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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 3 Sa 14/06
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 1
BetrVG § 77
BGB § 179
BGB § 427
1. Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz können mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebs nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebs als Arbeitgeber geschlossen werden.

2. Mehrere Unternehmen bzw. Arbeitgeber eines Konzerns können mit mehreren Betriebsräten, die in Betrieben der Konzernunternehmen gebildet sind, gleichlautende, in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasste und von den Vertretern der Jeweiligen beteiligten Betriebsräte unterzeichnete Betriebsvereinbarungen schließen. Diese Betriebsvereinbarungen wirken gem. § 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG normativ in den jeweiligen Betrieben, deren Betriebsparteien die Urkunde unterzeichnet haben.

3. Eine solches "Betriebsvereinbarungsbündel" kann auf der Arbeitgeberseite von Organmitgliedern der Konzernobergesellschaft für diese und zugleich in Vollmacht für die Tochtergesellschaften unterzeichnet werden.

4. § 77 BetrVG schließt im Falle des Scheiterns des Zustandekommens einer Betriebsvereinbarung wegen fehlender Vetrtetungsmacht der auf der Arbeitgeberseite handelnden Personen eine Haftung eines dritten Unternehmens gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs gem. § 179 Abs.1 BGB auf Erfüllung oder Schadenersatz aus. Dies gilt entsprechend für eine Haftung des dritten Unternehmens wegen Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und aus Rechtsscheinsgrundsätzen.

5. Zur Umdeutung einer Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 Sa 14/06

Verkündet am: 29. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Stegmann und Kutzek für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.12.2005 - 6 Ca 8635/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 93.326,24 €.

Der Kläger war seit 01.01.2001 bei der "d. GmbH" als Verkaufsreferent zu einer monatlichen Bruttovergütung von 4.000,00 € beschäftigt. Die d. GmbH, die bis 1998 im Eigentum eines Unternehmers stand und im Jahr 1992 mit der ehemaligen N. fusionierte, wurde im Dezember 1998 an die P-Gruppe veräußert, die damals zum Medienkonzern von K. gehörte.

Im Zuge der Verschmelzung der P M-AG und der S.-GmbH zur PS-M-AG im November 2000, die zu mehreren Umzügen von Betrieben und Betriebsteilen führte, wurde unter dem 07.12.2000 eine "Betriebsvereinbarung zwischen der PS-M-AG und deren Tochterunternehmen und dem Betriebsräten der PS-M-AG und deren Tochterunternehmen anlässlich der Durchführung der Betriebsänderungen" abgeschlossen. Rubrum, Präambel und § 1 Nr. 1.1 und 1.2 dieser Betriebsvereinbarung lauten:

"Sozialplan

der

PS-M-AG, und deren Tochtergesellschaften, sämtlich vertreten durch den Vorstand der PS-M-AG

- nachstehend Unternehmen genannt -

und

den Betriebsräten der PS-M-AG und deren Tochtergesellschaften, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzenden

- nachstehend Betriebsräte genannt -

Präambel

Die Betriebsparteien erkennen die Gründung der Senderfamilie durch die Verschmelzung der P M-AG mit der S.- GmbH zur PS-M-AG als einen strategisch und wirtschaftlich sinnvollen Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem komplexen und hochkompetitiven Medienmarkt an. Die PS-M- AG will sich noch stärker als bisher als moderner, attraktiver Arbeitgeber am Arbeitsmarkt positionieren.

Vor dem Hintergrund schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen den nachfolgenden Sozialplan, der evt. Wirtschaftliche Nachteile betroffener Arbeitnehmer/innen im Rahmen der Restrukturierungen oder durchzuführender Umzüge ausgleicht.

§ 1 Geltungsbereich

1.1. Der Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer/innen des Unternehmens, die während der Laufzeit dieses Sozialplans in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen und deren Arbeitsplatz im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)

- an einen anderen Standort verlagert wird oder

- deren Arbeitsplatz unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt.

Das Gleiche gilt für die Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG andere wirtschaftliche Nachteile durch die Verschmelzung des Unternehmens erleiden.

1.2 Der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer/innen der SSF-GmbH, die im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG zur D-GmbH ( ) oder deren Tochtergesellschaften wechseln, wird im § 16 geregelt."

Nach § 2 der Betriebsvereinbarung sollte diese am 07.09.2000 in Kraft treten und bis 31.12.2005 laufen.

§ 6 der Betriebsvereinbarung enthält eine Abfindungsregelung für Arbeitnehmer/innen, die in den § 1 und § 2 des Sozialplans genannten sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich fallen und ihr Arbeitsverhältnis - unter anderem - durch Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung, einer arbeitgeberseitig veranlassten Eigenkündigung oder eines arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsvertrags zur Vermeidung einer betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung verlieren.

In § 17 Ziffer 17.9 der Betriebsvereinbarung ist bestimmt, dass unter dem Begriff "Unternehmen" im Sinne dieses Sozialplanes der Konzern PS-M-AG (PS-M-AG samt Tochterunternehmen) zu verstehen ist.

Die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 ist für die Arbeitgeberseite von den Vorstandsmitgliedern der Beklagten R. sowie L. unterzeichnet. Auf der Betriebsratsseite ist die Betriebsvereinbarung von den Vertretern der jeweiligen Betriebsräte unterzeichnet.

Die Gesellschaftsanteile der d. GmbH wurden gemäß notariellem Kaufvertrag vom 08.09.2003 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.06.2003 an die X-GmbH im Rahmen eines sog. Management Buy-outs verkauft.

§ 11 des Kaufvertrags lautet:

"§ 11 Freistellung PS Betriebsvereinbarung

Die Käuferin wird PS oder, auf Verlangen der PS, die mit PS im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend "PS Gruppe" genannt) von der Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer der d. GmbH und d./v. aus der PS Betriebsvereinbarung freistellen, sofern und soweit die Ansprüche nicht vor dem Stichtag entstanden sind oder die Betriebsenderungen nach §§ 111 BetrVG nicht vor dem Stichtag stattfanden."

