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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: 3 Sa 722/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 612a
Es stellt weder einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB dar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die wöchentlich zwei Stunden ohne Lohnausgleich mehr arbeiten, eine höhere Lohnerhöhung gewährt als den Arbeitnehmern, die hierzu nicht bereit waren, solange dadurch insgesamt keine Besserstellung der Arbeitnehmer erfolgt, die ohne Lohnausgleich länger arbeiten.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 722/08

Verkündet am: 18.12.2008

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder und die ehrenamtlichen Richter Ewinger und Huber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.03.2008 - Az.: 31 Ca 15826/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf erhöhtes Monatsentgelt. Der Kläger ist bei der Beklagten seit vielen Jahren als Angestellter bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nunmehr 40 Stunden beschäftigt. Die Beklagte bot ihren Arbeitnehmern im Januar 2006 eine Ergänzung und Änderung ihres Arbeitsvertrages an, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Lohnausgleich von 40 auf 42 Stunden erhöht werden sollte. Von den damals 987 Arbeitnehmern, denen eine solche Arbeitszeiterhöhung angeboten wurde, nahmen 786 Arbeitnehmer die Änderung an. Der Kläger schlug das Angebot dagegen aus. Zum 01.06.2006 gewährte die Beklagte denjenigen Arbeitnehmern, die einer Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zugestimmt hatten, eine Lohnerhöhung von vier Prozent, denjenigen, die bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden verblieben waren, jedoch lediglich in Höhe von 1,5 Prozent. Zum 01.07.2007 nahm die Beklagte eine weitere allgemeine Lohnerhöhung vor, die bei den Arbeitnehmern mit 42 Wochenstunden 4,1 Prozent und bei denjenigen mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden lediglich 1,7 Prozent betrug. Der Kläger, der die erste Lohnerhöhungsrunde akzeptiert hatte, machte für die Zeit ab 01.07.2007 eine Entgelterhöhung um denselben Prozentsatz wie bei denjenigen Arbeitnehmern geltend, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit sich auf 42 Stunden erhöht hatte. Die Beklagte entgegnete in einem vorgerichtlichen Schreiben, sie sei nicht mehr tarifgebunden, weil sie den Anerkennungstarifvertrag gekündigt habe. Dessen Nachwirkung könne jederzeit durch eine andere Abmachung -auch einen Einzelvertrag - ersetzt werden. Der dem Kläger versagte höhere Erhöhungssatz stelle einen Ausgleich für früheren Lohnverzicht dar. Die Zustimmung zur Erhöhung einer Wochenarbeitszeit um zwei Stunden habe praktisch einen Lohnverzicht von fünf Prozent bedeutet.

Der Kläger meint, die Beklagte verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot. Zum einen sei die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung nicht sachlich gerechtfertigt. Zum anderen bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Benachteiligung des Klägers und der Wahrnehmung seines Rechts, der ihm angesonnenen Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich nicht zuzustimmen, so dass die differenzierte Erhöhung gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoße.

Dagegen trägt die Beklagte vor, die Gruppenbildung bei den Lohnerhöhungen habe nicht den Zweck gehabt, den Kläger und die vergleichbaren Arbeitnehmer zu benachteiligen, sondern eine Benachteiligung der Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 42 Wochenstunden wenigstens teilweise wieder auszugleichen; es sei um wenigstens teilweise Wiederherstellung der Lohngerechtigkeit gegangen. Dies verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB. Mit der zusätzlichen Entgelterhöhung werde der Lohnverzicht, den die Arbeitnehmer durch ihre Zustimmung zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich um zwei Stunden erlitten hätten, nicht einmal voll ausgeglichen. Somit sei die von ihr vorgenommene Gruppenbildung sachgerecht.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 19.03.2008 - 31 Ca 15826/07 -, auf das hinsichtlich des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Ungleichbehandlung der beiden Gruppen sei sachlich gerechtfertigt, weil die Mitarbeiter, die der Arbeitszeitverlängerung zugestimmt haben, den anderen gegenüber einen Nachteil erlitten hätten, und der Arbeitgeber lediglich diesen Nachteil habe ausgleichen wollen. Ein ausgeglichenes Lohngefüge sei anerkanntermaßen ein im Betrieb erstrebenswertes Ziel. Auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB liege nicht vor, weil die Beklagte den Kläger nicht benachteiligt, sondern lediglich die Gruppe der bisher benachteiligten Mitarbeiter an die Gruppe des Klägers herangeführt habe.

