die von der Beklagten hier vorgenommene Anwendung des TzBfG außerhalb der Regelbeispiele des § 14 Abs. 1 nicht dem Bestimmtheitserfordernis gemäß EU-Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 in der Fassung des Amsterdamer Vertrages vom 28.06.1999.

Die Klägerin beantragt deshalb:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten AZ: 4 Ca 1140/04 vom 17.08.2004 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis als Bürokraft zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 01.01.2003 nicht beendet ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 01.07.2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Bürokraft mit 19,25 Stunden pro Woche in der Vergütungsgruppe VII BAT im Facharztzentrum K. weiter zu beschäftigen.

4. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin als Bürokraft mit 19,25 Stunden pro Woche und Vergütungsgruppe VII BAT im Facharztzentrum K. zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Sie bringt vor, es sei richtig, dass die Schließung der Standortverwaltung S. die streitige Halbtagsstelle im Facharztzentrum K. nicht wegfallen lasse. Befristungsgrund sei jedoch die Besetzung dieses Dienstpostens mit Überhangpersonal. Dieser Befristungsgrund sei keinem der Sachgründe des § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 TzBfG zuzuordnen; die Aufzählung dort sei jedoch nicht abschließend. In der Gesetzesbegründung sei als Beispiel eines Sachgrundes die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz genannt, dessen Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen sehe. Die Liste vom 26.11.2002 belege, dass die Pflicht zur Unterbringung von Überhangpersonal bei Abschluss des befristeten Vertrages vom 01.01.2003 absehbar gewesen sei. Der aufgrund der Befristung freiwerdende Dienstposten sei letzten Endes nach sozialer Reihung in dieser Liste mit einer anderen Arbeitnehmerin besetzt worden, die von Memmingen nach S. versetzt worden sei. Die Klägerin kann sich nach Auffassung der Beklagten nicht aufgrund Protokollnotiz Nr. 4 zu SR II y BAT berufen, weil befristet eingestelltes Personal nicht dem Überhangpersonal vorzuziehen sei, wenn der Befristungsgrund gerade das Erfordernis einer anderweitigen Besetzung des Dienstpostens mit solchem Überhangpersonal sei.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 18.01.2005 und 27.04.2005, der Beklagten vom 18.03.2005 und 17.05.2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Die streitige Befristung des Vertrages vom 01.01.2003 ist durch den Sachgrund der Überbrückung eines Beschäftigungsbedarfs bis zur endgültigen Besetzung des betreffenden (hälftigen) Arbeitsplatzes durch eine tarifvertraglich beschäftigungsgesicherte Arbeitskraft gerechtfertigt.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass hier in Wahrheit kein befristeter Abschluss eines Arbeitsvertrages im Sinne von § 14 TzBfG vorliegt, sondern lediglich eine befristete Änderung von Arbeitsbedingungen unter Fortbestand des bisherigen, unbefristeten Arbeitsvertrages. Denn der Vertrag vom 01.01.2003 zielte - wie schon die Vorgänger-Verträge - darauf ab, dass die Beklagte befristet Arbeitsleistung der bisherigen Art, allerdings in zeitlich weitergehendem Umfang als bisher, verlangen konnte. Es liegt somit keine befristete Einstellung und auch keine befristete Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern lediglich eine befristete Ausweitung des bisherigen Umfangs der Arbeitspflicht der Klägerin. Es kann letzten Endes dahinstehen, ob seit Inkrafttreten des TzBfG eine abgeschwächte Kontrolle der Befristung von Vertragsbedingungen erfolgen muss oder ob bei Befristung von Vertragsbedingungen die Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung - insbesondere eine Kontrolle nach §§ 307 Abs. 1 bis Abs. 3, 310 Abs. 3 und Abs. 4 BGB - vorzunehmen ist, weil auch bei Anwendung des bisherigen strengen Prüfungsmaßstabes, nämlich Vorliegen eines Sachgrundes nach den Regeln der Kontrolle befristeter Arbeitsverträge, die Befristung hier rechtmäßig ist (vgl. BAG vom 14.01.2004 - 7 AZR 213/03 - und vom 04.06.2003 - 7 AZR 406/02). Denn da hier durch die befristete Erhöhung der Arbeitszeit der Änderungskündungsschutz umgangen würde, ist die Befristung am Erfordernis des Sachgrundes zu messen (vgl. BAG, a.a.O.).