Über das Vermögen der d. GmbH wurde am 01.11.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter schloss mit dem Betriebsrat am 01.11.2004 einen Interessenausgleich und Sozialplan ab. Dessen § 2 lautet:

"§ 2 Frühere Vereinbarungen

Es wird vorsorglich vereinbart, dass frühere Vereinbarungen, die dieser Vereinbarung entgegenstehen, außer Kraft treten. Unberührt hiervon bleibt die Betriebsvereinbarung zwischen der PS-M-AG und dem Betriebsrat der d. GmbH vom 07.12.2000."

Am 03.12.2004 schloss der Kläger mit dem Insolvenzverwalter einerseits und der PT-GmbH andererseits einen sog. dreiseitigen Vertrag, demzufolge des Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich zum 05.11.2004 aus betriebsbedingten Gründen enden und der Kläger mit Wirkung vom 06.11.2004 in ein bis 30.04.2005 befristetes Arbeitsverhältnis eintreten sollte. § 1 Ziffer 1.3 des dreiseitigen Vertrages enthält folgende Bestimmung:

1.3 Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem bis zum Ablauf des 05.11.2004 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Diese Erledigung gilt ausdrücklich nicht für Lohn- und Gehaltsansprüche bis zum Ablauf des 05.11.2002, ggf. bestehende Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften sowie die Ansprüche auf ein Arbeitszeugnis und die Arbeitspapiere sowie Ansprüche des Arbeitgebers wegen ausgereichter Arbeitgeber-Darlehen oder Überlassung firmeneigener Gegenstände.

Laut Pressemeldungen vom 08.11.2004 übernahm die AI-AG die d. GmbH im Rahmen einer sog. übertragenden Sanierung.

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 93.326,44 €.

Er hat im ersten Rechtszug vorgebracht, er habe aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 (im Folgenden auch "PS-Sozialplan" oder "Sozialplan" genannt) unmittelbar Anspruch auf Zahlung der Abfindung gegenüber der Beklagten. Aus dem Sozialplan ergebe sich, dass die Beklagte für die Sozialplanansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Firmen unmittelbar habe einstehen wollen. Der Kläger falle sowohl in den zeitlichen als auch in den sachlichen Geltungsbereich des Sozialplans, weil ein "ungekündigtes Arbeitsverhältnisses" zum "Unternehmen" bestehe, und der Arbeitsplatz im Rahmen einer "betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG" im Sinne von § 1 Ziffer 1.1 des PS-Sozialplans weggefallen sei. "Unternehmen" im Sinne der Betriebsvereinbarung seien die Beklagte und alle Tochtergesellschaften. Vertragspartner des Sozialplans auf der Arbeitgeberseite sei die Beklagte und nicht die d. GmbH, da deren Geschäftsführer nie bei den Verhandlungen beteiligt gewesen sei, die unterzeichnenden Vertreter der Beklagten keine Vollmacht von Seiten der d. GmbH besessen hätten und ihre Unterschriftsleistung auch nicht nachgenehmigt worden sei. Für die Umsetzung der Betriebsvereinbarung sei auch nie der Geschäftsführer der d. GmbH Ansprechpartner gewesen, sondern der Vorstand der Beklagten. Konzernzugehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers sei laut PS-Sozialplan nicht Anspruchsvoraussetzung für die Abfindung, sondern lediglich, dass der betreffende Arbeitnehmer Angehöriger eines der fünf Unternehmen sei. Die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 wirke somit als Einzelsozialplan der Beklagten unmittelbar für den Kläger. Sie enthalte einen freiwilligen Rahmensozialplan für alle Maßnahmen während seiner Laufzeit, durch die Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlören.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, bei der Beklagten handele es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb gemäß § 1 BetrVG. Die Geschäftsleitung der d. GmbH sei in der Ausübung ihrer arbeitgeberseitigen Rechte gegenüber ihren Mitarbeitern von den Weisungen der Beklagten abhängig gewesen. So habe die Beklagte die Geschäftsführung der d. GmbH angewiesen, Arbeitsverträge oder Vertragsänderungen mit Mitarbeitern nur zusammen mit den zuständigen Personalverantwortlichen der Beklagten zu unterzeichnen. Wenn es um die Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen gegangen sei, sei Ansprechpartner auf der Arbeitgeberseite der Vorstand bzw. die Personalleitung der Beklagten und nicht die Geschäftsführung der d. GmbH gewesen. Die dem Gemeinschaftsbetrieb zugrunde liegende Führungsvereinbarung habe aber nicht beinhaltet, dass die Beklagte befugt gewesen sei, namens und in Vollmacht der d. GmbH einen mit mehreren Millionen DM/€ belasteten Sozialplan abzuschließen, ohne eine diesbezügliche Vollmacht erhalten zu haben. Das ergebe sich aus der Patronatserklärung vom 31.12.2000 der PM-D-AG, in der die Verbindlichkeiten der d. GmbH einschließlich Rückstellungen mit 9.111.515,23 € angegebenen seien. Aus der Stellung der Beklagten als Arbeitgeberin eines Gemeinschaftsbetriebes folge jedenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung.

Ferner hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte auf Zahlung der Abfindung in entsprechender Anwendung von § 179 Abs. 1 BGB, da sie als vollmachtlose Vertreterin für die Fa. d. GmbH die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 abgeschlossen habe. § 179 Abs. 1 BGB führe bei einem Sozialplan, der ein typischer Vertrag zugunsten Dritter sei, zu einer Haftung gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern.

