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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 3 Sa 214/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 613 a Abs. 5
BGB § 613 a Abs. 6
1. Wenn alle von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer den im gem. § 613 a Abs. 5 BGB erstellten Informationsschreiben korrekt bezeichneten Erwerber deswegen genau kennen, weil dieser zuvor durch eine sog. Ausgründung aus dem veräußernden Unternehmen entstanden ist, im selben Gebäude mit seiner Belegschaft und seiner Geschäftsführung sein oparatives Geschäft betreibt - wobei beide Unternehmen teilweise dieselbe Infrastruktur (z. B. Kantine) benutzen - und wenn klar ist, wohin sich die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer wenden können, um aus berufenem Munde weitere Informationen über den Erwerber einzuholen, bedarf es der förmlichen Angabe der Anschrift des Erwerbers nicht.

2. Zur ausreichenden Unterrichtung über den Grund des Übergangs (§ 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB) reicht in der Regel die Bezeichnung des dem Übergang zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts mit der im Rechtsleben üblichen Begrifflichkeit (z. B. Kaufvertrag, Pachtvertrag) aus. Die dem Übergang zugrundeliegenden unternehmerischen Erwägungen müssen grundsätzlich nur mitgeteilt werden, wenn Besonderheiten bzw. Abweichungen von der "Normalgestaltung" eines solchen Rechtsgeschäfts vorliegen, die dazu führen, dass durch die pauschale Bezeichnung des Vertrags die wirtschaftlichen oder rechtlichen Grundlagen des Geschäfts unzureichend beschrieben oder gar verschleiert werden.

3. Zu den gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB mitzuteilenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen gehört zwar grundsätzlich die kündigungsrechtliche Situation und auch der Umstand, dass im Falle eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und nachfolgender betriebsbedingter Kündigung ein Abfindungsanspruch aufgrund eines Sozialplans oder Tarifvertrages besteht. Nicht mitzuteilen ist dagegen, dass (mangels solcher Rechtsgrundlagen) kein Abfindungsanspruch besteht. Die Nichtexistenz eines solchen Anspruchs ist nicht rechtliche "Folge" des Übergangs.


Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 214/09

Verkündet am: 16.07.2009

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Ebner und Setz

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 02.12.2008 - 4 Ca 68/08 Tr - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nach wie vor mit der Beklagten zu 1.) besteht und nicht auf die Insolvenzschuldnerin bzw. den Insolvenzverwalter übergegangen ist, ferner um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1.) auf Arbeitsentgelt, Arbeitgeberanteile an vermögenswirksamen Leistungen, Ausgleich für entgangene Zuschläge, Übernahme von Kontoführungsgebühren, tarifliche Jahresleistung, Urlaubsentgelt sowie Schichtausgleich für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und Bestellung des Beklagten zu 2.) zum Insolvenzverwalter aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Der Kläger wurde von der Beklagten zu 1.) zum 01.09.1973 als Drucker eingestellt. Seit 03.08.2003 war er als Druckvorlagenhersteller beschäftigt und bis 01.08.2005 in der CtP-Abteilung (Computer-to-Press-Abteilung = Plattenherstellung) tätig. Nach Auflösung dieser Abteilung wurde er in die Versandabteilung der Zeitungsrotation der Beklagten zu 1.) versetzt, die verschiedene Presseerzeugnisse herausgibt.

Die Beklagte zu 1.) informierte den Kläger mit Schreiben vom 28.09.2005 über die vorgesehene Verpachtung des Teilbetriebs Rotationsdruck/Zeitungsversand an die E. D. M. GmbH & Co. KG, die nachmalige Insolvenzschuldnerin, mit Wirkung zum 01.11.2005. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Zur Ihrer Information über die Unternehmensentwicklung, zur Vermeidung von Störungen des betrieblichen Ablaufs durch Spekulationen und Irritationen und letztlich zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflicht aus § 613 a BGB, wollen wir Sie über den bevorstehenden Übergang des Teilbetriebs Rotationsdruck/Zeitungsversand auf den zukünftigen Pächter, die E. D. M. GmbH & Co. KG, informieren:

Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses

Die vorgesehene Verpachtung des Teilbetriebes Rotationsdruck/Zeitungsversand an die E. D. M. GmbH & Co. KG wird rechtlich als Übergang des Betriebsteils Rotationsdruck/Zeitungsversand im Sinne des § 613 a BGB gewertet; damit gelten für die Verpachtung des Betriebsteils die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten wie beim endgültigen Betriebsübergang.

