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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 3 TaBV 79/03
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40
Zur Erforderlichkeit eines angemessenen Betriebsratsraums (hier: von mindestens 9 m² für dreiköpfigen Betriebsrat in einem Betrieb mit Schichtarbeit)
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

3 TaBV 79/03

Verkündet am: 8. Juli 2005

In dem Beschlussverfahren

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der Anhörung vom 30. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter W. Lindner und W. Haggenmiller für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 24.07.2003 - 23 BV 46/02 - wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf die Beschwerde des Antragsstellers abgeändert.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragssteller für die Betriebsratssitzungen und -besprechungen im Rahmen der Aufgaben des Betriebsrats einen Büroraum mit einer Grundfläche von mindestens 9 m² nebst eigenem Telefonanschluss, abschließbarem Schrank, Schreibtisch nebst Schreibtischstuhl sowie einen für 5 Besprechungsteilnehmer geeigneten Besprechungstisch zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zurverfügungstellung eines geeigneten Raums für Betriebsratstätigkeit.

Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin, in dem ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, bestehende Betriebsrat, dessen gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederzahl 3 beträgt. Nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes aufgrund einer Eigenkündigung zum 31.05.2005 und Rücktritts des einzigen Ersatzmitglieds von seinem Betriebsratsamt ist der Betriebsrat nunmehr unterbesetzt.

Die Betriebsratssitzungen sowie -besprechungen und -sprechstunden finden im Sozial-/Aufenthalts-/Pausenraum im Betriebsgebäude statt. Eine andere Räumlichkeit ist dem Betriebsrat bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht zur Verfügung gestellt worden. Da der Betrieb an 7 Tagen in der Woche praktisch rund um die Uhr arbeitet, wird der Sozialraum ggf. auch entsprechend genutzt. Wenn Betriebsratssitzungen und -sprechstunden oder -besprechungen stattfinden, wird durch den Betriebsrat ein Hinweisschild an der Tür mit der Aufschrift "Bitte nicht stören, Sitzung" angebracht. Nach einem vor dem Arbeitsgericht München am 25.07.2002 geschlossenen Vergleich - Az. 17 BV 188/02 - finden monatlich 2 ganztägige Betriebsratssitzungen statt, welche im Voraus auf den 1. und 3. Donnerstag des Monats festgelegt sind. Im genannten Raum findet sich kein Telefonanschluss, jedoch ein abschließbarer Schrank ein Tisch mit mehreren Stühlen, eine Spüle, ein Herd und eine Kaffeemaschine.

Wenn der Sozialraum durch den Betriebsrat belegt ist, steht für die übrigen Mitarbeiter an dessen Stelle ein Vorraum zur Verfügung, der als Umkleide deklariert, mit Spinden und Bänken versehen und auch als solche genutzt wird, ferner ein Eingangsflur mit direkter Tür ins Freie.

Das Betriebsgebäude besteht aus einem zweistöckigen Büro- und Wohngebäude, in dessen Erdgeschoss sich neben den genannten Räumlichkeiten ein Büro, ein Heizungsraum, ein Raum für Hauptverteilung, ein Waschraum mit WC und Dusche, ein Lager und ein Treppenhaus befinden. Im ersten Obergeschoss befindet sich eine Wohnung, die derzeit nicht als solche genutzt wird, und ein Kleinteilelager von mehr als 50 m² Fläche. Die genannten Nutzungen wurden von der Lokalbaukommission so genehmigt.

Der Antragsteller ist der Auffassung, der Sozialraum entspreche nicht den an einen Betriebsratsraum zu stellenden Anforderungen. Unterbrechungen der Betriebsratssitzungen und der -sprechstunden durch die Arbeitnehmer seien regelmäßig an der Tagesordnung. Auch sei der Pausenraum die einzige Möglichkeit, sich mitgebrachtes Essen warm zu machen. Somit entstehe eine Störung der Betriebsratstätigkeit, weil den Mitarbeitern durch diese Tätigkeit der Sozialraum genommen werde. Der Betriebsrat stehe unter ständigem Rechtfertigungsdruck; dadurch werde ein Keil zwischen ihm und die Belegschaft getrieben. Ggf. sei das Kleinteilelager - unter Umständen nach Abteilung eines Raumteils - für den Betriebsrat nutzbar zu machen. Äußerstenfalls komme eine Anmietung außerhalb des Betriebshofs in Betracht. Wegen der genannten Widrigkeiten müsse die Betriebsratsarbeit zu mehr als 50 % in die Privaträume der Betriebsratsmitglieder verlegt werden.

