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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 180/07
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG


Vorschriften:

BGB § 620
TzBfG §§ 14 f
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 180/07

Verkündet am: 24. Januar 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Gegenfurtner und Giebler für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 05. Februar 2007 - 3 Ca 1647/06 - in den Ziffern 1. bis 4. abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer (arbeits)vertraglichen Befristung und einer vorsorglichen ordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

Der am 17.07.1946 geborene Kläger war, so sein Vorbringen zuletzt, seit etwa 1994 einer von drei Gesellschaftern und Organgeschäftsführern der Fa. A. GmbH mit Sitz in K.. Sowohl der Kläger als auch die beiden anderen Gesellschafter und ebenfalls Geschäftsführer dieses Unternehmens hielten jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von nominal 25.000,-- DM des Stammkapitals dieses Unternehmens. Die Fa. I. mit dem Sitz in L. (V.), S., mit der die Fa. A. GmbH langjährige Geschäftsbeziehungen unterhalten hatte, war an einem Kauf - Erwerb der vollständigen Geschäftsanteile - der Fa. A. Antriebssysteme GmbH interessiert. Diese bot mit Schreiben vom 24.02.2003, unterzeichnet durch ihre sämtlichen (drei) Geschäftsführer/Gesellschafter (Anl. B16, Bl. 515/516 d. A.), der Fa. I. eine notariell beglaubigte Kaufoption über den Erwerb der Fa. A. GmbH zu einem Kaufpreis von 390.000,-- € in unterschiedlichen Alternativen an jeweils mit der vorgeschlagenen Vereinbarung, dass (allein) der Kläger als einer der drei Geschäftsführer/Gesellschafter der Fa. A. GmbH über den Kaufzeitpunkt hinaus weiter eine Anstellung als Geschäftsführer mit einer Vertragslaufzeit von drei Jahren und einer Option auf Verlängerung auf weitere zwei Jahre (usw.) erhalten sollte. Dies erläuterte der Kläger nach zwischenzeitlichen mündlichen Kaufvertragsverhandlungen mit einer E-Mail (undatiert, Anl. B17, Bl. 517/518 d. A.) auch unter Hinweis darauf, dass seine Forderung auf Anstellung als Geschäftsführer für mindestens drei Jahre mit der Option einer Vertragsverlängerung auf den (insoweit) reduzierten Zeitraum von einem Jahr bestehen bleibe. In einem weiteren Schreiben an die Fa. I. vom 17.05.2003 (Anl. 7, Bl. 262/263 d. A.) wies der Kläger unter dem Betreff "Vertragspunkte für G. Spengler" darauf hin, dass die Fa. I. in den vorangegangenen Gesprächen vom Dezember 2002 bis März 2003 stets von einem Drei-Jahres-Vertrag gesprochen habe, während er einen Vertrag über vier bis fünf Jahre angestrebt habe, weshalb seine Forderung für mindestens drei Jahre legitim und angesichts seines Alters von (damals) 56 Jahren ein lediglich zweijähriger Vertrag nicht akzeptabel seien. Bei Einverständnis werde er auf eigene Kosten von einem Juristen einen Vertrag nach deutschem Recht ausarbeiten lassen. Nachdem der Geschäftsführer der Fa. I. mit E-Mail an den Kläger insbesondere die finanziellen Konditionen einer weiteren Tätigkeit des Klägers konkretisiert hatte (Anl. K9, Bl. 501/502 d. A.), unterzeichneten die Geschäftsführer der Fa. I., Spanien, und die drei Geschäftsführer/Gesellschafter der Fa. A. GmbH unter dem 16.06.2003 einen "Letter of Intent" in deutscher und englischer Sprache (u. a. Anl. B2, Bl. 65 bis 72 d. A.), mit dem der Stand der Vertragsverhandlungen über den Erwerb von 100 % der Geschäftsanteile an der Fa. A. GmbH durch die Fa. I. dahin zusammengefasst wurde, dass der Kaufpreis für sämtliche Geschäftsanteile 360.000,-- € - davon bei Vertragsabschluss 180.000,-- € sofort fällig - betragen sollte, die beiden anderen Geschäftsführer/Gesellschafter der Fa. A. GmbH die Möglichkeit haben sollten, den Warenbestand der Gesellschaft als Teil deren Warenlagers zu veräußern, diese anderen beiden Geschäftsführer (die Herren Hutschenreiter und Höß) zum 01.09.2003 als Geschäftsführer abberufen und deren derzeitige Arbeitsverträge unverzüglich aufgehoben werden sollten und der Kläger ebenfalls zum 01.09.2003 abberufen und mit ihm ein als Anlage beigefügter neuer Arbeitsvertrag für die nächsten drei Jahre geschlossen werden sollte, wobei der avisierte Unternehmenskaufvertrag spätestens am 31.07.2003 abgeschlossen werden sollte. Der anwaltschaftliche Vertreter der Fa. A. GmbH bzw. des Klägers übersandte diesem sodann im Auftrag des Geschäftsführers der Fa. I. mit E-Mail vom 18.06.2003 (Anl. K12, Bl. 505 d. A.) einen Geschäftsführeranstellungsvertrag für den Kläger mit mit diesem abgesprochenen Änderungsvorschlägen, darunter der Regelung, dass der Kläger derzeit als Geschäftsführer angestellt sei und in dieser Funktion jederzeit wieder abberufen werden könne und dann als Angestellter weiterbeschäftigt würde. Der vom Kläger mit dem Klageschriftsatz zum vorliegenden Verfahren vorgelegte Anstellungsvertrag zwischen ihm und der Fa. A. GmbH vom 23.06.2003 (u. a. Anl. K1, Bl. 31 bis 37 d. A.) regelt u. a.:

"§ 1 Aufgabenbereich/Vertragsbeginn

Herr S. wird mit Wirkung zum 01.09.2003 zum Geschäftsführer der Gesellschaft ("Managing-Direktor") bestellt. ...

§ 2 Geschäftsführung und Vertretung

...

(2) Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen und Herrn S. jederzeit als Geschäftsführer abberufen. Die Abberufung als Geschäftsführer ist keine Kündigung dieses Vertrages. Die Gesellschaft ist vielmehr verpflichtet, Herrn S. für die Laufzeit dieses Vertrages und entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages weiter - allerdings ohne die Rechte eines Geschäftsführers aber unter Erteilung einer Gesamtprokura - bei der Gesellschaft zu beschäftigen.

...

§ 7 Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag beginnt am 01.09.2003 und ist für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Eine Kündigung vor Dienstantritt sowie eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

...

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

...

(2) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. ..."

Mit Schreiben der Fa. A. GmbH, unterzeichnet vom Kläger (Anl. B12, Bl. 337 d. A.), übersandte diese der Fa. I. unter Bezugnahme auf eine telefonische Rücksprache vom 23.06.2003 mit dem anwaltschaftlichen Vertreter der Fa. A. GmbH bzw. dem Kläger einen gegengezeichneten Vertrag in zweifacher Fertigung mit der Bitte um Unterschrift und Rücksendung eines Vertragexemplares.

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 11.07.2003 (u. a. Anl. B1, Bl. 47 bis 64 d. A.) verkauften und übertrugen die drei Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. A. GmbH, darunter der Kläger, ihre Geschäftsanteile vollständig an die Fa. I., S., wobei dort ebenfalls festgelegt wurde, dass die weiteren Geschäftsführer/Gesellschafter der Fa. A. GmbH neben dem Kläger zum 01.09.2003 als Geschäftsführer abberufen und ihre Arbeitsverträge mit Wirksamkeit der Abberufung aufgehoben würden, während der Kläger bis auf weiteres Geschäftsführer der Gesellschaft bleiben solle und die Gesellschaft mit ihm den als Anlage zu diesem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag beigefügten neuen Anstellungsvertrag mit Wirkung zum 01.09.2003 für eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen habe. Mit Gesellschafterbeschluss vom 11.07.2003 (Anl. B13, Bl. 338 d. A.) wurden die beiden anderen Gesellschafter der Fa. A. GmbH mit Wirkung vom 01.09.2003 als Geschäftsführer dieser Gesellschaft abberufen. Mit weiterem Gesellschafterbeschluss vom 18.09.2003 (notarielle Bestätigung vom 24.09.2003, Anl. B14, Bl. 339 d. A.) wurden auch der Kläger als Geschäftsführer der Fa. A. GmbH abberufen, diese in die Fa. I. GmbH - die Beklagte - umfirmiert und eine neue Alleingeschäftsführerin sowie drei Prokuristen der Gesellschaft, darunter der Kläger, bestellt. Der Kläger war seitdem für die Beklagte zu unveränderten Bezügen als Prokurist gemäß der Vereinbarungen des Anstellungsvertrages tätig.

