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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 204/09
Rechtsgebiete: GewO, BGB, ZPO


Vorschriften:

GewO § 109
BGB § 242
ZPO § 128
ZPO § 260
1. Hat ein Arbeitnehmer in einer Zeugnisberichtigungsklage, die sich auf zwei Einzelpunkte beschränkt, zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung in Fettdruck den Satz eingefügt: "Im Fall eines erfolglosen Gütetermins behält sich der Kläger weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses vor", und haben die Parteien sodann einen gerichtlichen Vergleich dahingehend geschlossen, dass das Zeugnis mit den in der Berichtigungsklage geltend gemachten Änderungen neu erteilt werde, steht der Geltendmachung weiterer inhaltlicher Berichtigungswünsche der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen.

2. Der Hilfsantrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Fall, dass ein zwischen den Parteien neben dem Zeugnisberichtigungsrechtsstreit anhängiger Bestandsschutzstreit zugunsten des klagenden Arbeitnehmers ausgehe, ist unzulässig, weil er von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird.


Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 204/09

Verkündet am: 26.06.2009

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Dr. Hopfner und Auhuber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.12.2008 - 17 Ca 5843/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Zeugnisberichtigung.

Der Kläger wurde seit 15.03.2003 von der Beklagten als kaufmännischer Angestellter zu einem monatlichen Bruttogehalt von 5.616,00 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 22.12.2003 außerordentlich. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht München mit Schlussurteil vom 09.08.2005 - rechtskräftig - für unwirksam erklärt. Mit Schreiben vom 10.08.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Im darüber geführten Rechtsstreit stellte das Arbeitsgericht München mit Endurteil vom 30.05.2007 die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung fest, löste das Arbeitsverhältnis jedoch auf Antrag der Beklagten auf. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht München zurückgewiesen. Über die zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht ist noch nicht entschieden.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 01.06.2006 ein qualifiziertes Zeugnis, dessen Berichtigung der Kläger mit Klage vom 21.09.2007 zum Arbeitsgericht München (36 Ca 13154/07) begehrte, mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, aus dem Zeugnis den zweiten Satz im ersten Absatz ersatzlos zu streichen und das Datum "01.06.2006" durch das Datum "31.12.2005" zu ersetzen.

Zwischen Antragsformel und Begründung des genannten Klageschriftsatzes formulierte der Kläger: "Im Fall eines erfolglosen Gütetermins behält sich der Kläger weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses ausdrücklich vor".

Am 26.11.2007 schlossen die Parteien in öffentlicher Sitzung vor der 36. Kammer des Arbeitsgerichts München folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein geändertes Zeugnis zu erstellen und zu übersenden, das der Anlage 1 zur Klageschrift entspricht, in dem jedoch der zweite Satz des ersten Absatzes ersatzlos gestrichen ist und die Datumsangabe vor den Unterschriften statt "01. Juni 2006" nunmehr "31. Dezember 2005" lautet.

2. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

3. Dieser Vergleich kann von der Beklagten schriftsätzlich zum Arbeitsgericht München bis 03.12.2007 widerrufen werden.

Dieser Vergleich wurde bestandskräftig.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 31.12.2005 ein Zeugnis, das inhaltlich der Ziffer 1.) des Vergleichs vom 26.11.2007 entspricht, jedoch von anderen Personen als den Unterzeichnern des unter dem 01.06.2006 erteilten Zeugnisses unterschrieben ist.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass die Unterschriften unter dem Zeugnis vom 31.12.2005 durch andere Unterschriften ersetzt werden müssten. Nachdem die Beklagte nach Abschluss des ersten Rechtszuges im vorliegenden Verfahren ein neues Zeugnis vorgelegt hat, das die Unterschriften der Unterzeichner des Zeugnisses vom 01.06.2006 trägt, besteht kein Streit mehr über die Personen der Unterzeichner des vom Kläger begehrten Zeugnisses.

Allerdings will der Kläger, dass der Text des unter dem 31.12.2005 erteilten Zeugnisses zwischen der Bezeichnung "Zeugnis" und der Datumszeile durch einen anderen, von ihm formulierten Text ersetzt wird.

