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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 3 TaBV 93/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99
BetrVG § 101
1. Der Betriebsrat hat gem. §§ 99,101 BetrVG Anspruch auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens bei Eingruppierungen, wenn der tarifgebundene Arbeitgeber eine tarifvertragliche Vergütungsordnung mit ihrem gesamten persönlichen Geltungsbereich im Betrieb anwenden will, jedoch aufgrund einer fehlerhaften Auslegung des Tarifvertrags eine Mitarbeitergruppe (hier: Werkstudenten) als nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst ansieht und deshalb keine Eingruppierung vornimmt.

2. Dieser Anspruch kann mit einem Feststellungsantrag des Betriebsrats geltend gemacht werden.

3. Der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens ist nicht davon abhängig, dass der betreffende Arbeitnehmer einen Anspruch auf Eingruppierung gegenüber seinem Arbeitgeber hat.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

3 TaBV 93/06

Verkündet am: 10. Mai 2007

In dem Beschlussverfahren

hat die Dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenfelder sowie die ehrenamtlichen Richter R. Tauber und J. Huber beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.7.2006 - 19 a BV 349/05 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, Werkstudenten, die außerhalb ihrer Ausbildungsordnung im Betrieb der Antragsgegnerin gegen Entgelt beschäftigt werden, nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren, die Zustimmung des Antragsstellers zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen, soweit dieses Entgelt nicht auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der für den Angestellten geltenden Gehaltsgruppe VII um 25 v. H. hinausgehend geregelt ist, solange diese Regelung im Betrieb der Antragsgegnerin angewendet wird und nicht ausdrücklich die Werkstudenten ausnimmt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsgegnerin zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, Werkstudenten, die außerhalb ihrer Ausbildungsordnung im Betrieb gegen Entgelt beschäftigt werden, nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren, und insoweit das Verfahren gemäß § 99 BetrVG durchzuführen.

Die Antragsgegnerin ist Mitglied ist Mitglied im Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Sie gruppiert alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach ihrer Auffassung unter den persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie - insbesondere der tarifvertraglichen Entgeltordnungen (in der Vergangenheit vor allem: Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie - LGRTV) - ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Fehlen der Tarifgebundenheit in das tarifliche Entgeltsystem ein. Sie unterlässt eine solche Eingruppierung bei den außertariflichen Angestellten sowie den Werkstudenten, die außerhalb ihrer Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung neben ihrem Studium eine befristete Tätigkeit im Betrieb aufnehmen. Die Arbeitsverträge dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten auch keine Bezugnahme auf die Tarifverträge der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Allerdings führt die Antragsgegnerin und Arbeitgeberin bei den Mitgliedern dieser Mitarbeitergruppe das Einstellungs-Mitbestimmungsverfahren gemäß § 99 BetrVG durch.

Der antragstellende Betriebsrat meint, dass die Studenten, die nicht im Rahmen der von Hochschulen vorgegebenen Ausbildungspläne Tätigkeiten im Betrieb erbringen, sondern mit den übrigen Arbeitnehmern unmittelbar zur Erledigung der betrieblichen Aufgaben im Rahmen der vorhandenen betrieblichen Organisation gegen Entgelt eingesetzt werden, der Eingruppierungsmitbestimmung gemäß § 99 BetrVG unterlägen, weil die Arbeitgeberin das tarifliche Eingruppierungssystem unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit anwende und diese Personen vom persönlichen Geltungsbereich der tariflichen Eingruppierungsregelungen erfasst würden. Für eine Ausgrenzung der Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der Tarifverträge sei nicht ersichtlich. Der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung des Eingruppierungsverfahrens gemäß § 99 BetrVG sei weder durch die tarifliche Schlichtungsregelung gemäß § 2 Ziff. 1 (II) LGRTV i.V.m. § 29 C des Manteltarifvertrages (MTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie noch durch den Vorrang des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG ausgeschlossen.

Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug beantragt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, Werkstudenten, die außerhalb ihrer Ausbildungsordnung im Betrieb der Antragsgegnerin gegen Entgelt beschäftigt werden, nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren, die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen, soweit deren Entgelt nicht auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der für die Angestellten geltenden Gehaltsgruppe VII um 25 v. H. hinausgehend geregelt ist.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, Werkstudenten würden von der tariflichen Eingruppierungssystematik nicht erfasst wegen ihrer sozialen Typik als Aushilfskraft mit fehlender Perspektive zur Dauerbeschäftigung. Sie meint, der Betriebsrat habe vorrangig das Verfahren gemäß § 101 BetrVG im Einzelfall zu betreiben; auch sei vorrangig das tarifliche Schlichtungsverfahren durchzuführen. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Betriebsrats ergebe sich weder aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch aus § 99 BetrVG. Der letztgenannten Vorschrift sei kein allgemeiner, unspezifischer Eingruppierungsanspruch in ein tarifliches Entlohnungssystem für alle einzustellenden Mitarbeiter zu entnehmen. Die Eingruppierung der Werkstudenten unterbleibe mangels Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Eingruppierungsbestimmungen.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 19.7.2006, auf den hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug und der Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts verwiesen wird, dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben, weil dieser hinreichend bestimmt sei, weil kein unbegründeter Globalantrag vorliege und weil es sachgerecht sei, den streitgegenständlichen Antrag in seiner Allgemeinheit zu bejahen angesichts des Umstandes, dass im Betrieb der Arbeitgeberin eine Lohn- bzw. Gehaltsgruppenordnung - das tarifvertragliche Vergütungssystem - existiere, das die Arbeitgeberin auf ihre Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen einer Tarifgebundenheit anwende und in das sie deshalb sämtliche Arbeitnehmer, die sie einstelle, eingruppieren müsse. Ein sachlicher Grund, Werkstudenten hiervon auszunehmen, sei nicht erkennbar. Das tarifvertragliche Schlichtungsverfahren sei nicht vorrangig, da die Beteiligten nicht über das "Wie", sondern das "Ob" stritten.

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 3.8.2006 zugestellten Beschluss vom 19.7.2006 mit einem am 29.8.2006 beim Beschwerdegericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit einem am 12.10.2006 eingegangen Schriftsatz begründet.

Sie hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Der bis dahin gestellte Leistungsantrag sei zur Feststellung des grundsätzlichen Bestehens einer Verpflichtung unstatthaft. Abgesehen davon stünden sowohl der Vorrang des tariflichen Schlichtungsverfahrens gemäß § 2 Nr. 1 (II) LGRTV i.V.m. § 29 Abschn. C MTV - Arbeiter als auch der Vorrang des § 101 BetrVG im Begehren des Betriebsrats, für das auch § 99 BetrVG keine Anspruchsgrundlage bilde, entgegen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, im Betrieb existiere kein auf Werksstudenten anwendbares Vergütungssystem, was in § 99 BetrVG vorausgesetzt werde. Die Existenz eines solchen Vergütungssystems für Werkstudenten ergebe sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht daraus, dass die Arbeitgeberin die Tarifverträge auch auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer anwende. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie sei mangels eines individuellen Anspruchs des jeweiligen Werkstudenten auf Eingruppierung auch nicht gegenüber dem Betriebsrat zur Eingruppierung verpflichtet. Ohne eine individuelle Eingruppierungspflicht gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer bestehe auch keine kollektivrechliche Verpflichtung gemäß § 99 BetrVG; diese sei nur ein Reflex der individualrechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber auf Vornahme einer Eingruppierung. Sonst werde dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht über den Inhalt des Arbeitsvertrags zugebilligt. Vorliegend ergebe sich weder aus einem konkret anwendbaren Tarifvertrag noch aus einer Betriebsvereinbarung, einer einzelvertraglichen Bezugnahme, einer betrieblichen Übung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder der einseitigen Einführung einer Vergütungsordnung durch die Arbeitgeberseite eine Pflicht zur Eingruppierung in Bezug auf die Gruppe der Werkstudenten, abgesehen von der fehlenden sachlichen Anwendbarkeit des LGRTV auf diese Personen. Selbst die IG Metall gehe nicht von der Anwendbarkeit der Tarifverträge auf die Werkstudenten aus. Dies zeige auch die Praxis der Tarifanwendung. Eine normative Anwendbarkeit des LGRTV auf die Werkstudenten aufgrund des § 3 Abs. 2 TVG scheide aus, weil es sich nicht um Betriebsnormen im Sinne dieser Bestimmung handele.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 19.7.2006 "aufzuheben" und den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, Werkstudenten, die außerhalb ihrer Ausbildungsordnung im Betrieb der Antragsgegnerin gegen Entgelt beschäftigt werden, nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, für die Angestellten und für die Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren, die Zustimmung des Antragsstellers zu dieser Eingruppierung zu beantragen und im Verweigerungsfalle die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen, soweit dieses Entgelt nicht auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der für den Angestellten geltenden Gehaltsgruppe VII um 25 v. H. hinausgehend geregelt ist, solange diese Regelung im Betrieb der Antragsgegnerin angewendet wird und nicht ausdrücklich die Werkstudenten ausnimmt.