Mit Schreiben vom 20.04.2006 (Anl. K3, Bl. 40 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der mit ihm am 23.06.2003 geschlossene Arbeitsvertrag befristet sei, die dreijährige Befristung zum 31.08.2006 ihr Ende finden und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wie bei Vertragsschluss bereits geplant, nicht stattfinden würden - rein vorsorglich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gleichzeitig zum 31.08.2006. Der Kläger greift mit der vorliegenden Klage die Wirksamkeit der Befristungsabrede sowie die vorsorgliche ordentliche Beendigungskündigung der Beklagten an. Die Beklagte kündigte zuletzt das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.04.2007 (Anl. B24, Bl. 626 d. A.) erneut vorsorglich außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.05.2007.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Augsburg vom 05.02.2007, das der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29.03.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Unwirksamkeit sowohl der Befristung des (Arbeits)Vertrages zum 31.08.2006 als auch der vorsorglichen Kündigung zu diesem Zeitpunkt mit der Begründung festgestellt hat, dass die Befristungsabrede den Anforderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes unterlegen habe, da das Vertragsverhältnis der Parteien nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführers am 18.09.2003 rechtswirksam als Arbeitsverhältnis fortgeführt worden sei. Der Fall einer sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TzBfG sei nicht gegeben und der von der Beklagten geltend gemachte Befristungsgrund vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers nur unsubstantiiert und pauschal unter Hinweis auf ursprünglich erhöhten Mehrbedarf an Arbeitsleistung begründet worden. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG gegeben, da keine besonderen Verhältnisse in der Person des Klägers, die eine Befristung sachlich rechtfertigen könnten, vorlägen. Auch die ordentliche Kündigung vom 20.04.2006 sei unwirksam, weil sozial ungerechtfertigt, da es wiederum an einem notwendig konkreten und substantiierten Sachvortrag für das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse fehle - weshalb der Kläger auch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.02.2007, am 26.02.2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Ein Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung wurde mit Beschluss der erkennenden Kammer des Landesarbeitsgerichts München vom 27.03.2007 zunächst zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss der erkennenden Kammer vom 14.05.2007 wurden auf erneuten Antrag der Beklagten der vorherige Beschluss vom 27.03.2007 geändert und die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 05.02.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens einstweilen eingestellt deswegen, weil die zwischenzeitlich ausgesprochene vorsorgliche außerordentliche fristlose Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 24.04.2007 die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers aus dem erstinstanzlichen Titel beendet habe; mit Beschluss ebenfalls vom 14.05.2007 wurden auf sofortige Beschwerde der Beklagten ein erstinstanzlicher Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 30.03.2007 abgeändert und der Antrag des Klägers auf Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungstitel im Endurteil vom 05.02.2007 aus den nämlichen Gründen zurückgewiesen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung fristgerecht vorgetragen, dass die dreijährige Befristung des Vertrages der Parteien rechtwirksam gewesen sei, weil die Parteien übereingekommen gewesen seien, dass der Kläger, anders als seine beiden Mitgesellschafter der Fa. A. GmbH, durch eine auf drei Jahre befristete Tätigkeit für die Gesellschaft eine zusätzliche Leistung für den Erhalt seines Kaufpreisanteiles erbringen solle und die Möglichkeit zur faktischen Erhöhung des Kaufpreisanteils der Mitgesellschafter durch gewinnbringende Veräußerung der Ersatzteile beim Kläger durch das vereinbarte Gehalt kompensiert worden sei, weshalb die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses auch dem ausdrücklichen Wunsch des Klägers entsprochen habe. Der Kläger habe mit Schreiben vom 17.05.2003 ausdrücklich selbst eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf drei Jahre gefordert, wobei die Beklagte auch ihrerseits ein Interesse an der befristeten Beschäftigung des Klägers für einen Übergangszeitraum gehabt habe, um auf diese Weise eine möglichst reibungslose Übertragung des Unternehmens zu gewährleisten und durch den fortbestehenden persönlichen Kontakt zum Kläger etwaige Bedenken von Kunden gegen die neuen Gesellschafter zu zerstreuen. Bereits im "Letter of Intent" hätten die Parteien vereinbart, dass der Kläger als Geschäftsführer der Fa. A. zum 01.09.2003 abberufen und ein neuer auf drei Jahre befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden sollten, woraufhin der entsprechende befristete Anstellungsvertrag vom Kläger selbst bzw. von dessen Juristen entworfen und an die Fa. I. versandt worden sei. Damit übereinstimmend sei im notariellen Unternehmenskaufvertrag auch auf einen abgeschlossenen und auf drei Jahre befristeten Anstellungsvertrag mit dem Kläger als dortiger Anlage Bezug genommen worden. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2006 sei wirksam. Wegen Einwands des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) könne der Kläger sich jedenfalls nicht auf eine Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung berufen, da er sich in den Vertragsverhandlungen mit der Fa. I. für die Fa. A. GmbH selbst ausdrücklich mit dem Abschluss eines auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrages einverstanden erklärt gehabt habe und sich die Parteien des Kaufvertrages dabei gleichrangig und ohne Drucksituation für eine der beiden Seiten gegenübergestanden hätten. Wenn der Kläger nunmehr die Unwirksamkeit der Befristung nach den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geltend mache, verhalte er sich deshalb widersprüchlich und treuwidrig. Jedenfalls hätte ein Befristungsgrund vorgelegen, da eine sachgrundlose Befristung für die Dauer von zwei Jahren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig sei, was gegeben sei, da der Kläger zuvor nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft gestanden habe und er überdies nach Ablauf der drei Jahre 58 Jahre alt gewesen sei, weshalb die sich anschließende weitere Laufzeit des Arbeitsverhältnisses als sog. Altersbefristung gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG ohne Vorliegen eines Sachgrundes wirksam gewesen sei. Auch hätte jedenfalls ein Sachgrund für die Befristung des Anstellungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG bestanden, da dies nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen sei und die Parteien bereits im Anstellungsvertrag vom 23.06.2003 einen aufschiebend bedingten befristeten Arbeitsvertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers auch mit dieser Dauer und außerdem aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung geschlossen gehabt hätten. Ein Sachgrund für die Befristung bestehe vorliegend auch darin, dass die Parteien das befristete Anstellungsverhältnis als Teil des Unternehmenskaufvertrages vereinbart gehabt hätten und der Kläger durch seine befristete Tätigkeit eine zusätzliche Gegenleistung für den Erhalt seines eigenen Kaufpreisanteils erbracht habe, wobei die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass eine Tätigkeit für drei Jahre angemessen sei.