Er hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, dass - abgesehen von den streitigen Unterschriften - das Zeugnis vom 31.12.2005 seinem Anspruch auf ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Zeugnis nicht Rechnung trage und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. aus dem Zeugnis mit Datum vom 31. Dezember 2005 als Anlage 3 auf der zwölften Seite (der Klage vom 29. April 2008) die bisherigen Unterschriften von

a. S. als Prokurist und General Counsel Europe durch diejenige von - He. in seiner Eigenschaft als Prokurist und Director Internal Audit Europe und diejenige von

b. Bor. als Prokurist und Vice President Logistics Europe durch diejenige von - Po. In seiner Eigenschaft als damaliger Prokurist und Director European Human Resources zu ersetzen.

2. das Zeugnis als Anlage 3 auf der zwölften Seite der Klage vom 29. April 2008 oberhalb der Unterschriften durch den Text in Anlage 5 auf den Seiten 4 f. (des Schriftsatzes vom 12. Juni 2008) zu ersetzen.

Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, aus dem Zeugnis mit Datum vom 31. Dezember 2005 als Anlage 3 auf der zwölften Seite der Klage die bisherigen Unterschriften von

1.a) S. als Prokurist und General Counsel Europe durch diejenige von - Hu. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Managing Director und diejenige von

2.a) Bor. als Prokurist und Vice President Logistics Europe durch diejenige von - Mac. als aktueller Prokurist und Director European Human Resources

zu ersetzen.

1.b) S. als Prokurist und General Counsel Europe durch diejenige von - Ho. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und diejenige von

2.b) Bor. als Prokurist und Vice President Logistics Europe durch diejenige von - S. als Prokurist und General Counsel Europe

zu ersetzen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat zum inhaltlichen Berichtigungsbegehren des Klägers die Auffassung vertreten, der Berichtigungsanspruch sei aufgrund der Ausschlussklausel in § 17 Ziffer 5.) des Arbeitsvertrages vom 31.01./09.02.2003 verfallen. Auch ermangele der Vortrag des Klägers insoweit der hinreichenden Substantiierung.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 02.12.2008, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen. In Bezug auf die Personen der Unterzeichner des Zeugnisses hat das Arbeitsgericht die Klage für unzulässig gehalten, weil dem Kläger mit dem gerichtlichen Vergleich vom 26.11.2007 ein Vollstreckungstitel zur Verfügung stehe und der vorliegenden Klage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Hinsichtlich des inhaltlichen Berichtigungsbegehrens hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Berichtigungsanspruch zwar nicht wegen Ablaufs der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen sei, aber dessen Geltendmachung eine unzulässige Rechtsausübung des Klägers darstelle angesichts des Hinweises in der (ersten) Zeugnisberichtigungsklage vom 21.09.2007, er behalte sich im Fall eines erfolglosen Gütetermins weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses ausdrücklich vor.

Der Kläger hat gegen das ihm am 11.02.2009 zugestellte Endurteil vom 02.12.2008 mit einem am 10.03.2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 13.05.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er bringt vor, dass die der Entscheidung des Arbeitsgerichts als tragende Feststellung zu Grunde liegende Passage aus dem Klageschriftsatz vom 21.09.2007 (36 Ca 13154/07) erstinstanzlich nicht in die Verhandlung eingeführt worden sei. Auch ein richterlicher Hinweis sei nicht erfolgt. Bei einem rechtzeitigen Hinweis hätte er den Inhalt der Berufungsbegründung bereits erstinstanzlich vorgetragen. Das angefochtene Urteil erweise sich somit als Überraschungsentscheidung.