Der Teilbetriebspachtvertrag sieht vor, dass die Leitungsmacht über den Betrieb zum 01.11.2005 von der A. E. KG auf die E. D. M. GmbH & Co. KG übergehen soll (gem. Gesellschafterbeschluss vom 15.09.2005). Der Teilbetriebspachtvertrag soll plangemäß am 29.10.2005 mit der E. D. M. GmbH & Co. KG abgeschlossen werden.

Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für Sie

Der Übergang des Betriebes auf die E. D. M. GmbH & Co. KG ändert am Bestand und Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses nichts. Ihr Arbeitsvertrag wird von der E. D. M. GmbH & Co. KG ohne Einschränkungen übernommen, so dass Ihre arbeitsvertraglichen Rechte, wie beispielsweise Gehaltsansprüche, Urlaubsansprüche, etc. und arbeitsvertraglichen Pflichten vollständig und im gleichen Umfang fort gelten. Auf Grund des Teilbetriebspachtvertrages werden Sie somit ab Beginn des Pachtvertrags (01.11.2005) für die E. D. M. GmbH & Co. KG arbeiten. Da Sie das Recht haben zu entscheiden, ob Sie ein Arbeitsverhältnis mit der E. D. M. GmbH & Co. KG eingehen wollen, haben Sie von dem Tag des Zugangs dieses Schreibens an die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss schriftlich erfolgen und kann von Ihnen sowohl an die A. E. KG als auch an die E. D. M. GmbH & Co. KG adressiert werden, wobei wir Sie aus organisatorischen Gründen bitten würden, diesen an die A. E. KG zu senden.

Ein solcher Widerspruch hat zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf die E. D. M. GmbH & Co. KG übergeht, sondern wie bislang mit Ihrem alten Arbeitgeber fortbesteht. In diesem Fall werden wir Ihr Arbeitsverhältnis allerdings betriebsbedingt kündigen müssen, da ihr Arbeitsplatz auf Grund des Betriebsübergangs nicht mehr existiert und deshalb keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für Sie besteht. Ihre Rechte und Pflichten, die auf einem Tarifvertrag oder auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, gelten auch bei der E. D. M. GmbH & Co. KG mindestens für den Zeitraum von einem Jahr weiter. Sie dürfen in dieser Zeit nicht zu Ihrem Nachteil abgeändert werden.

Für alle Verpflichtungen der A. E. KG Ihnen gegenüber haftet ab dem Pachtbeginn die E. D. M. GmbH & Co. KG und die A. E. KG als Gesamtschuldner für alle Ansprüche, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Für nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig werdende Ansprüche haftet die A. E. KG jedoch nur noch anteilig (im Verhältnis des Bemessungszeitraums ab Übergangszeitpunkt).

Für die E. D. M. GmbH & Co. KG gelten wie bislang die allgemeinen gesetzlichen Möglichkeiten und Beschränkungen einer Kündigung. Zu Ihrer Sicherheit schränkt der Gesetzgeber die Kündigungsmöglichkeiten des Betriebserwerbers aber weiter ein. Innerhalb eines Jahres ab dem Betriebsübergang darf der Erwerber Ihr Arbeitsverhältnis nicht mit der Begründung kündigen, Ihr Arbeitsplatz sei auf Grund des Betriebsübergangs weggefallen. Beim Betriebserwerber besteht ebenfalls ein Betriebsrat. Vorsitzender des Betriebsrats ist Herr K..

Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht, sondern arbeitete bei der Erwerberin weiter. Ab Juni 2006 ist er nicht mehr im übergegangenen Betriebsteil Rotation/Zeitungsversand, sondern im Warenausgang tätig.