Durch die Zusammenlegung der Bereiche Logistik und Verwaltung sei die bis zum 31.08.2006 mit dem Kläger besetzte Position deren Leiters zuletzt entfallen. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen der Beklagten habe für den Kläger nicht bestanden - die Position des kaufmännischen Leiters habe ihm mangels erforderlicher Führungsqualitäten und notwendigen Durchsetzungsvermögens nicht übertragen werden können. Aufgrund der unternehmerischen Entscheidung, die Unternehmensbereiche Logistik und Verwaltung zusammenzulegen und insgesamt einer dritten Person zur kaufmännischen Leitung zu übertragen, sei deshalb jedenfalls die vorsorgliche betriebsbedingte Kündigung vom 20.04.2006 ebenfalls zum 31.08.2006 sozial gerechtfertigt. Die Beklagte hat zuletzt, mit Schriftsatz vom 12.12.2007, hilfsweise auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung unter Bezugnahme auf das Verhalten des Klägers nach Arbeitsaufforderung seitens der Beklagten im Zusammenhang mit dem zunächst erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahren und vor der darauf erfolgten Kündigung vom 24.04.2007 beantragt.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 05.02.2007, Aktenzeichen: 3 Ca 1647/06, wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Vorsorglich:

Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 9.204,00 EUR nicht überschreiben sollte, zum Ablauf des 31.08.2006 aufgelöst.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass sich er und seine beiden damaligen Mitgesellschafter der Fa. A. GmbH aufgrund deren wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu deren Verkauf bereiterklärt hätten, wobei für ihn, anders als für seine Mitgesellschafter/Geschäftsführer, aufgrund seines Alters von zum damaligen Zeitpunkt 56 Jahren keine neue Selbstständigkeit mehr infrage gekommen sei. In den Vertragsverhandlungen sei es sein artikuliertes Verhandlungsziel gewesen, eine möglichst lange Beschäftigungsdauer, mindestens über vier bis fünf Jahre, bei der Käuferin bzw. der Beklagten zu erreichen. Diese habe selbst auf eine kürzere Befristung gedrängt und ursprünglich lediglich eine solche von ein bis maximal zwei Jahren erreichen wollen. Da er aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage in der Fa. A. GmbH unter Druck gewesen sei und auch seine beiden Mitgesellschafter die Gesellschaftsanteile unbedingt verkaufen hätten wollen, habe er sich mit einer Befristung des Geschäftsführeranstellungsvertrages von lediglich drei Jahren notgedrungen einverstanden erklärt. Er habe jedoch die Hoffnung gehabt, dass der Vertrag über die drei Jahre hinaus verlängert würde, was ursprünglich auch berechtigt gewesen sei. Der vom Kläger sodann gegengezeichnete Anstellungsvertrag vom 23.06.2003 sei nicht von ihm bzw. seinen Juristen ausformuliert worden, wie von der Beklagten behauptet, sondern durch eine von der Beklagten beauftragte Münchner Anwaltskanzlei. Es sei auch nicht richtig, dass die Parteien prognostiziert hätten bzw. sich einig gewesen seien, dass eine Befristung des Anstellungsverhältnisses für drei Jahre geeignet und ausreichend sei, um etwaige Bedenken der Kunden gegen die neuen Gesellschafter zu zerstreuen. Der Kläger habe lediglich beabsichtigt, die restliche Laufzeit seines Erwerbslebens bis zum möglichen Rentenbeginn zu überbrücken. Er habe als damaliger Niederlassungsleiter Süd der Beklagten die von dieser angeblich gewünschten Kundenkontakte lediglich bis Ende Oktober 2004 gehabt. Auch die Tatsache, dass der Kläger bereits mit Gesellschafterbeschluss vom 18.09.2003, 18 Tage nach Beginn des streitgegenständlichen Anstellungsverhältnisses, als Geschäftsführer abberufen worden sei, belege zweifelsfrei, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer lediglich ein Lockmittel seitens der Beklagten für den Kläger zum Verkauf auch seiner Gesellschaftsanteile dargestellt habe. Dies ergebe, mit dem Arbeitsgericht, ohne weiteres die Rechtsunwirksamkeit der vertraglichen Befristung. Auch fehle es an der hierfür erforderlichen Schriftform, da sich nach Ende seines Geschäftsführerstatus eine Weiterbeschäftigung im abhängigen Beschäftigungsverhältnis nunmehr an den Bedingungen des Arbeitsrechts messen lassen hätte müssen, weshalb eine Befristung des Arbeitsvertrages erst nachfolgend vereinbart hätte werden müssen. Den Rechtsmissbrauchseinwand könne die Beklagte nicht erheblich vorbringen, da sie den erheblichen Druck des Klägers bewusst ausgenutzt und ihn vor die Alternative gestellt habe, die Vertragskonditionen des Anstellungsvertrages zu akzeptieren oder den Verkauf scheitern zu lassen. Eine Befristung ohne Sachgrund sei hier nicht möglich. Die Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam. Für die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten fehle es an einem diese rechtfertigenden Grund.