Abgesehen davon erwecke die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Formulierung nicht das Vertrauen, dass mit weiteren Berichtigungsbegehren nicht zu rechnen sei, wenn dem aktuellen Begehren entsprochen werde. Schon der objektive Erklärungswert der Formulierung lasse eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Die Formulierung lasse offen, was passiere, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich beendet werden könne, und beinhalte keinesfalls einen irgendwie gearteten Verzicht auf weitere Berichtigung des Zeugnisses für den Fall des erfolgreichen Verlaufs der Güteverhandlung. Er habe das erste Berichtigungsbegehren (36 Ca 13154/07) zunächst deshalb auf zwei Punkte beschränkt, weil er schnell ein Zeugnis zu Bewerbungszwecken habe erhalten wollen. Auch scheitere eine unzulässige Rechtsausübung daran, dass der Anspruch auf Erteilung und Berichtigung des Zeugnisses vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verzichtbar sei. Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne nicht ausgegangen werden, weil der Bestandsschutzstreit noch vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig sei. Sollte das Bundesarbeitsgericht feststellen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei, wäre der Kläger berechtigt, im noch laufenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis zu verlangen, wie er dies nunmehr hilfsweise geltend mache. Ein Verzicht oder eine Verwirkung des Anspruchs auf Zeugnisberichtigung scheitere zudem an einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Vorschriften. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gemäß § 6 Ziffer 6.) des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages vom 23.06.1997 für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels gehöre zu den Mindestbedingungen, auf die nach § 24 Ziffer 1.) des genannten Manteltarifvertrages nicht verzichtet werden könne. Da der Manteltarifvertrag aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasse, scheiterten ein Verzicht oder eine Verwirkung an § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVG.

Der Kläger meint, die Prozesserklärung vom 21.09.2007 habe bei der Beklagten auch deshalb kein Vertrauen dahin ausgelöst, hinsichtlich weiterer Berichtigungen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, weil sie sich hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht andeutungsweise auf diese Prozesserklärung berufe. Auch könne die Beklagte gegen die späteren Berichtigungswünsche des Klägers nicht einwenden, sie zerstörten ein durch seine Prozesserklärung entstandenes Vertrauen, nachdem sie den Vergleich vom 26.11.2007 im Wissen abgeschlossen habe, das Zeugnis - zumindest hinsichtlich der Unterzeichner - abändern zu müssen. Wenn sie aber in Kenntnis dieses Umstands den Vergleich geschlossen habe, könne sie nicht darauf vertraut haben, das Zeugnis später nicht mehr abändern zu müssen.

Der Kläger hält daran fest, dass das erteilte Zeugnis seinem Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 GewO nicht genüge.

Er beantragt:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.12.2008 - Az. 17 Ca 5843/08 -wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dass dem Kläger unter dem 31.12.2005 ausgestellte Zeugnis wie folgt zu berichtigen:

2.1 Vor den ersten Absatz ist folgender Absatz einzufügen:

"Die T. D. C. ist weltweit zweitgrößter Anbieter von IT-Produkten, Logistik sowie Value-Added-Dienstleistungen. Das Headquarter befindet sich in C., F. Die T. D. Gruppe erwirtschaftet weltweit mit 7500 Mitarbeitern in über 30 Landesgesellschaften in den USA, Kanada, der Karibik, Lateinamerika, Europa und dem Nahen Osten einen Gesamtumsatz von USD 17 Milliarden. Das operative Geschäft der 18 europäischen Tochtergesellschaften wird von der T. D. E. GmbH in Mü. geplant, gesteuert und überwacht."

2.2 Der erste, dann zweite Absatz ist wie folgt zu fassen:

"Herr G., geboren am 0.0.1963 in Boc., war seit dem 15. März 2003 als Manager Internal Audit und Prüfungsleiter in der Abteilung der Internen Revision unseres Unternehmens tätig. Die Abteilung mit insgesamt acht Mitarbeitern nimmt sowohl die kaufmännische als auch die Datenverarbeitungsrevision in allen europäischen Niederlassungen der T. D. Gruppe wahr. Herr G. berichtete direkt an den mit Prokura ausgestatteten Director Internal Audit Europe."

2.3 Der zweite, dann dritte Absatz einschließlich der Aufzählung der Aufgaben ist wie folgt zu fassen:

"In seiner Eigenschaft als Manager Internal Audit hat Herr G. Prüfungen in allen Bereichen des financial, operational und management audit eigenverantwortlich durchgeführt und geleitet. Gemeinsam mit seinen international zusammengesetzten Prüfungsteams dokumentierte, evaluierte und testete Herr G. die internen Kontrollsysteme der geprüften Unternehmen gemäß Section 404 des Sarbanes-Oxley Act. Die Tochtergesellschaften in Mai., Pa., T. A. und W. bildeten dabei besondere Einsatzschwerpunkte. Sonderaufgaben der Abteilungsleitung und der Geschäftsführung sowie die Konzeption und Durchführung von Fortbildungen rundeten sein Aufgabengebiet ab."