Nach der vom Kläger im ersten Rechtszug geäußerten Ansicht haftet die Beklagte selbst dann auf Zahlung der Abfindung, wenn mangels Rechtsfähigkeit des Betriebsrats d. GmbH in Bezug auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit der Beklagten kein wirksamer Sozialplan zustande gekommen und auch § 179 BGB nicht anwendbar sei, aufgrund eines Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.). Denn die Beklagte habe durch Einberufung der Arbeitsgruppe "One World", an der sich Vertreter der Beklagten und die Betriebsräte der Tochterunternehmen beteiligt hätten und deren Zweck es gewesen sei, Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen innerhalb des neuen Konzerns PS-M-AG zu beraten und Betriebsvereinbarungen festzulegen, sowie durch Verlautbarungen in der Firmenöffentlichkeit den Eindruck erweckt, sich den Arbeitnehmern der Tochtergesellschaften gegenüber vertraglich zu verpflichten. Sie habe es auch zu verantworten, dass die d. GmbH unterfinanziert gewesen sei und ihre Insolvenz durch Verweigerung der Auszahlung einer letzten Darlehensrate durch die Beklagte an die d. GmbH entgegen einer Darlehensvereinbarung herbeigeführt worden sei. Somit habe die Beklagte den Rechtsschein erweckt, für das Tochterunternehmen d. GmbH zu handeln. Dies ergebe sich auch aus der Freistellungsklausel im Kaufvertrag vom 08.09.2003.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 93.326,24 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat dies damit begründet, dass der Kläger nie Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Diese sei aus dem Sozialplan nur gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern verpflichtet. Sie habe die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 nur in Vertretung ihrer Tochterunternehmen abgeschlossen, wobei der Vorstandsvorsitzende R. in wirksamer Vertretung für die d. GmbH gehandelt habe. Die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 seien rechtlich gesehen fünf einzelne Betriebsvereinbarungen, die in einer Urkunde zusammengefasst seien. Eine Betriebsvereinbarung zwischen der Muttergesellschaft und dem Betriebsrat einer Tochtergesellschaft sei gemäß § 77 BetrVG nicht möglich, weil es insoweit an der Rechtsfähigkeit der Betriebsparteien fehle.

Nach der von der Beklagten im ersten Rechtszug geäußerten Auffassung ist der persönliche und sachliche Geltungsbereich des PS-Sozialplans für den Kläger nicht eröffnet, weil die d. GmbH nur bis 07.09.2002 zum PS-Konzern gehört habe, der Kläger im Zeitpunkt des behaupteten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr Arbeitnehmer einer Konzern-Tochtergesellschaft gewesen sei, weil vom Sozialplan lediglich Restrukturierungen im Zusammenhang mit der Integration der Senderfamilie - Standortverlagerungen oder Umzüge - erfasst seien, nicht aber die Stilllegung der d. GmbH im Rahmen einer Insolvenz, und weil schließlich durch den Insolvenzsozialplan vom 01.11.2004 die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 ihre Wirkung verloren habe. Eine Geltung beider Kollektivregelungen nebeneinander sei nicht möglich.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug weiter vorgebracht, der geltend gemachte Anspruch sei durch die Verzichtsklausel im dreiseitigen Vertrag vom 03.12.2004 ausgeschlossen. Auch habe der Kläger aufgrund des Erwerbs des Geschäftsbetriebs der d. GmbH durch die Beteiligungsgesellschaft AI-AG seinen Arbeitsplatz gemäß § 613a BGB nicht verloren. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB scheide aus, weil diese Vorschrift auf Betriebsvereinbarungen nicht anwendbar sei. Dasselbe gelte in Bezug auf § 179 BGB. Die Geltung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit einer Kollektivvereinbarung sei systemwidrig und betriebsverfassungswidrig. Auch wäre aus § 179 Abs. 1 BGB nicht der Kläger, sondern allenfalls der Betriebsrat anspruchsberechtigt.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 07.12.2005, auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil die Beklagte aus der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 lediglich ihren eigenen Arbeitnehmern gegenüber, nicht jedoch den Arbeitnehmern der Tochterunternehmen gegenüber verpflichtet sei. Mit der genannten Betriebsvereinbarung hätten rechtlich gesehen insgesamt vier Arbeitgeberinnen mit den in ihren Betrieben bestehenden Betriebsräten eine inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung geschlossen, wobei die Beklagte zugleich in Vertretung ihrer Tochterunternehmen gehandelt habe. Vertragspartner einer Betriebsvereinbarung seien gemäß § 77 Abs. 1 und 2 BetrVG Betriebsrat und Arbeitgeber, soweit sie einander im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn gegenüber stünden. Dementsprechend gelte die vom Betriebsrat der d. GmbH abgeschlossene Betriebsratsvereinbarung räumlich nur für diejenige Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt sei. Rechtswirkungen entfalte die Betriebsvereinbarung also nur für die nach Betriebsverfassungsrecht füreinander zuständigen Betriebspartner. Der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer eines Tochterunternehmens der Beklagten könne daher aus der genannten Betriebsvereinbarung keine Rechte gegenüber der Beklagten herleiten. Die Passivlegitimation der Beklagten scheide auch deshalb aus, weil der Sozialplan gemäß § 1 für Arbeitnehmer/innen des Unternehmens gelten solle, die während der Laufzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis "mit dem Unternehmen" stehen. Der Kläger habe jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden. Die Bestimmung in § 17 Ziffer 17.9 der Betriebsvereinbarung, wonach unter dem Begriff "Unternehmen" im Sinne des Sozialplans der Konzern PS-M-AG zu verstehen sei, mache lediglich deutlich, welche Arbeitgeberinnen zu den Verpflichteten dieser Betriebsvereinbarung gehörten, treffe jedoch keine Aussage darüber, wer Schuldner der versprochenen Sozialplanleistungen sei.

