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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 161/06
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 77
BetrVG § 111 f
(Kein) Abfindungsanspruch aus einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung, die die ehemalige Konzern(groß)muttergesellschaft der Arbeitgeberin des klagenden Arbeitnehmers mit eigenen Betriebsräten und gleichzeitig mit Betriebsräten (ehemaliger) Konzerntochtergesellschaften, darunter der ehemaligen Arbeitgeberin der Klagepartei, abgeschlossen hat - auch aus Schadensersatzgesichtspunkten.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 161/06

Verkündet am: 22. Juni 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Andrelang und Gell für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Januar 2006 - 26 Ca 5149/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan geltend.

Der am 00.00.1969 geborene Kläger war auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 27.04.2000 (Anlage K 1, Bl. 5 bis 10 d. A.) seit 01.10.1999 - so die Angabe im Klageschriftsatz - bei der Fa. d. GmbH - einem damaligen Tochter-(bzw. Enkel-) unternehmen der Beklagten - als "verantwortlicher Redakteur" mit einer Vergütung von zuletzt (durchschnittlich) € 4.460,00 brutto/Monat beschäftigt.

Unter dem Datum des 07.12.2000 wurde eine "Betriebsvereinbarung zwischen der P. AG und deren Tochterunternehmen und den Betriebsräten der P. AG und deren Tochterunternehmen anlässlich der Durchführung der Betriebsänderungen" abgeschlossen (Anlage K 2, Bl. 11 bis 26 bzw. Anlage B 1, Bl. 51 bis 65 d. A.), die auf Arbeitgeberseite vom damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten R. sowie einem weiteren Mitglied deren Vorstandes (L.) einerseits und von zwei Betriebsräten der Standorte München und Berlin der Beklagten sowie den Betriebsräten der Fa. d. GmbH - der Arbeitgeberin des Klägers - und zweier weiterer konzernangehöriger Unternehmen (S. GmbH München und Produktion GmbH Berlin) andererseits - ein Konzernbetriebsrat bestand bei der Beklagten nicht - unterzeichnet ist und die auszugsweise bestimmt:

" Sozialplan

der

P. AG ... und deren Tochtergesellschaften, sämtlich vertreten durch den Vorstand der P. AG

und

den Betriebsräten der P. AG und deren Tochtergesellschaften, vertreten durch die Betriebsratsvorsitzenden

Präambel

Die Betriebsparteien erkennen die Gründung der Senderfamilie durch die Verschmelzung der P. AG mit der S. GmbH zur P. AG als einen strategisch und wirtschaftlich sinnvollen Schritt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem komplexen und hochkompetitiven Medienmarkt an. Die P. AG will sich noch stärker als bisher als moderner, attraktiver Arbeitgeber am Arbeitsmarkt positionieren.

Vor diesem Hintergrund schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen den nachfolgenden Sozialplan, der evtl. wirtschaftliche Nachteile betroffener Arbeitnehmer/innen im Rahmen der Restrukturierungen oder durchzuführender Umzüge ausgleicht.

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Der Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer/innen des Unternehmens, die während der Laufzeit dieses Sozialplans in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen und deren Arbeitsplatz im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)

- an einen anderen Standort verlagert wird oder

- deren Arbeitsplatz unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt wegfällt.

Das Gleiche gilt für die Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen einer betriebsändernden Maßnahme nach §§ 111 ff. BetrVG andere wirtschaftliche Nachteile durch die Verschmelzung des Unternehmens erleiden.

...

§ 2 Geltungsdauer

Der Sozialplan tritt zum 07. September 2000 in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember 2005. Sollten während der vorstehend genannten Geltungsdauer Verlagerungen angekündigt, aber noch nicht vollzogen oder beendet sein, findet dieser Sozialplan auch auf diese Maßnahmen Anwendung.

...

§ 6 Abfindung

6.1 Arbeitnehmer/innen erhalten Abfindungsleistungen, sofern sie in den in §§ 1 und 2 dieses Sozialplanes genannten sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich fallen und ihr Arbeitsverhältnis verlieren durch: ...

..."

Die Fa. d. GmbH als zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung 100%ige Tochter- (bzw. Enkel-)Gesellschaft der Beklagten hatte nach deren unbestritten gebliebener Darlegung zuletzt mit dieser zu diesem Zeitpunkt einen Konzern gebildet. Die Beklagte bzw. ein drittes Unternehmen hatte gegenüber der Fa. d. GmbH unter dem 31.12.2000 eine Patronatserklärung "üblichen konzernrechtlichen Inhalts" abgegeben, nach der diese sich verpflichtete, Sorge dafür zu tragen, dass die Fa. d. GmbH ihren Verbindlichkeiten nachkommen könne.