2.4 Der dritte, dann vierte Absatz ist zu fassen wie folgt:

"Herr G. verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der Rechnungslegung und Prüfung von Unternehmen nach den Vorschriften des HGB, der International Accounting Standards (IAS) sowie der Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP). Ein präsentationssicheres Englisch, Französisch und Italienisch, praxiserprobte Kenntnisse von SAP R / 3 sowie der Prüfungssoftware Audit Command Language (ACL) kamen ihm bei seinen Einsätzen besonders zugute. Seine Prüfungsberichte in englischer Sprache wurden inhaltlich wie sprachlich ausnahmslos höchsten Ansprüchen gerecht. Insgesamt zeichnete sich Herr G. durch stets sehr gute Leistungen aus, die unsere besondere Anerkennung gefunden haben."

2.5 Der vierte, dann fünfte Absatz ist wie folgt zu fassen:

"Besonders hervorzuheben sind seine bemerkenswerte Einsatzbereitschaft, hohe Motivation und sein vorbildliches Engagement. Sorgfältige Planung, außergewöhnliche Belastbarkeit und eine unbedingte Termintreue kennzeichneten seinen Arbeitsstil. Seine gewinnenden und sympathischen Umgangsformen machten Herrn G. in den Konzerngesellschaften, bei der Geschäftsführung sowie den Mitarbeitern unseres Unternehmens zu einem anerkannten und geschätzten Mitarbeiter."

2.6 Der Satz "Die ihm übertragenen Aufgaben hat er zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt" ist zu streichen.

2.7 Der Schlusssatz, dann sechste Absatz ist zu fassen wie folgt:

"Herr G. verlässt unser Unternehmen zum 31. Dezember 2005, um sich beruflich neu zu orientieren. Wir bedauern seine Entscheidung und danken für stets ausgezeichnete Leistungen und die angenehme und erfolgreiche Zusammenarbeit. Wir wünschen Herrn G. beruflich wie privat alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

hilfsweise

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erstellen und zu übersenden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Stand des Kündigungsschutzverfahrens für irrelevant und meint, das Arbeitsgericht habe kein Überraschungsurteil erlassen, weil der Vorsitzende der arbeitsgerichtlichen Kammer den Vorbehalt aus der Klageschrift des Klägers vom 21.09.2007 ausdrücklich angesprochen habe. Die sprachwissenschaftlich sicherlich hochinteressanten Ausführungen des Klägers über diesen Vorbehalt seien bedeutungslos. Die Beklagte habe wegen dieses Vorbehalts zu Recht davon ausgehen dürfen, dass vom Kläger keine weitergehenden Einwendungen gegen das Zeugnis mehr geltend gemacht würden, wenn es zu einer gütlichen Einigung im Vorprozess komme. Auch die Ausführungen des Klägers zu einem Verzicht auf den Zeugnisanspruch seien ohne Bedeutung, weil das Erstgericht nicht angenommen habe, dass ein Verzicht vorliege, sondern eine unzulässige Rechtsausübung. Den Hilfsantrag hält die Beklagte (auch) deshalb für unzulässig, weil kein Eventualverhältnis zwischen dem Unterliegen des Klägers mit seinem Hauptantrag und dem Hilfsantrag bestehe.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13.05.2009 und 22.06.2009, der Beklagten vom 18.06.2009 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch auf Zeugnisberichtigung, soweit er den Inhalt des Zeugnisses vom 31.12.2005 betrifft, unbegründet ist, weil ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen steht. Der Kläger verstößt mit seinem Klagebegehren insoweit gegen das durch sein eigenes Vorverhalten bei der Beklagten begründete Vertrauen, es werde nach Neuerteilung des Zeugnisses mit dem vom Kläger in der Klage vom 21.09.2007 (36 Ca 13154/07) gewünschten Inhalt nicht mehr zu weiteren Berichtigungsbegehren kommen (venire contra factum proprium).

Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig.

Im Einzelnen gilt:

1. Der Kläger hat durch Einfügung des Hinweises zwischen Antrag und Begründung der ersten Zeugnisberichtigungsklage vom 21.09.2007, er behalte sich im Falle eines erfolglosen Gütetermins weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen Zeugnisses ausdrücklich vor, bei der Beklagten das berechtigte Vertrauen erweckt, es werde bei der mit der genannten Klage begehrten Zeugnisberichtigung bleiben und der Streit über die Zeugniserteilung sei endgültig bereinigt, wenn sie auf die Berichtigungswünsche des Klägers eingehe.

a) Nur so konnte - und kann - ein unbefangener Leser diesen Hinweis verstehen. Es mag sprachlogisch durchaus zutreffen, dass mit der Ankündigung, was im Falle einer erfolglosen Güteverhandlung geschehe, noch keine Aussage des Klägers darüber getroffen ist, was er im Falle eines "Erfolgs" der Güteverhandlung, also bei Beendigung des Rechtstreits durch Vergleich, zu tun gedenke. Eine solche feinsinnige sprachwissenschaftliche Herangehensweise und Interpretation widerspricht jedoch dem Sprachempfinden und Verständnishorizont des Empfängers einer solchen Erklärung im Rahmen einer Kommunikation, die außerhalb eines sprachwissenschaftlichen Kontextes stattfindet.

b) Diese Sichtweise wird bestärkt durch die Konfliktsituation, in der sich die Parteien damals (bereits) befanden. Wenn der Kläger in der Klageschrift vom 21.09.2007 - sinngemäß - nachdrücklich ankündigte, im Falle des Fehlschlagens einer gütlichen Einigung müsse mit weiteren Berichtigungsbegehren gerechnet werden, musste dies die Beklagte dahin verstehen, dass sie durch ein Eingehen auf die konkret ausformulierten Änderungswünsche des Klägers weitere Auseinandersetzungen um das Zeugnis vermeiden könne. Eben dies ist der "Subtext" der Prozesserklärung des Klägers, der somit - entgegen der von ihm im Berufungsverfahren gegebenen Interpretation - weit über das bloße In-Aussicht-Stellen der Beendigung des (damaligen) Zeugnisberichtigungsprozesses hinaus geht. Wollte man die Bedeutung der Prozesserklärung darauf beschränken, dass im Falle eines Erfolgs der Güteverhandlung im vorliegenden Verfahren keine weiteren Änderungs- und Ergänzungsanträge mehr zu erwarten seien, hätte der Kläger einen trivialen, also selbstverständlichen Hinweis gegeben. Dies ist allein schon aufgrund ihrer "dramaturgisch" bewusst gewählten Gestaltung (Fettdruck) und Position (zwischen Antrag und Begründung) sowie angesichts der Nachdruck erzeugenden Wortwahl ("behält sich der Kläger ... ausdrücklich vor") nicht anzunehmen.

c) Auch der offensichtliche Zweck der Prozesserklärung spricht gegen die vom Kläger angenommene Bedeutung. Diese Erklärung sollte ganz offensichtlich einen Anreiz zum Vergleichsschluss durch "In-Aussicht-Stellen" weiterer Berichtigungswünsche schaffen, gewissermaßen als "Drohung mit der Daumenschraube". Alles andere wäre lebensfremd. Wenn der Kläger diesen naheliegenden Gedankenzusammenhang hätte ausschließen wollen, hätte er dies eindeutig klarstellen müssen.

d) Nach allem kann die Prozesserklärung nur so verstanden werden, dass der Empfänger der Erklärung - hier die Beklagte - hinsichtlich des Zeugnisinhalts Ruhe haben werde, wenn sie dem Kläger bei den konkret beantragten Änderungen entgegen komme. Dass es dem Kläger zuförderst darum ging, schnell ein qualifiziertes Zeugnis zu erhalten, um sich bewerben zu können, ist verständlich. Die Kenntnis dieses Motivs bei der Beklagten kann unterstellt werden. Dass es ihm jedoch alleine darum ging, eine "erste Stufe" auf dem Weg zu dem von ihm gewünschten Zeugnis zu bewältigen, vermag ein unbefangener Leser dieser Prozesserklärung - und vermochte die Beklagte - nicht zu erkennen.