Wegen des Sachvortrags der Parteien zur Berufung im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 23.02.2007, vom 10.04.2007, vom 30.05.2007, vom 27.08.2007, vom 29.11.2007, vom 12.12.2007, vom 17.12.2007 und vom 18.12.2007, nebst der jeweils vorgelegten Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit Ablauf des befristeten (Arbeits)Vertrages zum 31.08.2006 rechtswirksam geendet (dazu 1.), weshalb die nur vorsorglich, für den Fall der Rechtsunwirksamkeit der Befristung, ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20.04.2006 - und damit der zuletzt ebenfalls hilfsweise gestellte Auflösungsantrag der Beklagten hierzu - gegenstandslos sind (dazu 2.).

1. a) Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Befristung des Vertragsverhältnisses der Parteien für den dreijährigen Zeitraum vom 01.09.2003 bis 31.08.2006 überhaupt eines sachlichen Befristungsgrundes als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 14 Abs. 1 TzBfG) bedurfte.

Der allein maßgebliche neue - nach seiner Präambel den vorigen Anstellungsvertrag vollständig novierende - Anstellungsvertrag der Parteien vom 23.06.2003 mit einer Befristung für eben diesen dreijährigen Zeitraum stellte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dessen Aktualisierung keinen Arbeitsvertrag dar, sodass das Teilzeit- und Befristungsgesetz zu diesem Zeitpunkt hierauf tatbestandlich keine Anwendung fand (§ 620 Abs. 3 BGB, § 3 TzBfG).

Bei Abschluss dieses Vertrages und auch zu dessen Beginn (01.09.2003) war der Kläger allein Organgeschäftsführer der Beklagten (in ihrer damaligen Firmierung) und damit nicht Arbeitnehmer. Der Organgeschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer (so die ständ. Rspr. des BGH, etwa U. v. 10.01.2000, II ZR 251/98, DB 2000, S. 813 f; zur nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur in diesem Sinn vgl. aus jüngerer Zeit nur Busch/Schönhöft, DB 2007, S. 2650 f/2651 m. w. N.; Schulte, ArbRB 2007, S. 340 f). Der Dienstvertrag, auf dessen Grundlage er regelmäßig tätig wird, ist deshalb - ungeachtet dessen etwaiger Einschränkungen zur Gesellschaft im Innenverhältnis (vgl. hier § 2 Abs. (5) des Anstellungsvertrages vom 23.06.2003) - kein Arbeitsvertrag (vgl. auch BAG, U. v. 24.11.2005, 2 AZR 614/04, AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit - B. 1. c der Gründe -).

Für das Vorliegen einer etwa ganz atypischen und zumal einen Arbeitnehmerstatus im eigentlichen Sinn begründenden Weisungsgebundenheit des Klägers als - bereits seit vielen Jahren - Organgeschäftsführers der Fa. A. GmbH, die das BAG in der zitierten Entscheidung für "ganz extreme Ausnahmefälle" erwogen hat, liegen weder ein Sachvortrag des Klägers noch Anhaltspunkte im Sachverhalt sonst vor. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht Fremdgeschäftsführer der Beklagten bzw. der Fa. A. GmbH war, sondern gleichzeitig deren Gesellschafter mit einem drittelparitätischen Anteil an deren Stammkapital.

Damit unterlag der Vertrag der Parteien vom 23.06.2003 weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zum Zeitpunkt dessen Aktualisierung am 01.09.2003 den Regelungen des TzBfG und war deshalb als befristeter Vertrag ohne das Erfordernis eines sachlichen Befristungsgrundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG rechtswirksam.