Den vom Kläger klageerweiternd gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab November 2007 den geltend gemachten erhöhten Gehaltserhöhungssatz nebst Zinsen zu zahlen, hat das Arbeitsgericht mangels Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.06.2008 zugestellte Endurteil vom 19.03.2008 mit einem am 28.07.2008, einem Montag, beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit einem am 25.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er bringt erneut vor, beim vorliegenden Sachverhalt sei davon auszugehen, dass die unterschiedliche Lohnerhöhung deshalb erfolgt sei, weil die Klagepartei einer Erhöhung der Wochenstundenzahl nicht zugestimmt habe. Mit der erhöhten Lohnerhöhung wolle die Beklagte somit nicht der Lohngleichheit dienen, sondern die vereinbarte 42-Stunden-Woche belohnen. Der Kläger meint, bei einer Fünf-Tage-Woche liege ein klarer Verstoß gegen § 3 Satz 1 ArbZG vor, wonach die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten dürfe. Eine kurzfristige Verlängerung mit Ausgleichsanspruch auf zehn Stunden sei zwar denkbar, wenn die zwei Stunden innerhalb von sechs Kalendermonaten ausgeglichen werden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass dies im Betrieb der Beklagten so nicht praktiziert werde. Somit sei davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger eine rechtswidrige Arbeitsvertrags-/Arbeitszeitgestaltung vorgeschlagen habe, die unwirksam sei. Der Kläger meint, eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2007 - 10 AZR 569/06 - liege nicht vor.

Er beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19.03.2008 - Az.: 31 Ca 15826/07 - wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 322,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus Euro 80,62 seit dem 01.08.2007, aus Euro 80,62 seit dem 01.09.2007, aus Euro 80,62 seit dem 01.10.2007 und aus Euro 80,62 seit dem 01.11.2007 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem Monat November 2007 Euro 80,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils seit dem 01. des Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Sie meint, die Tarifhistorie sei vorliegend unerheblich, ebenso der zeitliche Zusammenhang zwischen der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden und der vorgenommenen differenzierten Lohnerhöhung. Denn die zusätzliche Lohnerhöhung wäre selbst dann zulässig gewesen, wenn sie mit dem Angebot einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden verbunden worden wäre. Die sachliche Rechtfertigung sei unabhängig von der zeitlichen Abfolge; sie ergebe sich aus der Arbeitsbezogenheit des Lohns. Der Stundenlohn des Klägers sei nicht niedriger, sondern höher als derjenige vergleichbarer Mitarbeiter mit 42-Stunden-Woche (gewesen). Diesen Nachteil habe die differenzierte Lohnerhöhung zumindest teilweise ausgleichen sollen. Dies sei nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern geradezu geboten. Der Grundsatz der Arbeitszeitbezogenheit des Lohns ergebe sich auch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Die Beklagte hält die Ausführungen des Klägers zu einem vermeintlichen Verstoß der 42-Stunden-Woche gegen § 3 Satz 1 ArbZG für rechtsfehlerhaft, weil dieses Gesetz von der Sechs-Tage-Woche und somit von einer höchst zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden ausgehe. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.09.2008 und der Beklagten vom 23.10.2008 sowie 31.10.2008 verwiesen, ferner auf die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2008.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsantrag des Klägers zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Der klageerweiternd gestellte Feststellungsantrag ist zwar - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - nicht unzulässig; er ist jedoch unbegründet.

1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab November 2007 den geltend gemachten zusätzlichen Erhöhungsbetrag von Euro 80,62 brutto nebst Zinsen zu zahlen, ist nicht unzulässig.

Denn das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass dieser Antrag schwerpunktmäßig in die Zukunft gerichtet ist. Mit einem lediglich auf fällige Ansprüche bezogenen Leistungsantrag kann das Ziel, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des zusätzlichen Erhöhungsbetrags auch für die Zukunft einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, nicht erreicht werden.

Dass sich der Feststellungsantrag zwischenzeitlich auch auf bereits in der Vergangenheit - nach Ansicht des Klägers - fällige gewordene Beträge bezieht, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Denn es ist anzunehmen, dass sich die Beklagte dann, wenn die Pflicht zur Zahlung der mit dem Leistungsantrag eingeklagten Beträge durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ausgesprochen würde, der Zahlungspflicht auch für die Zukunft grundsätzlich nicht entziehen würde. Jedenfalls spricht vorliegend nichts, vor allem nicht das prozessuale Verhalten der Beklagten, für eine solche generelle Verweigerungshaltung. Vielmehr wird der vorliegende Rechtsstreit - zusammen mit den Parallelverfahren - ersichtlich als eine Art Musterprozess (auch) zur Klärung der generellen Rechtsfrage geführt.

2. Die Klage ist jedoch sowohl hinsichtlich des Feststellungs- als auch des Zahlungsantrags unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf die zusätzliche Entgelterhöhung nicht zusteht. Dieser Anspruch folgt, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, weder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch aus dem Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB.

Das Berufungsgericht folgt insoweit den durchweg überzeugenden Gründen des Urteils der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts München vom 15.10.2008 - 9 Sa 1187/07 - in einem Parallelverfahren, das den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sowohl in Bezug auf den Tatbestand als auch die Entscheidungsgründe bekannt ist, und beschränkt sich deshalb auf eine lediglich knappe Darstellung der tragenden Erwägungen für die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche.

a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung ist unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze (vgl. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 420/06) sachlich gerechtfertigt.