Am 01.11.2007 wurde über das Vermögen der Firma E. D. M. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 2.) zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 21.11.2007 schlossen der Beklagte zu 2.) und der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin einen Interessenausgleich sowie eine Betriebsvereinbarung über nachinsolvenzlichen Sozialplan.

Mit Schreiben vom 29.11.2007 kündigte der Beklagte zu 2.) das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2008. Das über diese Kündigung in Gang gekommene Kündigungsschutzverfahren ist derzeit noch im ersten Rechtszug anhängig und ausgesetzt. Mit Schreiben vom 11.12.2007 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten zu 1.) auf die Insolvenzschuldnerin.

Der Kläger meldete am 03.01.2008 Forderungen zur Insolvenztabelle an. Diese wurden vom Beklagten zu 2.) teilweise festgestellt und teilweise bestritten.

Während der Tätigkeit des Klägers für die Insolvenzschuldnerin wurde sein bestehender Direktversicherungsvertrag zum 01.01.2007 von der Beklagten zu 1.) auf die nachmalige Insolvenzschuldnerin übertragen. Einzelheiten hierzu teilte die Versicherungsgesellschaft der E. D. M. GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 04.05.2007 mit. Das Schreiben endet mit dem Satz, dass die zweite Ausfertigung dieses Schreibens für den Kläger bestimmt sei. Der Kläger selbst erhielt mit Schreiben der E. S. GmbH vom 29.04.2008 die Mitteilung, gemäß der Betriebsvereinbarung über nachinsolvenzlichen Sozialplan vom 21.11.2007 § 4 Ziffer 3 verpflichte sich E., insolvenzgeschützte Direktversicherungen auf den/die Arbeitnehmer/in zu übertragen und die Policen auszuhändigen durch Zusendung an die Wohnsitzadresse. Dies geschehe hiermit. Der Kläger wurde gebeten, die Erklärung auszufüllen und zurückzusenden. Dies geschah sodann.

Der Kläger meint, er sei durch das Schreiben vom 28.09.2005 nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprechend über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses informiert worden. Es fehle eine Mitteilung der Adresse des Erwerbers, eine genaue Beschreibung des übergehenden Betriebsteils, eine ausreichende Darstellung des Grundes für den Übergang, nämlich der zum Übergang führenden unternehmerischen Erwägungen, und schließlich eine ordnungsgemäße Information über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Betriebsübergangs, vor allem dazu, ob ein Sozialplan Anwendung finde und in welcher Höhe der Arbeitnehmer eine Abfindung erwarten könne.

Die Beklagte zu 1.) ist dagegen der Auffassung, die Unterrichtung vom 28.09.2005 über den Betriebsübergang sei ordnungsgemäß im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB. Auch sei der Widerspruch des Klägers vom 11.12.2007 mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB unwirksam. Jedenfalls aber sei das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt, da angesichts des Zeitabstands von mehr als zwei Jahren und einem Monat seit Betriebsübergang sowohl das Zeitmoment erfüllt als auch das Umstandsmoment zu bejahen seien. Weil der Kläger der Übertragung seiner unverfallbaren Anwartschaft aus der Direktversicherung, die nach § 4 Abs. 2 bis 4 BetrAVG nur im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer habe erfolgen können, zugestimmt habe, weil er zudem im Januar 2008 Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet habe und weil er schließlich mit dem Betriebsübernehmer Dispositionen über sein Arbeitsverhältnis getroffen habe, verhalte er sich widersprüchlich, wenn er nunmehr geltend mache, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1.) fortbestehe.

Das Arbeitsgericht Rosenheim hat mit Endurteil vom 02.12.2008 - 4 Ca 68/08 Tr -, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen, weil das Widerspruchsrecht des Klägers unabhängig von der Frage der ordnungsgemäßen Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB verwirkt sei. Nicht nur das hierfür erforderliche Zeitmoment sei erfüllt, sondern auch das Umstandsmoment, das im Einverständnis des Klägers mit der Übertragung des Direktversicherungsvertrages auf die Betriebsteilerwerberin bestehe.