Fraglich kann allerdings sein, ob dieser Anstellungsvertrag, wie vom Arbeitsgericht ohne weiteres angenommen, nachträglich an den Anforderungen des TzBfG zu messen wäre, nachdem er durch Abberufung des Klägers als Geschäftsführers mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18.09.2003 aufgrund der - nicht erkennbar rechtsunwirksamen - Regelung in § 2 Abs. (2) eo ipso in einen Arbeitsvertrag, unter Erteilung einer Gesamtprokura des Klägers, umgewandelt wurde. Für die Beurteilung der Wirksamkeit bzw. der Anforderungen eines Vertrages kommt es im Regelfall auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Nachträgliche Inhaltsänderungen eines Vertrages können nicht ohne Weiteres zur Folge habe, dass damit gesetzliche Regelungen zur Anwendung kommen, die erst für den später geänderten Vertrag gelten würden. Dies kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn hierdurch zwingende gesetzliche Bestimmungen, unabdingbare Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers, umgangen würden .Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der Voraussetzungen eines erforderlichen sachlichen Befristungsgrundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG als solchen kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BAG grundsätzlich allein auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an (spätere Entwicklungen und Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit im Ausnahmefall nur vorgeschoben war - vgl. näher zuletzt etwa BAG, U. v. 16.11.2005, 7 AZR 81/05, AP Nr. 262 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag - B. II. 2. d cc (1) der Gründe, m. w. N. -).

Es kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, ob mit Umwandlung des freien Dienstvertrages der Parteien im Zusammenhang mit der Funktion des Klägers als Organgeschäftsführers durch dessen Abberufung bereits knapp drei Monate nach Vertragsabschluss bzw. knapp drei Wochen nach Vertragsbeginn in einen Arbeitsvertrag damit - erst - nachträglich das TzBfG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand. Dafür könnte hier sprechen, dass diese Situation von vornherein vertraglich so angelegt war und damit eine Schutzbedürftigkeit des Klägers als möglichen - wahrscheinlichen - späteren Arbeitnehmers nicht atypisch, sondern im Dienstvertrag - als qua Möglichkeit/Absicht der Abberufung grundsätzlich ins Belieben der Beklagten gestellt - von vornherein so intendiert war.

b) Auch bei Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes qua Umwandlung seines Vertrages in einen Arbeitsvertrag aufgrund Abberufung des Klägers als Organgeschäftsführers bereits am 18.09.2003 wäre die Befristung nach den sodann Anwendung findenden Regelungen des TzBfG jedoch wirksam gewesen:

aa) Eine sachgrundlos zulässige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG schied aus, weil der Arbeitsvertrag jedenfalls länger als zwei Jahre, gerechnet auch ab Umwandlung in einen Arbeitsvertrag, befristet war.

Auch eine ohne Sachgrund zulässige Befristung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 TzBfG in der bis 2007 geltenden Fassung schied aus, weil der Kläger nicht, wie hiernach erforderlich, bei Beginn des befristeten Arbeitsvertrages bereits das 58te Lebensjahr vollendet hatte. Der befristete Arbeitsvertrag begann, hypothetisch ausgehend vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch als Dienstvertrag des Organgeschäftsführers, am 01.09.2003 bzw. mit Abberufung des Klägers als Geschäftsführers am 18.09.2003, zu welchem Zeitpunkt der am 17.07.1946 geborene Kläger, gerade, erst das 57te Lebensjahr vollendet hatte. Der Kläger war deshalb weder bei Vertragsabschluss noch bei Umwandlung des freien Dienst-Anstellungsvertrages in einen Arbeitsvertrag 58 Jahre alt, wie von dieser gesetzlichen Regelung verlangt. Die Überlegungen der Beklagten in der Berufung zum Vorliegen der Voraussetzungen dieser "Altersbefristung" in der damaligen Fassung des § 14 Abs. 3 TzBfG sind kaum nachvollziehbar und beruhen eher auf einem erkennbaren (taktischen?) Missverständnis dieser Norm.

bb) Jedoch wäre die Befristung des vorliegenden Arbeitsvertrages, sofern erforderlich, durch den Sachgrund von in der Person des Klägers liegenden Gründen gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 Ziff. 6 TzBfG - dazu (1)) - jedenfalls könnte sich der Kläger nach den besonderen Umständen des Sachverhaltes nicht auf einen fehlenden/unzureichenden Befristungsgrund berufen (dazu (2)):

(1) Unter § 14 Abs. 1 Ziff. 6 TzBfG fallen etwa Befristungen aus den von der Rechtsprechung (bereits vor Inkrafttreten des TzBfG) anerkannten Sachgründen aus "sozialen Gründen" oder auch eine Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers.

Eine Befristung aus sozialen Gründen liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf dessen persönliche Verhältnisse aus sozialen Erwägungen eine vorübergehende Beschäftigung ermöglichte. Eine Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der eigene ernsthafte Wunsch des Klägers an einer nur befristeten Tätigkeit im Vordergrund stand, er auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte und er hierbei nicht in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war (vgl. etwa BAG, Ue. v. 06.11.1996, 7 AZR 909/99, und v. 19.01.2005, 7 AZR 115/04, AP Nrn. 188 und 260 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; KR-Lipke, 8. Aufl. 2007, § 14 TzBfG Rz. 182 f m. w. N. auch zur einschlägigen Rechtsprechung des BAG).