2. Das bei der Beklagten erzeugte Vertrauen, mit Abschluss des Vergleichs vom 26.11.2007 sei der Streit um die Zeugnisberichtigung bzw. den Zeugnisinhalt abschließend bereinigt, ist auch schutzwürdig.

a) Denn es ist davon auszugehen, dass der fragliche Hinweis des Klägers Grundlage für die Entscheidung der Beklagten war, den Vergleich vom 26.11.2007 zu schließen. Zum einen ist ohne weiteres zu vermuten, dass die Beklagte - entsprechend der "Drohung" des Klägers in der Klageschrift vom 21.09.2007 - weiteren, und vor allem erheblich umfangreicheren und lästigeren, Auseinandersetzungen um den Zeugnisinhalt entgehen wollte. Insoweit war der Abschluss des Vergleichs für die Beklagte ein "gutes Geschäft".

Zum anderen hat sie bereits im ersten Rechtszug deutlich darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 11.07.2008, Seiten 8 und 9), die nunmehrige Geltendmachung einer Zeugnisberichtigung sei treuwidrig, weil der Kläger seinerzeit nur zwei Einzelpunkte des damals erteilten Zeugnisses gerügt und sich die Beklagte darauf eingestellt habe, dass jedenfalls tiefgreifende inhaltliche Veränderungen von ihm nicht mehr geltend gemacht würden, nachdem er sich ein Jahr lang damit begnügt habe, kleinere inhaltliche Veränderungen sowie im Wesentlichen formale Punkte zu rügen. Damit ist genau der Erwartungshorizont angesprochen, der durch die zwischen Klageantrag und Klagebegründung im Klageschriftsatz vom 21.09.2007 geschobene Prozesserklärung heraufbeschworen werden sollte. Dass diese Erklärung des Klägers nicht wörtlich zitiert wurde, ist angesichts dieses Vorbringens der Beklagten unerheblich.

Die Prozesserklärung des Klägers ist somit Grundlage der Entscheidung der Beklagten, den Prozessvergleich abzuschließen, geworden. Es hätte mehr als nahe gelegen, den Vergleich nicht zu schließen und den (ersten) Zeugnisberichtigungsprozess fortzusetzen, wenn die Beklagte gewusst hätte, dass sie trotz "erfolgreicher Güteverhandlung" mit weiteren Berichtigungsbegehren und damit einem zusätzlichen Kosten verursachenden zweiten Zeugnisberichtigungsprozess würde rechnen müssen.

b) Die Berufung auf die Treuwidrigkeit des nunmehrigen Berichtigungsbegehrens des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte den Vergleich vom 26.11.2007 bereits in dem Wissen abgeschlossen hätte, das Zeugnis - zumindest hinsichtlich der Unterzeichner - abändern zu müssen. Entgegen der Annahme des Klägers kann sie gleichwohl darauf vertraut haben, das Zeugnis inhaltlich nicht mehr abändern zu müssen.

Zum einen ist schon fraglich, ob die Verpflichtung gemäß Ziffer 1.) des Vergleichs, dem Kläger ein geändertes Zeugnis zu erteilen, das Anlage 1 zur Klageschrift entspricht (...), überhaupt die Verpflichtung enthält, das neu erteilte Zeugnis durch genau dieselben Personen unterzeichnen zu lassen, die das ursprüngliche Zeugnis unterzeichnet haben. Es spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Beklagte der Auffassung war, sie werde dem Vergleich gerecht, indem sie das Zeugnis, abgesehen von den zwei konkret zu ändernden Punkten, mit genau demselben Wortlaut wie bisher erteile. Dass die Beklagte den Vergleich vom 26.11.2007 bereits im Wissen abschloss, das Zeugnis abändern zu müssen, ist somit eine nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützte bloße Behauptung des Klägers.