Denn die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung bei der Entgelterhöhung von 4,1 Prozent für diejenigen Arbeitnehmer, die statt 40 Stunden 42 Stunden pro Woche ohne Entgeltausgleich für die zusätzlichen zwei Stunden arbeiten, und von 1,7 Prozent für diejenigen Arbeitnehmer, die nur 40 Stunden leisten, ist sachlich gerechtfertigt. Sie bezweckt die Herstellung materieller Gerechtigkeit und dient dem Ausgleich der Nachteile, die sich aus dem vorangegangenen Lohnverzicht der Arbeitnehmer mit einer 42-Stunden-Woche ergeben.

Es spielt keine Rolle, ob mit der letzten zusätzlichen Erhöhung bereits ein voller Ausgleich für den bestehenden Nachteil der Ableistung von zusätzlich zwei Wochenstunden ohne Entgeltausgleich erzielt wird, denn die sachliche Rechtfertigung geht nicht dadurch verloren, dass der Ausgleich nur teilweise erfolgt. Ein sachlicher Differenzierungsgrund wäre nur dann nicht mehr gegeben, wenn mit der Differenzierung nicht nur ein Ausgleich, sondern darüber hinaus eine Besserstellung der "begünstigten" Arbeitnehmer erreicht wäre. Dies war aber mit der zweiten, zum 01.07.2007 eingetretenen Gehaltserhöhung nicht der Fall. Selbst wenn man beide Gehaltserhöhungen - diejenige des Jahres 2006 und die zweite aus dem Jahr 2007 - zusammen nimmt, ergeben die dabei von der Beklagten vorgenommenen Differenzierungen nicht einen vollen Ausgleich des mit der Erhöhung der Wochenstundenzahl um zwei Stunden ohne Entgeltausgleich eingetretenen Lohnnachteils. Dies hat das Landesarbeitsgericht München in der Entscheidung vom 15.10.2008 -9 Sa 1187/07 - im Einzelnen herausgearbeitet.

Dass die Beklagte beim Ausgleich für die zwei Stunden zusätzlicher Regelarbeitszeit pro Woche nicht den direkten Weg über eine entsprechende Vergütungserhöhung ab erhöhter Wochenstundenzahl gegangen ist, sondern den mittelbaren Weg über die zweimalige Berücksichtigung bei allgemeinen Entgelterhöhungsrunden, macht die Differenzierung zwischen den beiden Arbeitnehmergruppen nicht sachwidrig. Entscheidend ist, welchen Zweck der Arbeitgeber mit der von ihm durchgeführten Maßnahme verfolgt hat und ob er diesen Zweck erreicht hat. Letzteres ist der Fall. Der vom Kläger monierte enge zeitliche Zusammenhang der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 42 Stunden mit der streitigen Lohnerhöhung lässt nach allem den sachlichen Grund der Differenzierung bzw. der Gruppenbildung - Ausgleich für in der Vergangenheit erlittene Nachteile bei den scheinbar Begünstigten und Angleichung an das beim Kläger und seiner Gruppe vorliegende, günstigere Verhältnis von Arbeitsentgelt je Zeiteinheit - gerade nicht entfallen. Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Es ist zwar zutreffend, dass die Beklagte nicht verhältnismäßig zeitnah mit dem teilweisen Abbau der Entgeltunterschiede hätte beginnen müssen; allein deshalb, weil sie dies getan hat, ist die Maßnahme und die vorgenommene Differenzierung aber nicht sachwidrig.

Nach allem verstoßen die differenzierten Entgelterhöhungen der Jahre 2006 und 2007 nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

b) Mit diesen differenzierten Erhöhungen hat die Beklagte auch nicht gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB verstoßen.

Warum die differenzierte Erhöhung schon deshalb unzulässig sein soll, weil die Vereinbarung einer 42-Stunden-Woche gegen § 3 Satz 1 ArbZG verstoßen habe und damit gesetzeswidrig gewesen sei, vermag die Berufungskammer nicht nachzuvollziehen. Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass diese Argumentation auf einer grob fehlerhaften Sicht des § 3 Satz 1 ArbZG beruht. Das Gesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche und somit von einer höchst zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden aus.

Zwar kann das Maßregelungsverbot auch verletzt sein, wenn sich - wie hier - die Situation des Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Zustand nicht verschlechtert, sondern wenn dem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt. Der insoweit erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung - hier: Verweigerung der Zustimmung des Klägers zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit - war aber hier nicht der Grund dafür, dem Kläger einen Vorteil zu entziehen, sondern dafür, bestehende Defizite bei der Lohngerechtigkeit auszugleichen. Dies stellt keine Maßregelung im Sinne von § 612 a BGB dar (vgl. BAG 14.03.2007 - 5 AZR 420/06).

c) Somit kann der Kläger weder für die Vergangenheit Nachzahlung vorenthaltener Gehaltserhöhungsbeträge verlangen noch geltend machen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab November 2007 bzw. künftig diese Gehaltserhöhungsbeträge an den Kläger zu leisten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben, wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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