Aus Absatz 2 der Präambel ergebe sich auch, dass die Beklagte nicht über ihre Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern hinaus eine originäre vertragliche Bindung gegenüber den Betriebsräten ihrer Tochterunternehmen habe eingehen wollen. Selbst wenn ein entsprechender Wille bestanden hätte, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam gewesen mangels Rechtsfähigkeit des Betriebsrats im allgemeinen zivilrechtlichen Sinn. Dieser könne nicht in eigenen Namen mit Dritten Geschäfte abschließen; nur gegenüber dem eigenen Arbeitgeber könnten Ansprüche entstehen. Eine Haftung der Beklagten nach § 179 Abs. 1 BGB scheide schon deshalb aus, weil der Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz dem "anderen Teil", hier also dem Betriebsrat der d. GmbH, und nicht dem Kläger selbst zustehe. Darüber hinaus seien keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber den Arbeitnehmern ihrer Tochterunternehmen eine Art Garantieerklärung oder Bürgschaft für die sich aus dem Sozialplan ergebenden Zahlungsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern habe übernehmen wollen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 15.12.2005 zugestellte Endurteil vom 07.12.2005 mit einem am 04.01.2006 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit einem am 15.03.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er trägt vor, es lägen keine vier Betriebsvereinbarungen vor. Vielmehr habe die Beklagte nicht für die d. GmbH, sondern in eigenem Namen die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 abgeschlossen. Dabei habe die Beklagte nicht in Vertretung der Tochtergesellschaft gehandelt, weil eine Vertretungsmacht nicht bestanden habe und eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt worden sei. Also seien am Abschluss der Betriebsvereinbarung nur die Beklagte auf der einen Seite und die Betriebsratsgremien der Beklagten und der Tochtergesellschaften auf der anderen Seite beteiligt gewesen. Der Kläger meint, das Erstgericht habe den Begriff des Unternehmens gemäß § 17 Ziffer 17.9 des PS-Sozialplans ignoriert.

Der Kläger hält daran fest, dass hier ein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrVG vorliege und die Beklagte infolgedessen gemäß § 427 BGB als Arbeitgeberin dieses Gemeinschaftsbetriebes hafte. Zweifel dahin, welcher der beteiligten Arbeitgeber in einem Gemeinschaftsbetrieb aus einem Sozialplan hafte (vgl. BAG vom 12.11.2002, Az. 1 AZR 632/01) bestünden im vorliegenden Falle nicht. Im Übrigen entspreche der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, an denen nur die Beklagte und die Betriebsräte der Tochtergesellschaften beteiligt seien, der ständigen Praxis der Beklagten. Dies sei auch übereinstimmender Wille der Beklagten und der beteiligten Betriebsräte beim Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 gewesen.

Der Kläger meint, jedenfalls bestehe eine Haftung der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 179 BGB und aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.). Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen, wonach sich aus den Handlungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des PS-Sozialplans, den Verlautbarungen der Vertreter der Beklagten hierbei gegenüber den Verhandlungspartnern und in der Betriebsöffentlichkeit und der Rolle der Beklagten in der Arbeitsgruppe "One World" eine Rechtsscheinhaftung ergebe.

Der Kläger ist schließlich der Auffassung, er habe auch einen individualrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Abfindung aus dem Sozialplan gegenüber der Beklagten. Selbst wenn man - zu Unrecht - unterstellen würde, dem Betriebsrat habe die Rechtsfähigkeit gefehlt, wäre ein nichtiger Sozialplan gemäß § 140 BGB in eine einzelvertragliche Gesamtzusage umzudeuten. Denn die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 1996, 948; NZA 1997, 951) geforderten Voraussetzungen - Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich auf jeden Fall verpflichten wollen, den Arbeitnehmern die in der unwirksamen Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen zukommen zu lassen -, lägen hier vor.

Der Kläger beantragt deshalb,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 07.12.2005 zu verurteilen, an den Kläger 93.326,24 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 enthalte keine Vereinbarung der Beklagten mit dem Betriebsrat der d. GmbH, sondern Betriebsvereinbarungen der Konzernunternehmen mit den jeweiligen Betriebsräten, die aus Praktikabilitätsgesichtspunkten in einer Urkunde zusammengefasst worden seien. Hierbei habe der Vorstandsvorsitzende der Beklagten R. in Vertretungsbefugnis für die Tochtergesellschaften gehandelt. Ein Gemeinschaftsbetrieb scheide aus, weil es an einem einheitlichen Leitungsapparat in sozialen und personellen Angelegenheiten fehle und auch an einer Identität der Geschäftsführung. Alle personellen und sozialen Entscheidungen für die d. GmbH seien von deren Geschäftsführung selbst und eigenverantwortlich getroffen worden. Die finanziellen Schwierigkeiten der d. GmbH im Zeitpunkt des Sozialplanabschlusses ließen nicht auf eine fehlende Vertretungsmacht des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten für die Tochtergesellschaft schließen.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialplanabfindung im Falle des Klägers nicht gegeben seien, weil dessen Arbeitgeberin aus dem Konzern ausgegliedert worden sei und der Sozialplan nur Betriebsänderungen erfassen wolle, die im Zusammenhang mit der Fusion stünden.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB scheidet nach deren Auffassung zum einen deshalb aus, weil ein gemeinschaftlicher Betrieb nicht vorliege, und zum anderen, weil ein Schuldbeitritt der Beklagten zur zwischen dem Betriebsrat der d. GmbH und diese Gesellschaft geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 an der beschränkten Rechtsfähigkeit des Betriebsrats scheitere. Die Beklagte hält den Vortrag des Klägers hierzu für widersprüchlich, weil eine Gesamtschuld zwei Schuldner voraussetze, laut eigenem Vortrag des Klägers aber ein wirksamer Sozialplanabschluss zwischen der d. GmbH und deren Betriebsrat nicht vorliege.

Die Beklagte hält weiter daran fest, dass § 179 BGB auf Betriebsvereinbarungen nicht anwendbar sei und die dort geregelten Ansprüche nur der anderen Vertragspartei - hier dem Betriebsrat - zustünden. Auch sei die Beklagte nicht Handelnde im Sinne von § 179 BGB.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.03.2006 und 31.05.2006, der Beklagten vom 20.04.2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.06.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Forderung weder auf kollektivrechtlicher noch auf individualrechtlicher Grundlage zu.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Sozialplanabfindung gemäß Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 auf kollektivrechtlicher Grundlage. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Der Kläger kann keine Abfindung gemäß § 6 der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 als einer Betriebsvereinbarung, geschlossen zwischen der Beklagten einerseits und dem Betriebsrat der d. GmbH andererseits, verlangen.