Zum anderen ergibt sich aus dem gesamten Verhalten der Beklagten nach Abschluss des Vergleichs vom 26.11.2007 indiziell, dass sie bemüht war, gemäß den Vorgaben des Vergleichs dasselbe, bereits erteilte, Zeugnis mit den in Ziffer 1.) des Vergleichs genannten Änderungspunkten neu zu erteilen, mithin die im Vergleich geregelte Verpflichtung zu erfüllen. Dies folgt gerade aus ihren Einlassungen zum Austausch der unterzeichnenden Personen. Die Beklagte hat diesen Wechsel gerade nicht damit begründet, sie habe die Personen der Unterzeichner ausgetauscht, weil sie sich nicht mehr - oder noch nie - an den Vergleich gebunden gefühlt habe, sondern damit, dass sie sich aus rechtlichen Gründen, nämlich wegen nunmehr fehlender Unternehmenszugehörigkeit der Unterzeichner des ursprünglichen Zeugnisses, daran gehindert sehe. Dies spricht nicht gegen den Erfüllungswillen der Beklagten.

Ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte die Bindung an den Vergleich nicht selbst preisgegeben hat, sondern sich um dessen Erfüllung bemühte, kann sie sich entgegen der Auffassung des Klägers auch auf die Treuwidrigkeit von dessen nunmehrigem Berichtigungsbegehren berufen.

3. Der Berufung auf unzulässige Rechtsausübung des Klägers steht nicht entgegen, dass sein Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzichtbar wäre.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers hatte dieser jedenfalls nach Erlass des Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 30.05.2007 (20 Ca 13029/05) Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten (End-)Zeugnisses. Denn mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht zum Ablauf des 31.12.2005 lag ein nicht offensichtlich unwirksamer Beendigungstatbestand vor, der den genannten Zeugniserteilungsanspruch begründete. Die Beklagte musste sich nicht auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses einlassen, selbst wenn der Kläger bereits damals ein solches begehrt hätte. Sollte das Bundesarbeitsgericht im noch anhängigen Bestandsschutzstreit feststellen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unwirksam war, wird das bereits erteilte (End-)Zeugnis gegenstandslos. Dies ändert nichts daran, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage eines bereits bestehenden Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis erstellt wurde. Hat die Beklagte aber das ursprüngliche Zeugnis vom 01.06.2006 und das korrigierte Zeugnis vom 31.12.2005 auf der Grundlage eines entstandenen und fälligen Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis erteilt, konnte der Kläger auf die Geltendmachung (weiterer) Berichtigungswünsche verzichten bzw. konnten weitere Berichtigungsbegehren verwirken.

b) Auch das weitere Argument des Klägers, dass ein Verzicht und eine Verwirkung aufgrund der Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages vom 23.06.1997 für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Bayerischen Betrieben des Groß- und Außenhandels und im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVG ausgeschlossen seien, geht fehl. Geschützt gegen Verzicht und Verwirkung ist nach den genannten Bestimmungen nur der Anspruch auf Erteilung "eines" (qualifizierten) Zeugnisses. Ist ein Zeugnis erteilt, das - wie hier mit dem Zeugnis vom 31.12.2005 - alle Merkmale eines qualifizierten Zeugnisses aufweist, ist der tariflichen Bestimmung genüge getan. Der Anspruch auf eine Berichtigung dieses erteilten Zeugnisses kann auch ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien einem Verzicht unterworfen werden oder Gegenstand einer unzulässigen Rechtsausübung sein. Wäre die Auffassung des Klägers richtig, müsste bei Tarifgebundenheit beider Arbeitsvertragsparteien zu jeder Korrektur eines erteilten qualifizierten Zeugnisses die Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeholt werden, weil darin ein potenzieller Verzicht auf weitere Berichtigungen liegen könnte. Dies wäre ein unsinniges und von den Tarifvertragsparteien mit Sicherheit nicht gewolltes Ergebnis.

4. Der Hilfsantrag auf Erstellung und Übersendung eines wohlwollenden qualifizierten Zwischenzeugnisses ist unzulässig.

Nach der hierzu gegebenen Begründung soll dieser Antrag vom Ausgang des beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Bestandsschutzstreits abhängen. Dies ist jedoch ein außerprozessuales Ereignis, also ein Ereignis, das nicht innerhalb des vorliegenden Rechtsstreits stattfindet (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 128 Rn. 20). Darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.

5. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

6. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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