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wäre hier auszugehen, ohne dass eine endgültige Qualifizierung des vorliegenden Befristungstypus im Rahmen der möglichen Fallkonstellationen des § 14 Abs. 1 Ziff. 6 TzBfG erfolgen müsste:

Unstreitig war es, anders als bei seinen - allerdings etwa gleichaltrigen - Mitgesellschaftern, aufgrund seines Alters von damals etwa 57 Jahren das Bestreben des Klägers, im Rahmen des Unternehmensverkaufes - des Verkaufes seiner Geschäftsanteile an der Fa. A. GmbH, gemeinsam mit seinen paritätischen beiden Mitgesellschaftern - mittelfristig für dieses Unternehmen noch weiter tätig werden zu können. Dies entsprach im Grundsatz auch der Intention der Käuferin, die damit eine "möglichst reibungslose, gleichsam "gleitende" Übertragung des Unternehmens" gewährleisten wollte - so die Beklagte -, nachdem der Kläger den Kunden der Fa. A. GmbH bekannt war und auch deren Bedenken gegen die beabsichtigte Umfirmierung zerstreut werden sollte, wie die Beklagte selbst weiter ausführt. Hinsichtlich der zeitlichen Perspektive einer weiteren Tätigkeit für die Fa. A. GmbH bzw. dann die Beklagte stellte sich der Kläger im Rahmen der sukzessive dokumentierten umfänglichen Vertragsverhandlungen mit der Fa. I. als Käuferin anfänglich einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren vor, während die Käuferin ursprünglich lediglich einen Zeitrahmen von ein bis zwei Jahren anbot - was schließlich zur getroffenen Vereinbarung führte.

Es mag sein, dass der Kläger wegen der wirtschaftlichen Situation der Fa. A. GmbH und auch der Verkaufsintentionen seiner Mitgesellschafter "unter Druck" stand, wie er ausführt. Wenn der Kläger jedoch als Gesellschafter und Organgeschäftsführer der Fa. A. GmbH im Rahmen der Verhandlungen über einen Unternehmensverkaufsvertrag schließlich mit der Käuferin den Kompromiss einer dreijährigen befristeten Weiter"beschäftigung" erzielt und diesen selbst aktiv so umsetzt - er selbst war jedenfalls maßgeblich an der Erstellung/Ausformulierung des Anstellungsvertrages über eine die Fa. A. GmbH, damit auch ihn, vertretende Anwaltskanzlei beteiligt, er legte diese Regelung im "Letter of Intent" vom 16.06.2003 mit der Käuferin so mit fest, er sandte den maßgeblich von ihm erstellten und bereits unterzeichneten Anstellungsvertrag mit Anschreiben vom 24.06.2003 so an die Fa. I. nach Spanien, mit der Bitte um Gegenzeichnung durch diese und Rücksendung, er regelte dies sodann ebenso im notariellen Vertrag über den Verkauf der Geschäftsanteile der Fa. A. GmbH (wobei sowohl im "Letter of Intent" als auch im notariellen Kaufvertrag bereits die Absicht seiner Abberufung als Geschäftsführers und eine Weiterbeschäftigung sodann als Arbeitnehmer/Prokurist festgehalten sind), usw. -, dann stellte die Befristung des Anstellungs-/Arbeitsvertrags nicht lediglich ein eine sachliche Rechtfertigung im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 6 TzBfG ausschließendes bloß "zähneknirschendes" Akzeptieren einer zwangsläufig nach Zugeständnis der Vertragspartnerin lediglich auf drei Jahre begrenzten Perspektive einer befristeten Weiterbeschäftigung dar. Der Kläger war, worauf die Beklagte zurecht verweist, zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und des Vertragsabschlusses nicht abhängiger Arbeitnehmer, sondern Gesellschafter und Organgeschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens. Dies begründet eine andere Situation als die eines von vornherein als solchen beschäftigten Arbeitnehmers, dem ggf. nichts anderes übrig bleibt, als ein lediglich auf befristete Beschäftigung beschränktes Vertragsangebot zu akzeptieren (weshalb ihn ggf. § 14 Abs. 1 (Ziff. 6) TzBfG schützen kann).

Wie ausgeführt, war in den Verträgen - "Letter of Intent" vom 16.06.2003, notarieller Kaufvertrag vom 11.07.2003 und Anstellungsvertrag vom 23.06.2003 - jeweils bereits grundsätzlich intendiert, dass der Kläger kurzfristig aus seiner Position als Organgeschäftsführer abberufen werden konnte/würde und damit nach den vertraglichen Regelungen zu gleichen Bedingungen als Angestellter/Prokurist weiterbeschäftigt werden konnte/würde. Wäre eine Abberufung (auch) des Klägers nicht erfolgt, hätte er sich nach Auslaufen der dreijährigen befristeten Tätigkeit für die Fa. A. GmbH bzw. die Beklagte auf arbeitsvertragliche Schutzbestimmungen überhaupt nicht berufen können.