Die Antragsgegnerin bringt demgegenüber vor, eine andere Lösung als die gegenwärtige sei nicht möglich. Bauliche Veränderungen könnten wegen des langwierigen Genehmigungsverfahrens nicht zugesagt werden. Die derzeitigen Räume seien funktionsgerecht. Der dem Betriebsrat zur Verfügung stehende Raum sei mit einem abschließbaren Schrank und ausreichender Möblierung versehen. Für die übrigen Mitarbeiter stehe während der Nutzung durch den Betriebsrat der Vorraum zur Verfügung mit einer Sitzgruppe, Tisch und der Möglichkeit der Kaffeezubereitung. Eine Anmietung außerhalb des Betriebsgebäudes widerspreche den Interessen der Belegschaft; es sei unerlässlich, dass sich das Betriebsratsbüro auf dem Betriebsgelände befinde. Die Zurverfügungstellung eines Raums für bestimmte Zeiten sei unter der gebotenen Berücksichtigung der Interessen beider Seiten ausreichend, zumal zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung dahingehend bestehe, dass regelmäßig monatlich 2 ganztägige Betriebsratssitzungen stattfinden. Entsprechend der Vereinbarung würden in dieser Zeit auch die Betriebsratssprechstunden abgehalten. Weil die Nutzung des Sozialraums durch den Betriebsrat im Voraus festliege, entstehe keine Drucksituation im Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 24.07.2003 - 23 BV 246/02 -, auf den hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Beteiligten im einzelnen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, den Antrag zurückgewiesen, weil die vorliegend vorgenommene Regelung vor dem Hintergrund der Einigung über die Zeiten der Betriebsratssitzungen bzw. der Sprechstunden als noch ausreichend anzusehen sei. Eine perfektionistische Lösung sei in einem Kleinbetrieb wie dem vorliegendem nicht zumutbar. Belegschaft, Betriebsrat und Arbeitgeber hätten eine allen Seiten gerecht werdende Lösungen zu finden, was offensichtlich hier nicht besser möglich sei. Die Betreibung einer Nutzungsänderung bzgl. des ersten Obergeschosses sei der Antragsgegnerin ebenso wenig zumutbar wie eine Anmietung außerhalb des Betriebsgeländes.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 12.11.2003 zugestellten Beschluss vom 24.07.2003 am 12.12.2003 (Faxeingang) Beschwerde eingelegt und diese am 12.02.2004 (Schriftsatzeingang) begründet.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Sozial- und Pausenraum den Ansprüchen an die Betriebsratsarbeit genüge, sei bei richtiger Auslegung des § 40 Abs. 2 BetrVG fehlerhaft, zumal unabdingbar notwendig sei, dass der Betriebsrat wenigstens zu festgelegten Bürozeiten telefonisch erreichbar sei.

Er stellt - nach Antragsänderung im Beschwerdeverfahren - folgenden Antrag:

1. Der Beschluss des Arbeitsgericht München vom 24.07.2003, AZ 23 BV 046/02 wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einen Büroraum mit einer Grundfläche von mindestens 15 m² nebst einen eigenen Telefonanschluss, einem abschließbarem Schrank, einem Schreibtisch nebst Schreibtischstuhl sowie einen für 5 Besprechungsteilnehmer geeigneten Besprechungstisch für die Dauer der Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

diesen - geänderten - Antrag zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt, vertieft und verdeutlicht ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Hinsichtlich des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 12.02.2004, 05.10.2004, 19.10.2004, 14.03.2005 und 20.06.2005, der Antragsgegnerin vom 09.03.2004, 15.09.2004, 24.09.2004, 05.10.2004, 14.10.2004, 12.11.2004, 18.03.2005 und 01.06.2005 verwiesen, ferner auf die Sitzungsniederschriften vom 03.06.2004 und 30.06.2005. Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 16.12.2004 durch Augenscheinseinnahme des Betriebsgebäudes und -hofs der Antragsgegnerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.04.2005 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Der Antragsteller hat Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Büroraums mit einer Grundfläche von mindestens 9 m² nebst eigenem Telefonanschluss, abschließbarem Schrank, Schreibtisch nebst Schreibtischstuhl sowie einem für 5 Besprechungsteilnehmer geeigneten Besprechungstisch für die Betriebsratssitzungen und -besprechungen im Rahmen der Aufgaben des Betriebsrats, allerdings nicht zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung durch den Betriebsrat.

1. Das Beschwerdegericht folgt dem Erstgericht, soweit es um die allgemeinen Grundsätze und insbesondere um die gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen des Betriebsrats, des Arbeitgebers und der übrigen Belegschaft geht. Es bewertet diese Interessen jedoch anders als das Erstgericht und zwar dergestalt, dass die derzeitige Raumsituation den Anforderungen, wie sie durch die Betriebsratstätigkeit in einem Betrieb der vorliegenden Art und Größe gestellt werden, nicht gerecht wird.

