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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 354/08
Rechtsgebiete: ZPO, BetrVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 263
ZPO § 267
ZPO § 529
ZPO § 533
BetrVG § 77
BGB § 613 a
BGB § 242
1. Eine Bezugnahme auf Betriebsvereinbarungen im Arbeitsvertrag wirkt in der Regel nur deklaratorisch.

2. Die Sperrwirkung eines Tarifvertrags gem. § 77 Abs. 3 BetrVG kann auch durch einen Firmentarifvertrag ausgelöst werden, der nach Inkrafttreten der betreffenden Betriebsvereinbarung geschlossen wird und in Kraft tritt.

3. Eine Transformation vor Regelungen in einer Betriebsvereinbarung in Individualrecht gem. § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB findet nicht statt, wenn die Betriebsvereinbarung kollektivrechtlich weiter gilt, weil die Identität des übernommenen Betriebs gewahrt bleibt.

4. Gewährt der Arbeitgeber zusätzliche Leistungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt, entsteht keine betriebliche Übung, wenn der Freiwilligkeitsvorbehalt in betriebsüblicher Weise, z. B. durch Rundschreiben an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Belegschaft bekanntgegeben wird. Für den Ausschluss einer betrieblichen Übung durch einen derart bekanntgegebenen Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht erforderlich, dass der einzelne Arbeitnehmer den Freiwilligkeitsvorbehalt zu Kenntnis nimmt.


Landesarbeitsgericht München

URTEIL

3 Sa 354/08

Verkündet am: 31.07.2008

In dem Rechtsstreit

erlässt die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Frau Ewinger und Herr Hopper

im Namen des Volkes

folgendes

Urteil:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 05.03.2008 - 9 Ca 6697/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Weihnachtsgelds in Höhe von 125 Prozent eines Bruttomonatsgehalts, über die Verpflichtung zur Gewährung zweier zusätzlicher Urlaubstage sowie um die Verpflichtung zur Entschädigung für einen nicht gewährten Urlaubstag im Jahr 2007.

Der am 19.05.1955 geborene Kläger ist seit 1992 bei der jetzigen Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Angestellter beschäftigt gemäß schriftlichem Dienstvertrag vom 18./24.01.1992. Er war zunächst beim T. B. e.V. angestellt und nach dessen Fusion mit dem T. S. e.V. bis ins Jahr 1996 beim T. B. S. e.V. beschäftigt. Nachdem die Mitgliederversammlung dieses Vereins am 30.06.1994 die gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung der Unternehmensgruppe beschlossen hatte, wurden die T. B. H. AG sowie nachgeordnete Tochtergesellschaften, darunter die jetzige Arbeitgeberin des Klägers, neu gegründet. Die operativ tätigen Gesellschaften entsprachen dabei den bereits gebildeten (Unter-)Einheiten im Rahmen des T. B. S. e.V.. Es fand lediglich eine gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung statt, die mit Wirkung zum 01.07.1996 umgesetzt wurde. Dabei wurden die operativ tätigen Einheiten des T. B. S. e.V. mittels Betriebsübergangs auf die neu gegründeten Rechtsträger übertragen, im Falle des Klägers auf die heutige T. S. I. S. GmbH.

In Nummer 10 des Dienstvertrages ist unter anderem geregelt, dass sich der Urlaub nach der Urlaubsordnung des T. B. vom 20.06.1977 richtet. Diese Urlaubsordnung ist eine zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung. Sie gewährte den Mitarbeitern ab 01.01.1995 drei zusätzliche freie Tage zum Jahresurlaub. Später reduzierte sie die Zahl der zusätzlichen Urlaubstage auf zwei, ohne dass der Kläger widersprochen hätte.

Am 01.01.2001 trat ein Tarifwerk für die Unternehmensgruppe T. S. in Kraft. Vertragsparteien dieses Tarifwerks waren auf der Arbeitgeberseite unter anderem die jetzige Beklagte. Teil dieses Tarifvertrags war der "Manteltarifvertrag T. S. (MTV)", der in § 4 Ziffer 4.12 bestimmt, dass der Urlaub für alle Mitarbeiter 30 Arbeitstage beträgt. Die Beklagte gewährte dem Kläger, in dessen Arbeitsvertrag keine Bezugnahme auf Tarifverträge enthalten ist, auch nach Inkrafttreten des Tarifwerks bis zum Jahr 2006 zwei zusätzliche freie Tage zum Jahresurlaub. Für das Jahr 2007 wurde ihm nur noch ein zusätzlicher freier Tag gewährt und für das Jahr 2008 die Streichung des letzten zusätzlichen Tages angekündigt.