Aufgrund dieser Umstände würde zur Überzeugung der Berufungskammer jedenfalls ein sachlicher Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 6 TzBfG vorliegen - sofern es eben eines solchen hier überhaupt bedarf.

(2) Jedenfalls aber müssten die zuvor ausgeführten besonderen Umstände ausnahmsweise dazu führen, dass sich eine Berufung des Klägers auf die Unwirksamkeit der Befristung im Hinblick auf die - anwendbaren - Grundsätze des § 14 Abs. 1 (Ziff. 6) TzBfG als treuwidrig erweisen müsste (§ 242 BGB: Verbot widersprüchlichen Verhaltens, unzulässige Rechtsausübung):

Wie ausgeführt wurde die Befristung des Anstellungsvertrages der Parteien auf exakt drei Jahre aus den auch beidseitig offen gelegten Gründen im Zusammenhang und als integraler Bestandteil des Unternehmenskaufvertrages ausgehandelt, zu welchem Zeitpunkt der Kläger noch (paritätischer) Gesellschafter und Organgeschäftsführer der Verkäuferin, nicht lediglich deren Arbeitnehmer war. Der Kläger wusste, dass die Fa. I., S., nur unter den ausgehandelten Bedingungen - darunter eine auf drei Jahre befristete weitere Tätigkeit des Klägers als eine von vielen Vertragsparametern - den Unternehmenskaufvertrag insgesamt abschließen würde. Diese Befristung von drei Jahren war essentieller Bestandteil des (auch finanziellen) Gesamtpaketes - beim Kläger anstelle des mit den anderen beiden Gesellschaftern und Verkäufern der Fa. A. GmbH vereinbarten Rechts zum Abverkauf des Fremdwarenbestandes/Lagers, wobei sich beim Kläger noch dazu auch im Falle einer, von vornherein avisierten, Abberufung als Geschäftsführer und damit einer Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer/Prokurist die vereinbarten finanziellen Konditionen des Anstellungsvertrages nicht ändern sollten. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und des Abschlusses sowie des Inkrafttretens aller maßgeblichen Verträge als Gesellschafter/Organgeschäftsführer der Verkäuferin selbstständig tätig.

Deshalb würde es jedenfalls gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Tatbestand unzulässiger Rechtausübung im Sinne des § 242 BGB verstoßen, wenn der Kläger nach Tische, nach Ablauf der dreijährigen Befristung, die in umfangreichen Vertragsverhandlungen als essentieller Bestandteil eines Unternehmenskaufvertrages umfänglich so verhandelt und vereinbart war, nachträglich noch deren Unwirksamkeit geltend machen und damit eine Weiterbeschäftigung einfordern will. Die Beklagte hat hieran ersichtlich kein Interesse - dies würde damit, im Nachhinein, das finanzielle Paket für sie im Rahmen des Unternehmenskaufvertrages, in den der streitgegenständliche befristete Vertrag nicht nur als Geschäftsgrundlage, sondern als Vertragsinhalt eingebettet war, aufreißen - was allerdings jedenfalls den Tatbestand unzulässiger Rechtsausübung - Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) - begründen müsste.

2. Wegen Wirksamkeit der Befristung des Anstellungs-/Arbeitsvertrages vom 23.06.2003 kommt es nicht mehr auf die vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten in ihrer Nichtverlängerungsmitteilung vom 20.04.2006 - und damit ggf. weiter den von ihr zuletzt hierzu hilfsweise gestellten Auflösungsantrag gemäß §§ 9, 10 KSchG - an. Allerdings sieht sich die Berufungskammer hierzu in der hiernach gebotenen Kürze zum dilatorischen Hinweis veranlasst, dass jeglicher Kündigung - hier eben, wenngleich vorsorglich, konstitutiv am 20.04.2006 zum 31.08.2006 noch während des Laufs des befristeten Arbeitsvertrages ausgesprochen - grundsätzlich der ausdrückliche vertragliche Ausschluss jeglicher ordentlichen Kündigung während des dreijährigen befristeten Vertrages entgegenstehen müsste (§ 7 Abs. (1) Satz 2 des Anstellungsvertrages vom 23.06.2003!) - was aufgrund dieser eindeutigen - vorrangigen - vertraglichen Regelung auch bei Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und damit des § 16 Satz 1 TzBfG selbst im Falle der Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages gelten müsste (vgl. auch BAG, U. v. 26.04.1979, 2 AZR 431/77, und U. v. 19.06.1980, 2 AZR 660/78, AP Nrn. 47 und 55 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

Deshalb wären die subtilen Überlegungen der Parteien zur Wirksamkeit dieser Kündigung aus von der Beklagten behaupteten betriebsbedingten Rationalisierungsgründen von vornherein obsolet (von der Schlüssigkeit und der Überzeugungskraft der Ausführungen der Beklagten hierzu abgesehen ...).

III.

Der Kläger hat wegen seines Unterliegens damit die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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