Der Betriebsrat kann nicht auf den Pausenraum verwiesen werden, der an 7 Tagen in der Woche praktisch rund um die Uhr - wenn auch in sehr unterschiedlicher Intensität - von der etwa 50-köpfigen Belegschaft genutzt wird. Denn der Betriebsrat muss aufgrund dieser Situation jederzeit mit Störungen rechnen, vor allem da die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin ganz unterschiedliche Arbeitzeiten haben und deshalb ein Nutzungsbedarf des Raums als Sozialraum zu den unterschiedlichsten Zeiten entstehen kann. Vor allem ergibt sich aufgrund der großen Variationsbreite der Schichtzeiten, dass der Raum und seine Einrichtung von Mitarbeitern der Antragsgegnerin auch zu ungewöhnlichen Zeiten aufgesucht wird, um sich dort auszuruhen oder auf dem Herd warme Mahlzeiten zuzubereiten. Es liegt auf der Hand, dass es zu Unzuträglichkeiten und ggf. auch Spannungen führt, wenn diese Mitarbeiter aufgrund der Nutzung des Raums durch den Betriebsrat abgewiesen werden müssen. Der Betriebsrat als Repräsentationsorgan der Belegschaft wird deshalb nolens-volens immer wieder seine Tätigkeit unterbrechen, um den ruhebedürftigen Mitarbeitern das Aufsuchen des Raums zu ermöglichen. Dass dies zu ernsthaften und teilweise nicht hinnehmbaren Störungen der Betriebsratstätigkeit führt, z.B. wenn sich das Gremium gerade in der Erörterung einer komplizierten, rechtlich schwierigen oder in Bezug auf die Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten von Mitarbeitern heiklen Erörterung befindet, ist unabweisbar. Dasselbe gilt in Bezug auf Besprechungen des Betriebsrats mit Behördenvertretern, z.B. des Gewerbeaufsichtsamts oder der Berufsgenossenschaft. Deshalb ist die Annahme des Betriebsrats berechtigt, die bestehende Raumsituation führe dazu, dass ein Keil zwischen Betriebsrat und Belegschaft getrieben werden, und somit zu einer nicht hinnehmbaren Drucksituation für die Arbeitnehmervertretung.

Nach allem kann die Zurverfügungstellung eines Pausen-, Aufenthalts- und Sozialraums für Betriebsratsarbeit, wie sie hier praktiziert worden ist, nur das allerletzte Mittel sein, wenn alle anderen Möglichkeiten unter Einschluss der Anmietung einer geeigneten Räumlichkeit in der Nähe unmöglich oder unzumutbar sind und deshalb ausscheiden.

Dem Begehren des Antragstellers kann nicht entgegen gehalten werden, dass sich der Raumbedarf des Betriebsrats aufgrund des zuvor abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs auf 2 regelmäßige ganztätige Sitzungen im Monat beschränkt. Diese Regelung kann allenfalls den Mindestbedarf des Betriebsrats kennzeichnen. D.h., dass der Vergleich nur für regelmäßige Sitzungen und Besprechungen sowie Sprechstunden gelten kann. Eine Limitierung der gesamten Betriebsratstätigkeit auf diese im Vergleich festgelegten Zeiten wäre gesetzwidrig. Denn sie widerspräche dem in § 37 Abs. 2 BetrVG geregelten Grundsatz, dass die Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und auch der Regelung des § 40 Abs. 2 BetrVG, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat im erforderlichen Umfang Räume etc. zur Verfügung stellen muss. Maßstab für den zeitlichen Umfang der Betriebsratsarbeit und den Raumbedarf des Betriebsrats ist somit allein die Erforderlichkeit. Die genannten betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen sind allseitig zwingendes Recht und stehen nicht Disposition der Betriebsparteien. Deshalb müssen dem Betriebsrat - und hier dem Antragsteller - geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, beispielsweise auch für außerordentliche Sitzungen, Besprechungen mit Behördenvertretern in eiligen Fällen sowie Besprechungen mit Arbeitnehmern in dringenden Fällen.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass jegliche Alternative zum bisherigen Zustand ausschiede, weil keinerlei andere Möglichkeiten bestünden, dem berechtigten Raumbedarf des Betriebsrats Rechnung zu tragen.