Ferner gewährte die Beklagte dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld in Höhe von 125 Prozent des regelmäßigen monatlichen Gesamtgrundgehalts auf der Grundlage der (Gesamt-)Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer Weihnachts-Gratifikation vom 05.11.1975, in deren § 2 bestimmt ist, dass die Weihnachts-Gratifikation das 1,25-fache des regelmäßigen Gesamtgrundgehalts beträgt. Im sog. Tarifvertrag für Altbeschäftigte, der Teil des genannten Tarifwerks für die Unternehmensgruppe T. S. ist, ist (unter anderem) in § 3 Ziffer 3.1 bestimmt, dass das Weihnachtsgeld in gleicher Höhe gewährt wird wie bei den Bundesbeamten - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifwerks zum 01.01.2001 in Höhe von 100 Prozent der Tabellenwerte 1993 für Beamte. In den Jahren 2004 bis 2006 wurde in Anschreiben betreffend die "freiwillige Gewährung von Weihnachtsgeld" darauf hingewiesen, dass aus der Freiwilligkeit keine Rechtsansprüche für die Zukunft abgeleitet werden könnten. Der Kläger hat diesem Vorbehalt jeweils schriftlich widersprochen.

In einem Hinweisschreiben an die Belegschaft vom 30.01.2001, dessen Zugang beim Kläger allerdings streitig ist, teilte der T. S. - Konzernbereich Personal und Recht - mit, dass ab Inkrafttreten der Tarifverträge zwischen den Gesellschaften der Unternehmensgruppe T. S. und der ÖTV am 01.01.2001 die Betriebsvereinbarungen unwirksam geworden seien, die gleiche Regelungsinhalte hätten wie die Tarifverträge. Dies habe zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt kein Rechtsanspruch mehr auf die in den Betriebsvereinbarungen genannten Leistungen bestünden. Dies gelte sowohl für "altbeschäftigte" wie auch für "neubeschäftigte" MitarbeiterInnen. Die für "altbeschäftigte" MitarbeiterInnen maßgebenden Betriebsvereinbarungen seien im Wesentlichen im sog. Blauen Buch enthalten. Dies seien vor allem die Vereinsbesoldungsordnung mit allen Anlagen (VBO), die Betriebsordnung sowie die Betriebsvereinbarungen über Urlaub, Weihnachtsgeld usw.. Trotz dieser Rechtslage würden die in den nunmehr unwirksamen Betriebsvereinbarungen enthaltenen Leistungen zunächst weiter gewährt, allerdings freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und jederzeit widerruflich. Ein weiteres Schreiben der Arbeitgeberseite vom 08.11.2001, das der Kläger erhalten hat, enthält ähnliche Hinweise. Außerdem wird dort mitgeteilt, den nicht Tarifgebundenen werde ein letztes Mal und freiwillig auch das Weihnachtsgeld 2001 nochmals in der ursprünglichen Höhe ausgezahlt und die Erhöhung der Beamtenvergütung zum Jahreswechsel übernommen. Die Zukunft gehöre dann allerdings dem Tarifvertrag, die Sozialleistungen würden nach dem freiwillig eingeräumten Übergangsjahr ab 2002 nur noch mit den Tarifverträgen weiter entwickelt. Dies bedeute unzweifelhaft, dass dann nur noch tarifgebundene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an diesen Entwicklungen teilnehmen würden. Sämtliche Sozialleistungen für nicht Tarifgebundene blieben bestenfalls statisch.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe weiterhin Anspruch auf die in den Gesamtbetriebsvereinbarungen festgelegten Leistungen. Er hat im ersten Rechtszug beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Gewährung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 125 % eines Brutto-Monatsgehalts um keine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung handelt.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Gewährung von zwei zusätzlichen Urlaubstagen ("2a-Tage") zu dem Jahresurlaub von 30 Tagen pro vollem Jahr der Beschäftigung bei der Beklagten hat.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzlich zu den im Jahr 2007 gewährten 31 Urlaubstagen eine weiteren "2a-Tag" Erholungsurlaub zu gewähren, wobei die Festlegung des Urlaubs seitens des Klägers im Einvernehmen mit der Beklagten herbeizuführen ist.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie meint, die Gesamtbetriebsvereinbarungen hätten mit Inkrafttreten des Haustarifvertragswerks ihre Wirksamkeit verloren. Gleichwohl seien den nicht tarifgebundenen Mitarbeitern seit 2001 Leistungen aus diesen Gesamtbetriebsvereinbarungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt worden. Dieser Vorbehalt sei stets - auch dem Kläger in den Schreiben vom 30.01.2001 und 08.11.2001 - mitgeteilt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresse unzulässig.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 05.03.2008, auf das hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des auf das Weihnachtsgeld bezogenen Feststellungsantrags bereits unzulässig, da der Kläger kein rechtliches Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung habe. Bisher habe die Beklagte auch nach Inkrafttreten des Tarifvertragswerks ihm das Weihnachtsgeld stets in voller Höhe ausbezahlt. Falls es nicht dabei bleibe, habe der Kläger die Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben.