Deshalb schieden auch die vom Kläger geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche aus.

Der Kläger hat gegen das ihm am 16.02.2009 zugestellte Endurteil vom 02.12.2008 mit einem am 12.03.2009 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 13.05.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er hält daran fest, dass die Widerspruchsfrist gemäß § 613 Abs. 6 Satz 1 BGB mangels ordnungsgemäßer Information über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht angelaufen sei. Auch sei das Widerspruchsrecht nicht verwirkt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 1.) aus der Übertragung der Direktversicherung des Klägers auf die Erwerberin zum 01.01.2007 habe schließen dürfen, der Kläger sei mit dem Betriebsübergang einverstanden. Denn er habe von dieser Übertragung erst mit Schreiben der E. S. GmbH vom 29.04.2008, also nach Erhebung des Widerspruchs, Kenntnis erlangt. Der Kläger habe die ihm abverlangte Erklärung ausgefüllt und an die E. S. GmbH zurückgesandt, damit seine Ansprüche aus der Direktversicherung nicht entfielen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob ihm die Zweitausfertigung des Schreibens der Versicherung vom 04.05.2007 an die Erwerberin zugegangen sei.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 02.12.2008, Az: 4 Ca 68/08 Tr, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1.) gemäß Arbeitsvertrag vom 30.07.2003 nach wie vor besteht und nicht auf die Beklagte zu 2.) übergegangen ist.

3. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 24.778,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagestellung zu bezahlen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtstreits.

5. Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie bleibt dabei, dass die Unterrichtung über den Betriebsübergang den Bestimmungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen habe und der Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB verfristet sowie überdies verwirkt sei.

Die Mitteilung der Anschrift der Erwerberin sei nicht erforderlich gewesen, weil diese im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits im selben Gebäude wie die Beklagte ansässig gewesen sei. Es habe sich um ein Inhouse-Sourcing gehandelt. Am Haupteingang des Gebäudes befänden sich gut lesbar die Firmenschilder beider Unternehmen. Im Gebäude seien die Verwaltungen beider Gesellschaften untergebracht unter Einschluss der Arbeitsplätze der Geschäftsführer beider Gesellschaften. Im Zeitpunkt des (Teil-) Betriebsübergangs hätten im gemeinsamen Gebäude ca. 160 Arbeitnehmer gearbeitet. Es gebe eine gemeinsame Kantine. Beide Unternehmen hätten Betriebsräte mit Betriebsratsbüro im selben Gebäude. In einer Betriebsversammlung vom 28.09.2005 seien die Arbeitnehmer durch die Geschäftsführer beider Gesellschaften in Anwesenheit der Betriebsräte über den Übergang des Betriebsteils informiert worden. Auch der Kläger sei anwesend gewesen. Hierbei sei den Arbeitnehmern - auch unter eingehender Darstellung der unternehmerischen Intention und der Hintergründe zur Verpachtung des Teilbetriebs - erläutert worden, dass der gesamte Teilbetrieb Rotation/Zeitungsversand mit Wirkung ab 01.11.2005 an die E. D. M. GmbH & Co. KG verpachtet werde. Am Standort der Rotation in der extra dafür an das Hauptgebäude angebauten Halle auf dem Firmengelände ändere sich hierdurch nichts. Nach der Betriebsversammlung seien den Arbeitnehmern dann die Unterrichtungsschreiben übermittelt worden. Allen betroffenen Arbeitnehmern sei also die Anschrift der Erwerberin ohne weiteres bekannt gewesen, so dass die nochmalige ausdrückliche Nennung dieser Anschrift im Schreiben vom 28.09.2005 nicht erforderlich gewesen sei.

Nach Auffassung der Beklagten enthält das genannte Schreiben die erforderlichen unternehmerischen Erwägungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssten die wirtschaftlichen Hintergründe gerade nicht mitgeteilt werden.