Die Beklagte veräußerte die Gesellschaftsanteile der d. GmbH im Rahmen eines sog. Management Buy-outs durch notariellen Kaufvertrag vom 07.09.2003 mit Wirkung vom 01.06.2003 vollständig an die Fa. S. Beteiligungs-GmbH, wobei gleichzeitig die Patronatserklärung(en) u. a. vom 31.12.2000 ausdrücklich aufgehoben und in den Unternehmenskaufvertrag eine Freistellungsklausel hinsichtlich etwaiger Sozialplanansprüche aufgenommen wurden.

Über das Vermögen der Fa. d. GmbH wurden am 01.11.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und gleichzeitig zwischen dem Insolvenzverwalter über deren Vermögen und deren Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich - mit Namensliste im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO - und Sozialplan abgeschlossen (Anlage B 2, Bl. 69 bis 74 d. A.), der u. a. bestimmt:

" ...

§ 2 Frühere Vereinbarungen

Es wird vorsorglich vereinbart, dass frühere Vereinbarungen, die dieser Vereinbarung entgegenstehen, außer Kraft treten. Unberührt hiervon bleibt die Betriebsvereinbarung zwischen der P. AG und dem Betriebsrat der d. GmbH vom 07.12.2000.

..."

Sämtlichen in einer Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung vom 01.12.2004 aufgelisteten Arbeitnehmern - darunter der Kläger - wurde gemäß deren Regelungen ein befristeter Wechsel in eine Beschäftigungsgesellschaft mittels dreiseitigen Vertrages (Muster: Anlage B 4, Bl. 80 bis 84 d. A.) angeboten.

Am 08.11.2004 übernahm die Fa. A. AG - nach Vorbringen der Beklagten: die Muttergesellschaft der d. GmbH - die Insolvenzschuldnerin d. GmbH. Nach Behauptung der Beklagten seien danach sämtliche Arbeitnehmer der insolventen Fa. d. GmbH entweder von der Fa. d. GmbH oder von der Fa. d. GmbH als Nachfolgegesellschaften der Insolvenzschuldnerin übernommen worden.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Abfindungsansprüche aus der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 in der rechnerisch unstreitigen Höhe der Klageforderung erstinstanzlich im Wesentlichen mit der Begründung geltend, dass er, nachdem sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. d. GmbH infolge deren Insolvenz am 05.11.2004 geendet habe, aus diesem - auch als vorsorglichem wirksamen - Sozialplan einen Anspruch habe,

- weil unabhängig davon, ob er unmittelbar im Anschluss an den Verlust des Arbeitsplatzes bei der Fa. d. GmbH oder später einen anderen Arbeitsplatz gefunden habe,

- (nur) die Beklagte aus dem Sozialplan vom 07.12.2000 ihm gegenüber hafte, da dieser nicht von und/oder für die Fa. d. GmbH abgeschlossen worden sei und - wie auch aus dessen Definition seines Geltungsbereiches hervorgehe - es dessen Sinn und Zweck gewesen sei, den Mitarbeitern der Fa. d. GmbH eine soziale Sicherheit und Ausgleichszahlungen für den Fall des Wegfalls des Arbeitsplatzes zu gewähren, zumal bereits vor Abschluss des Sozialplanes ernsthafte Stilllegungspläne hinsichtlich der Fa. d. GmbH bestanden hätten, deren unter Druck erfolgter Verkauf im Wege des Management Buy-outs im Jahr 2003 ein Fall der Restrukturierung oder Umstrukturierung des gesamten Konzerns im Rahmen der Fusion der beiden Sender P. und S. durch Konzentration auf deren Kerngeschäft TV gewesen sei und dieser auch die Intention gehabt habe, sich evtl. der lästigen Verpflichtungen aus dem Sozialplan vom 07.12.2000 zu entledigen,

- die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen des Übertragungsvertrages gegenüber der Fa. d. GmbH bzw. der Fa. S. GmbH nicht nachgekommen sei und damit deren Insolvenz und den hierdurch verursachten Wegfall ihrer Arbeitsplätze wesentlich verursacht habe,

- der Sozialplan zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. d. GmbH und deren Betriebsrat vom 01.11.2004 den Sozialplan mit der Beklagten vom 07.12.2000 ausdrücklich unberührt gelassen habe,

- die Abgeltungsklausel im dreiseitigen Vertrag mit dem Insolvenzverwalter und der Beschäftigungs-/Transfergesellschaft Abfindungsansprüchen gegenüber der Beklagten nicht entgegenstehe,

- und die Beklagte auch auf Grund der Patronatserklärung gegenüber der Fa. d. GmbH vom 31.12.2000 - nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplanes vom 07.12.2000 - für die Ansprüche hieraus einzustehen habe.