Hinsichtlich des auf die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage bezogenen - und für zulässig gehaltenen - Feststellungsantrags hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht aufgrund einer konstitutiven Inbezugnahme der Gesamtbetriebsvereinbarung Urlaub im Arbeitsvertrag, aber auch nicht aufgrund der normativen Wirkung gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, weil diese Kollektivregelung nach Inkrafttreten des Haustarifwerks in Bezug auf den Zusatzurlaub nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam geworden sei. Für die Anwendung von § 87 Abs. 1 BetrVG sei kein Raum, weil die Regelung der Urlaubsdauer nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfalle. Auch aus betrieblicher Übung folge der geltend gemachte Anspruch auf Zusatzurlaub nicht, weil die Arbeitgeberseite klar und unmissverständlich einen Freiwilligkeitsvorbehalt kundgetan habe.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.03.2008 zugestellte Endurteil vom 05.03.2008 mit einem am 11.04.2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 05.06.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er ist der Auffassung, der Feststellungsantrag betreffend die Zahlung von Weihnachtsgeld sei zulässig. Im Übrigen sei die Klage begründet, weil die fraglichen Betriebsvereinbarungen zwischenzeitlich zum Inhalt des individualrechtlichen Arbeitsvertrags gemacht worden seien. Die Arbeitgeberseite habe mehrfach mitgeteilt, die Betriebsvereinbarungen des sog. Blauen Buchs würden auf die Arbeitsverhältnisse weiter angewandt; der Kläger habe hiermit sein konkludentes Einverständnis erklärt. Die Inbezugnahme der Urlaubsordnung sei nicht lediglich deklaratorisch. Die individualrechtliche Geltung der streitigen Betriebsvereinbarungen bzw. des sog. Blauen Buchs insgesamt sei auch nach Abschluss des Haustarifvertragswerks mit Arbeitgeberschreiben vom 31.08.2004 bestätigt worden. Die Beklagte habe die Betriebsvereinbarung dynamisch und rechtsverbindlich angewandt. Ferner habe die Arbeitgeberseite im Schreiben vom 08.11.2005 darauf hingewiesen, dass sämtliche Sozialleistungen für nichttarifgebundene Arbeitnehmer statisch weiter gelten.

Der Kläger meint, ferner bestehe ein Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage aus betrieblicher Übung. Das Arbeitgeberschreiben vom 08.11.2001 nehme nicht explizit auf die Urlaubstage Bezug und stehe im Übrigen im Widerspruch zu den Ausführungen, dass Sondervergütungen und sonstige Vergünstigungen nur noch statisch weiter gelten sollten. Die Beklagte habe im Gegenzug zur Gewährung des Weihnachtsgeldes und der zusätzlichen Urlaubstage in Folge der Anwendung des sog. Blauen Buchs und dessen Anlehnung an die Vereinsbesoldungsordnung (VBO) die Arbeitszeit des Klägers auf 42 Stunden erhöht. Der Beklagten sei es verwehrt, in Anbetracht dieses widersprüchlichen Verhaltens sich die "Rosinen" aus der Vertragsbeziehung "herauszupicken". Der Kläger komme somit nicht in den Genuss der Vorteile des Tarifvertrages, aber auch nicht der für ihn günstigen Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarungen. Deshalb müsse die Vereinsbesoldungsordnung bzw. das sog. Blaue Buch insgesamt angewandt werden.