Die Beklagte zu 1.) bleibt dabei, dass das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt sei, weil er mit seiner Versetzung in den Warenausgang nach Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer zusammen mit der Erwerberin über sein Arbeitsverhältnis disponiert habe, und weil er mit der Übertragung seiner Direktversicherung auf die neue Arbeitgeberin einverstanden gewesen sei. Durch Übersendung der Zweitschrift des Schreibens der Versicherungsgesellschaft vom 04.05.2007 an die Betriebsteilerwerberin sei der Kläger von der Übertragung seiner Direktversicherung in Kenntnis gesetzt worden. Der Vorgang des Jahres 2008 habe nicht die Übertragung der Direktversicherung von der Beklagten zu 1.) auf die Betriebserwerberin betroffen, sondern von dieser auf den Kläger.

Die Beklagte zu 1.) trägt vor, die Betriebsteilerwerberin habe Anfang 2007 beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen und hierzu den Betriebsrat angehört; hierauf hätten Gespräche zwischen dem Betriebsrat und dem Kläger stattgefunden. Der Betriebsrat habe erreichen können, dass die Kündigung nicht ausgesprochen wurde. Auch dieser Sachverhalt sei für den Kläger ersichtlich kein Anlass gewesen, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen.

Der Beklagte zu 2.) beantragt ebenfalls, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass sich der Kläger mit seinem Feststellungs- und Zahlungsbegehren ausschließlich gegen die Beklagte zu 1.) richte und im Falle des Obsiegens ein Weiterbeschäftigungsanspruch lediglich gegenüber dieser Partei bestehe. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2.) sei daher weder bezüglich des Feststellungsbegehrens noch bezüglich des Zahlungsanspruchs gegeben.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 13.05.2009 und 13.07.2009, der Beklagten zu 1.) vom 30.06.2009 und 14.07.2009 sowie des Beklagten zu 2.) vom 04.06.2009 verwiesen, ferner auf die Sitzungsniederschrift vom 16.07.2009.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1.) ist am 01.11.2005 auf die Firma E. D. M. GmbH & Co. KG, die nachmalige Insolvenzschuldnerin, übergegangen. Der gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gerichtete Widerspruch des Klägers vom 11.12.2007 hat diesen Übergang nicht verhindert, weil er wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB verspätet erfolgte und damit unwirksam ist. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die nachmalige Insolvenzschuldnerin übergegangen ist, haftet die Beklagte zu 1.) und Veräußerin gemäß § 613 a Abs. 2 Satz 1 BGB nicht für die vom Kläger im vorliegenden Verfahren ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Soweit sich die Berufung gegen den Beklagten zu 2.) richtet mit dem Begehren festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf ihn übergegangen sei, ist sie schon deshalb unbegründet, weil der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig ist -abgesehen davon, dass er wegen des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten zu 2.) zum 01.11.2005 unbegründet ist.

I.

Die gegen die Beklagte zu 1.) gerichtete Berufung ist unbegründet.

1. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum 01.11.2005 auf die E. D. M. GmbH & Co. KG gemäß § 613 a Abs. 1 BGB übergegangen ist.

a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zum 01.11.2005 ein (Teil-) Betriebsübergang des Bereichs Rotationsdruck/Zeitungsversand der Beklagten zu 1.), in dem sich der Arbeitsplatz des Klägers befand und der nach einem vorangegangenen (Teil-) Betriebsübergang zunächst bei der Beklagten zu 1.) verblieben war, auf die E. D. M. GmbH & Co. KG stattgefunden hat. Es handelt sich um denjenigen Teil des früheren Betriebs der Beklagten zu 1.), der in einer eigens für die Rotation an das Hauptgebäude angebauten Halle untergebracht ist und in dem der Druck der Tageszeitungen im Rotationsdruckverfahren erfolgt. Damit ist der übergehende Betriebsteil der Beklagten zu 1.) ausreichend beschrieben.

Dieser (Teil-) Betriebsübergang hatte zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1.) gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf die E. D. M. GmbH & Co. KG - die nachmalige Insolvenzschuldnerin - übergegangen ist.

b) Der Widerspruch des Klägers vom 11.12.2007 hat diesen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht verhindert. Denn er erfolgte weit nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB.