Zu Recht hat das Erstgericht ausgeführt, Kollektivvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere Betriebsvereinbarungen im Sinne von § 77 Abs. 1 BetrVG, könnten mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebes nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Inhaber dieses Betriebes als Arbeitgeber geschlossen werden. Denn nur in diesen Grenzen besteht die kollektivrechtliche Regelungs- und Rechtsetzungsmacht der Betriebsparteien. Der Betriebsrat kann nur für die Organisationseinheit, für die er gewählt ist, und für deren Arbeitnehmer Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden treffen; der Arbeitgeber tritt dem Betriebsrat in seiner Eigenschaft als Inhaber und betriebsverfassungsrechtlicher Entscheidungsträger für diesen Betrieb gegenüber. Deshalb hatte die Beklagte gemäß §§ 2 Abs. 2, 77 Abs. 1 BetrVG lediglich die Kompetenz, mit ihrem eigenen Betriebsrat Kollektivvereinbarungen und somit auch die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 zu schließen.

Eine Betriebsvereinbarung mit persönlichem Geltungsbereich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen des PS-Konzerns wäre - worauf die Beklagte bereits im ersten Rechtszug mehrfach hingewiesen hat - nur als Konzernbetriebsvereinbarung möglich gewesen. Eine solche scheidet jedoch mangels Existenz eines Konzernbetriebrats zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 aus. Dem trägt auch § 18 Ziffer 18.3 der Betriebsvereinbarung Rechnung.

Nach allem konnte sich die Beklagte nicht im Wege des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 gegenüber dem Betriebsrat der d. GmbH verpflichten, deren Arbeitnehmern Sozialplanleistungen, insbesondere Abfindungen, zu gewähren.

2. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf die geltend gemachte Abfindung aufgrund einer zwischen der Beklagten und deren eigenem Betriebsrat getroffenen Kollektivvereinbarung in Gestalt der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 in Betracht.

Denn auch dadurch würden kollektivrechtliche Ansprüche - mit unmittelbarer und zwingender Wirkung gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG - für Arbeitnehmer anderer Betriebe und eines anderen Arbeitgebers begründet. Auch dem Betriebsrat der Beklagten und dieser selbst fehlt hierzu die kollektivrechtliche Regelungsmacht. Erstgericht und Beklagte haben mit Recht auf die beschränkte Rechtsfähigkeit des Betriebsrats hingewiesen.

3. Dagegen kann sich ein Sozialplanabfindungsanspruch gemäß § 6 der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 daraus ergeben, dass diese Betriebsvereinbarung rechtlich gesehen ein Bündel von Betriebsvereinbarungen mit identischem Wortlaut enthält, geschlossen jeweils zwischen der Beklagten sowie den beteiligten Tochterunternehmen einerseits und jedem einzelnen Betriebsratsgremium des betreffenden Unternehmens andererseits. Ein solches "Sozialplanbündel" hat das Erstgericht zutreffend angenommen.

Dafür spricht schon die Bezeichnung auf dem Deckblatt der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 "Betriebsvereinbarung zwischen der PS-M-AG und deren Tochterunternehmen und den Betriebsräten der PS- Media- AG und deren Tochterunternehmen". Schon die Nennung der Beklagten und deren Tochterunternehmen einerseits sowie der Betriebsratsgremien - im Plural - zeigt, dass entgegen der Auffassung des Klägers nicht eine einzige Betriebsvereinbarung vorliegt, sondern mehrere, die in einer Urkunde zusammengefasst sind. Diese Annahme wird bestärkt durch die Gestaltung des Rubrums unter der Überschrift "Sozialplan", wo wiederum die PS-M-AG und deren Tochtergesellschaften, sämtlich vertreten durch den Vorstand der PS-M-AG genannt sind, ferner die Betriebsräte der PS-M-AG und deren Tochtergesellschaften, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzenden - nachstehend: Betriebsräte genannt. Auch in Absatz 2 der Präambel ist von Arbeitgeber und "Arbeitnehmervertretungen" die Rede.

Aus alledem ergibt sich eindeutig die Annahme, dass hier gleichlautende Betriebsvereinbarungen geschlossen wurden. Dem steht die Sammelbezeichnung der Beklagten und deren Tochterunternehmen als "Unternehmen" in der Betriebsvereinbarung - insbesondere in § 17 Ziffer 17.9 - nicht entgegen. Es handelt sich hier offensichtlich um eine sprachliche Vereinfachung zur Vermeidung der Wiederholung der Wendung "PS-M-AG und deren Tochtergesellschaften".

Allerdings scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund der zwischen seiner damaligen Arbeitgeberin - der d. GmbH - und deren Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 von vornherein aus, weil sich die Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung aus den oben (zu 1. und 2.) genannten Gründen nur gegen die eigene Arbeitgeberin des Klägers richten können. Die Beklagte ist insoweit nicht passiv legitimiert.

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers scheidet ein solcher Anspruch schon deshalb aus, weil dem Vorstand der PS-M-AG die Vertretungsmacht gefehlt habe, für die d. GmbH zu handeln.

Allenfalls ansatzweise denkbar wäre es, dass durch Betriebsvereinbarung, geschlossen zwischen der d. GmbH und deren Betriebsrat den Arbeitnehmern dieser Gesellschaft unmittelbar Sozialplanansprüche verschafft werden sollten aufgrund eines "Sozialplans zu Lasten eines Dritten" - der Beklagten -, verbunden mit einer Art Einstands-, Garantie- oder Haftungsübernahmeerklärung der Beklagten. Darauf zielen auch die Überlegungen der Beklagten ab, ob eine (Mit-)Haftung aufgrund eines Schuldbeitritts im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB möglich wäre.

Dafür fehlen indes aufgrund der geschilderten klaren Struktur der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 als eines Bündels gleichlautender Betriebsvereinbarungen jegliche Anhaltspunkte. Dass die Beklagte und der Betriebsrat der d. GmbH oder die anderen Betriebsratsgremien diese Konstruktion für nicht ausreichend gehalten hätten und deshalb die Konzernmuttergesellschaft eine Mithaftung oder Einstandspflicht hätte übernehmen wollen, ist nicht ersichtlich. Im übrigen scheidet eine solche Konstruktion nach dem eigenen Vortrag des Klägers schon deshalb aus, weil die Grundlage für eine solche Mithaftung bzw. Einstandspflicht eine wirksame Betriebsvereinbarung, geschlossen zwischen der d. GmbH und ihrem Betriebsrat, wäre, dies jedoch mangels Vertretungsmacht des Vorstandes der Beklagten für die d. GmbH ausscheiden soll.

4. Auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB als Mitinhaberin eines gemeinschaftlichen Betriebes scheidet aus.

Denn es fehlt hier an einem gemeinschaftlichen Betrieb, dem der Kläger angehört haben könnte.

Zum einen ist schon unklar geblieben, auf welche organisatorischen Einheiten bzw. Betriebe oder Betriebsteile sich dieser gemeinschaftliche Betrieb erstreckt hätte und welche Unternehmen auf Arbeitgeberseite Träger dieser gemeinschaftlichen Betriebes sein sollten. Dem Vortrag des Klägers ist insoweit nicht klar zu entnehmen, ob alle Betriebe, deren Betriebsräte die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 unterzeichneten, zu einem einzigen gemeinschaftlichen Betrieb zusammengefasst gewesen sein sollen, dessen Träger dann alle beteiligten Konzernunternehmen gewesen wären, ob der Betrieb der Beklagten und der d. GmbH als Gemeinschaftsbetrieb anzusehen war oder ob - was wohl gemeint ist - lediglich der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ein gemeinschaftlicher Betrieb unter der Führung der Beklagten und der d. GmbH gewesen sein soll.

Zum anderen ist aufgrund des Vortrags des Klägers nicht erkennbar, dass sich zumindest die Beklagte und die d. GmbH zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbunden haben in der Weise, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leistung ausgeübt werden sollte (aus der umfangreichen Rechtsprechung des BAG in jüngerer Zeit: BAG vom 11.02.2004, Az. 7 ABR 27/03).

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Geschäftsleitung der d. GmbH in der Ausübung ihrer arbeitgeberseitigen Rechte gegenüber ihren Mitarbeitern von den Weisungen der Beklagten abhängig war, lässt dieser allgemeine Vortrag nur erkennen, dass die Beklagte von ihrem konzernrechtlichen Weisungsrecht tatsächlich Gebrauch machte. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit zweier Konzernunternehmen reicht jedoch nicht für die Annahme aus, dass die wesentlichen materiellen und immateriellen Betriebsmittel gemeinsam genutzt und die Arbeitsabläufe in beiden Unternehmen personell, technisch und organisatorisch miteinander verknüpft sind (vgl. BAG vom 18.01.1990 - 2 AZR 355/89).

Der Vortrag, die Beklagte habe die Geschäftsführung der d. GmbH angewiesen, Arbeitsverträge oder Vertragsänderungen mit Mitarbeitern nur zusammen mit den zuständigen Personalverantwortlichen der Beklagten zu unterzeichnen, ein unmittelbarer Abschluss von Arbeitsverträgen zwischen den jeweiligen Arbeitnehmern einschließlich des Klägers und der d. GmbH sei dieser von der Beklagten untersagt gewesen, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass sich daraus die behauptete einheitliche Leitung des Beschäftigungsbetriebs des Klägers durch die Beklagte und die d. GmbH ergäbe. Denn ein solcher Vorbehalt, der in einem straff zentralistisch geführten Konzern nicht selten ist, betrifft nur einen - allerdings nicht unwesentlichen - Aspekt der Steuerung im personellen Bereich. Was die sonstigen Arbeitgeberfunktionen im personellen und insbesondere im gesamten sozialen Bereich betrifft, lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen, dass insoweit die organisatorischen Abläufe und die im betrieblichen "Alltagsgeschehen" erforderlichen Entscheidungen von einer einheitlichen betriebsorganisatorischen Leitungsebene unter maßgebender Beteiligung der Beklagten gesteuert worden wären. Das Vorhandensein eines solchen einheitlichen, institutionalisierten Leistungsapparates zur Steuerung der organisatorischen, technischen und personellen Vorgänge insgesamt ist nicht ersichtlich. Auch in Bezug auf eine räumliche Verbundenheit der Betriebe der Beklagten und der d. GmbH ist nichts vorgetragen.

Ebenso wenig spricht die alleinige Verhandlungsführerschaft der Beklagten betreffend die betrieblichen Auswirkungen der "Gründung der Senderfamilie PS-M-AG", insbesondere im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000, sowie die Einrichtung der Arbeitsgruppe "One World", an der auf Arbeitgeberseite lediglich die Beklagte beteiligt war, nicht für die erforderliche institutionalisierte einheitliche Leitung im Hinblick auf die betriebsorganisatorischen Abläufe und Entscheidungen im Betrieb der d. GmbH.

Gegen das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs spricht schließlich eklatant der eigenen Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte nicht ohne besondere Vollmacht von Seiten der d. GmbH den Sozialplan mit Wirkung für diese habe unterzeichnen dürfen. Damit wäre hinsichtlich eines Kernbereichs der wirtschaftlichen Angelegenheiten die Leitungskompetenz bei der d. GmbH verblieben. Die Konzernmutter hätte sich gerade in der Phase der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung der Auswirkungen der Fusion zur "Senderfamilie" PS der Einflussnahme auf die betriebsverfassungsrechtliche Leitung des Betriebs der d. GmbH begeben. Gleichwohl soll nach dem Vortrag des Klägers die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 im Gemeinschaftsbetrieb nur von einem der Träger des Gemeinschaftsbetriebs - der Beklagten - mit Wirkung für alle Arbeitnehmer wirksam sein. Wie sich dieser "Alleingang" eines der am gemeinschaftlichen Betrieb beteiligten Unternehmen mit dem Erfordernis einer institutionalisierten einheitlichen Leitung verträgt, war für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar.

Soweit sich der Kläger auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG beruft, gilt nach dem bisher Ausgeführten, dass die Voraussetzungen für diese Vermutungswirkung nicht dargetan sind.

5. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger auch nicht zur Zahlung der Abfindung in entsprechender Anwendung des § 179 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Zwar kann entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bei einem Vertrag zugunsten Dritter, als der ein Sozialplan anzusehen ist, der "andere Teil" im Sinne von § 179 Abs. 1 BGB auch der Dritte sein (vgl. Palandt/Heinrichs, 64. Aufl., § 179 Rdn. 5 mit Rechtsprechungs-Nachweisen).

Eine Haftung der Beklagten auf Zahlung der Abfindung ergibt sich jedoch auch dann nicht aus § 179 Abs. 1 BGB, wenn man den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe keine Vertretungsmacht zum Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 mit Wirkung für und gegen die d. GmbH gehabt, als zutreffend unterstellt. Denn die Rechtswirkungen einer Betriebsvereinbarung sind in § 77 BetrVG abschließend geregelt. Dies schließt eine unmittelbare Haftung eines dritten Unternehmens als vollmachtloser Vertreter auf Erfüllung oder Schadenersatz in Bezug auf eine - gerade nicht zustande gekommene - Betriebsvereinbarung aus. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger für richtig gehaltene Anwendung dieser Vorschrift systemfremd sei.

6. Dies gilt entsprechend für die vom Kläger hilfsweise angenommene Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) und aus Rechtsscheinsgrundsätzen, soweit es sich um eine kollektivrechtlich begründete Haftung handeln soll.

Im Übrigen ist ein Verschulden der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat der d. GmbH oder auch deren Arbeitnehmern gegenüber im Zuge der Verhandlungen und bei Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 nicht erkennbar.

Der Kläger meint offenbar, die Beklagte habe gegenüber den Betriebsratsgremien und den Arbeitnehmern den Eindruck erweckt, es werde zugunsten der Arbeitnehmer der Tochterfirmen eine kollektivrechtlich begründete Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Sozialplanleistungen durch die Beklagte - und nicht die Tochtergesellschaften - geschaffen. Ein solches Verhalten der Beklagten ergibt sich jedoch auf der Grundlage des Vortrags des Klägers nicht. Weder die alleinige Verhandlungsführung durch die Beklagte auf Arbeitgeberseite in Bezug auf die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 noch die Installation der Arbeitsgruppe "One World" und deren Besetzung auf Arbeitgeberseite ausschließlich mit Vertretern der Beklagten oder etwaige Verlautbarungen von Vertretern der Beklagten in Betriebsversammlungen von Tochtergesellschaften o. Ä. zwingen zu der Annahme, dass die Beklagte den Eindruck erweckt hätte, sie selbst - und nicht die jeweilige Tochtergesellschaft - solle alleinige Schuldnerin der Sozialplanleistungen sein. Dass die Beklagte über die möglichen und zulässigen betriebsverfassungsrechtlichen Gestaltungsformen hinaus und entgegen der sodann gewählten Gestaltung eines Bündels gleichlautender Betriebsvereinbarungen den Eindruck zu erwecken suchte, die Arbeitnehmer auch der Tochtergesellschaften könnten sich allein an sie selbst als Muttergesellschaft wenden, um ihre Sozialplanansprüche durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte mag auf der Arbeitgeberseite für alle beteiligten Unternehmen den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 in den Einzelheiten bestimmt haben. Dies ist in einem straff geführten Konzern nichts Ungewöhnliches. Daraus lassen sich jedoch keine Rückschlüsse im Sinne der Übernahme einer entsprechenden unmittelbaren Zahlungs- oder Einstandspflicht ziehen, zumal dann, wenn eine solche im Widerspruch zu den betriebsverfassungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten steht.

Das gleiche gilt in Bezug auf die vom Kläger angenommene Rechtsscheinhaftung, soweit sie kollektivrechtlich begründet sein soll. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich allenfalls, dass die Beklagte durchgehend deutlich gemacht hat, sie werde dafür sorgen, dass die in der abzuschließenden und sodann abgeschlossenen Betriebsvereinbarung geregelten (Sozialplan-)Ansprüche bedient werden können. Nichts anderes ergibt sich letztlich aus der Patronatserklärung vom 31.12.2000. Damit ist jedoch lediglich gesagt, dass die Beklagte ihre Tochterunternehmen ggf. so finanziell ausstatten werde, dass die Sozialplanabfindungen bezahlt werden könnten. Nicht gesagt ist damit, dass die Beklagte selbst den Arbeitnehmern auf Zahlung dieser Ansprüche haften wolle.

Im Übrigen würde dieser Rechtsschein nach Übernahme der Geschäftsanteile der d. GmbH durch die X-GmbH mit Kaufvertrag vom 08.09.2003 nicht mehr wirken. Denn von diesem Zeitpunkt an war die d. GmbH keine Tochtergesellschaft der Beklagten mehr im Verbund des PS-Konzerns. Einen Rechtsschein dahin, dass die Beklagte für die Zahlung von Sozialplanabfindungen durch nichtkonzernangehörigen Unternehmen gutstehen wolle, hat sie jedoch nicht erzeugt. Eine solche Wirkung ergibt sich auch nicht aus der Freistellungsklausel in § 11 des Kaufvertrages vom 08.09.2003. Insoweit handelt es sich lediglich um eine rein vorsorgliche Klausel, die ausschließlich die Käuferin absichern, nicht jedoch den Arbeitnehmern der d. GmbH gegenüber Zahlungspflichten begründen will.

7. Für eine Durchgriffshaftung der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern der d. GmbH auf Zahlung der Sozialplanabfindungen (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und des Bundesarbeitsgerichts: BAG vom 24.11.2004, Az. 8 AZR 1/05; BAG vom 14.12.2004, Az. 1 AZR 504/03; BAG vom 31.07.2002, Az. 10 AZR 420/01; BAG vom 08.09.1998, Az. 3 AZR 185/97; BAG vom 10.02.1995, Az. 5 AZR 677/97; BGH vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03) ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.

II.

Auch auf individualrechtlicher Grundlage ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht.

1. Er ergibt sich zum einen nicht aus einer - ggf. konkludenten - individualvertraglichen Übernahme einer Garantie- oder Einstandspflicht in Bezug auf die Erbringung der Sozialplanansprüche, wie sie in der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 geregelt sind.