Der Kläger der daran festhält, dass die streitgegenständlichen Leistungen auch kraft betrieblicher Übung geschuldet seien, trägt ferner vor, die auf diese Leistungen bezogenen Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen seien gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB in Individualrecht transformiert worden und somit der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG entzogen.

Er beantragt zuletzt - nach Parteiwechsel auf der Beklagtenseite:

I. Das Urteil des Amtsgerichtes München vom 05.03.2008, Geschäftszeichen: 9 Ca 6697/07, wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Gewährung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 125 Prozent eines Bruttomonatsgehaltes um keine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung handelt.

III. Es wird festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf Gewährung von zwei zusätzlichen Urlaubstagen ("2 a-Tage") zu dem Jahresurlaub von 30 Tagen pro Formjahr der Beschäftigung bei der Beklagten hat.

IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Entschädigung für einen nicht gewährten Urlaubstag im Jahr 2007 mit brutto Euro 250,00 abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag dem Kläger nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.

Die jetzige Beklagte - die ebenso wie die frühere Beklagte dem Parteiwechsel zustimmt - beantragt, die Berufung zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Sie hält daran fest, dass die Feststellungsanträge unzulässig und im Übrigen mangels Bestehens einer Anspruchsgrundlage unbegründet seien. Die früher aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.11.1975 gewährte Weihnachtsgratifikation und der aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20.08.1977 Zusatzurlaub seien nur noch unter Freiwilligkeitsvorbehalt weitergewährt worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, wegen Aufrechterhaltung der Betriebsidentität bei den Betriebsübergängen im Zuge der Umstrukturierung des früheren T. B. S. e.V. seien die bisherigen betrieblichen Kollektivvereinbarungen nicht in Individualrecht transformiert worden. Vielmehr hätten sie ungeachtet der Gesamtrahmenbetriebsvereinbarung "Betriebsübergang" kollektivrechtlich weitergegolten und seien somit aufgrund des Tarifvorrangs gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam geworden. Der Hinweis auf § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB in Ziffer 5 der Gesamtrahmenvereinbarung vom 25.05.1996 enthalte keine Aussage, dass die Betriebsidentität nicht gewahrt worden sei. Eine solche Anordnung wäre nach Auffassung der Beklagten auch unzulässig gewesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, selbst bei einer Transformation der Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarungen bestünden die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht, weil § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur die Benachteiligung wegen Betriebsübergangs vermeiden wolle, nicht aber eine Besserstellung bezwecke. Im Falle der Transformation würden deshalb die übergegangenen Regelungen nur in dem Umfang geschützt, in dem sie kollektivrechtlich weitergegolten hätten.

Die Beklagte hält daran fest, dass die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung nicht vorliegen. Sie bringt vor, sie wende die Regelungen aus dem Haustarifvertrag und dem sog. Blauen Buch nicht willkürlich an. Vielmehr fänden mangels Tarifgebundenheit und Bezugnahme auf Tarifverträge für den Kläger weder die vorteilhaften noch die nachteiligen Vorschriften des Haustarifvertrags Anwendung. Auch orientiere sich die Beklagte bei der Ermessensausübung, ob sie in Zukunft freiwillige Leistungen gewähren werde, an den Arbeitsbedingungen der bayerischen Staatsbeamten. Der vom Kläger angesprochene "Verzicht" auf die erfolgsabhängige Konzernprämie sei ein Ausgleich für die Nichtgewährung eines Weihnachtsgelds nach dem Haustarifvertrag.

Den (neuen) Antrag auf Entschädigung wegen eines nicht gewährten Zusatzurlaubstages für das Jahr 2007 hält die Beklagte für unbegründet, weil sie den Urlaubsanspruch des Klägers für das genannte Jahr voll erfüllt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, habe sie nicht schuldhaft im Sinne einer Schadenersatzpflicht gehandelt.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 05.06.2008, 19.06.2008 und 01.07.2008, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 11.07.2008 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.07.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Feststellungsanträge hinsichtlich des Weihnachtsgeldes unzulässig und in Bezug auf die zusätzlichen Urlaubstage unbegründet sind. Auch der im Berufungsverfahren neu gestellte Antrag auf Abrechnung und Zahlung einer Entschädigung für einen nicht gewährten Urlaubstag für das Jahr 2007 ist unbegründet.

1. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 31.07.2008 vom Kläger vorgenommene gewillkürte Parteiwechsel auf der Beklagtenseite ist zulässig. Nachdem sowohl die bisherige als auch die neue Beklagte, wirksam vertreten durch den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, dem Parteiwechsel zugestimmt haben und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe geblieben ist, bestehen auch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren gemäß §§ 533, 529 Abs. 1, 263, 267 ZPO keine rechtlichen Bedenken.

2. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht darin, dass der auf das Weihnachtsgeld bezogene Feststellungsantrag bereits unzulässig ist, und verweist insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend hierzu wird ausgeführt:

Diesem Feststellungsantrag fehlt das Feststellungsinteresse nicht nur im Hinblick auf den Vorrang der Leistungsklage, sondern auch deshalb, weil die Beklagte bisher ein Weihnachtsgeld in Höhe von 125 Prozent eines Bruttomonatsgehalts tatsächlich gezahlt und eine Änderung dieser Praxis noch nicht konkret angekündigt hat. In diesem Sinne ist dem Erstgericht und der Beklagten darin beizupflichten, dass die begehrte Feststellung auf eine vorsorgliche, gutachtliche Stellungnahme des Gerichts hinausliefe, für die das Gericht nicht in Anspruch genommen werden kann.

Darüber hinaus und vor allem ist aber die Feststellungsklage insoweit unzulässig, weil sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO abzielt. Denn dem Kläger geht es letzten Endes um die Feststellung, dass die begehrte Leistung keine freiwillige oder widerrufliche Leistung ist, sondern auf sie ein Rechtsanspruch besteht. Die Freiwilligkeit oder Widerruflichkeit der begehrten Leistung ist jedoch eine Vorfrage des geltend gemachten prozessualen Anspruchs. Der Kläger möchte diese Vorfrage abstrakt geklärt haben, wofür die Feststellungsklage nicht gegeben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 3). Der Kläger begehrt auch nicht das Bestehen eines Gestaltungsrechts, das als Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO anzusehen wäre (vgl. Zöller/Greger a.a.O. Rn. 5). Denn im Streit ist nicht die konkrete Ausübung eines Widerrufrechts und damit eines Gestaltungsrechts, sondern die Rechtsfrage der Freiwilligkeit oder der Widerruflichkeit der Weihnachtsgeldzahlung.

Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 125 Prozent eines Bruttomonatsgehalts hat, kann deshalb dahinstehen.

3. Der auf die Gewährung von zwei zusätzlichen Urlaubstagen bezogene Feststellungsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

a) Der Antrag ist zulässig. Er scheitert weder daran, dass kein Rechtsverhältnis vorläge, noch am Fehlen des erforderlichen Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO.

Der Kläger macht hier einen aktuellen Anspruch geltend, der nach seinem Vorbringen von der Beklagten nicht erfüllt worden ist und den in Zukunft zu erfüllen sich die Beklagte weigert. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist gerade im Hinblick darauf, dass dieser Antrag zukunftsbezogen wirkt, das Feststellungsinteresse zu bejahen.

Abgesehen davon geht es auch um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich um einen konkreten Anspruch.

b) Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

aa) Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass der Kläger keinen aufgrund einer Bezugnahme auf die Gesamtbetriebsvereinbarung "Urlaubsordnung" vom 20.08.1977 begründeten einzelvertraglichen Anspruch auf zwei zusätzliche Urlaubstage im Jahr hat, weil die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der "Urlaubsordnung des T. B. vom 20.06.1977" lediglich deklaratorisch und nicht konstitutiv wirkt.

Dies folgt daraus, dass der Hinweis auf ohnehin anwendbare Kollektivregelungen, wie hier auf eine gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normativ wirkende Betriebsvereinbarung - im Zweifel deklaratorisch gemeint ist (BAG 12.03.2008 - 10 AZR 256/07; BAG 20.11.2001 - 1 AZR 12/01). Aus diesem Grunde ist keine Parallele zur Inbezugnahme von Tarifverträgen bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Wege der sog. Gleichstellungsabrede zu ziehen. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt, dass die Parteien eine individualrechtliche Bindung an die genannte Gesamtbetriebsvereinbarung ohne Rücksicht auf die kollektivrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und das Schicksal dieser Kollektivregelung vereinbaren wollten.

Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte bzw. die Holding auch nicht die individualrechtliche Geltung der Betriebsvereinbarungen des sog. Blauen Buchs nach Inkrafttreten des Haustarifvertrages am 01.01.2001 bestätigt. Denn in allen vom Kläger vorgelegten Schreiben ist ein eindeutiger Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten. Daran ändert auch der Hinweis im Arbeitgeberschreiben vom 08.11.2001 nichts, für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer blieben die - freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - weiter vollzogenen Betriebsvereinbarungen "bestenfalls statisch". Dies ist gerade keine vorbehaltlose Zusicherung eines Rechtsanspruchs in der Zukunft, sondern lediglich der rechtlich korrekte Hinweis, dass die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nicht (unmittelbar und zwingend) an der Tarifentwicklung teilnehmen und dass die Beklagte auch nicht gewillt sei, sie künftig daran teilnehmen zu lassen.

bb) Der geltend gemachte Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage folgt auch nicht aus der genannten Gesamtbetriebsvereinbarung unmittelbar, also mit der normativen Wirkung des § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG.

Denn, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG mit Wirkung zum 01.01.2001 aufgrund § 4 MTV unwirksam geworden. Es trifft zu, dass auch ein Firmentarifvertrag die Regelungssperre auslösen kann (BAG 21.01.2003 - 1 ABR 9/02). Desgleichen sperrt ein späterer Tarifvertrag bereits vorhandene Betriebsvereinbarungen (BAG a.a.O).

Die Gesamtbetriebsvereinbarung betrifft auch einen Sachverhalt, der nunmehr tariflich geregelt ist. Denn die streitgegenständlichen zusätzlichen Urlaubstage (sog. 2 a-Tage) mögen, historisch gesehen, Tage sein, mit denen - wie im öffentlichen Dienst die sog. AZV-Tage - eine Arbeitszeitverkürzung nicht im Wege der Verkürzung der Wochenarbeitszeit, sondern "geblockt" umgesetzt wurden. In der Gesamtbetriebsvereinbarung ist dieser historische Kontext jedoch nicht zum Ausdruck gekommen. Vielmehr wurden diese Tage dort eindeutig als zusätzliche Erholungsurlaubstage ausgewiesen. Dies zeigt nicht nur der Wortlaut in § 7 Ziffer 5. der Urlaubsordnung, sondern auch der Regelungsort unter der Überschrift "Urlaubsdauer".

Somit regeln § 4 Ziffer 4.12 MTV und § 7 Ziffer 5. der Gesamtbetriebsvereinbarung "Urlaubsordnung" dieselben Sachverhalte.

Entgegen der Darstellung des Klägers im zweiten Rechtszug ist die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht deswegen unanwendbar, weil die Gesamtbetriebsvereinbarung "Urlaubsordnung" gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gesamt-Rahmenvereinbarung" vom 23.05.1996 A § 1 Abs. 5" in Individualrecht transformiert worden wäre. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten ist davon auszugehen, dass anlässlich der Betriebsübergänge im Jahr 1996 die Betriebsidentität des Betriebs bzw. Betriebsteils, in dem der Kläger damals beschäftigt war, gewahrt geblieben ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die übergegangenen Einheiten aufgelöst worden wären und die dort gebildeten Betriebsratsgremien ihre Existenz verloren hätten. Dies hat zur Folge, dass die (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen - auch die im sog. Blauen Buch und insbesondere die Gesamtbetriebsvereinbarung Urlaubsordnung - kollektivrechtlich gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG weiter gegolten haben und somit von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG erfasst werden konnten und erfasst wurden. Im Falle der Übernahme nur eines Betriebs bzw. Betriebsteils bleiben die bisherigen Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen (BAG 18.09.2002 - 1 ABR 54/01).

Im Übrigen würde, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, auch bei Transformation gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB der durch diese Vorschrift bewirkte Schutz nicht weiter gehen als bei kollektivrechtlicher Weitergeltung der transformierten (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen (BAG 14.08.2001 - 1 AZR 619/00). Mithin wären die genannten (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen auch in diesem Falle zum 01.01.2001 außer Kraft getreten.