Demgegenüber hat die Beklagte erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht,

- dass es sich beim Sozialplan vom 07.12.2000 rechtlich um fünf einzelne Sozialpläne mit den beteiligten Betriebsräten handle und nur handeln habe können, dessen Anlass die Verschmelzung der P. AG und der S. GmbH zur Beklagten im November 2000 gewesen sei, weshalb mehrere Umzüge von Betrieben/Betriebsteilen angestanden hätten, worunter die spätere Insolvenz und Schließung der Fa. d. GmbH, nach deren Verkauf im Jahr 2003, nicht fallen würde,

- aus welchen Gründen bereits der Kläger nicht vom persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieses Sozialplanes vom 07.12.2000 erfasst werde und er solche Ansprüche allenfalls gegenüber der insolventen Fa. d. GmbH verfolgen müsse/könne,

- eventuelle Ansprüche des Klägers durch die Ausschlussfristenregelungen in ihrem Arbeitsvertrag mit der Fa. d. GmbH und im dreiseitigen Vertrag mit dem Insolvenzverwalter und der Beschäftigungsgesellschaft ausgeschlossen seien,

- der, allein maßgebliche, Sozialplan vom 01.11.2004 zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. d. GmbH und deren Betriebsrat keinen Anspruch auf Auszahlung individueller Sozialplanansprüche begründe,

- auch eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus dem Sozialplan vom 07.12.2000 ausscheide, da § 427 BGB auf Betriebsvereinbarungen keine Anwendung finde und der Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Fa. d. GmbH nicht mehr Teil des P. AG-Konzerns gewesen sei, wie vom Sozialplan vom 07.12.2000 zweifelsfrei vorausgesetzt,

- jedenfalls § 6 des Sozialplanes vom 07.12.2000 als lediglich vorsorglichen Sozialplanes ohne konkreten Bezug zu einer Betriebsänderung im Anschluss an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unwirksam sei,

- einem etwaigen Anspruch des Klägers aus dem Sozialplan vom 07.12.2000 der spätere Sozialplan mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. d. GmbH vom 01.11.2004 entgegenstehen würde, der allein die wirtschaftlichen Nachteile konkretisiert habe, die deren Arbeitnehmern im Zusammenhang mit deren insolvenzbedingter Betriebsstilllegung entstanden seien,

- und der Kläger zumal auch deshalb keinen Anspruch aus dem Sozialplan vom 07.12.2000 haben könne, weil er wegen Betriebsüberganges nach § 613a BGB auf die Fa. d. GmbH seinen Arbeitsplatz nicht verloren habe.