Diese Frist hat mit Zugang des Schreibens der veräußernden und der erwerbenden Firma, also der A. E. KG und der E. D. M. GmbH & Co. KG, vom 28.09.2005 beim Kläger, der nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 1.) im Anschluss an eine Betriebsversammlung am 28.09.2005 erfolgte, zu laufen begonnen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war der Fristbeginn nicht aufgrund einer unzureichenden Unterrichtung über den geplanten Betriebsübergang gehemmt. Zwar setzt nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB in Gang (aus der reichhaltigen jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B.: BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06; BAG 24.07.2008 - 8 AZR 755/07; BAG 13.07.2006 -8 AZR 305/05).

Die Beklagte hat den Kläger - und die übrigen Arbeitnehmer - jedoch ordnungsgemäß, das heißt in einer den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB genügenden Weise, über den Betriebsübergang informiert.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers haben ihn die beteiligten Firmen mit Schreiben vom 28.09.2005 ausreichend über die Betriebsübernehmerin informiert.

Sie haben allerdings im Schreiben lediglich die korrekte Firmenbezeichnung, nicht aber den Sitz des übernehmenden Unternehmens und seine Anschrift mitgeteilt. Diese Unterlassung lässt jedoch nach den Gesamtumständen die Unterrichtung nicht als fehlerhaft erscheinen, obwohl das Bundesarbeitsgericht wiederholt ausgeführt hat (z. B. BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1016/06; BAG 13.07.2006 - 8 AZR 305/05; BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05), dass die Betriebsübernehmerin mit Firmenbezeichnung, ihrem Sitz und ihrer Anschrift zu benennen ist. Gleichwohl ist es unschädlich, dass diese Angabe im Informationsschreiben vom 28.09.2005 unterblieben ist, weil für sämtliche betroffenen Arbeitnehmer - und auch den Kläger - keinerlei Zweifel daran bestehen konnten, wer die Betriebsteilerwerberin sei, wo sie ihren Sitz und ihren Betrieb habe, wo sie postalisch zu erreichen sei und wo sich ihre Geschäfts- und Betriebsleitung befinde. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten war der damals bereits existente Betrieb der Erwerberin und nachmaligen Insolvenzschuldnerin im selben Gebäude, in dem zu dieser Zeit für beide Unternehmen zusammen ca. 160 Arbeitnehmer arbeiteten, untergebracht. Am Haupteingang, über den auch die Arbeitnehmer das Gebäude betreten, befanden und befinden sich die Firmenschilder der Beklagten zu 1.) und der E. D. M. GmbH & Co. KG. Die Geschäftsführer beider Gesellschaften haben ihren Arbeitsplatz in diesem Gebäude.

Damit konnte kein vernünftiger Zweifel bestehen, wer die Übernehmerin war, wo sie zu finden und aufzusuchen war und wie ihre Anschrift lautete.

Die Mitteilung von Sitz und Anschrift ist aber weder ausdrücklich gesetzlich geboten als ausnahmslos unabdingbares und gewissermaßen konstitutives Element einer ordnungsgemäßen Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB noch ist sie Selbstzweck. Vielmehr hat sie - gerade auch nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts -die Funktion sicherzustellen, dass die Erwerberin von den Adressaten identifizierbar ist, ohne dass diese eigene Recherchen anstellen müssten. Insoweit gehört die eindeutige Bezeichnung der Erwerberin mit Anschrift zu den für die Beschreibung des Vorgangs des Betriebsübergangs selbst erforderlichen Angaben. Diese Angaben sind integraler Bestandteil der Information, um welchen Vorgang des "Übergangs" es sich überhaupt handelt. Mit der klaren Angabe der Erwerberin und ihrer Anschrift wird der Grund gelegt für die weiteren Informationen, die nach § 613 a Abs. 5 BGB erfolgen müssen (vgl. LAG München 25.09.2008 - 3 Sa 265/08).