An diesem Ergebnis ändert auch die Gesamt-Rahmenvereinbarung vom 23.05.1996 (A. § 1 Abs. 5) nichts. Denn dort ist lediglich die Transformation in Individualrecht, nicht aber die kollektivrechtliche Weitergeltung geregelt. Diese wird nicht ausgeschlossen und könnte, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, auch gar nicht ausgeschlossen werden. Die genannte Bestimmung will lediglich - explizit - erreichen, dass die Rechtsfolgen des § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB, so sie denn eintreten, nicht gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB von etwaigen beim übernehmenden Unternehmen geltenden Kollektivregelungen verdrängt werden. Im Falle des Klägers konnte diese Bestimmung im Übrigen schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil das übernehmende Unternehmen neu gegründet worden war.

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung "Urlaubsordnung" aufgrund des Inkrafttretens des Haustarifvertragswerks zu berufen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, er habe infolge der Anwendung der Vereinsbesoldungsordnung keine Konzernerfolgsprämie erhalten bzw. auf sie verzichtet, komme aber umgekehrt auch nicht in den Genuss der Vorteile des Tarifvertrages, ist diese Praxis der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten erhalten die dem Haustarifvertragswerk unterfallenden - tarifgebundenen - Mitarbeiter kein Weihnachtsgeld, sondern eine erfolgsabhängige Konzernprämie. Es ist deshalb nicht rechtsmissbräuchlich oder gar willkürlich, dass der Kläger, der ein Weihnachtsgeld in voller Höhe erhält, nicht in den Genuss dieser Prämie kommt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf diese Prämie "verzichtet" hat.

Ebenso wenig verhält sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie dem Kläger nicht mehr alle Vergünstigungen gewährt, die sich im sog. Blauen Buch finden. Auch dies ist keine "Rosinenpickerei", sondern die logische Folge der Wirkungsweise des § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Beklagte kann nicht unter Berufung auf § 242 BGB gezwungen werden, entweder dem nicht tarifgebundenen Kläger dennoch die tariflichen Leistungen zu gewähren oder die aufgrund der Wirkungsweise des § 77 Abs. 3 BetrVG außer Kraft getretenen (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen auf ihn weiter anzuwenden.

dd) Es bleibt auch dabei, dass der Kläger keinen Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage aufgrund einer betrieblichen Übung hat.

Denn der Freiwilligkeitsvorbehalt in Bezug auf diese Zusatzleistung wirkt gegenüber dem Kläger nicht nur aufgrund des ihm unstreitig zugegangenen Arbeitgeberschreibens vom 08.11.2001, sondern auch aufgrund des Schreibens vom 30.01.2001, dessen Zugang beim Kläger streitig ist. Für die Wirksamkeit eines Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalts gilt, ebenso wie für das Entstehen einer betrieblichen Übung, dass nicht Kenntnis jedes einzelnen Arbeitnehmers erforderlich ist. Vielmehr reicht die allgemeine Bekanntgabe an die Belegschaft, z. B. durch Rundschreiben oder Aushang am Schwarzen Brett, aus (BAG 12.01.1994 - 5 AZR 41/93; BAG 16.04.1997 - 10 AZR 705/96). Aufgrund des unbestritten gebliebenen Vortrags der Beklagten, sie habe die Mitarbeiter stets auf die Freiwilligkeit der Gewährung von vortariflichen Leistungen aufmerksam gemacht, unter anderem in den Schreiben vom 30.01.2001 und 08.11.2001, aber auch in einer Vielzahl anderer Schreiben, folgt, dass auch der Kläger den Freiwilligkeitsvorbehalt gegen sich gelten lassen muss, unabhängig davon, ob er selbst die genannten Schreiben erhalten hat oder nicht. Denn sie sind jedenfalls in betriebsüblicher Weise der Belegschaft bekanntgemacht worden.

ee) Ein Anspruch auf die geltend gemachten zusätzlichen Urlaubstage besteht auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Dieser ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber - wie hier - die tariflichen Leistungen nur den tarifgebundenen Arbeitnehmern gewährt und hinsichtlich der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer andere Regeln anwendet. Dies ist ein sachlicher Grund für die - vom Kläger beanstandete - Ungleichbehandlung, der letzten Endes in der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten (positiven und negativen) Koalitionsfreiheit wurzelt.

4. Da der Kläger nach dem bisher Ausgeführten keinen Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage hat, scheidet der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung einer Entschädigung für einen nicht gewährten (zusätzlichen) Urlaubstag im Jahr 2007 (Ziffer V. der Berufungsanträge) von vornherein aus.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.



Ende der Entscheidung

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