Dass die Beklagte über die Begründung von Ansprüchen ihrer Arbeitnehmer auf kollektivrechtlicher Grundlage hinaus jedem einzelnen Arbeitnehmer einer der Tochtergesellschaften gegenüber einzelvertraglicher Ansprüche geben wollte, ist nicht ersichtlich. Für einen solchen einzelvertraglichen Verpflichtungswillen fehlen konkrete Anhaltspunkte. Diese ergeben sich insbesondere weder aus der Rolle der Beklagten bei den Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 noch aus ihrer Funktion in der Arbeitsgruppe "One World" oder aus Verlautbarungen ihrer Vertreter in der Konzernöffentlichkeit. Das oben (zu 1.6) Ausgeführte gilt hier erst recht.

Ein unmittelbarer individualvertraglicher Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer Umdeutung der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 in eine Gesamtzusage gegenüber den Arbeitnehmern der d. GmbH und der sonstigen Tochtergesellschaften.

Eine solche Umdeutung nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BAG vom 29.10.2002, Az. 1 AZR 573/01) scheitert schon daran, dass hier keine unwirksame Kollektivvereinbarung vorliegt, sondern ein wirksames Bündel von Betriebsvereinbarungen, so dass für die Annahme, der Arbeitgeber habe sich im Falle der kollektivrechtlichen Unwirksamkeit jedenfalls individualrechtlich gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern verpflichten wollen, kein Anlass besteht. Die Beklagte - und ihre Tochtergesellschaften - gingen zu Recht davon aus, dass für die Begründung wirksamer Sozialplanansprüche der Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 (genauer: der Abschluss gleichlautender Betriebsvereinbarungen) genüge.

Dass die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 in § 1 Ziffer 1.2 und § 16 Sonderreglungen in Bezug auf die diejenigen Arbeitnehmer enthält, die zum D (gleich: D-GmbH) wechseln, die beim Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht beteiligt war, ändert nichts daran, dass ein - ggf. hypothetischer - individualrechtlicher Verpflichtungswille der Beklagten fehlt. Denn nach dem Inhalt der genannten Sonderregelungen handelt es sich auch bei diesen Arbeitnehmern um solche, die unter den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung(en) fallen.

2. Aus demselben Grunde - Fehlen eines individualrechtlichen Verpflichtungswillens - scheidet ein Anspruch des Klägers aus einem zwischen der Beklagten und der d. GmbH geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter aus.

Dies folgt auch daraus, dass die Beklagte und die d. GmbH nicht auf zwei Seiten eines individualrechtlichen Vertrags einander gegenüberstehen, sondern jeweils auf einer Seite - der Arbeitgeberseite - der Betriebsvereinbarung(en) vom 07.12.2000.

3. Soweit der Kläger den geltend gemachten Anspruch in individualrechtlicher Hinsicht auf Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) oder auf Rechtsscheingrundsätze stützen will, gilt zunächst in Bezug auf das behauptete Verschulden bei Vertragsschluss und die Erzeugung eines Rechtsscheins das oben (zu 1.6) Ausgeführte entsprechend. Die Beklagte hat allenfalls den Eindruck erweckt, sie werde ihre Tochtergesellschaften so ausstatten, dass diese den Sozialplan würden bedienen können. Dagegen hat sie nicht den Eindruck erweckt, sie wolle selbst entsprechende Verpflichtungen als unmittelbar Haftende übernehmen.

III.

Da die Beklagte nach allem nicht passivlegitimiert ist, kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abfindungszahlung gegeben sind.

Dies indes nicht der Fall, weil die Arbeitgeberseite nach dem Inhalt des Sozialplans nur zur Zahlung von Abfindungen verpflichtet sein soll, wenn ein Arbeitnehmer aus ihren eigenen Diensten oder aus denjenigen eines Unternehmens, das im Zeitpunkt des Ausscheidens (noch) zum PS-Konzern gehört, ausscheiden würde. Dies ist im Falle der d. GmbH seit 08.09.2003 nicht mehr der Fall. Dafür, dass die Betriebsvereinbarung allen Arbeitnehmern zu Ansprüchen verhelfen sollte, die einem Unternehmen zugehören, das im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 konzernzugehörig war - es aber im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglicherweise nicht mehr sein würde - fehlt jeder Anhaltspunkt. Ein so weites Verständnis wird - trotz des vom Kläger herangezogenen Wortlauts des § 1 Ziffer 1.1 der Betriebsvereinbarung ("und deren Arbeitsplatz im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG ... wegfällt") - vom Zweck der Regelung, wie er vor allem in der Präambel zum Ausdruck kommt, nicht mehr gedeckt. Vielmehr will die Betriebsvereinbarung Leistungen zum Ausgleich lediglich derjenigen Nachteile gewähren, die im Zuge der Verschmelzung der PS-M- AG mit der S.-GmbH zur PS-M-AG entstehen. Mit dem Ausscheiden eines Tochterunternehmens, hier der d. GmbH, aus dem PS-Konzern ist die ratio der Gewährung von Leistungen aus der genannten Betriebsvereinbarung entfallen.

Nicht zuletzt ist der Kläger - wenn er aufgrund des dreiseitigen Vertrages vom 03.12.2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und dieses nicht aufgrund der Übernahme der d. GmbH durch die AI-AG gemäß § 613a BGB aufrecht erhalten geblieben ist, nicht aufgrund einer Betriebsänderung ausgeschieden, die im weitesten Sinne mit der Gründung der "Senderfamilie" zu tun habt, sondern aufgrund eines in der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 nicht mitbedachten und geregelten Falles - der Insolvenz der d. GmbH. Die Präambel der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 ist nach allem Auslegungsrichtlinie für die einzelnen nachfolgenden Bestimmungen.

Die Frage eines Nebeneinander der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 und des Insolvenzsozialplans vom 01.11.2004 bzw. der Ablösungswirkung der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2000 durch den Insolvenzsozialplan stellt sich somit nicht.

IV.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

V.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG) zugelassen. Auf die nachfolgenden Hinweise wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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