Er hält den Antrag für zulässig, insbesondere für hinreichend bestimmt. Ein unzulässiger Feststellungsantrag liege nicht vor. Der von der Antragsgegnerin behauptete Vorrang des § 101 BetrVG bestehe nicht, weil das tatsächliche Interesse des Antragstellers auf die Beseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands gehe. Der Betriebsrat könne die Feststellung von Mitbestimmungsrechten und ihren Grenzen unabhängig von § 101 BetrVG beantragen. Der Antragsteller hält daran fest, dass das tarifliche Schlichtungsverfahren seinem Begehren nicht entgegensteht. Er ist der Auffassung, die von der Arbeitgeberin vorgenommene Verknüpfung eines individualrechtlichen Entgeltanspruchs mit der Frage des Mitbestimmungsrechts dergestalt, dass darüber nur einheitlich entschieden werden könne, sei falsch. Die individuelle Entgelthöhe sei von der Eingruppierung als kollektivrechtlichem Anspruch des Betriebsrats zu trennen. Der Antragsteller bleibt dabei, dass der LGRTV auch auf Werkstudenten anzuwenden ist, weil diese Arbeitnehmer im Sinne der tarifvertraglichen Regelung seien und die Tarifvertragsparteien für diese Personengruppe weder eine Ausnahme noch Sonderregelungen geschaffen hätten. Die Anwendung des tariflichen Eingruppierungssystems auf Werkstudenten führe auch zu vernünftigen und brauchbaren Regelungen, wie dies die betriebliche Praxis in den Betrieben Paderborn und Augsburg zeige. Der LGTRV lasse an keiner Stelle erkennen, dass er nur für Arbeitsverhältnisse mit Mindestlaufzeit gelten wolle oder dass Arbeitnehmer, die nur zu bestimmten Zeiten arbeiten wollen oder können, auf seinen Schutz verzichten müssten bzw. dass seine Anwendbarkeit von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig sein solle. Gerade die von der Arbeitgeberseite angesprochene Erkenntnis, dass Werkstudenten allenfalls die Qualifikation nach Stufe I b erreichen könnten, sei nach dem gemäß § 99 durchzuführenden Mitbestimmungsverfahren von den Betriebsparteien gemeinsam vorzunehmen. Der Betriebsrat meint, die Eingruppierungsregeln des LGRTV seien schon deshalb anzuwenden, weil es sich um Betriebsnormen i.S.v. § 3 Abs. 2 TVG handele.

Hinsichtlich des sonstigen Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 11.10.2006 und 21.2.2007, des Antragstellers vom 18.12.2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 3.5.2007 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag des Betriebsrats ist als Feststellungsantrag zulässig. Er ist auch begründet, denn die Arbeitgeberin praktiziert in ihrem Betrieb eine Vergütungsordnung - die tarifliche Regelung des LGRTV -, die auf alle Arbeitnehmer anwendet, die in ihren persönlichen Geltungsbereich fallen. Der LGRTV erfasst entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin auch die Werkstudenten. Deshalb besteht ein Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß §§ 99, 101 BetrVG. Dieser ist unabhängig davon, ob die Werkstudenten gegenüber der Arbeitgeberin einen individualrechtlichen Anspruch auf Eingruppierung haben, ob der LGRTV also normativ oder kraft einzelvertraglicher Bezugnahme bzw. aus sonstigen Rechtsgründen - betriebliche Übung, Gleichbehandlungsgrundsatz - anzuwenden ist. Im Einzelnen gilt:

1. Der Antrag des Betriebsrats ist als Feststellungsantrag zulässig.

a. Er ist hinreichend bestimmt, da festgestellt werden soll, dass eine klar abgegrenzte Personengruppe - Werkstudenten, die Arbeitnehmer im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne sind - der Eingruppierungsmitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG unterliegen sollen.

b. Das Begehren des Betriebsrats bezieht sich auf ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, weil es um die Feststellung konkreter betriebsverfassungsrechtlicher Rechte des Betriebsrats bzw. Pflichten des Arbeitgebers - des Anspruchs des Betriebsrats bzw. der Verpflichtung des Arbeitgebers auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 99 BetrVG - geht.

c. Das Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO und das allgemeine Rechtschutzbedürfnis ergeben sich daraus, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats Beachtung erfordern (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG, § 23 Abs. 3 BetrVG) und weil effektiver Rechtschutz gewährleistet bleiben muss. Insoweit ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass es aus Gründen der Prozessökonomie, aber auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern sachgerecht sei, einen Antrag der gestellten Art in seiner Allgemeinheit zu bejahen.

Dem Begehren des Betriebsrats steht weder der von der Arbeitgeberin behauptete Vorrang des § 101 BetrVG noch die tarifvertragliche Schlichtungsregelung entgegen:

Die Vorschrift des § 101 BetrVG soll das Unterlassen der Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG korrigieren - bei der Eingruppierung durch Gewährung eines Anspruchs auf Durchführung des Eingruppierungsverfahren (vgl. BAG 20.12.1988 - 1 ABR 68/87; BAG 9.2.1993 - 1 ABR 51/92). Dies schließt die Feststellung eines Anspruchs des Betriebsrats auf Beachtung des Mitbestimmungsrechts nicht aus, zumal es vorliegend nicht um eine Unstimmigkeit zwischen den Betriebsparteien in einem Einzelfall geht, sondern um die Klärung einer Grundsatzfrage: der Rechtweite des Beteiligungsrechts gemäß § 99 BetrVG. Der Antrag des Betriebsrats vermag eine weitaus effektivere, sinnvollere und prozessökonomischere Befriedungswirkung zu erzeugen als die Durchführung einer Vielzahl von Einzelverfahren.

Auch die tarifvertragliche Schlichtungsregelung steht dem Begehren des Betriebsrats nicht entgegen, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, denn das Schlichtungsverfahren gemäß § 2 Nr. 1 (II) LGRTV i.V.m. mit § 29 Abschn. C MTV - Arbeiter findet Anwendung, wenn Zweifel über die Einstufung bestehen, nicht dagegen bei der vorgelagerten Frage, ob überhaupt einzustufen bzw. einzugruppieren ist. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass Schlichtungsverfahren habe seinen Raum, wo es um das "Wie" der Eingruppierung gehe, nicht aber, wenn das "Ob" der Eingruppierung streitig sei.

d. Die Antragsänderung ist zulässig. Sie ist sachdienlich i.S.v. § 263 ZPO; im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin auf sie eingelassen (vgl. § 267 ZPO).

2. Der Antrag des Betriebsrats ist auch begründet.

a. Es handelt sich nicht um einen unbegründeten Globalantrag, der auch Konstellationen erfassen würde, bei denen unstreitig das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen gemäß § 99 BetrVG nicht besteht.

Der Antragsteller hat während des gesamten Verfahrens, aber auch in der letzten Antragsfassung deutlich gemacht, dass nur Werkstudenten erfasst sein sollen, die als Arbeitnehmer und nicht als in die Betriebsabläufe eingegliederte freie Mitarbeiter - im Betrieb arbeiten. Er hat auch klargestellt, dass das Antragsbegehren nicht für diejenigen Werkstudenten gelten solle, die - was allerdings kaum denkbar ist - als Außertarifliche Angestellte beschäftigt werden. Schließlich hat er verdeutlicht, dass die Verpflichtung zur Eingruppierung der Werkstudenten nur so lange gelten soll, wie die Arbeitgeberin die tarifliche Vergütungsordnung im Betrieb anwendet und soweit diese Vergütungsordnung Werkstudenten nicht aus ihrem persönlichen Geltungsbereich ausnimmt.

Damit scheidet die Annahme eines Globalantrags aus.

b. Der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens bei der Eingruppierung von Werkstudenten beruht auf §§ 99, 101 BetrVG.