Das Arbeitsgericht München hat mit Endurteil vom 26.01.2006, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.02.2006 zugestellt wurde, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger der behauptete Anspruch auf eine Sozialplanabfindung bereits deshalb nicht zustehe, weil die Beklagte nicht passiv legitimiert sei - aus dem Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 ergebe sich, dass die Beklagte hieraus nur gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern, nicht jedoch den Arbeitnehmern der Tochterunternehmen verpflichtet hätte werden sollen, wobei die Beklagte zugleich in Vertretung ihrer Tochterunternehmen gehandelt habe. Aus § 77 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG ergebe sich, dass Vertragspartner einer Betriebsvereinbarung Betriebsrat und Arbeitgeber seien, soweit sie sich im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn gegenüber stünden, und deren Rechtsetzungsbefugnis räumlich auf die Organisationseinheit beschränkt sei, für die der Betriebsrat gewählt sei. Der Kläger als ehemaliger Arbeitnehmer nicht der Beklagten, sondern deren Tochterunternehmens d. GmbH könne daher aus dieser Betriebsvereinbarung keine Rechte gegenüber der Beklagten herleiten. Des Weiteren scheide die Passivlegitimation der Beklagten auch deshalb aus, weil der Sozialplan vom 07.12.2000 gemäß dessen § 1 für alle Arbeitnehmer/innen des Unternehmens gelten solle, die während der Laufzeit des Sozialplans in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis "mit dem Unternehmen" stünden - der Kläger jedoch unstreitig nie in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gestanden habe. Selbst wenn in § 1 des Sozialplanes das Wort "Unternehmen" durch das Wort "Konzern" ersetzt würde, würde der Kläger zum Zeitpunkt der Maßnahme, die zum Wegfall seines Arbeitsplatzes geführt habe, nicht in den Geltungsbereich des Sozialplanes fallen, da er zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer im Konzern hätte sein müssen, was vorliegend nicht gegeben sei, weil er bereits zum 01.06.2003 aus diesem ausgeschieden gewesen sei. Dem Sozialplan könne auch nicht entnommen werden, dass die Beklagte über ihre Verpflichtungen gegenüber ihren eigenen Arbeitnehmern hinaus etwa eine originäre vertragliche Bindung gegenüber den Betriebsräten deren Tochterunternehmen eingehen hätte wollen - zumal der Betriebsrat als Repräsentationsorgan der Belegschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit im allgemeinen zivilrechtlichen Sinne und damit nicht rechtsfähig und nicht vermögensfähig sei und deshalb nicht im eigenen Namen Geschäfte mit Dritten abschließen hätte können. Selbst wenn die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB auf Betriebsvereinbarungen Anwendung finden sollte, wäre nicht der Kläger, sondern allenfalls der Betriebsrat der Fa. d. GmbH anspruchsberechtigt. Des Weiteren seien keine hinreichenden Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber den Arbeitnehmern ihrer Tochterunternehmen eine Art Garantieerklärung oder Bürgschaft für deren sich aus dem Sozialplan ergebenden Zahlungsansprüche übernehmen habe wollen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 02.02.2006, am 03.02.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, zu deren Begründung er mit Schriftsatz vom 02.03.2006, am 03.03.2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, vorgetragen hat, dass die Ausführungen des Ersturteils nicht die besondere Interessenlage und Ausgangsbasis dieses Verfahrens berücksichtigten, dass die Beklagte die Vereinbarung vom 07.12.2000 direkt und unmittelbar abgeschlossen habe, ohne dass nach einer Genehmigung der Geschäftsführung der Fa. d. GmbH gefragt oder eine solche erklärt worden sei, weshalb die Beklagte vorliegend selbst als die "Leitung" und als "Arbeitgeberin" der Fa. d. GmbH aufgetreten sei und die Betriebsvereinbarung damit auch gegenüber dem Betriebsrat und den Mitarbeitern der Fa. d. GmbH auf Grund der selbst offenbarten "Arbeitgeberstellung" der Beklagten und den Grundsätzen der Rechtscheinshaftung Wirkung entfalten müsste. Wenn die Beklagte Vereinbarungen abschließe in der von Anfang an positiven Kenntnis, sich später an die zugesagten Gegenleistungen nicht halten zu wollen, verstoße dies zivilrechtlich gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und könne überdies auch eine Täuschungshandlung darstellen, was jedenfalls einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe begründen würde. Wenn auf der ersten Seite der Vereinbarung vom 07.12.2000 die Fa. d. GmbH explizit als deren Partner aufgeführt sei, könne dies nur den Sinn haben, dass deren Mitarbeiter von deren Inhalt profitieren hätten sollen. Würde die Vereinbarung keine wirksame Betriebsvereinbarung darstellen, weil die Beklagte keine Arbeitgeberin gewesen sei, würde dies im Umkehrschluss bedeuten, dass die Vertreter des Betriebsrates der Fa. d. GmbH diese Vereinbarung auch nicht in dieser Funktion geschlossen hätten, sondern als insofern bevollmächtigte Vertreter der "GbR der Mitarbeiter der d. GmbH", so dass es ausschließlich auf die allgemeinen zivilrechtlichen Gesichtspunkte ankomme, die einen Anspruch des Klägers begründeten. Auch könne der Verkauf der Fa. d. GmbH vor Eintritt der Bedingung im Sinne der Vereinbarung nicht dazu führen, dass deren Ansprüche wegfielen. Wenn die Beklagte auf ihre Gesellschafterstellung verzichte, könne dies nichts an ihrer Einstandspflicht gegenüber den Mitarbeitern der Fa. d. GmbH ändern, da andernfalls sämtliche Vereinbarungen und auch Sozialpläne praktisch leer laufen würden, zumal die Beklagte selbst die Insolvenz der Fa. d. GmbH unumgänglich werden habe lassen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes München zu Az. 26 Ca 5149//05 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 33.704,80 nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 06.11.2004 zu bezahlen und die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass sie, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden habe, den Sozialplan vom 07.12.2000 lediglich mit ihrem Betriebsrat vereinbart habe, während Vertragspartner des Betriebsrates der Fa. d. GmbH diese selbst gewesen sei und der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herr R., sowie deren für Personal und Finanzen zuständige Vorstand, Herr L., in Vertretung der Beklagten und der anderen Tochtergesellschaften gehandelt hätten. Die Beklagte sei gegenüber den Arbeitnehmern der Fa. d. GmbH auch nie "als Arbeitgeberin aufgetreten" - die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin seien völlig unsubstantiiert und entbehrten jeglicher Grundlage. Die Insolvenz der Fa. d. GmbH sei nicht auf Grund eines "Verschuldens" der Beklagten eingetreten, vielmehr seien Managementfehler Ursache deren Niedergangs gewesen. Der Beklagten sei kein Rechtsinstitut einer angemaßten Arbeitgeberstellung bekannt; auch ein allgemeines Rechtsinstitut der Rechtscheinshaftung mache den Kläger weder zum Arbeitnehmer der Beklagten noch zum Sozialplananspruchsberechtigten ihr gegenüber. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten scheide aus, da sie von Anfang an nie die Absicht gehabt habe, selbst Mitarbeitern der Fa. d. GmbH eine Leistung aus dem Sozialplan vom 07.12.2000 zu bezahlen, was nicht verwerflich sei, da sie niemals selbst gegenüber deren Mitarbeitern verpflichtet gewesen sei. Die Mitarbeiter der Fa. d. GmbH hätten - zumindest, solange diese zum P.Konzern gehört hätten - einen Sozialplananspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der Fa. d. GmbH, gehabt. Dass dieser infolge deren Insolvenz tatsächlich nicht realisiert werden könne bzw. deren Mitarbeiter im Rahmen der dreiseitigen Vereinbarung auf die Geltendmachung einer Sozialplanabfindung gegenüber der Fa. d. GmbH verzichtet hätten, ändere nichts daran, dass grundsätzlich ein Anspruch der Mitarbeiter der Fa. d. GmbH gegen ihre Arbeitgeberin bestanden hätte. Der Vortrag des Klägers, dass die Mitarbeiter der Fa. d. GmbH eine GbR gebildet hätten, sei frei erfunden, wobei eine solche GbR nicht Partei des Sozialplanes geworden wäre. Aus diesem ergebe sich eindeutig, dass der Betriebsratsvorsitzende der Fa. d. GmbH in Vertretung deren Betriebsrats gehandelt habe - sollte dieser, unnachvollziehbar, die Absicht gehabt haben, als Vertreter einer wie auch immer zusammengesetzten GbR aufzutreten, wäre dies jedenfalls nicht erkennbar geworden. Die Auffassung des Klägers würde letztlich das Betriebsverfassungsgesetz völlig entwerten.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 02.03.2006, vom 31.03.2006 und vom 12.05.2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.06.2006.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der Abfindung aus dem Sozialplan der Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 gegen die Beklagte hat.