Wenn - wie hier - alle vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer die im Informationsschreiben korrekt bezeichnete Erwerberin deswegen kennen, weil diese bereits etliche Zeit zuvor durch eine sogenannte Ausgründung aus dem veräußernden Unternehmen entstanden ist und im selben Gebäude mit ihrer Geschäftsführung und ihrer Belegschaft ihr operatives Geschäft betreibt, wenn beide Unternehmen teilweise die selbe Infrastruktur - z. B. Kantine - nutzen und wenn schließlich klar ist, wohin sich die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer wenden können, um gegebenenfalls aus berufenem Munde unschwer weitere Informationen über die Erwerberin einzuholen, bedarf es der förmlichen Angabe der Anschrift und des Firmensitzes im Unterrichtungsschreiben nicht.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers wurden die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer auch ordnungsgemäß über den Grund für den Übergang im Sinne von § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB informiert.

Hierfür genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG 14.12.2006 - 8 AZR 763/05) grundsätzlich, wenn das dem Übergang zu Grunde liegende Rechtsgeschäft mit der im Rechtsleben üblichen Bezeichnung pauschal benannt wird wie Kaufvertrag, Pachtvertrag, Umwandlung, Betriebsüberlassungsvertrag etc. Die dem Übergang zu Grunde liegenden unternehmerischen Erwägungen müssen in der Regel nicht mitgeteilt werden. Anders verhält es sich dann, wenn Besonderheiten bzw. Abweichungen von der "Normalgestaltung" eines derartigen Rechtsgeschäfts vorliegen, die dazu führen, dass durch die pauschale Bezeichnung des Vertrags, beispielsweise als Kaufvertrag oder Pachtvertrag, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Grundlagen des Geschäfts unzureichend beschrieben oder gar verschleiert werden. So verhält es sich beispielsweise, wenn die veräußernde Gesellschaft der erwerbenden Gesellschaft, damit diese bereit ist, den Betrieb bzw. Betriebsteil zu übernehmen erhebliche Beträge zukommen lässt und somit ein "negativer Kaufpreis" vorliegt. In solchen Fällen gebieten es Sinn und Zweck der Unterrichtung, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschaffen soll, sachgerecht über die Ausübung des Widerspruchsrechts zu befinden, solche rechtlichen oder wirtschaftlichen Hintergründe aufzuzeigen, damit die betroffenen Arbeitnehmer das Bestandsrisiko für ihr Arbeitsverhältnis sachgerecht abschätzen können.

Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das unternehmerische Konzept und die rechtliche Gestaltung, die dem Pachtvertrag zwischen der Beklagten zu 1.) und der nachmaligen Insolvenzschuldnerin zu Grunde lagen, derart ungewöhnlich waren, dass sie auf hohe Bestandsrisiken für die Arbeitsverhältnisse hindeuteten. Auch ist nicht vorgetragen, dass die unternehmerischen Erwägungen, die zum Abschluss des Pachtvertrages zwischen den beteiligten Unternehmen und damit zum (Teil-) Betriebsübergang führten, besondere Risiken geboten hätten oder von vornherein nicht tragfähig gewesen wären.

cc) Das Unterrichtungsschreiben vom 28.09.2005 enthält auch eine ausreichende Information über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer im Sinne von § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB. Im Unterrichtungsschreiben ist hinreichend dargestellt, dass nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der neue Betriebsinhaber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes eintritt. Auch wurde ausreichend über das Haftungssystem nach § 613 a Abs. 2 BGB unterrichtet, demzufolge der bisherige Arbeitgeber gesamtschuldnerisch mit dem neuen Inhaber nur für Verpflichtungen nach § 613 a Abs. 1 BGB haftet, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach dem Übergang fällig werden.

Präzise und ohne juristischen Fehler informiert das Schreiben vom 28.09.2005 auch über das Widerspruchsrecht der vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer.

dd) Die Unterrichtung wird auch dem Erfordernis gerecht, dass zu den sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen, auf die hinzuweisen ist, grundsätzlich auch die kündigungsrechtliche Situation gehört.