Da die Beklagte, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, auf ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen einer Tarifgebundenheit die tarifliche Vergütungsordnung in ihrem gesamten - auch persönlichen - Geltungsbereich anwendet, ist sie zur Durchführung einer Eingruppierung bzw. des Eingruppierungsverfahrens gemäß § 99 BetrVG verpflichtet. Der Arbeitgeber kann die Schutzfunktion des § 99 nicht dadurch unterlaufen, dass er die wegen der Existenz einer bestehenden Lohn- und Gehaltsgruppenordnung gebotene Eingruppierung unterlässt (vgl. BAG 9.2.1999 - 1 ABR 51/92; BAG 20.12.1988 - 1 ABR 68/87; BAG 16.7.1985 - 1 ABR 35/83).

Der Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens gemäß § 99 BetrVG hängt nicht davon ab, ob ein individualrechtlicher Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers - hier der einzelnen Werkstudentin oder des einzelnen Werkstudenten - gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Die von der Antragsgegnerin behauptete Verknüpfung oder Abhängigkeit des kollektivrechtlichen Eingruppierungs-anspruchs von einem individualrechtlichen Eingruppierungsanspruch besteht nicht; der kollektivrechtliche Anspruch ist kein Reflex des Individualrechts. Die Antragsgegnerin statuiert hier eine Voraussetzung, die in § 99 BetrVG nicht vorgesehen ist. Das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen ist allein davon abhängig, dass im Betrieb eine abstrakte Vergütungsordnung existiert, die den betreffenden Arbeitnehmer erfasst (vgl. BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93). Sobald sich der Arbeitgeber entschließt, künftig die Arbeitnehmer einem allgemeinen Vergütungssystem zuzuordnen - selbst wenn dieses von Arbeitgeber einseitig und unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 eingeführt wurde und wenn es weder aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme noch aufgrund betrieblicher Übung oder im Hinblick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im einzelnen Geltung beansprucht -, muss er diejenigen Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Vergütungssystems fallen, in das System eingruppieren (vgl. BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93). Das gebietet die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit bzw. -transparenz. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein tarifgebundener Arbeitgeber die tarifvertragliche Vergütungsordnung - wie hier - über deren normativen Wirkungsbereich hinaus auf die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwendet, mithin in den Fällen, in denen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG durch den Vorrang des Tarifvertrages gemäß dem Eingangssatzteil der genannten Gesetzesbestimmung ausgeschlossen ist. Die Reichweite des Beteiligungsrechts gemäß § 99 BetrVG hängt nicht von der Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ab (vgl. BAG 28.1.1986 - 1 ABR 8/84).

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin wird damit dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht über den Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. die Höhe der Vergütung eröffnet. Die Antragsgegnerin vermischt hier die individualrechtlichen und die kollektivrechtlichen Bereiche. Die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsentgelts zwischen den Arbeitsvertragsparteien ist von der Eingruppierung rechtlich zu trennen.

Der von der Antragsgegnerin beklagte Einfluss des Betriebsrats auf den Inhalt des Arbeitsvertrages ist nach allem nicht die Folge eines Zwangs zur Anwendung eines Vergütungssystems, sondern das Resultat der Entscheidung der Arbeitgeberin, das tarifliche Vergütungssystem auf alle von seinem persönlichen Geltungsbereich erfassten Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen einer Tarifgebundenheit anzuwenden. Die Antragsgegnerin hat, so gesehen, den "Zwang" zur Eingruppierung selbst herbeigeführt.

c. Im Betrieb besteht ein Vergütungssystem - die tarifliche Lohn- und Gehaltsgruppenordnung des LGRTV - bzw. der tariflichen Entgeltregelungen der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Diese erfasst entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die streitige Gruppe der Werkstudenten.

Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren wiederholt deutlich gemacht, dass sie das tarifvertragliche Entgeltsystem in ihrem Betrieb ohne Rücksicht auf eine etwaige Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer anwenden will und Werkstudenten nur deshalb ausnimmt, weil sie nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Tarifregelungen erfasst seien. Die Nichtdurchführung des Eingruppierungsverfahrens gemäß § 99 BetrVG ist somit nicht die Folge einer Entscheidung der Arbeitgeberin, die tarifvertragliche Vergütungsordnung in einem Teil ihres persönlichen Geltungsbereichs nicht anzuwenden, sondern einer Auslegung der tariflichen Vergütungsordnung dahin, dass sie die Gruppe der Werkstudenten nicht erfasse.