1. Die Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 als kollektivrechtliche Rechtsgrundlage begründet keinen Anspruch des Klägers hieraus gegen die Beklagte.

Da ein Konzernbetriebsrat unstreitig - offensichtlich bereits mangels Gesamtbetriebsrates in den einzelnen Unternehmen des, unterstellt, Konzerns (§§ 54, 47 BetrVG) - nicht bestand, kann eine Betriebsvereinbarung als kollektivrechtliche Rechtsgrundlage generell (§ 77 Abs. 1 BetrVG) und als Sozialplan im Besonderen (§ 112 Abs. 1 BetrVG) nur zwischen dem jeweiligen Unternehmen = Arbeitgeber und dem Betriebsrat eines Betriebes dieses Unternehmens abgeschlossen werden. Betriebsvereinbarungen können mit Wirkung für und gegen die Arbeitnehmer eines Betriebes nur zwischen dem für diesen Betrieb gebildeten Betriebsrat und dem Arbeitgeber/Inhaber dieses Betriebes geschlossen werden, da nur insoweit kollektivrechtliche Regelungs- und Rechtsetzungsmacht der Betriebsparteien besteht (siehe näher auch LAG München, U. v. 29.06.2006, 3 Sa 14/06 - I. 1. der Gründe - , im Rahmen eines der zahlreichen Parallelverfahren).

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung - eines Sozialplans - zwischen dem Betriebsrat der Fa. d. GmbH und der Beklagten als rechtlich selbständigen Unternehmens und damaliger Konzernmuttergesellschaft der Fa. d. GmbH war sonach nicht möglich - wie die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat.