Im Unterrichtungsschreiben ist ausgeführt, ein Widerspruch habe zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die Erwerberin übergehe, sondern wie bislang mit dem alten Arbeitgeber fortbestehe; in diesem Fall werde dieser das Arbeitsverhältnis allerdings betriebsbedingt kündigen müssen, da der Arbeitsplatz aufgrund des Betriebsübergangs nicht mehr existiere und deshalb keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den betroffenen Arbeitnehmer bestehe.

Entgegen der Auffassung des Klägers war nicht darüber zu informieren, dass bei der Beklagten zu 1.) kein Sozialplan bestehe, der für die von einer solchen Kündigung betroffenen Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch vorsehe. Zur kündigungsrechtlichen Situation als unmittelbare Rechtsfolge des Betriebsübergangs gehört es zwar (noch), wenn aufgrund eines Sozialplans oder auch eines Tarifvertrages für den Fall einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsanspruch in Betracht kommt. Die Nichtexistenz eines solchen Anspruchs ist jedoch genauso wenig rechtliche "Folge" des Übergangs wie z. B. der Umstand, dass ein Arbeitnehmer - aus welchen Gründen auch immer - im Falle einer Kündigung keine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung habe. Über derartige "negative Folgen" muss nicht unterrichtet werden. Da nicht ersichtlich ist, dass beim Veräußerer - der Beklagten zu 1.) - geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen abgelöst würden, musste auch über diese "negative Tatsache" nicht informiert werden.

c) Da nach dem bisher Ausgeführten der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom 11.12.2007 verfristet ist, kann die Frage, ob das Widerspruchsrecht gemäß § 242 BGB verwirkt ist - wie dies die Beklagte und das Arbeitsgericht annehmen -, dahinstehen.

2. Die Berufung ist auch hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1.) gerichteten Zahlungsansprüche unbegründet.

Da sämtliche geltend gemachten Zahlungsansprüche weit nach Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die E. D. M. GmbH & Co. KG entstanden sind, scheidet eine Haftung der Beklagten gemäß § 613 a Abs. 2 BGB aus Annahmeverzugsgesichtspunkten (§ 615 BGB) aus.

Anhaltspunkte für entsprechende Schadenersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Unterrichtung über den Übergang (BAG 20.03.2008 - 8 AZR 1022/06; BAG 13.07.2006 -8 AZR 382/05) sind nach dem oben Ausgeführten nicht gegeben.

II.

Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2.) richtet.

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2.) ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger mit seinem Berufungs- und Klagebegehren ausschließlich gegen die Beklagte zu 1.) richtet. Denn Ziffer II., letzter Satzteil der Berufungsanträge gemäß Schriftsatz vom 13.05.2009 ist dahin auszulegen, dass er gegenüber dem Beklagten zu 2.) festgestellt haben will, sein Arbeitsverhältnis sei nicht auf ihn übergegangen. Dazu steht zwar in gewisser Weise in Widerspruch, dass er Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Diese Anmeldung ist nur dann erfolgversprechend, wenn das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des (Teil-) Betriebsübergangs auf den Beklagten zu 2.) übergegangen ist. Allerdings schließt der gegen den Beklagten zu 2.) gerichtete negative Feststellungsantrag eine - rein vorsorgliche - Anmeldung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle nicht aus.

Es ist im Übrigen nicht anzunehmen, dass der letzte Satzteil von Ziffer II. der Berufungsanträge des Klägers lediglich als unselbstständiger Annex des gegen die Beklagte zu 1.) gerichteten positiven Eventualantrages gemeint ist. Eine solche Annahme ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger eben von vornherein die Klage - auch - gegen den Beklagten zu 2.) gerichtet hat.

2. Der negative Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil ihr das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.

Denn ein Erfolg des gegen die Beklagte zu 1.) gerichteten positiven Feststellungsantrags hätte unmittelbar zur Folge, dass auch der gegen den Beklagten zu 2.) gerichtete negative Feststellungsantrag erfolgreich wäre. Dieses Antrags bedarf es deshalb nicht. Er ist gegenüber dem positiven Feststellungsantrag subsidiär (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 19).

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

IV.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Näheres hierzu ist der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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