Der Augenschein hat ergeben, dass beispielsweise unschwer und - bei Nutzung der Trockenbauweise - zu zumutbaren Kosten ein ausreichend belichteter Teil des Kleinteilelagers zur Nutzung durch den Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden könnte. Soweit die Antragsgegnerin und auch das Arbeitsgericht darauf verweisen, dass dies unzumutbar wäre im Hinblick auf das langwierige baurechtliche Genehmigungsverfahren, dass bei einer Umnutzung nötig wäre, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Nutzungsverfahren allein während der Dauer des Beschwerdeverfahrens längst hätte in Gang gesetzt und abschlossen werden können, geht man von einer Dauer des Genehmigungsverfahrens zur Umnutzung von 12 bis 14 Monaten aus, wie sie von der Antragsgegnerin selbst vorgetragen worden ist. Dass ein solches Genehmigungsverfahren von vornherein aussichtslos wäre, ist nicht behauptet und auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist behauptet oder ersichtlich, dass die Umgestaltung des Kleinteilelagers zu einem unzumutbaren finanziellen Aufwand der Antragsgegnerin führen würde.

Ebenso kommt die Aufstellung eines genügend großen und hinreichend ausgestatteten Wohncontainers auf dem Betriebsgelände in Betracht, wie dies vom Beschwerdegericht angeregt worden ist und sich bei der Augenscheinseinnahme bestätigt hat. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Zurverfügungstellung eines solchen Containers, in dem 3-köpfiges Betriebsratsgremium vernünftig arbeiten und ggf. Besucher - z.B. Arbeitnehmer oder Behördenvertreter - empfangen kann, zu einem unverhältnismäßigen bzw. unzumutbaren Kostenaufwand der Antragsgegnerin führen würde.

Wenn alle Möglichkeiten, dem Betriebsrat eine Räumlichkeit auf dem Betriebshof zur Verfügung zu stellen, scheiterten, müsste die Antragsgegnerin eine Räumlichkeit in der Nähe des Betriebes anmieten. Dass dies nicht möglich oder aber nach Lage der Dinge unzumutbar wäre, ist nicht behauptet bzw. erkennbar.

2. Die Antragsgegnerin hat durch Zurverfügungstellung des Containers auf dem Betriebsgelände, der vom Beschwerdegericht ebenfalls in Augenschein genommen wurde, den Anspruch des Betriebsrats auf Bereitstellung einer Räumlichkeit im erforderlichen Umfang nicht erfüllt. Denn dieser Container ist weder ausreichend noch zumutbar. Seine Grundfläche (innen) beträgt nicht einmal 5 m², die Sicht nach draußen ist ungenügend, weil die Unterkante der 3 Fensterchen - mit einer lichten Innenweite von 55,5 cm x 29 cm - ca. 153 cm hoch liegt. Damit ist dieser Container, der seine Geschichte als früherer WC-Container nicht verleugnen kann, viel zu klein für Besprechungen eines 3-köpfigen Betriebsrats, geschweige denn für eine Konferenz mit einem oder zwei Gästen.

Nachdem nicht anzunehmen ist, dass ein Container mit einer ausreichenden Grundfläche und Belichtung sowie Ausstattung unzumutbare Mehrkosten verursachen würde, liegt auf der Hand, dass die Antragsgegnerin mit der Zurverfügungstellung dieses Containers ihre geringe Wertschätzung des Betriebsrats als Institution, der betriebsverfassungsrechtlichen Mandatsträger in dieser ihrer Funktion und der Betriebsratstätigkeit insgesamt Ausdruck geben wollte. Dies steht in krassem Widerspruch zu den Grundsätzen der Betriebsverfassung, insbesondere zum Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG.

3. Das Beschwerdegericht ist jedoch der Auffassung, dass ein Büroraum mit einer Grundfläche von 9 m², der mit einem eigenem Telefonanschluss, einem abschließbarem Schrank, einem Schreibtisch nebst Schreibtischstuhl sowie einem für 5 Besprechungsteilnehmer geeigneten Besprechungstisch ausgestattet ist, eben noch ausreicht für die Tätigkeit des 3-köpfigen Betriebsrats. Obwohl auch dies von Fall zu Fall zu sehr beengten Verhältnissen führen wird, ist - bei geschickter Möblierung - ein Raum dieser Größe für den Antragsteller noch hinnehmbar, zumal sich in ihm nicht allzu häufig mehr als 3 Personen für mehrere Stunden aufhalten dürften.

4. Die Unterbesetzung des Betriebsrats wirkt sich das vorliegende Verfahren nicht aus. Denn auch ein unzureichend besetzter Betriebsrat bleibt als vollwertiges Betriebsratsgremium im Amt mit allen Rechten, Pflichten und Kompetenzen eines Betriebsrats, § 22 BetrVG. Sollte der unterbesetzte Betriebsrat keine Neuwahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG einleiten, begeht er eine Pflichtverletzung, die jedoch nur aufgrund eines nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Auflösung des Betriebsrats führen kann.

Dem Antrag der Antragsgegnerin vom 01.06.2005 auf Terminsabsetzung war daher nicht stattzugeben.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Auf die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu erheben wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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