In der vorliegenden Parteikonstellation kann deshalb offen bleiben, ob die Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 von der Beklagten bzw. deren unterzeichnenden damaligen Vorstandsmitgliedern (R. und L.) in rechtsgeschäftlicher Vertretung der Fa. d. GmbH - deren Geschäftsführer(n) (§§ 35 Abs. 1 f GmbHG) - als Arbeitgeber (siehe die Definition des "Unternehmens" auf dem Vorsatz-/Deckblatt und im Rubrum dieser Betriebsvereinbarung) und insoweit einziger möglicher kollektivrechtlicher Verhandlungspartner deren Betriebsrates abgeschlossen wurde - ob, was streitig und nicht unter Beweis gestellt ist, die handelnden Vorstandsmitglieder der Beklagten rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Handeln für die/im Namen der Fa. d. GmbH gehabt hätten (§§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB), oder diese etwa, wie der Kläger selbst geltend macht, als vollmachtlose Vertreter gehandelt hätten (weshalb in diesem Fall somit die Betriebsvereinbarung, mangels Genehmigung durch die Fa. d. GmbH (§§ 177 Abs. 1, 184 BGB), rechtsunwirksam wäre) - , da die Fa. d. GmbH bzw. deren Insolvenzverwalter nicht beklagt sind und in letzterem Fall sich eine etwaige persönliche Haftung des vollmachtlosen Vertreters (§ 179 Abs. 1 BGB) wiederum nicht gegen die Beklagte richten würde/könnte.

Die Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 stellt sich somit allerdings, wie die Beklagte geltend macht, als Bündel von (fünf) einzelnen Betriebsvereinbarungen der Beklagten und drei ihrer damals offensichtlich sämtlich konzernangehörigen rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften, darunter der Fa. d. GmbH als damaliger Arbeitgeberin des Klägers, mit deren beteiligten Betriebsräten - zwei Betriebsräten der Beklagten und den Betriebsräten der drei Tochtergesellschaften, darunter der d. GmbH - dar, mit Wirkung jeweils für/in diese(n) Betriebe(n)/Unternehmen und deren Arbeitnehmer.

2. Auch ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Sozialplanabfindung ist nicht gegeben.

a) Dass die Beklagte einerseits und die Arbeitnehmer der damals konzernangehörigen Fa. d. GmbH als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 f BGB) einen ("sozialplanrelevanten" ...?) Individualvertrag sui generis (§§ 311, 241 BGB) abgeschlossen hätten, wie der Kläger in der Berufung geltend macht, ist hier nachgerade abwegig.

Es ist weder näher vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die (damaligen) Arbeitnehmer der Fa. d. GmbH untereinander wenigstens konkludent einen Gesellschaftsvertrag im Sinne der §§ 705 f BGB - zum Zwecke des Abschlusses einer sozialplanadäquaten privatrechtlichen Vereinbarung, mit der Beklagten? - abgeschlossen hätten und die Mitglieder ihres gemäß Betriebsverfassungsgesetz gewählten Betriebsrates zu den Geschäftsführern einer solchen GbR mit Vertretungsbefugnis für die einzelnen Gesellschafter-Arbeitnehmer nach außen, gegenüber Dritten (= der Beklagten?), bestimmt worden wären (§§ 714, 709 BGB). Der Betriebsrat der Fa. d. GmbH hat beim Abschluss der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 allein im Rahmen seiner gesetzlich geregelten kollektivrechtlichen Beteiligungsbefugnisse gemäß §§ 111, 112 BetrVG gehandelt und konnte diese Betriebsvereinbarung somit ausschließlich mit der Fa. d. GmbH als Arbeitgeberin dieses Unternehmens abschließen.

b) Weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Sozialplanbetriebsvereinba-rung vom 07.12.2000 unter Berücksichtigung der Umstände deren Abschlusses lässt sich entnehmen (§§ 133, 157 BGB), dass - wie in der Berufung des Klägers ebenfalls anzuklingen scheint - die Beklagte (über die ursprüngliche Patronatserklärung "üblichen konzernrechtlichen Inhalts" hinaus) für die Verpflichtungen der damals konzernangehörigen Fa. d. GmbH hieraus gegenüber deren Arbeitnehmern unmittelbar etwa eine Bürgschaft (§ 765 BGB) - unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB)? - oder eine Art Garantieerklärung abgeben hätte wollen oder eine befreiende Schuldübernahme (§ 414 BGB) oder ein Schuldbeitritt der Beklagten erfolgen hätte sollen - zumal selbst für den Fall deren späterer Ausgliederung aus dem Konzern, wie im Jahr 2003 erfolgt, und zumal sogar für den Fall einer späteren Insolvenz der Fa. d. GmbH nach deren Ausgliederung ...

