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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 3 Sa 257/04
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 72 a
ArbGG § 78 a
Eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 a ArbGG ist nicht an sich statthaft im Sinne von § 78 a Abs. 1 und 4 Satz 1 ArbGG und deshalb nach § 78 a Abs.4 Satz 2 ArbGG durch unanfechtbaren Beschluss (§ 78 a Abs. 4 S. 4 ArbGG) als unzulässig zu verwerfen, soweit gegen die Entscheidung, die mit der Gehörsrüge angegriffen wird, die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a Abs.3 Satz 2 Nr.3 ArbGG eröffnet ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein "anderer Rechtsbehelf" im Sinne von § 78 a Abs. 1 Nr.1 ArbGG. Der Verwerfungsbeschluss erfolgt durch Alleinentscheidung des Kammervorsitzenden ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 a Abs.6 S.2 ArbGG).


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN

3 Sa 257/04

München, den 21.04.2005

In Sachen

Beschluss:

Tenor:

Die Rüge der Beklagten gemäß § 78a ArbGG wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.11.2004, das den Beklagten am 30.03.2005 zugestellt wurde, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.11.2003 - 36 Ca 14547/02 - kostenpflichtig zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2005, beim Berufungsgericht eingegangen am 13.04.2005, haben die Beklagten wegen "Nichtanhörung des Zeugen M. bzw. durch dessen vorweggenommene Beweiswürdigung" Gehörsrüge gemäß § 78a ArbGG erhoben.

2. Die Rüge ist zwar nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden. Sie ist jedoch unstatthaft nach § 78a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, weil gegen die Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG eröffnet ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein "anderer Rechtsbehelf" im Sinne von § 78a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (so z.B. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321a Rdn. 4 unter Hinweis auf die Amtl. Begr. S. 36 f.).

Deshalb ist die Rüge nach § 78a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 ArbGG durch den Vorsitzenden der Kammer als unzulässig zu verwerfen.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG).

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