Dieser von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auslegung vermag das Beschwerdegericht nicht zu folgen. Der Wortlaut der einschlägigen Tarifbestimmungen ist eindeutig. Die tarifvertraglichen Entgeltregelungen gelten für die "Angestellten" und "gewerblichen Arbeitnehmer" der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Damit bezieht sich die Tarifregelung auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmernehmerbegriff ohne Einschränkung (anders in dem der Entscheidung BAG 30.8.2000 - 4 AZR 563/99 - zugrunde liegenden Fall). Anhaltspunkte für eine Einschränkung im Hinblick auf die Tarifsystematik, den Zweck der Tarifregelung oder die Tarifgeschichte (zu den Grundsätzen der Auslegung von Tarifverträgen z.B. BAG 15.11.2006 - 10 AZR 769/05; BAG 31.7.2002 - 10 AZR 578/01) sind nicht ersichtlich.

Vor allem ergibt sich eine Herausnahme der Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der Tarifregelungen nicht aus deren Sinn oder Zweck. Die behauptete Unanwendbarkeit bzw. Unpraktikabilität im Falle der Werkstudenten wird von der Antragsgegnerin selbst dadurch widerlegt, dass sie den LGRTV in anderen Betrieben (Augsburg, Paderborn) anwendet. Deshalb kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, aus der Tarifanwendungspraxis ergebe sich, dass Werkstudenten nicht einbezogen seien. Dass diese Personen möglicherweise nicht die typische Zielgruppe der tariflichen Entgeltregelungen sind, ist nicht maßgebend. Solches gilt häufig dann, wenn Arbeitnehmer, die in einem Betrieb oder Unternehmen "fachfremde" Tätigkeiten ausüben, in den für diesen Betrieb geltenden Tarifvertrag eingruppiert werden müssen, z.B. für Maurer in einem Betrieb der chemischen Industrie. Letzten Endes widerspricht sich die Antragsgegnerin selbst, wenn sie vorbringt, die Werkstudenten könnten allenfalls Stufe I b der tariflichen Vergütungsordnung erreichen.

Aus der Satzung der IG Metall - insbesondere deren Bestimmungen über die Mitgliedschaft - lässt sich nicht generell ableiten, die Werkstudenten sollten dem LGRTV nicht unterfallen. Die IG Metall hat für die Bayerischen Metall- und Elektroarbeitgeber - entgegen anderen regionalen Regelungen - für Werkstudenten keine Herausnahme aus den persönlichen Geltungsbereich vereinbart. Dass sich unter den Werkstudenten auch solche befinden können, die nicht Mitglieder der IG Metall werden können, lässt nicht einmal ansatzweise auf den Willen schließen, Werkstudenten, die Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs sind, generell vom Geltungsbereich der Tarifregelungen auszuschließen. Im Gegenteil: gerade weil es im Betätigungsbereich der IG Metall tarifvertragliche Vergütungsordnungen gibt, die Werkstudenten ausdrücklich ausnehmen (vgl. den Fall BAG 30.8.2000 - 4 AZR 563/99), ist anzunehmen, dass dies hier bewusst nicht geschehen ist. Daran ändert auch die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren herangezogene IG-Metall-Broschüre nichts. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hätte nicht eine Einbeziehung, sondern die Herausnahme der Werkstudenten aus dem persönlichen Geltungsbereich der tariflichen Vergütungsordnung einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

Die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der besonderen sozialen Typik der Werkstudenten genannten Gesichtspunkte - Aushilfscharakter der Tätigkeit ohne Perspektive für eine Dauerbeschäftigung, Befristung, besondere arbeitsmarktpolitische Typik, Beschäftigung neben einem Studium, familiäre Situation, wirtschaftliche bzw. rechtliche Absicherung durch Unterstützung der Eltern, des Staates oder durch Stipendien, besonderes Qualifikationsprofil (weniger praktische Fähigkeiten, mehr theoretische Kenntnisse) sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung - sind für die arbeitsrechtliche Einordnung als Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs irrelevant.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Antragsgegnerin zugelassen. Einzelheiten hierzu sind der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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