Die Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 wurde erkennbar allein im Zusammenhang mit der in deren Präambel aufgeführten Verschmelzung der P. AG mit der S. GmbH zur Beklagten und dadurch erfolgten "Gründung der Senderfamilie" und zum Ausgleich von durch die hierdurch verursachten Restrukturierungen ggf. bedingten wirtschaftlichen Nachteile für betroffene Arbeitnehmer abgeschlossen, somit kollektivrechtlich im Sinne der §§ 111, 112 BetrVG (s. o.) und nicht, etwa hilfsweise - auch - , als individualrechtliche Haftungsvereinbarung mit der Beklagten durch Schaffung einer zusätzlichen Sicherheit für hiernach anspruchsberechtigte Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften im Wege des Einstehens der Beklagten für die fremden Verpflichtungen der Fa. d. GmbH hieraus (Bürgschaft o. ä.) oder im Sinne der Begründung einer eigenen Verbindlichkeit der Beklagten qua Schuldübernahme/Schuldbeitritt (zu) der Sozialplanverpflichtung der Fa. d. GmbH gegenüber deren Arbeitnehmern. Ungeachtet dessen, dass wiederum nicht erkennbar wäre, dass und weshalb der Betriebsrat der Fa. d. GmbH deren Arbeitnehmer hierbei notwendigerweise einzeln rechtsgeschäftlich vertreten haben sollte/konnte (§§ 164 f BGB), liegen für einen solchen über das kollektivrechtliche Beteiligungsverfahren beim Sozialplanabschluss (§§ 111 f BetrVG) hinausgehenden atypischen Willen der Beklagten zur rechtsgeschäftlichen, individualrechtlichen, Sicherung der Ansprüche der aus dem Sozialplan ggf. anspruchsberechtigten Arbeitnehmer/Gläubiger, auch von Tochtergesellschaften und in welcher Weise auch immer , keinerlei verifizierbare Anhaltspunkte vor.

c) Auch, ebenfalls ansatzweise in der Berufung geltend gemachte, Schadensersatzgesichtspunkte vermögen den Anspruch des Klägers nicht zu begründen.

Da es hinsichtlich einer Verletzung etwa von Aufklärungs- oder Hinweispflichten der Beklagten - worüber? - oder sonstigen "Täuschungshandlungen" beim Abschluss der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000, wie von der Klagepartei allgemein behauptet - mit deliktsrechtlichen Rechtsfolgen (§ 823 Abs. 2 BGB?), nachdem die Beklagte eben nicht Vertragspartner des Betriebsrats der d. GmbH und/oder der Klägerin war - , wiederum an jeglichem näheren Sachvortrag und Anhaltspunkten sonst fehlt, könnte sich ein Haftungsdurchgriff auf die Beklagte allenfalls aus den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über die konzernrechtliche Durchgriffshaftung ergeben. Ungeachtet dessen, ob diese Grundsätze überhaupt auch noch nach Ausgliederung der Fa. d. GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten durch vollständigen Verkauf deren Gesellschaftsanteile im September 2003 und deren Insolvenz sodann ca. 14 Monate später - und gegenüber deren etwa anspruchsberechtigten Arbeitnehmern - Anwendung finden könnten (vgl. zu Letzterem etwa BAG, U. v. 14.12.2004, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BGH, VersäumnisU vom 14.11.2005, NJW 2006, S. 1344 f), würde ein Haftungsdurchgriff einen Fall des objektiven Missbrauchs der herrschenden Stellung des Konzernunternehmens oder der Unternehmensgesellschafter voraussetzen (BAG, etwa U. v. 31.07.2002, AP Nr. 31 zu § 61 KO), etwa in Form einer Vermögensverschiebung aus dem haftenden Unternehmen heraus oder einer umfassenden, eigennützigen und für das Unternehmen nachteiligen Fremdsteuerung oder im Falle einer offenkundigen Unterkapitalisierung, bei der die Ausstattung mit Stammkapital in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Geschäftsziel steht (BAG, etwa U. v. 08.09.1998, AP Nr. 12 zu § 303 AktG; U. v. 10.02.1999, AP Nr. 6 zu § 13 GmbHG; U. v. 31.07.2002, aaO; U. v. 14.12.2004, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers; vgl. auch BAG, U. v. 24.11.2005, DB 2006, S. 956 f).