Abgesehen davon wäre die Befristung auch dann, wenn man sie nicht lediglich als befristete Änderung von Arbeitsbedingungen, sondern als befristeten Abschluss eines Arbeitsvertrages ansähe, der an § 14 Abs. 1 TzBfG sowie an SR II y BAT zu messen wäre, durch einen Sachgrund gedeckt und damit rechtswirksam. Dem könnte auch nicht unter Berufung auf die Protokollnotiz Nr. 4 zu SR II y BAT entgegen getreten werden. Denn der Grundsatz der bevorzugten Berücksichtigung von befristet beschäftigten Angestellten bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen kann nicht Geltung beanspruchen, wenn Befristungsgrund gerade die Überbrückung des Arbeitskräftebedarfs auf der betreffenden Stelle bis zur endgültigen Besetzungsentscheidung ist.

2. Der von der Beklagten im Berufungsverfahren - zu Recht nur noch als einziger Befristungsgrund - herangezogene Sachgrund der übergangsweisen Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, trägt die Befristung des Vertrages vom 01.01.2003:

a) Denn für die Beschäftigung der Klägerin auf dem ihr lediglich befristet zugewiesenen Arbeitsplatz bestand nur ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.01.2003 aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten war, dass die Arbeitskraft der Klägerin mit Befristungsablauf nicht mehr benötigt werde (vgl. BAG vom 31.03.1993 - 7 AZR 536/92, zu II. vor 1. der Gründe). Die Beklagte hat insoweit eine ausreichende Prognose angestellt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages war aufgrund des Schreibens der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 03.09.2002 abzusehen, dass die Standortverwaltung S. im Rahmen der Umstrukturierung der Bundeswehr zum 30.06.2006 aufgelöst und auch andere Dienststellen im Bereich dieser Standortverwaltung von der Verlegung oder Auflösung betroffen sein würden. Damit stand fest, dass aufgrund der Regelungen des TVUmBW eine größere Zahl von Mitarbeitern der genannten Standortverwaltung unterzubringen sein würde, und zwar in der Reihenfolge des § 3 Abs. 4 des genannten Tarifvertrages bei einer Dienststelle des Bundesministeriums für Verteidigung oder in dessen Einzugsgebiet, bei einer Dienststelle des Bundesministeriums an einem anderen Ort oder bei einer Bundesdienststelle an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet oder schließlich bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort. Nach der Liste Überhangpersonal Stand 26.11.2002 waren es allein in der Vergütungsgruppe der Klägerin 26 Personen.

b) Der Einwand der Klägerin, die Schließung der Standortverwaltung S. wirke sich auf die Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin an deren Arbeitsplatz in K. nicht aus und verringere dort nicht den Beschäftigungsbedarf, verfängt nicht, weil es vorliegend nicht um die Abdeckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskraft geht, sondern um die Überbrückung eines gleich bleibend bestehenden und auch in Zukunft fortbestehenden Arbeitskräftebedarfs bis zur endgültigen Besetzungsentscheidung.

Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, die von der Beklagten angestellte Prognose sei unzureichend, gemessen an den strengen Anforderungen der Rechtssprechung. Denn mit Recht fordert das Bundesarbeitsgericht (z.B. vom 12.09.1996 - 7 AZR 793/95) für derartige Prognosen keine Sicherheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern lediglich greifbare Tatsachen, die mit einiger Sicherheit erwarten lassen, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Für die Prognose müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen; eine bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung nicht aus.

Solche konkrete Anhaltspunkte liegen hier vor. Von einer bloßen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs kann keine Rede sein (vgl. auch: Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 4. Aufl., § 14 TzBfG, Rdn. 22 f., 36 mit Rechtssprechungsnachweisen). Im Zeitpunkt der Befristung vom 01.01.2003 waren die Umstrukturierung der Bundeswehr und ihr wesentlicher Inhalt bekannt. Konkret waren die Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Standortverwaltung S. bekannt, was die Schließung der Standortverwaltung und weiterer Dienststellen sowie die Verlegung von Dienststellen betrifft. Auch die Größenordnung der Zahl der betroffenen Mitarbeiter war bekannt. Schließlich stand aufgrund der tarifvertraglichen Arbeitsplatzsicherungsregelungen fest, dass die betroffenen Mitarbeiter möglichst bei Dienststellen des Bundesministeriums der Verteidigung und möglichst ortsnah unterzubringen sein würden. Angesichts dieser nicht nur mit einiger Sicherheit, sondern mit hoher Wahrscheinlich eintretender Umstände vermochte das Berufungsgericht nicht nachzuvollziehen, inwieweit die von der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Vertrages vom 01.01.2003 angestellte Prognose unzureichend oder unbestimmt gewesen sein soll. Auch ist nicht erheblich, welche Rechtsnatur die Liste Überhangpersonal Stand 26.11.2002 hat, insbesondere, ob sie tarifrechtlich oder personalvertretungsrechtlich "abgesichert" ist. Denn es kommt nicht darauf an, ob die einzelnen auf dieser Liste genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechtsansprüche einer bestimmten Qualität haben, sondern dass sie in tatsächlicher Hinsicht zu dem Personal gehören, das mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Auflösung der Standortverwaltung betroffen und somit dort überflüssig sein sowie infolgedessen anderweitig unterzubringen sein würde.