Auch bei hypothetischer Unterstellung des streitigen Vorbringens der Klagepartei, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Auszahlung der letzten Rate aus einem mit der Fa. d. GmbH im Zusammenhang mit deren Verkauf im Jahr 2003 abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht nachgekommen - was deren spätere Insolvenz mit verursacht habe -, kann vom Vorliegen solcher besonderer Voraussetzungen hier keine Rede sein - ungeachtet wiederum dessen, ob einerseits die Klagepartei - nicht der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. d. GmbH - entsprechende Schadensersatzansprüche andererseits gegenüber der Beklagten geltend machen könnte.

d) Gleiches gilt für die Frage einer etwaigen Haftung der Beklagten aus cic (seit 01.01.2002: § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nF) oder aus Rechtsscheinsgrundsätzen - weder die Verhandlungen beim Abschluss der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 o. ä. noch die ursprüngliche Patronatserklärung der Beklagten (bzw. einer dritten (juristischen) Person) vom 31.12.2000 konnten eine Verpflichtung begründen, nach der diese selbst gegenüber den hieraus anspruchsberechtigten Arbeitnehmern haften sollte - zumal nach dem Verkauf der Fa. d. GmbH an die Fa. S. Beteiligungs-GmbH im September 2003 und zumal nach deren erst wesentlich später danach erfolgten Insolvenz (ebenfalls LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - I. 6. der Gründe -).

e) Auch eine etwa gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gemäß § 427 BGB scheidet aus - hinsichtlich des Vorliegens etwa eines Gemeinschaftsbetriebes der Beklagten mit ihrem ehemaligen Tochterunternehmen d. GmbH etc. fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers und wiederum Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst (vgl. hierzu ebenfalls näher LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - I. 4. der Gründe).

f) Ebenso wenig könnte eine Umdeutung der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 in eine Gesamtzusage einen Anspruch der Klagepartei gegenüber der Beklagten begründen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten, wenn besondere Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall zur Gewährung der dort vorgesehenen Leistung verpflichten wollen (vgl. nur BAG, U. v. 29.10.2002, AP Nr. 18 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt - II. 1. der Gründe, m. w. N. -).

Unabhängig wiederum davon, dass nicht erkennbar ist, dass die Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 - hier als Betriebsvereinbarung zwischen der Fa. d. GmbH als Arbeitgeberin und deren Betriebsrat - rechtsunwirksam ist und ein besonderer individualrechtlicher Verpflichtungswille dieser Arbeitgeberin gegenüber deren Arbeitnehmern für diesen Fall nicht erkennbar wäre, könnte eine solche Gesamtzusage eben wiederum von vornherein nur zu Ansprüchen der Klagepartei gegenüber der alleinigen Vertragspartei dieser Betriebsvereinbarung auf Arbeitgeberseite = der Fa. d. GmbH (bzw. nunmehr deren Insolvenzverwalter), nicht zur Beklagten, führen.

3. Es kann deshalb offen bleiben, ob, im Falle einer Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruches aus kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen - individualvertraglichen oder Schadensersatz- - Gründen, tatbestandlich überhaupt ein Anspruch der Klagepartei aus der Sozialplanbetriebsvereinbarung vom 07.12.2000 bestehen könnte, nachdem deren Arbeitsplatzverlust zwar noch innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Betriebsvereinbarung (bis 31.12.2005), jedoch ersichtlich nicht mehr im Zusammenhang mit einer durch die Verschmelzung der P. AG und der S. GmbH zur Beklagten (offensichtlich im Jahr 2000) ausgelösten Restrukturierungsmaßnahme (siehe den sachlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung gemäß deren Präambel sowie § 1.1 und § 6.1), sondern erst nach dem späteren Verkauf der Gesellschaftsanteile der Fa. d. GmbH im September 2003 und deren damit einhergehender Herauslösung aus dem Konzernverbund der Beklagten infolge deren, nachfolgend - erst nach ca. 14 Monaten -, stattgefundener Insolvenz - wobei zeitgleich mit der Insolvenzeröffnung ein eigener Sozialplan mit dem Insolvenzverwalter vom 01.11.2004 abgeschlossen wurde - erfolgte (wenngleich Letzterer die Betriebsvereinbarung vom 07.12.2000 unberührt lassen wollte: dort § 2 Abs. 2; siehe dazu näher auch LAG München, U. v. 29.06.2006, aaO - III. der Gründe ).

III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision im Hinblick auf die Vielzahl der Parallelverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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