Im Übrigen hat sich die Prognose inzwischen bestätigt. Denn die strittige halbe Stelle wurde zwischenzeitlich mit einer von der Auflösung der Standortverwaltung betroffenen, in der Überhangliste aufgeführten Arbeitnehmerin besetzt. Damit ist zu vermuten, dass sie hinreichend fundiert erstellt wurde (vgl. BAG vom 28.03.2001, AP Nr. 227 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Diese Vermutung wird durch das schlichte Bestreiten der Prognose durch die Klägerin nicht ausgeräumt. Somit war am 01.01.2003 damit zu rechnen, dass die Zusatzbeschäftigung der Klägerin nur bis zur Unterbringung eines zu übernehmenden Arbeitnehmers - also bis zur endgültigen Besetzungsentscheidung - erforderlich sein werde (ebenso LAG Baden-Württemberg vom 17.03.2005 - 3 Sa 35/04).

c) Zu Unrecht hält die Klägerin der Beklagten entgegen, die Befristung des Vertrags zum 30.06.2004 sei schon deshalb rechtsunwirksam, weil die Prognose allenfalls hätte ergeben dürfen, dass ab Schließung der Standortverwaltung zum 30.06.2006 ein Bedarf für die Arbeitskraft der Klägerin auf der strittigen halben Stelle entfiele. Denn zum einen hat die Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass die Standortschließung kein einmaliges Ereignis ist, das sich an einem bestimmten Tag in seiner Gesamtheit umsetzen und abschließen lässt, sondern ein in Etappen zu verwirklichender Prozess. Zum anderen gilt nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht folgt (BAG vom 26.08.1988 - 7 AZR 101/88; vom 22.11.1995 - 7 AZR 252/95; vom 21.02.2001 - 7 AZR 200/00), dass sich der Sachgrund nur auf die Befristung an sich, nicht aber auf deren Dauer beziehen muss. D.h., dass sich der Sachgrund nicht zugleich mit dem Ende der Befristung verwirklichen muss, sondern dass er später eintreten kann.

d) Der von der Beklagten herangezogene Befristungsgrund - Überbrückung des Arbeitskräftebedarfs auf der halben Stelle bis zur endgültigen Stellenbesetzung mit Überhangpersonal - ist ein anerkennenswerter Sachgrund. Denn er dient der Vermeidung von Versetzungen anderer, von der Umstrukturierung der Bundeswehr im Bereich der Standortverwaltung S. betroffener Arbeitnehmer, die für diese, in je geringerem Umfang sie ortsnah und innerhalb der Bundeswehr selbst zu bewältigen ist, desto nachteiliger und belasteter für diese Arbeitnehmer sind. Auch ergibt sich dieses Gebot zur Unterbringung nicht lediglich aus der allgemeinen einzelvertraglichen Rücksichtnahmepflicht bzw. Fürsorgepflicht der Beklagten einzelnen betroffenen Arbeitnehmern gegenüber, sondern aus einer tarifvertraglichen Verpflichtung - der gerichtsbekannt tarifgebundenen - Arbeitgeberin. Demgegenüber ist für das Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht entscheidend, ob von der Standortschließung betroffene Arbeitnehmer, die zum Überhangpersonal gehören, einen Rechtsanspruch gerade auf die von der Klägerin befristet eingenommene Stelle haben.

e) Der von der Beklagten herangezogene Befristungsgrund verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis gemäß der Richtlinie 1999/70/EG. Denn der Befristungsgrund "Überbrückung bis zur endgültigen Stellenbesetzung durch Überhangpersonal gemäß § 3 TVUmBW" ist hinreichend bestimmt und nicht etwa "grenzenlos".

3. Da somit die zeitliche Ausweitung des Umfangs der Arbeitsleistung der Klägerin aufgrund der Befristung vom 01.01.2003 wirksam zum 30.06.2004 befristet ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen aufgrund dieses Vertrages. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin als Bürokraft mit 19,25 Stunden pro Woche und Vergütungsgruppe VII BAT im Facharztzentrum K. fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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